Law implementing the Federal Act on exploitation of hydropower (771.300)
颁布于 1918-01-10 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Nutzbarmachung der Wasserkräfte (771.300).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Basel-Stadt
- 主题
- Energy, Water
- 关键词
- inland waters, hydropower generation, water rights, renewable energy, energy conservation/energy production
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文本
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§ 1 1 Die Verfügung über die Wasserkräfte der öffentlichen Gewässer steht im Kanton Basel-Stadt aus- schliesslich dem Kanton zu. 2 Die Beschlussfassung über die Benützung dieser Gewässer und über die Verleihung von Nutzungs - rechten an Dritte ist dem Grossen Rate vorbehalten.
§ 2 1 Die Erlaubnis zur Nutzbarmachung von öffentlichen Gewässern kraft Privatrechts von Uferanstös- sern oder zur Nutzbarmachung von Privatgewässern wird durch das zuständige Departement erteilt. 2) 2 Die Rechte der Teichkorporationen bleiben vorbehalten. 3)
§ 3 1 Über das Verfahren zur Vorbereitung der in den §§ 1 und 2 bezeichneten Beschlüsse, insbesondere über die vorgeschriebenen Bekanntmachungen, Fristen und Gebühren, wird das Nähere durch Verord- nung bestimmt.
§ 4 1 Die Befugnisse, die die Bundesgesetzgebung über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte den Kanto- nen in bezug auf die Regelung des Verhältnisses unter den Nutzungsberechtigten eines Gewässers oder einer Gewässerstrecke vorbehält, werden vom Regierungsrate ausgeübt. 2 Der Regierungsrat entscheidet ferner über die Beiziehung von Gemeinden, Körperschaften und Pri- vaten zu den Kosten, die dem Kanton gemäss der Bundesgesetzgebung für Werke des Bundes im In- teresse einer bessern Ausnützung der Wasserkräfte und der Schiffahrt auferlegt werden.
§ 5 4) … Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt sofort in Kraft und Wirksam - keit. 1) SR 721.80. 2) § 2 Abs. 1 in der Fassung von Abschnitt II. 22. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Geschäftsnr. 08.1209). 3) § 2 Abs. 2 in der Fassung von § 194 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2001, SG 730.100). 4) Aufgehoben am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015) 1