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瑞士的法律

Land Register Fees Ordinance

颁布于 2000-06-13 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Grundbuchgebührenverordnung.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Schaffhausen
主题
Land and soil
关键词
land tenure, cadastre/land registration, survey/mapping, fees/royalties, enforcement/compliance

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  1. 211.433 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1 Grundbuchgebührenverordnung vom 13. Juni 2000 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 136 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches sowie die entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen, verordnet: I. Grundsätzliche Bestimmungen § 1 1 Das Grundbuchamt erhebt für seine Amtshandlungen Gebühren. Ausgenommen davon sind Änderungen von geringfügiger Bedeu tung, wie zum Beispiel Gebäudemutationen, Flächenkorrekturen, Gläubigervormerk-Löschungen, Löschungen von Amtes wegen usw. sowie EDV-bedingte Eintragungen. 2 Wo diese Verordnung keine bestimmte Gebühr vorsieht, ist eine solche dem Arbeitsaufwand entsprechend festzusetzen. § 2 1 Die Auslagen sind zu ersetzen. Davon ausgenommen sind Porto und Telefonauslagen im üblichen Rahmen sowie Auslagen im Sin ne des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligun gen von Menschen mit Behinderungen. 2) 2 Bei auswärtigen Amtshandlungen ist die Wegentschädigung als Auslage zu ersetzen. 3) § 3 Unterliegen gebührenpflichtige Amtshandlungen der Mehrwert steuer, wird diese zusätzlich in Rechnung gestellt. Amtsblatt 2000, S. 853. Gebührenpflicht Auslagen Mehrwertsteuer 1/2007 211.433 Grundbuchgebührenverordnung 2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 § 4 Die Beteiligten haften für Gebühren und Auslagenersatz solida risch. Wer eine Anmeldung kraft öffentlich-rechtlicher Befugnis vor nimmt, gilt ebenfalls als Beteiligter oder Beteiligte. § 5 Die Amtshandlung kann von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. § 6 Gegen die Berechnung der Gebühren und Auslagen kann innert 20 Tagen nach erfolgter Rechnungstellung beim Regierungsrat Re kurs erhoben werden. § 7 Juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen und de ren Gewinn und Kapital gemäss Gesetz über die direkten Steuern von der Steuerpflicht im Kanton Schaffhausen befreit sind, bezah len die Hälfte der Gebühren. § 8 Das Grundbuchamt ist berechtigt, die Gebühren zu ermässigen, sofern auf seine Empfehlung die Geschäftsabwicklung oder die Grundbuchführung vereinfacht werden können. § 9 Der Regierungsrat kann auf Gesuch des oder der Gebührenpflich tigen in besonderen Fällen die Gebühren ermässigen oder ganz er lassen. § 10 1 Als Vertragssumme im Sinne dieser Verordnung gilt für die Beur kundungsgebühren die im Vertrag aufgenommene Gesamtent schädigung. Für die Berechnung der Eintragungsgebühren ist die aus der Übertragung von Grundeigentum resultierende Entschädi gung massgebend. 2 Bei Tauschverträgen gilt der Gesamtwert sämtlicher vom Vertrag erfassten Grundstücke. 3 Hinzuzurechnen sind allfällige durch die Erwerbspartei über die Vertragssumme hinaus zur Bezahlung übernommenen Steuern und weitere Gegenleistungen. Haftung für die Gebühren Kosten vorschuss Rekurs Gebührener mässigung und erlass 1. Gemein nützigkeit 2. Vereinfachte Geschäfts abwicklung 3. Gesuch an den Regierungsrat Vertragssumme 1. Hand änderung Grundbuchgebührenverordnung 211.433 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 4 Wird das Handänderungsobjekt unter dem Steuer- oder Ertrags wert veräussert, so gilt dieser als Berechnungsgrundlage. 5 Bei Zwangsversteigerung ist der Zuschlagspreis die Berech nungsgrundlage. § 11 1 Wird mit dem Kaufvertrag über das Grundstück ein Werkvertrag über ein darauf zu erstellendes Gebäude abgeschlossen und ist als Vertragssumme nicht die Gesamtentschädigung enthalten, so ist für die Berechnung der Beurkundungsgebühren der Preis für das schlüsselfertige Gebäude zum Grundstückpreis hinzuzurechnen, sofern Grundstückveräusserer und Werkersteller tatsächlich oder wirtschaftlich identisch sind oder der Grundstückpreis infolge Mischrechnung für Grundstück und projektierte Baute offensichtlich zu niedrig ist. Beim Kaufvertrag über das Grundstück mit angefan gener Baute ist der Preis für das schlüsselfertige Gebäude immer hinzuzurechnen. 2 Für die Berechnung der Eintragungsgebühren gilt die Entschädi gung für den tatsächlich übertragenen Grundstückwert. 3 Bei Übertragung von Stockwerkeigentum vor Erstellung des Ge bäudes gilt für die Berechnung der Beurkundungs- und Eintra gungsgebühren immer der Gesamtpreis als Grundlage. § 12 Rechtsgeschäfte, durch welche Baurechte für bereits bestehende Gebäude begründet oder gelöscht werden, sind für die Gebühren berechnung den Handänderungen gleichgestellt. II. Beurkundungsgebühren § 13 Die Gebühr für die öffentliche Beurkundung beträgt für: 1. Vorvertrag, Handänderungsver trag, Vertrag über Kaufs- und Rückkaufsrecht der Vertragssumme, mindestens Fr. 50. 1 0/00 2 Limitiertes Vorkaufsrecht (inkl. Änderung): 2) Fr. 50.-- bis 200. 3. Pfandvertrag 3.1 Errichtung, Erhöhung des Errichtungs- bzw. Erhöhungsbe trages, mindestens Fr. 50. 1 0/00 2. Hand änderung mit Gebäude erstellung 1/2007 Gleichstellung von Baurechten mit Hand änderungen Sämtliche Rechts geschäfte 211.433 Grundbuchgebührenverordnung 4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3.2 Pfandvermehrung, Maximalzinsfuss, Nachrückungsrecht usw. Fr. 10.-- bis 50. 3.3 Umwandlung Pfandrechtsart, Pfand rechtszerlegung, Pfandrechtserneue rung bei Grundpfandverschreibung: ½ 0/00 der Pfandsumme, mindestens Fr. 50.-- 2) 4. Dienstbarkeit, Grundlast (inkl. Änderung): 2) Fr. 50.-- bis 500. 5. Begründung Stockwerkeigentum 5.1 Grundgebühr Fr. 500. 5.2 Pro Einheit Fr. 30. 6. Aufhebung oder Änderung gesetzliches Vorkaufsrecht:2) Fr. 50.-- bis 100. 7. Vereinbarung und Erklärung im Sinne des BGBB:2) Fr. 50.-- bis 100. 8. Vertragsänderung oder –ergänzung: 3) Fr. 50.-- bis 200. 9. Ausserordentlicher Arbeitsaufwand: 3) Fr. 50.-- bis 500. III. Eintragungs-, Vormerkungs- und Anmerkungsgebühren § 14 Die Eintragungsgebühr beträgt für: 1. Allgemeine Handänderung sowie Handänderung infol ge Zwangsversteigerung oder freiwilliger Versteigerung der Vertragssumme bzw. des Zuschlagspreises, min destens Fr. 50. 6 0/00 2. Spezielle Handänderung der Vertragssumme, mindestens Fr. 50.--, bei folgen den Fällen: 3 0/00 2.1 An Verwandte in auf- und absteigender Linie so wie an Stiefkinder der Veräusserer; 2.2 Sacheinlage an Gesellschaft in Gründung, wobei als Gründer ausschliesslich Personen im Sinne von Ziff. 2.1, die Veräusserer und die Ehegatten und eingetragenen Partner sowie Dritte, deren Mitwirkung sich auf die Gründung beschränkt, auftreten dürfen; 2) 2.3 Sachübernahme durch Gesellschaft, mit Gesell schafterbeteiligung im Sinne von Ziff. 2.2.; 1. Hand änderungen Grundbuchgebührenverordnung 211.433 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 5 2.4 Durch Kollektivgesellschaft an einen oder mehre re Gesellschafter sowie durch Kommanditgesell schaft an den oder die unbeschränkt haftenden Gesellschafter; 2.5 Bestandesübertragung gemäss Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunter nehmen; 2) 3. Handänderung infolge Ehe- oder Vermögensvertrag, Rechtsgeschäft unter Ehegatten oder eingetragenen Partnern, güterrechtliche Auseinandersetzung, Erb gang, Erbteilung, Vermächtnis: 1 0/00 des Übernahmepreises bzw. des Steuer- oder Ertragswertes, mindestens Fr. 50.-- 2) 1 0/00 4. Änderung von Allein- bzw. Miteigentum in Gesamtei gentum oder umgekehrt sowie innerhalb eines Ge samthandverhältnisses (ausgenommen Ziff. 3 hievor): 6 0/00 4.1 Unveränderter Personenbestand der Vertragssumme, mindestens Fr. 50. 2 0/00 4.2 Veränderter Personenbestand der Vertragssumme, mindestens Fr. 50. 6 0/00 5. Änderung innerhalb eines erbrechtlichen Gesamthand verhältnisses, mit verändertem Personenbestand des Kopfteilbetrages der aus- oder eintretenden Per son 1 0/00 6. Umwandlung der Art eines Gesamthandverhältnisses bei unverändertem Personenbestand der Vertragssumme, mindestens Fr. 50. 1 0/00 7. Eigentumsänderung durch Fusion, Spaltung und Ver mögensübertragung nach Fusionsgesetz, pro Grund stück 4) bis fünf Grundstücke Fr. 250. jedes weitere Grundstück Fr. 100. mindestens Fr. 800. § 15 Die Eintragungsgebühr beträgt für: 1. Errichtung und Erhöhung des Errichtungs- bzw. Erhöhungsbetrages, mindestens Fr. 50. 2 0/00 2. Pfandvermehrung, Pfandentlassung, Te noränderung, Vorgangs- und Rangände rung, Nachrückungsrecht, Löschung, Teil löschung, Gläubigervormerk usw. Fr. 20.-- bis 50. 2. Grundpfand rechte 1/2011 211.433 Grundbuchgebührenverordnung 6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3. Umwandlung Pfandrechtsart, Pfand rechtszerlegung der Pfandsumme, mindestens Fr. 50. 1 0/00 4. Leere Pfandstelle, vorbehaltener Vorgang Fr. 50. 5. Pfandrechtserneuerung bei Grundpfand verschreibung: 1 0/00 der Pfandsumme, mindestens Fr. 50.-- 2) 6. Verlegung vom Stammgrundstück auf Stockwerk- oder Miteigentumsanteile, pro Anteil pro Fall mindestens Fr. 100. Fr. 20. § 16 Die Eintragungsgebühr beträgt für: 1. Grenzänderung: Fr. 1.1 Flächenänderung pro Grundstück 10.-- bis 100. 1.2 Bereinigung der beschränkten ding lichen Rechte, Vormerkungen, An merkungen, pro Eintrag 20.-- bis 100. 2. Begründung von gewöhnlichem Miteigen tum durch den Eigentümer, je Stamm grundstück 100.-- bis 500. 3. Begründung von Stockwerkeigentum, je Stammgrundstück 200.-- bis 1'000. 4. Grundstückaufnahme, je Grundbuch nummer 50.-- bis 100. 5. Grundstückschliessung, je Grundbuch nummer 20.-- bis 50. 6. Änderung von Wertquote oder Sonder recht bei Stockwerkeigentum, je Grund buchnummer 50.-- bis 200. 7. Aufhebung von Stockwerkeigentum 200.-- bis 1'000. 8. Begründung, Änderung oder Aufhebung von subjektiv-dinglichem Eigentum oder Miteigentum 20.-- bis 200. 9. Änderung der Gesellschaftsform, der Fir ma oder des Sitzes sowie Namensände rung 50.-- bis 100. 10. Begründung einer Dienstbarkeit oder Grundlast 100.-- bis 1'000. 3. Verschiedene Eintragungen Grundbuchgebührenverordnung 211.433 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 7 11. Änderung einer Dienstbarkeit oder Grundlast 50.-- bis 500. 12. Rangänderung oder Löschung einer Dienstbarkeit oder Grundlast 20.-- bis 50. § 17 Die Vormerkungsgebühr beträgt für: 1. Kaufs- und Rückkaufsrecht der Vertragssumme, mindestens Fr. 50.--, höchstens Fr. 500. 1/2 0/00 2. Vorkaufsrecht des Steuer- oder Ertragswertes, mindes tens Fr. 50.--, höchstens Fr. 200. 1/4 0/00 3. Übertragung eines Kaufs- oder Vor kaufsrechts Fr. 50.-- bis 500. 4. Rückfallsrecht bei Schenkung Fr. 100.-- bis 200. 5. Aufhebung eines gesetzlichen Vorkaufs rechts Fr. 50. 6. Änderung eines gesetzlichen Vorkaufs rechts Fr. 50.-- bis 500. 7. Miete und Pacht des jährlichen Miet- oder Pachtzinses, mindestens Fr. 50.--, höchstens Fr. 200. 1/4 % 8. Änderung oder Verlängerung eines per sönlichen Rechts Fr. 50.-- bis 500. 9. Vereinbarung über Heimfallentschädi gung Fr. 50.-- bis 500. 10. Vereinbarung über Anrechnungswert und Aufhebung oder Abänderung des Zuweisungsanspruchs (Art. 39 BGBB) Fr. 50.-- bis 200. 11. Ausschluss des Aufhebungsanspruchs der Miteigentümer Fr. 50. 12. Vorkaufsrecht oder Einspracherecht der Stockwerkeigentümer, pro Fall Fr. 100. 13. Mitglied bei einer Genossenschaft Fr. 20. 14. Auslieferungspflicht bei Nacherbenein setzung oder Nachvermächtnis Fr. 50.-- bis 200. 15. Verfügungsbeschränkung Fr. 20.-- bis 100. 16. Vorläufige Eintragung oder deren Ände rung Fr. 20.-- bis 100. 4. Vor merkungen 1/2011 211.433 Grundbuchgebührenverordnung 8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 17. Rangänderung oder Löschung einer Vormerkung Fr. 20.-- bis 50. § 18 Die Anmerkungsgebühr beträgt für: 1. Zugehör des Zugehör-Wertes, mindestens Fr. 50.--, höchstens Fr. 500. 1/2 0/00 2. Öffentlich-rechtliche Eigentumsbe schränkung Fr. 20.-- bis 100. 3. Stockwerkeigentum: 3.1 Begründung vor Erstellung des Ge bäudes, Reglement, pro Fall Fr. 100. 3.2 Stockwerkanteile verpfändet Fr. 20. 4. Tatsachen gemäss Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht Fr. 20.-- bis 100. 5. Weitere Tatsachen oder deren Ände rung Fr. 20.-- bis 100. 6. Streichung einer Anmerkung Fr. 20.-- bis 50. IV. Weitere Gebühren § 19 Die Gebühr beträgt für: 1. Grundbuchauszug, pro Seite mindestens Fr. 20. Fr. 10. 2. Eigentümerliste, pro Grundstück pro Fall mindestens Fr. 10. 2. 3. Ausfertigung Schriftstück, pro Seite 10.-- bis 20. 4. Schuldübernahme- bzw. Schuldüber gangs-Anzeige 20. 5. Änderungs-Nachtrag im Pfandtitel usw. 10.-- bis 50. 6. Kopie, pro Seite 1. 7. 5) Amtliche Beglaubigung 15.-- bis 500. 8. Veröffentlichung des Eigentumserwerbs am Grundstück (inkl. Publikationsausla gen) 30.-- bis 100. 9. Vorbereitung eines Rechtsgeschäftes, das nicht zustande kommt 50.-- bis 500. 5. An merkungen Verschiedenes Grundbuchgebührenverordnung 211.433 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 9 (zusätzlich Gebühr nach Ziff. 3 und all fällige Auslagen) 10. Abweisung einer Anmeldung oder ande re Verfügung 50.-- bis 500. 11. Auskünfte, Beratungen oder andere Ver richtungen, die nicht zu einem gebüh renpflichtigen Geschäft führen 10.-- bis 500. V. Schluss- und Übergangsbestimmungen § 20 Gelangt ein Rechtsgeschäft, das vor dem Inkrafttreten dieser Ver ordnung öffentlich beurkundet worden ist, zur Grundbuchanmel dung, so sind die Beurkundungsgebühren nach der bisherigen Verordnung zu berechnen. § 21 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 1) und in die kantonale Ge setzessammlung aufzunehmen. 3 Sie ersetzt die Verordnung über die Grundbuchgebühren vom 27. Mai 1969. Fussnoten: 1) Amtsblatt 2000, S. 853. 2) Fassung gemäss V vom 23. Januar 2007, in Kraft getreten am 1. Januar 2007 (Amtsblatt 2007, S. 155). 3) Eingefügt durch V vom 23. Januar 2007, in Kraft getreten am 1. Januar 2007 (Amtsblatt 2007, S. 155). 4) Fassung gemäss RRB vom 31. August 2010, in Kraft getre ten am 1. Juni 2010 (Amtsblatt 2010, S. 1272). 5) Fassung gemäss RRB vom 21. Dezember 2010, in Kraft ge treten am 1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1881). 1/2011 211.433 Grundbuchgebührenverordnung 10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

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