Introductory Ordinance relating to the Federal Act on agricultural lease (Lease Ordinance)
颁布于 1987-06-24 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (Pachtverordnung).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Nidwalden
- 主题
- Land and soil
- 关键词
- land tenure, agricultural land, lease, mountain area, enforcement/compliance, offences/penalties, contracts
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825.3 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (Pachtverordnung) vom 24. Juni 1987 1 Der Landrat, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung sowie auf Art. 20 des Einführungsgesetzes vom 27. April 1952 zum Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes 2, in Ausführung von Art. 47 und Art. 58 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (Bundesgesetz) 3, beschliesst: I. ORGANISATION § 1 Regierungsrat Der Regierungsrat übt die Aufsicht betreffend den Vollzug der Gesetzgebung über die landwirtschaftliche Pacht aus. § 2 … 8 § 3 Landwirtschaftsamt 8 1 Das Landwirtschaftsamt ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen im Sinne des Bundesgesetzes sowie für alle in die Zuständigkeit des Kantons fallenden Massnahmen und Entscheide, die nicht einer andern Instanz zugewiesen werden. 2 Es ist insbesondere zuständig für: 1. Bewilligungen der Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Pachtdauer (Art. 7 des Bundesgesetzes 3); 2. Bewilligungen der Vereinbarung einer Fortsetzung der Pacht auf kürzere Zeit als vom Bundesgesetz vorgesehen (Art. 8 des Bundesgesetzes); 3. Bewilligungen der parzellenweisen Verpachtung landwirtschaftlicher Gewerbe (Art. 30–32 des Bundesgesetzes); 4. Entscheide über die Einsprache gegen die Zupacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder einer Parzelle (Art. 33–35 des Bundesgesetzes); 5. Bewilligungen des Pachtzinses für landwirtschaftliche Gewerbe (Art. 42 des Bundesgesetzes); 6. Entscheide über die Einsprache gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke (Art. 44 des Bundesgesetzes); 7. Feststellungsverfügungen gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes. § 4 Gemeinderat 8 Der Gemeinderat, in dessen Gemeinde der Pachtgegenstand liegt, ist zuständig für: 1. Einsprachen gegen die Zupacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder einer Parzelle (Art. 33 des Bundesgesetzes); 2. Einsprachen gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke (Art. 43 des Bundesgesetzes). II. RECHTSPFLEGE 1. Zivilrechtspflege § 5 … 9 § 6 … 9 § 7 … 9 2. Verwaltungsrechtspflege § 8 Einspracheverfahren 8 Für das Einspracheverfahren vor dem Landwirtschaftsamt sind die Paragraphen 73–77 sowie § 79 der Verwaltungsrechtspflegeverordnung 6 sinngemäss anwendbar. § 9 Beschwerde 8 1 Verfügungen und Einspracheentscheide des Landwirtschaftsamtes können binnen 30 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. 2 Die Beschwerde an die Eidgenössische Pachtrekurskommission gemäss Art. 51 des Bundesgesetzes bleibt vorbehalten. III. NUTZUNG VON KORPORATIONS- UND GEMEINALPEN § 10 Anwendbares Recht 1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die landwirtschaftliche Nutzung von Alpen, die im Eigentum von Korporationen oder Alpgenossenschaften stehen, wenn sie wie folgt genutzt werden: 1. Pacht von Alpen für die Dauer einer Sömmerung; 2. Pacht von Nutzungs- oder Anteilsrechten an Alpen für die Dauer einer Sömmerung. 2 Wird eine solche Pacht länger als für die Dauer einer Sömmerung vereinbart, gelten mit Ausnahme von Art. 7 und Art. 8 des Bundesge-setzes 3 die bundesrechtlichen Bestimmungen. § 11 Genehmigung durch den Regierungsrat Die Nutzung von Korporations- und Gemeinalpen gemäss § 10 Abs. 1 richtet sich nach den Satzungen dieser Körperschaften; diese Satzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat. IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 12 Bestehende Satzungen Sämtliche Satzungen von Korporationen und Alpgenossenschaften betreffend die Nutzung von Korporations- und Gemeinalpen, die vor dem Inkrafttreten dieser Einführungsverordnung erlassen worden sind, müssen dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet werden. § 13 Rechtskraft 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Sie tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes 7 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 3 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Einführungsverordnung vom 2. März 1962 zum Bundesgesetz über die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse. Endnoten 1 A 1987, 924, 1235; vom Bundesrat genehmigt am 2. Dezember 1987 2 NG 825.1 3 SR 221.213.2 4 NG 261.1 5 NG 262.1 6 NG 265.1 7 NG 151.1 (heute aufgehoben) 8 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 24. Oktober 2001, A 2001 1459, A 2002, 6; vom Bund genehmigt am 28. Januar 2002; in Kraft seit 1. Januar 2002 9 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 9. Juni 2010, A 2010, 1031, 1575; in Kraft seit 1. Januar 2011