Introductory Law relating to the Spatial Information Act
颁布于 2010-05-02 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Einführungsgesetz zum Geoinformationsgesetz.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Glarus
- 主题
- Land and soil
- 关键词
- survey/mapping, zoning, land-use planning, cadastre/land registration, legal proceedings/administrative proceedings, court/tribunal, ownership, offences/penalties, property rights
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VII A/2/1 Einführungsgesetz zum Geoinformationsgesetz (EG Geoinformationsgesetz; EG GeoIG) Vom 2. Mai 2010 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 2. Mai 2010) 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Zweck 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung im Bereich der Geoinformation und die Erhebung, Haltung und Nutzung von Geodaten über das Gebiet des Kantons Glarus. 2 Es schafft die Voraussetzungen für eine kantonale Geodateninfrastruktur. Art. 2 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für a. Geobasisdaten des kantonalen Rechts und andere Geodaten des Kantons, b. Geobasisdaten des kommunalen Rechts und andere Geodaten der Gemeinden, soweit solche durch den Regierungsrat oder die Gemeinden gemäss den Ar tikeln 4 und 5 dieses Gesetzes bezeichnet wurden. 2 Die Bestimmungen für die Geobasisdaten nach diesem Gesetz gelten auch für die Geobasisdaten des Bundesrechts, sofern das Bundesrecht oder das übrige kantonale und kommunale Recht keine abweichenden Bestimmun gen enthält. Art. 3 Begriffe 1 In diesem Gesetz bedeuten: a. Geodaten: raumbezogene Daten, die mit einem bestimmten Zeitbezug die Ausdehnung und die Eigenschaften bestimmter Räume und Objek te beschreiben, insbesondere deren Lage, Beschaffenheit, Nutzung und Rechtsverhältnisse; b. Geoinformationen: raumbezogene Informationen, die durch die Ver knüpfung von Geodaten gewonnen werden; c. Geobasisdaten: Geodaten, die auf einem rechtsetzenden Erlass des Bundes, des Kantons oder einer Gemeinde beruhen; d. Geometadaten: formale Beschreibungen der Merkmale von Geodaten, beispielsweise von Herkunft, Inhalt, Struktur, Gültigkeit, Aktualität, Ge nauigkeit, Nutzungsrechten, Zugriffsmöglichkeiten oder Bearbeitungs methoden; SBE XI/5 342 1 VII A/2/1 e. Datenherren (Datenherrschaft): die für die einzelnen Datensätze ver antwortlichen kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden; f. kantonale Geodateninfrastruktur: technische Infrastruktur sowie finan zielle, rechtliche, administrative und organisatorische Festlegungen, die der Umsetzung, Anwendung und dem Vollzug der Bestimmungen im Bereich Geoinformation dienen; g. Raumdatenpool: zentrale Sammlung von Geodaten und Geoinforma tionen des Kantonsgebietes. 2 Im Weiteren gelten die Begriffsbestimmungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (GeoIG) und Artikel 2 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation (GeoIV) sinngemäss. 2. Grundsätze 2.1. Geodaten und Geometadaten Art. 4 Geobasisdaten des kantonalen Rechts, andere Geodaten des Kantons 1 Der Regierungsrat a. legt die Geobasisdaten des kantonalen Rechts fest und bezeichnet ihre jeweilige Zugangsberechtigung; b. legt andere Geodaten des Kantons, die durch elektronischen Zugriff zugänglich sind, fest und bezeichnet ihre jeweilige Zugangsberechti gung. 2 Er erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderun gen. Art. 5 Geobasisdaten des kommunalen Rechts, andere Geodaten der Gemeinden 1 Die Gemeinden a. legen die Geobasisdaten des kommunalen Rechts fest und bezeich nen ihre jeweilige Zugangsberechtigung; b. legen andere Geodaten der Gemeinde, die durch elektronischen Zu griff zugänglich sind, fest und bezeichnen ihre jeweilige Zugangsbe rechtigung. Art. 6 Geometadaten 1 Zu den Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts und den anderen Geodaten des Kantons und der Gemeinden müssen Geometadaten geführt werden. 2 VII A/2/1 2 Zuständig für die Erhebung und Nachführung der Geometadaten ist die kantonale bzw. kommunale Verwaltungsbehörde, die für die Erhebung und Nachführung der entsprechenden Geodaten zuständig ist. 2.2. Erheben, Nachführen und Verwalten Art. 7 Zuständigkeit 1 Die Gesetzgebung bezeichnet die Verwaltungsbehörden, die für das Erhe ben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten zuständig sind. 2 Fehlen entsprechende Vorschriften, so liegt die Zuständigkeit bei der Ver waltungsbehörde des Kantons oder der Gemeinde, die für den Sachbereich zuständig ist, auf den sich die Geobasisdaten beziehen. Art. 8 Gewährleistung der Verfügbarkeit 1 Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten zuständigen Verwaltungs behörden gewährleisten die nachhaltige Verfügbarkeit der Geobasisdaten. 2 Der Regierungsrat regelt die Archivierung und die Historisierung der Geo basisdaten, die unter dieses Gesetz fallen. 2.3. Zugang und Nutzung Art. 9 Grundsatz 1 Geobasisdaten des kantonalen Rechts sind öffentlich zugänglich und kön nen von jeder Person genutzt werden, sofern das übrige kantonale Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält und keine überwiegenden öf fentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Art. 10 Datenschutz 1 Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die Vorgaben der Datenschutzgesetzgebung1). 2 Auch die Nutzerinnen und Nutzer sind im Zusammenhang mit der Nutzung der Geodaten zur Einhaltung dieser Vorschriften verpflichtet. Art. 11 Nutzung 1 Der Datenbezug erfolgt über die durch den Regierungsrat bezeichnete Stelle. 1) GS I F 3 http://gesetze.gl.ch/data/I-F/de VII A/2/1 2 Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten zustän digen Verwaltungsbehörden können den Zugang zu Geobasisdaten des kantonalen Rechts sowie die Nutzung und Weitergabe von einer Einwilli gung abhängig machen. Die Einwilligung wird erteilt durch Verfügung, Ver trag oder organisatorische/technische Zugangskontrollen. 3 Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften über: a. die zulässige Nutzung und Weitergabe; b. das Verfahren zur Gewährung von Zugang und Nutzung; c. die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer, namentlich hinsichtlich des Zugangs und des Datenschutzes bei der Nutzung und Weitergabe der Daten; d. das Anbringen von Quellenangaben und Warnhinweisen; e. die Ausnahmen vom Erfordernis der Einwilligung. Art. 12 Geodienste 1 Der Regierungsrat kann die Geodienste von kantonalem Interesse bestim men und deren Mindestbestand festlegen. 2 Er kann für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und techni schen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung erlassen. 3 Er kann die sachbereichsübergreifenden Geodienste regeln. 4 Er kann vorschreiben, dass bestimmte Geodaten des kantonalen Rechts allein oder in Verbindung mit anderen Daten im Abrufverfahren oder auf an dere Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht werden. Art. 13 Austausch unter Behörden 1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden gewähren sich gegenseitig kostenlosen und direkten Zugang zu Geodaten. Art. 14 Gebühren 1 Für den Zugang, die Abgabe und die Nutzung von Geodaten des Kantons oder der Gemeinden sowie für die Nutzung von Geodiensten können Ge bühren erhoben werden. 2 Bei der Nutzung zum Eigengebrauch setzen sich die Gebühren aus einer Bearbeitungs- und einer Betriebskostengebühr zusammen. 3 Bei der gewerblichen Nutzung setzen sich die Gebühren aus einer Bearbei tungs-, Betriebskosten- und Investitionskostengebühr zusammen. 4 Die Bearbeitungsgebühr deckt die zeit- und aufwandbedingten Personal und Materialkosten für die Datenabgabe. Die Betriebskostengebühr umfasst einen angemessenen Beitrag an den Aufwand der Verwaltung. Die Investiti onskostengebühr umfasst einen angemessenen Beitrag an die Kosten der Erhebung der Daten. 5 Abweichungen im Rahmen von gesamtschweizerischen oder interkantona len Gebührenregelungen bleiben vorbehalten. 4 VII A/2/1 6 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. 3. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen Art. 15 1 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum Kataster der öf fentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 16 des Bun desgesetzes über die Geoinformation und bezeichnet die für die Führung des Katasters verantwortliche Stelle. 2 Er legt fest, welche zusätzlichen Geodaten nach diesem Gesetz Gegen stand des Katasters sind. 3 Er regelt insbesondere die Funktion als kantonales Publikationsorgan, die Organisation des Katasters, die Gebührenerhebung, die Abgabe von beglau bigten Auszügen, den Datenaustausch zwischen Verwaltungsbehörden, Dritten und der Führung des Katasters verantwortlichen Stelle sowie die Art des elektronischen Zugangs für Benutzer. 4. Amtliche Vermessung Art. 16 Zuständigkeiten amtliche Vermessung 1 Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über die amtliche Vermes sung. Er ist zuständig für: a. die Festlegung der mehrjährigen Programmvereinbarungen; b. die Genehmigung und Rechtskräftigerklärung der Bestandteile der amtlichen Vermessung; c. * die Genehmigung von Bereinigung und technischen Festlegung von Kantons- und Gemeindegrenzen; d. die Wahl der Nomenklaturkommission und die Festlegung ihrer Aufga ben; e. das Abschliessen von öffentlich-rechtlichen Verträgen auf dem Gebiet der amtlichen Vermessung mit dem Bund, anderen Kantonen und Drit ten sowie von Werk- und Nachführungsverträgen; f. die Bezeichnung der kantonalen Fachstelle für Vermessung und ihrer Aufgaben; g. die Bezeichnung der Vermessungsaufsicht; er kann entsprechende Vereinbarungen mit anderen Kantonen oder dem Bund abschliessen; h. die Bezeichnung der zuständigen Stelle für die Abgabe und die Be glaubigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung; i. die Festlegung des Zeitpunktes für den Wechsel der Referenzdaten auf den neuen Referenzrahmen des Bundes; k. die Benennung der für die Meldung der Befliegungen für Luftbilder der amtlichen Vermessung zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörden; 5 VII A/2/1 l. den Erlass von weiteren notwendigen Ausführungsbestimmungen. 2 Das zuständige Departement hat die Aufsicht über die amtliche Vermes sung. Es ist insbesondere zuständig für: a. den Abschluss von Detailvereinbarungen mit dem Bund in Ausführung der Programmvereinbarungen; b. den Erlass von technischen und administrativen Weisungen im Bereich der amtlichen Vermessung. Art. 17 Finanzierung der amtlichen Vermessung 1 Die Kosten der amtlichen Vermessung, soweit diese nicht vom Bund getra gen werden, sowie die Nachführungskosten im öffentlichen Interesse über nimmt der Kanton. 2 Die Nachführungskosten im privaten Interesse trägt der Verursacher. 3 Im Streitfall entscheidet die für die amtliche Vermessung zuständige kanto nale Verwaltungsbehörde. 5. Organisation Art. 18 Kantonale Geodateninfrastruktur 1 Die Fachstelle Geoinformation koordiniert die kantonale Geodateninfra struktur. Sie sorgt für die Qualitätssicherung nach nutzungsorientierten Kri terien und für die Sicherheit der Daten. 2 Die kantonale Geodateninfrastruktur ist technisch und organisatorisch so auszugestalten, dass sie mit weiteren Informationssystemen verknüpft wer den kann und ein direkter Datenaustausch möglich ist. Sie ist nach wirt schaftlichen Kriterien zu führen. Art. 19 Raumdatenpool 1 Der Kanton kann sich an einem Raumdatenpool beteiligen, selber einen Raumdatenpool betreiben oder zu diesem Zweck eine privat- oder öffent lich-rechtliche Trägerschaft errichten. 2 Das zuständige Departement sorgt für den Aufbau und Betrieb eines Raumdatenpools. 3 Die verantwortlichen kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden sorgen dafür, dass die Daten zeitgerecht und in der erforderlichen Qualität dem Raumdatenpool zur Verfügung gestellt werden. 4 Dritte können ihre Daten in den Raumdatenpool einbringen. 5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Art. 20 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat erlässt im Rahmen des vorliegenden Gesetzes oder zum Vollzug des Bundesrechts die weiteren erforderlichen Bestimmungen. 6 VII A/2/1 2 Er bezeichnet insbesondere die zuständigen kantonalen Behörden, soweit die Zuständigkeiten in diesem Gesetz nicht ausdrücklich geregelt sind. Art. 21 Zuständiges Departement 1 Das zuständige Departement erlässt technische und administrative Wei sungen auf dem Gebiet der Geoinformation und legt die Minimalanforderun gen an die Geodaten nach diesem Gesetz fest. 2 Es hat die Aufsicht über die Erhebung, Nachführung und Historisierung der raumbezogenen Daten. Art. 22 Fachstelle Geoinformation 1 Der Regierungsrat bezeichnet in der Verordnung eine Fachstelle für Geoin formation. Die Fachstelle hat folgende Aufgaben: a. sie leitet, koordiniert und überwacht die Arbeiten betreffend Geoinfor mation; b. sie sorgt für die koordinierte Beschaffung und Vermittlung raumbezo gener Daten; c. sie sorgt für die Qualitätssicherung und die Sicherheit der Daten; d. sie koordiniert die Datenverwaltung und den Austausch raumbezoge ner Daten mit dem Bund, den Kantonen, den Gemeinden und Dritten; e. sie sorgt für die Bereitstellung der Darstellungs-, Download- und Geo dienste; f. sie sorgt für die Archivierung und Historisierung der Geobasisdaten nach kantonalem Recht sowie der anderen kantonalen Geodaten; g. sie entscheidet, soweit keine andere Zuständigkeit festgelegt ist; h. sie unterstützt und berät die Verwaltungen von Kanton und Gemein den sowie deren Anstalten; i. sie kann mit der Erfüllung der Aufgaben auch Dritte betrauen. 2 Der Regierungsrat kann der Fachstelle in der Verordnung weitere Aufgaben zuweisen. Art. 23 Zuständige Stelle der Gemeinde 1 Die Gemeinde bezeichnet die verantwortlichen Stellen für die kommunalen Geodaten und regelt deren Aufgaben und Verantwortlichkeiten. 2 Soweit die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes ge regelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat. Art. 24 Zusammenarbeit Kanton und Gemeinden 1 Der Regierungsrat sorgt für die Abstimmung der kantonalen und kommu nalen Bedürfnisse auf dem Gebiet der Geoinformation. 2 Für strategische Fragen setzt der Regierungsrat eine Fachgruppe mit An tragsrecht ein. 7 VII A/2/1 3 Für operative Fragen setzt das zuständige Departement eine Fachgruppe mit Antragsrecht ein. 6. Finanzierung Art. 25 1 Der Kanton trägt die Kosten für die kantonale Geodateninfrastruktur, so weit diese nicht von Dritten getragen werden. 2 Die Kosten für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der kantonalen Geodaten gehen zu Lasten der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehör den. 3 Die Kosten für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der kommuna len Geodaten gehen zu Lasten der Gemeinden. 4 Die Kosten für den Betrieb des Raumdatenpools sowie die Sicherstellung des elektronischen Zugangs, insbesondere die notwendigen Darstellungs und Download-Dienste, gehen zu Lasten der Fachstelle Geoinformation. 7. Verfahren, Rechtsschutz Art. 26 1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz1). 8. Straf- und Schlussbestimmungen Art. 27 Widerhandlungen 1 Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer: a. sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geodaten gemäss Arti kel 2 Absatz 1 verschafft, diese ohne Einwilligung nutzt oder weiter gibt; b. Geodienste ohne Einwilligung nutzt; c. Vorschriften über die Nutzung, namentlich über die Quellenangabe, missachtet. Art. 28 Änderung bisherigen Rechts 1 Artikel 252 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1911 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus (EG ZGB) wird aufgehoben. 1) GS III G/1 8 http://gesetze.gl.ch/data/III-G.1/de VII A/2/1 Art. 29 Übergangsbestimmungen 1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren sind nach dem neuen Gesetz zu beurteilen. 2 Für Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, bleiben die Behörden nach bisherigem Recht zuständig, auch wenn nach diesem Gesetz ihre Zuständigkeit nicht mehr begründet ist. 3 Bis zur vollständigen Aktualisierung der amtlichen Vermessung im Stan dard AV93 in den Gemeinden erfolgt die Finanzierung der amtlichen Ver messung nach dem bisherigen Artikel 252 Absatz 1 EG ZGB. Art. 30 Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten des Gesetzes. 1) 1) 1. September 2012, B RR vom 21. August 2012 (bei Erstpublikation per 1. Oktober 2011 vorgesehen gewesen) 9 VII A/2/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 04.05.2014 01.09.2014 Art. 16 Abs. 1, c. geändert SBE 2014 39 10 VII A/2/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 16 Abs. 1, c. 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 39 11