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瑞士的法律

Introductory Law relating to the Federal Power Supply Act

颁布于 2010-01-27 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
瑞士 · Thurgau
主题
Energy
关键词
energy conservation/energy production, hydropower generation, local government, enforcement/compliance, offences/penalties, renewable energy

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文本

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  1. § 1 Zweck 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) 1) und des dazugehörenden Verordnungsrechts.

  2. § 2 Vollzug 1 Der Vollzug obliegt dem zuständigen kantonalen Departement, soweit nichts ande- res bestimmt ist.

  3. § 3 Zusammenarbeit 1 Kanton und Gemeinden arbeiten beim Vollzug dieses Gesetzes mit den betroffenen Branchenorganisationen und Werken zusammen. 2 Der Regierungsrat kann von den Branchenorganisationen erarbeitete Richtlinien oder Normen für verbindlich erklären. 2. Netzgebiete

  4. § 4 Netzgebiete 1 Der gesamte Kanton ist mit Netzgebieten abzudecken. 2 Nach Anhörung der betroffenen Gemeinden bezeichnet das Departement das Netz- gebiet jedes Netzbetreibers und kann die Zuteilung mit einem Leistungsauftrag ver - binden. 3 Sofern an eine Netzebene keine Endverbraucher angeschlossen sind, kann auf die Bezeichnung des Netzgebietes verzichtet werden. 1) SR 734.7 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 1 734.1 EG zum BG über die Stromversorgung

  5. § 5 Erstmalige Bezeichnung 1 Die erstmalige Bezeichnung der Netzgebiete richtet sich nach den bestehenden Verhältnissen. 2 Bestehende Netzgebiete sind zu erweitern, wenn es für die vollständige Abdeckung des Kantonsgebietes notwendig ist. 3 Massvolle Arrondierungen der Netzgebiete können angeordnet werden, wenn die bestehenden Verhältnisse einer effizienten Versorgung entgegenstehen.

  6. § 6 Anpassungen 1 Bei veränderten Verhältnissen im Netzbetrieb oder im Netzeigentum ist die Zutei- lung des betreffenden Netzgebietes entsprechend anzupassen. 2 Netzbetreiber und Netzeigentümer sind verpflichtet, dem Kanton Änderungen im Betrieb oder Eigentum zu melden.

  7. § 7 Zusammenschlüsse 1 Freiwillige Netzzusammenschlüsse oder Zusammenschlüsse in der Betriebsfüh- rung können vom Kanton beratend unterstützt werden. 2 Anzustreben ist eine effiziente Versorgungsstruktur mit höchstens einem Netzbe- treiber pro Gemeinde.

  8. § 8 Verzeichnis 1 Der Kanton führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der Netzgebiete. 2 Das Verzeichnis gibt Auskunft über Netzbetreiber und Netzeigentum.

  9. § 9 Pflichtverletzungen 1 Kommt ein Netzbetreiber seinen Betriebs- oder Unterhaltspflichten ungenügend nach, strebt die betroffene Gemeinde eine einvernehmliche Lösung zur Beseitigung der Mängel an, allenfalls zusammen mit umliegenden Netzbetreibern. 2 Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, kann das Departement geeignete Massnahmen anordnen. 3 Bei ernsthafter Gefährdung der Versorgungssicherheit kann das Departement das Netzgebiet neu zuteilen. Kommt in der Übertragung der Anlagen und Rechte keine Einigung zustande, sind die Vorschriften über die Enteignung anwendbar. 2 EG zum BG über die Stromversorgung 734.1 3. Anschluss und Netznutzung

  10. § 10 Anschlussrecht und Anschlusspflicht 1 Innerhalb des zugeteilten Netzgebietes ist ausschliesslich der bezeichnete Netzbe- treiber zum Anschluss berechtigt und verpflichtet. 2 Der Netzbetreiber regelt die Bedingungen und macht diese öffentlich zugänglich.

  11. § 11 Anschluss ausserhalb des Netzgebietes 1 Das Departement kann einen Netzbetreiber verpflichten, einzelne Endverbraucher ausserhalb seines Netzgebietes an das Netz anzuschliessen, sofern dies für die siche- re und effiziente Versorgung einen erheblichen Vorteil bringt. 2 In diesem Fall ist der ursprünglich verantwortliche Netzbetreiber von seiner An- schlusspflicht befreit.

  12. § 12 Anschluss ausserhalb der Bauzone 1 Endverbraucher ausserhalb der Bauzone haben die Kosten für den Netzanschluss grundsätzlich selbst zu tragen. 2 Wenn besondere sachliche Gründe vorliegen, kann der Netzbetreiber des betreffen- den Netzgebietes zu einer verhältnismässigen Beteiligung an den Kosten verpflichtet werden. 3 Der Netzbetreiber kann den Anschluss an das Netz ablehnen, wenn die Selbstver - sorgung technisch und wirtschaftlich zumutbar sowie gesamthaft effizienter ist.

  13. § 13 Streitigkeiten 1 Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht entscheidet das De- partement.

  14. § 14 Angleichung der Netznutzungstarife 1 Bei unverhältnismässigen Unterschieden der Netznutzungstarife kann der Regie- rungsrat nach Anhörung der betroffenen Kreise geeignete Massnahmen zur Anglei- chung treffen. 3 734.1 EG zum BG über die Stromversorgung 4. Straf- und Schlussbestimmungen

  15. § 15 Strafbestimmung 1 Verletzungen der Anschlusspflicht im Sinne der §§ 10 bis 12 unterstehen der Straf- androhung von Artikel 29 des Bundesgesetzes1). 2 Entscheide zum Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere im Zusammenhang mit der Erfüllung von Betriebs- und Unterhaltspflichten, können mit dem Hinweis auf die Strafandrohung von Artikel 29 des Bundesgesetzes verbunden werden.

  16. § 16 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft2). 1) SR 734.7 2) In Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2010. 4 EG zum BG über die Stromversorgung 734.1 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 27.01.2010 01.07.2010 Erstfassung 5/2010 5

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