Introductory Law relating to the federal legislation on the protection of waters (Cantonal Water Protection Law)
颁布于 2009-04-01 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Nidwalden
- 主题
- Water
- 关键词
- pollution control, freshwater pollution, inland waters, surface water, groundwater, drainage/land reclamation, hazardous substances, legal proceedings/administrative proceedings, subsidy/incentive, water rights, offences/penalties
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722.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, kGSchG) 20 vom 1. April 2009 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 45 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) 2, beschliesst: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz und enthält kantonales Recht zum Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen. 2 Es regelt insbesondere die Aufgabenteilung und Finanzierung der Massnahmen zum Schutze der Gewässer durch den Kanton und die Gemeinden. Art. 2 Aufgaben von Kanton und Gemeinden Der Kanton vollzieht unter Vorbehalt von Art. 48 GSchG 2 die Gewässerschutzgesetzgebung, soweit diese den Vollzug nicht den Gemeinden überträgt. II. PLANERISCHER SCHUTZ Art. 3 Allgemeines 1 Als planerische Schutzmassnahmen gelten die Einteilung des Kantonsgebietes in Gewässerschutzbereiche sowie die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen. 2 Der Kanton regelt, welche Zonen und Areale in den kommunalen Zonenplan aufzunehmen und wie sie in diesem darzustellen sind. Art. 4 Gewässerschutzbereiche Der Regierungsrat teilt das Kantonsgebiet nach der Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer in Schutzbereiche ein. Art. 5 Grundwasserschutzzonen 1. Allgemeines Der Gemeinderat scheidet für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und anreicherungsanlagen in einem Plan die Schutzzonen aus und legt in einem Reglement die Nutzungsbeschränkungen fest. Art. 6 2. Verfahren 1 Der Gemeinderat legt den Plan und das Reglement während 30 Tagen öffentlich auf. Die Auflage ist unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit zu veröffentlichen. 2 Innerhalb der Auflagefrist kann beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. 3 Zonenausscheidung und Reglement bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Art. 7 3. Kosten Die aus der Zonenausscheidung erwachsenden Kosten trägt die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer der Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage. Art. 8 4. Kontrolle Die Gemeinden überprüfen die Einhaltung von Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen in Grundwasserschutzzonen. Art. 9 Grundwasserschutzareale 1 Der Regierungsrat scheidet nach Anhörung der Gemeinden in einem Plan Areale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind. 2 Der Plan wird während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Auflage ist unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit zu veröffentlichen. 3 Innerhalb der Auflagefrist kann schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. III. ERHALTUNG UND WIEDERHERSTELLUNG VON NATURNAHEN GEWÄSSERN Art. 10 Verbauungen, Korrektionen Bei Verbauungen und Korrektionen von Fliessgewässern im Sinne von Art. 37 GSchG 2 sind die ökologischen Ziele für das Wasserbauprojekt im Rahmen des Bewilligungsverfahrens festzulegen; massgebend ist Anhang 1 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV) 3. Art. 11 Renaturierungen Der Kanton und die Gemeinden fördern Renaturierungen von Gewässern und ihrer Uferbereiche. Art. 12 Kantonsbeiträge 1 Der Kanton kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel Beiträge von 33–70 Prozent an die anrechenbaren Kosten gewähren für: 1. Renaturierungsmassnahmen, soweit dafür nicht Beiträge gemäss Wasserbaugesetzgebung 4 gewährt werden; 2. ökologische Aufwertungen von Seeufern. 2 Der Beitragssatz gemäss Absatz 1 vermindert sich in dem Umfang, in dem weitere kantonale Beiträge gestützt auf andere gesetzliche Grundlagen geleistet werden. 3 Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung: 1. die Voraussetzungen für die Beitragsgewährung; 2. die Kriterien für die Beitragshöhe; 3. die anrechenbaren Kosten. Art. 13 Ersatz, Abgeltung 1 Lässt sich eine Beeinträchtigung des Wasserkreislaufs oder von Wasserlebensräumen nicht verhindern, hat die Verursacherin oder der Verursacher für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. 2 Ist ein gleichwertiger Ersatz nicht oder nur in ungenügendem Ausmass möglich, ist eine zweckgebundene Abgeltung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes 5 zu leisten. IV. ENTWÄSSERUNG Art. 14 Katasterpläne 1 Die Gemeinden erstellen Katasterpläne über die Siedlungsentwässerung und führen diese laufend nach. 2 Der Kanton regelt Inhalt und Darstellung dieser Pläne. Art. 15 Entwässerungsplanung 1 Die Gemeinden erstellen einen behördenverbindlichen generellen Entwässerungsplan; sie stimmen ihre Planung aufeinander ab. 2 Der generelle Entwässerungsplan sowie die darauf basierenden Entwässerungsprojekte bedürfen der Genehmigung des Kantons. 3 Kann eine gemeindeübergreifende Koordination nicht sichergestellt werden oder erweist sich die kommunale Planung als unwirtschaftlich oder nicht wirkungsvoll, kann der Kanton auf Kosten der betroffenen Gemeinden einen behördenverbindlichen regionalen Entwässerungsplan erstellen. Art. 16 Nicht verschmutztes Abwasser 1 Die Gemeinden sorgen nach Massgabe der Entwässerungsplanung für die Versickerung oder Ableitung des nicht verschmutzten Abwassers. 2 Sie erstellen, betreiben, unterhalten, sanieren und erneuern die notwendigen Entwässerungssysteme. 3 Die Gemeinden erteilen die Bewilligung zum Anschluss an die Ableitsysteme für nicht verschmutztes Abwasser und legen die bautechnischen Auflagen und Bedingungen fest. Art. 17 Verschmutztes Abwasser 1 Die Gemeinden haben nach Massgabe der Entwässerungsplanung für die Sammlung, Ableitung und Reinigung des verschmutzten Abwassers das erforderliche Kanalisationsnetz und die zentralen Abwasserreinigungsanlagen zu erstellen, zu betreiben, fachgerecht zu unterhalten, zu sanieren und zu erneuern. 2 Sie erteilen die Bewilligung zum Anschluss an die Ableitsysteme für verschmutztes Abwasser und legen die bautechnischen Auflagen und Bedingungen fest. Vorbehalten bleiben Auflagen und Bedingungen des Kantons zur Sicherstellung der erforderlichen Abwasserqualität. Art. 18 Zuleitungen, Versickerungsanlagen Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sorgen nach Massgabe der Entwässerungsplanung für: 1. den Bau, den Betrieb, den fachgerechten Unterhalt, die Sanierung und die Erneuerung der Zuleitungen zur öffentlichen Kanalisation; 2. Versickerungsanlagen für nicht verschmutztes Abwasser. Art. 19 Finanzierung 1 Die Gemeinden erheben von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern für die Bau-, Betriebs-, Unterhalts-, Sanierungs- und Ersatzkosten der Abwasserbeseitigungsanlagen einmalige Anschlussbeiträge und jährlich wiederkehrende Betriebsbeiträge. 2 Die Gemeinden sorgen in einem Reglement dafür, dass diese Kosten im Rahmen einer Spezialfinanzierung gemäss Art. 181 des Gemeindegesetzes 6 vollumfänglich mit Beiträgen und Gebühren im Sinne von Art. 60a GSchG 2 den Verursacherinnen und Verursachern überbunden werden. 3 Erstellt, betreibt, unterhält, saniert und ersetzt der Kanton Teile des öffentlichen Entwässerungs- oder Kanalisationssystems, haben ihm die Gemeinden die Kosten abzugelten, die aufgrund von Einleitungen der Gemeinden oder Dritter entstehen. V. UMGANG MIT WASSERGEFÄHRDENDEN FLÜSSIGKEITEN Art. 20 Tankanlagen 1 Alle bewilligungs- und meldepflichtigen Tankanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sind mit einer gebührenpflichtigen Vignette zum Nachweis der Funktionstüchtigkeit zu versehen. 2 Tankanlagen ohne gültige Vignette oder mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht befüllt werden. 3 Der Kanton führt einen Kataster der Tankanlagen. VI. SCHADENDIENST, GEWÄSSERSCHUTZPOLIZEI, GEFAHRENABWEHR Art. 21 Schadendienst 1 Die Gemeinden organisieren den Schadendienst. 2 Sie ergreifen bei Gefährdung oder Verunreinigung eines Gewässers Sofortmassnahmen; sie werden durch die kantonale Gewässerschutzfachstelle und die ordentlichen Polizeiorgane unterstützt. 3 Der Kanton kann Betriebe, von denen eine erhebliche Gefährdung für die Gewässer ausgeht, verpflichten, auf ihre Kosten einen Schadendienst sicherzustellen. Art. 22 Kostentragung 1 Die Einsatzkosten des Schadendienstes sowie die übrigen Kosten für die Beseitigung der Schädigung gehen zu Lasten der Verursacherinnen oder Verursacher. 2 Können diese nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfähig, gehen die ungedeckten Kosten zu Lasten der Gemeinde; die ungedeckten Kosten bei Ereignissen auf National- und Kantonsstrassen gehen zu Lasten des Strasseneigentümers. Art. 23 Gewässerschutzpolizei 1 Die Gemeinden organisieren die Gewässerschutzpolizei. 2 Sie werden durch die kantonale Gewässerschutzfachstelle und die ordentlichen Polizeiorgane unterstützt. Art. 24 Gefahrenabwehr Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung auf die Gewässer vorsorglich Massnahmen anordnen. VII. VERFAHREN Art. 25 Zuständigkeit 1 Die Gemeinden sorgen innerhalb der Bauzone für die Einhaltung der gewässerschutzrechtlichen Vorschriften im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Wohn- und Kleinbauten sowie oberirdische Versickerungsanlagen. 2 Der Kanton erteilt Bewilligungen für Bauten und Anlagen: 1. sofern dafür nicht die Gemeinden gemäss Absatz 1 zuständig sind; 2. die unter den mittleren Grundwasserspiegel reichen; 3. in Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie für Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten in diesen Gebieten. 3 Die Baukontrolle gemäss Baugesetzgebung betreffend die Einhaltung der gewässerschutzrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die Gemeinden, sofern sich nicht der Kanton im Rahmen einer kantonalen Bewilligung die entsprechende Kontrolle vorbehalten hat. Art. 26 Sicherheitsleistung Die verfügende Instanz kann zur Sicherstellung der im Rahmen einer Bewilligung festgelegten Bedingungen und Auflagen eine angemessene Sicherheit verlangen. Art. 27 Enteignung Das Enteignungsverfahren richtet sich im Rahmen von Art. 68 GSchG 2 nach der kantonalen Enteignungsgesetzgebung 7. Art. 28 Zutrittsrecht, Auskunfts- und Duldungspflicht Personen mit rechtlicher oder tatsächlicher Herrschaft über Grundstücke und Anlagen haben den mit Kontrollen nach diesem Gesetz beauftragten Stellen: 1. jederzeit Zutritt zu diesen Grundstücken und Anlagen zu gewähren; 2. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; 3. Untersuchungen auf dem Grundstück sowie in und um die Anlagen zu dulden. Art. 29 Anmerkung im Grundbuch 20 Gestützt auf die Gewässerschutzgesetzgebung verfügte oder vereinbarte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über das Grundbuch 21 sind im Grundbuch anmerken zu lassen. Art. 30 Gesetzliches Grundpfandrecht Dem Kanton beziehungsweise den Gemeinden steht für sämtliche Forderungen, die sich auf die Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie die Siedlungsentwässerungsreglemente der Gemeinden stützen, ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Grundpfandrecht zu, das mit den übrigen gesetzlichen Grundpfandrechten im gleichen Range steht. VIII. STRAF- UND RECHTSSCHUTZBESTIMMUNGEN Art. 31 Strafbestimmungen 1. Allgemeines 1 Unter Vorbehalt der Strafbestimmungen des Bundesrechts wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die darauf gestützten Ausführungsbestimmungen und Verfügungen verstösst, insbesondere wer Tankanlagen ohne gültige Vignette oder mit offensichtlichen Mängeln befüllt. 2 Mit Busse bis zu 100'000 Franken wird bestraft, wer Abwasser, das einer Vorbehandlung unterzogen werden muss, ohne Bewilligung in die öffentliche Kanalisation, in eine Kläranlage oder in ein Gewässer einleitet oder versickern lässt. 3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 4 Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht 8 gelten auch für strafbare Handlungen nach diesem Gesetz. Art. 32 2. Anzeigepflicht Die Vollzugsinstanzen sind verpflichtet, bei Widerhandlungen Strafanzeige einzureichen. Art. 33 3. Mitteilungspflicht, Mitwirkungsrecht 1 Polizeirapporte sowie rechtskräftige Erledigungsverfügungen, Strafbefehle und Urteile der Strafinstanzen, die sich auf das Gewässerschutzrecht stützen, sind der kantonalen Gewässerschutzfachstelle und der betreffenden Gemeinde mitzuteilen. 2 Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann im Strafverfahren Parteirechte ausüben. Art. 34 Rechtsschutzbestimmungen 1. Zustellung von Verfügungen 1 Verfügungen von öffentlich-rechtlichen Anstalten, beauftragten Privaten und Gemeinden, die sich auf die Gewässerschutzgesetzgebung stützen, sind zusammen mit der Eröffnung an die Betroffenen gleichzeitig der kantonalen Gewässerschutzfachstelle mitzuteilen. 2 Verfügungen der kantonalen Gewässerschutzfachstelle, der Direktion und des Regierungsrates, die sich auf die Gewässerschutzgesetzgebung stützen, sind zusammen mit der Eröffnung an die Betroffenen gleichzeitig der betroffenen Gemeinde und dem Bundesamt für Umwelt mitzuteilen. Art. 35 2. Rechtsmittelverfahren 1 Die Verfügungen von öffentlich-rechtlichen Anstalten, Ämtern, beauftragten Privaten, Gemeinden und der Direktion können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. 2 Die Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Regierungsrates können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Art. 36 3. Behördenbeschwerde 1 Die Direktion kann gegen Verfügungen von öffentlich-rechtlichen Anstalten, beauftragten Privaten und Gemeinden das erstinstanzliche Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen. 2 Die Gemeinden können gegen Verfügungen sämtliche Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen, sofern sie ein rechtliches oder tatsächliches, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben. IX. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 37 Vollzug Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. Art. 38 Übergangsbestimmungen 1. Siedlungsentwässerungsreglemente Die Gemeinden haben ihre Siedlungsentwässerungsreglemente bis spätestens am 31. Dezember 2010 an die Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen, insbesondere im Hinblick auf die vollumfängliche Finanzierung der Aufwendungen für die Siedlungsentwässerung durch Beiträge und Gebühren. Art. 39 2. Kantonsbeiträge nach bisherigem Recht 9 a) Grundsätze 1 Ein Kantonsbeitrag wird nur gewährt, wenn die vorgesehene Massnahme einen sachgemässen Gewässerschutz gewährleistet, den technischen Anforderungen genügt und wirtschaftlich ist; die Abwasserbeseitigungsanlagen müssen zudem die vorgeschriebene Abflussqualität erreichen. 2 Die Anlagen müssen eine bestimmte Grösse aufweisen. 3 An Provisorien werden keine Kantonsbeiträge ausgerichtet. 4 Die Kantonsbeiträge sind aufgrund der subventionsberechtigten Kosten zu ermitteln. Art. 40 b) an Gemeinden Der Kanton richtet einer politischen Gemeinde oder einem Gemeindeverband folgende Beiträge aus: 1. 50% der Projektierungskosten für Abwasseranlagen; 2. 40% der Baukosten für Abwasseranlagen. Art. 41 c) Befristung Kantonsbeiträge werden nur noch für jene Projekte ausgerichtet, die: 1. bis 30. Juni 2008 zur Zusicherung des Beitrages eingereicht und; 2. bis 31. Dezember 2010 ausgeführt und deren Abrechnungen eingereicht worden sind. Art. 42 d) Rückerstattung 1 Zu Unrecht bezogene Kantonsbeiträge können zurückgefordert werden. 2 Die Rückforderung ist auch zulässig, wenn eine Anlage oder Einrichtung ihrem Zweck entfremdet wird. 3 Die Rückerstattungsansprüche des Kantons verjähren mit Ablauf eines Jahres, nachdem die zuständigen Organe des Kantons vom Tatbestand Kenntnis erhalten haben, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruches; wird jedoch der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, gilt diese. Art. 43 Hängige Verfahren 1 Über die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht entschiedenen Verfahren ist nach neuem Recht zu entscheiden. 2 Über die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes entschiedenen Verfahren, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, ist nach bisherigem Recht zu entscheiden. Art. 44 Änderung bisherigen Rechts 1. Gemeindegesetz Das Gesetz vom 28. April 1974 über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) 6 wird wie folgt geändert: … Art. 45 2. Baugesetz Das Gesetz vom 24. April 1988 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) 10 wird wie folgt geändert: … Art. 46 3. Strassengesetz Das Gesetz vom 24. April 1966 über den Bau und Unterhalt von Strassen (Strassengesetz) 13 wird wie folgt geändert: … Art. 47 4. Wasserrechtsgesetz Das Gesetz vom 30. April 1967 über die Rechte am Wasser (Wasserrechtsgesetz) 4 wird wie folgt geändert: … Art. 48 5. Wasserrechtsverordnung Die Vollziehungsverordnung vom 6. Juli 1968 zum Gesetz über die Rechte am Wasser (Wasserrechtsverordnung) 14 wird wie folgt geändert: … Art. 49 6. Kantonales Umweltschutzgesetz Das Einführungsgesetz vom 26. Januar 2005 zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (kantonales Umweltschutzgesetz) 15 wird wie folgt geändert: … Art. 50 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Einführungsgesetz vom 29. April 1973 zur Bundesgesetzgebung über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz) 17; 2. Vollziehungsverordnung vom 8. Dezember 1974 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzverordnung) 18. Art. 51 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es bedarf gemäss Art. 962 Abs. 2 ZGB 19 der Genehmigung des Bundes. 3 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest. Endnoten 1 A 2009, 517, 1288; Datum des Inkrafttretens: 1. August 2009; vom Bund genehmigt am 10. Juli 2009 2 SR 814.20 3 SR 814.201 4 NG 631.1 5 NG 331.1 6 NG 171.1 7 NG 266.1 / 266.11 8 SR 313.0 9 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 29. April 1973, A 1973, 693 10 NG 611.1 11 SR 814.20 12 SR 721.100 13 NG 622.1 14 NG 631.11 15 NG 721.1 16 SR 814.318.142.1 17 NG 722.1; A 1973, 693 18 NG 722.11; A 1974, 1631 19 SR 210 20 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 14. Dezember 2011, A 2011, 1769; A 2012, 558, in Kraft seit 1. Januar 2012; vom Bund genehmigt am 25. Mai 2012 21 NG 214.1