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瑞士的法律

Introductory Law relating to the Federal Inland Navigation Act

颁布于 1988-09-29 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
瑞士 · Zug
主题
Water
关键词
navigation, inland waters, registration, authorization/permit, inspection, fees/royalties, legal proceedings/administrative proceedings

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  1. 2. A. – 1. 1. 2007 – 0 753.1 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 29. September 19881) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung2) sowie auf Art. 58 des Bundes gesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 (BSG)3) und die Vollziehungsverordnung vom 8. November 1978 (BSV)4), beschliesst: 1. Abschnitt Zweck und Zuständigkeiten § 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt unter Vorbehalt des Bundesrechts und interkantona ler Vereinbarungen die Schifffahrt auf den Gewässern des Kantons Zug sowie den Vollzug des Binnenschifffahrtsgesetzes. § 2 Regierungsrat Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Schifffahrt auf den öf fentlichen Gewässern des Kantons Zug aus. Er ist insbesondere zuständig für: a) die Einschränkung der Schifffahrt und die Begrenzung der Zahl der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe (Art. 3 Abs. 2 BSG); b) den Abschluss interkantonaler Vereinbarungen (Art. 4 Abs. 1 BSG); c) den Erlass von Vorschriften für Anlagen, die der Schifffahrt dienen (Art. 8 Abs. 1 BSG; Art. 160 BSV) sowie über das Stationieren von Booten; 1) GS 23, 227 2) BGS 111.1 3) SR 747.201 4) SR 747.201.1 753.1 2 d) den Erlass besonderer Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder im Interesse des Umweltschutzes (Art. 25 Abs. 3 BSG); e) den Erlass von Vorschriften für den Sturmwarn- und den Seerettungs dienst (Art. 26 Abs. 1 BSG); f) die Festsetzung der Gebühren für die Verrichtungen der Schifffahrts kontrolle (Art. 62 Abs. 1 BSG); g) die Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit in der äussern Uferzone (Art. 53 Abs. 4 BSV); h) die Bewilligung von Startgassen und Wasserflächen für das Wasserskifah ren (Art. 54 BSV); i) die Bewilligung von Längsfahrten in der innern Uferzone (Art. 163 Abs. 1 Bst. a BSV). § 3 Sicherheitsdirektion 1) 1 Die Sicherheitsdirektion1) übt die Aufsicht über die Schifffahrt auf den öffentlichen Gewässern des Kantons Zug und die Tätigkeit der Schiff fahrtskontrolle aus. 2 Sie vertritt den Kanton Zug in der Interkantonalen Kommission für die Schifffahrt auf dem Zugersee. 3 Sie ist namentlich zuständig für: a) den Vollzug der Vorschriften interkantonaler Vereinbarungen (Art. 4 Abs. 1 BSG); b) den Entzug des Schiffsführerausweises (Art. 19/20 BSG); c) die Bewilligung von Versuchsfahrten und nautischen Veranstaltungen (Art. 27 BSG; Art. 72 BSV); d) die Bewilligung zum Setzen und Entfernen von Schifffahrtszeichen (Art. 36 BSV) sowie zur Kennzeichnung von Häfen und Landestellen (Art. 38 Abs. 3 BSV); e) die Bewilligung zum Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern so wie von Fluggeräten (Art. 163 Abs. 1 Bst. b BSV); f) die Bewilligung zum Wassern von Wasserflugzeugen; g) die Freigabe gefrorener Seeflächen zum Betreten. § 4 Schifffahrtskontrolle 1 Die Schifffahrtskontrolle vollzieht die Vorschriften über die Schifffahrt, soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht eine andere Behör de als zuständig erklärt. 1) Fassung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191). 3 2 Sie ist namentlich zuständig für: a) die Immatrikulation der Schiffe (Art. 15 Abs. 2 BSG; Art. 97 Abs. 2 BSV), die Bewilligung zum Inverkehrsetzen von Schiffen (Art. 13 Abs. 3 BSG) sowie den Entzug des Schiffsausweises (Art. 19/20 BSG); b) die Abnahme der Schiffsführerprüfungen (Art. 17 Abs. 2 BSG); c) die Ausfertigung, Änderung und Ergänzung des Schiffsführerausweises (Art. 84 Abs. 2 und Art. 85 Abs. 1 BSV); d) die Bewilligung zum kurzfristigen Einsatz von Schiffen, die in einem an dern Kanton immatrikuliert sind (Art. 13 Abs. 3 BSG) sowie die Bewilli gung zur Inbetriebnahme ausländischer Schiffe (Art. 105 Abs. 2 BSV); e) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 163 Abs. 1 Bst. c bis i und Art. 166 Abs. 3 BSV); f) die Bewilligung von Sondertransporten (Art. 73 BSV); g) die Bewilligung von Personentransporten auf Güterschiffen (Art. 74 BSV); h) die Entfernung und Verwahrung festgefahrener, gesunkener oder betrieb suntauglicher Schiffe oder anderer Gegenstände (Art. 6 Abs. 1 BSG) so wie das Setzen oder Entfernen von Schifffahrtszeichen (Art. 36 BSV); i) die Ausstellung der Gebührenrechnungen. 2. Abschnitt Erteilung und Entzug kantonaler Bewilligungen § 5 Standplatznachweis 1 Auf dem Zuger- und Ägerisee werden nur so viele Schiffe zum Verkehr zugelassen, als von den Uferkantonen dieser Seen in ihrem Kantonsgebiet Standplätze bewilligt werden. 2 Wer auf dem Zuger- oder Ägerisee ein im Kanton Zug zu immatrikulie rendes Schiff in Verkehr setzen will, hat zuvor den Nachweis zu erbringen, dass er über einen bewilligten Standplatz verfügt. § 6 Halterwechsel oder Standplatzänderungen Der Halter eines im Kanton Zug immatrikulierten Schiffes hat der Schiff fahrtskontrolle jeden Halterwechsel und jede Standplatzänderung anzuzei gen. Bei Missachtung wird eine Ordnungsbusse erhoben. 753.1 2. A. – 1. 1. 2007 – 0 4 § 7 Temporäre Bewilligungen 1 Wer ein Schiff, das nicht im Kanton Zug immatrikuliert ist, vorüberge hend auf einem zugerischen Gewässer einsetzen will, bedarf einer Bewilli gung der Schifffahrtskontrolle (Art. 13 Abs. 3 BSG). Mit der Bewilligung wird eine Kontrollvignette abgegeben. 2 Schiffe, die in den Kantonen Schwyz und Luzern immatrikuliert sind, bedürfen für den Zugersee keiner solchen Bewilligung. 3 Bei nautischen Veranstaltungen entfällt die Bewilligungspflicht. § 8 Entzug Wenn der Halter mit der Entrichtung von Gebühren im Rückstand ist oder die Voraussetzungen für die Inverkehrsetzung von Schiffen nicht mehr gege ben sind, kann der Schiffsausweis verweigert oder entzogen werden. 3. Abschnitt Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften § 9 Verkehrsbeschränkungen 1 Soweit es der Ufer-, Landschafts- oder Immissionsschutz oder die Si cherheit des Wasserverkehrs erfordern, kann der Regierungsrat Verkehrs oder Zulassungsbeschränkungen erlassen. 2 Zulässig sind namentlich: a) Verbote oder Beschränkungen des Befahrens von Kleinseen, bestimmter Seegebiete oder von Flussbecken durch kennzeichnungs- und immatriku lationspflichtige Schiffe; b) Beschränkungen des Verkehrs mit nicht kennzeichnungspflichtigen Schif fen wie Paddelbooten, Kajaks, Windsurfern, Strand- und ähnlichen klei nen Vergnügungsbooten; c) Beschränkungen der Zahl nautischer Veranstaltungen. § 10 Sturmwarn- und Seerettungsdienst 1 Der Kanton unterhält für den Zuger- und den Ägerisee einen Sturm warndienst (Art. 26 BSG). 753.1 5 2 Der Seerettungsdienst ist Sache der Seeufergemeinden. Sie können die se Aufgabe gemeinsam lösen. Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am Seerettungsdienst mitzuwirken (Art. 26 BSG). § 11 Motorboot- und Segelschulen Gewerbsmässiger Unterricht für die Benützer von Segel- und Motorboo ten darf nur von Personen erteilt werden, die das 20. Altersjahr zurückgelegt haben und den Schiffsführerausweis seit mindestens zwei Jahren besitzen. § 12 Schleppangelfischerei Auf Schiffe, mit denen die Schleppangelfischerei ausgeübt wird, findet Art. 53 Abs. 1 Bst. a der BSV keine Anwendung. 4. Abschnitt Gebühren § 13 Gebührentarif Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif. 5. Abschnitt Rechtsschutz § 14 Verwaltungsbeschwerde Alle Verwaltungsentscheide, die aufgrund des Schifffahrtsrechts des Bun des oder des Kantons ergehen, können nach den Vorschriften des Verwal tungsrechtspflegegesetzes1) durch Verwaltungsbeschwerde angefochten wer den. 1) BGS 162.1 753.1 2. A. – 1. 1. 2007 – 0 6 6. Abschnitt Schlussbestimmungen § 15 Aufhebung widersprechenden Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgeho ben: a) Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der interkantonalen Ver ordnung über die Schifffahrt auf dem Zugersee vom 27. Juli 19501); b) Interkantonale Verordnung über die Schifffahrt auf dem Zugersee vom 28. Dezember 19502); c) Regierungsratsbeschluss über einschränkende Massnahmen für die Schiff fahrt auf dem Zuger- und Ägerisee vom 12. Juni 19733). § 16 Inkrafttreten Das Gesetz tritt unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.4) 1) GS 16, 492 2) GS 16, 469 3) GS 20, 293 4) Inkrafttreten am 1. Jan. 1989 (GS 23, 233). 753.1