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瑞士的法律

Introductory Law relating to the Federal Economic Supply Act (Cantonal Economic Supply Law)

颁布于 2012-05-06 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (Kantonales Landesversorgungsgesetz, LvG).
语言
French
类型
法令
组织
European Union
国家
瑞士 · Glarus
主题
Food and nutrition
关键词
cereals/grains/rice, agricultural commodities, food security, legal proceedings/administrative proceedings, offences/penalties, enforcement/compliance
类别
agriculture

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文本

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  1. V H/1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (Kantonales Landesversorgungsgesetz, LvG) Vom 6. Mai 2012 (Stand 1. September 2013) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2012) Art. 1 Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt in Vollzug des Bundesgesetzes über die wirtschaftli che Landesversorgung die Versorgung der Bevölkerung bei schweren Man gellagen, denen die Wirtschaft nicht selber begegnen kann. 2 Es bestimmt die Aufgaben von Kanton und Gemeinden und legt die für de ren Erfüllung erforderliche Organisation fest. Art. 2 Kanton 1 Der Kanton führt eine kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesver sorgung (Zentralstelle); diese ist zuständig für die Erfüllung der dem Kanton gemäss Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung übertra genen Aufgaben. Art. 3 Gemeinden 1 Die Gemeinden werden von der Zentralstelle bei der Aufgabenerfüllung zur Unterstützung beigezogen. 2 Sie bezeichnen nach Rücksprache mit der Zentralstelle die betreffenden Stellen, denen gewisse Aufgaben in der wirtschaftlichen Landesversorgung übertragen werden können. 3 Erweist es sich für eine zweckmässige Bewältigung von Versorgungseng pässen als erforderlich, kann der Regierungsrat die Gemeinden verpflichten, eigene Gemeindestellen für die wirtschaftliche Landesversorgung zu betrei ben. Art. 4 Aufgaben 1 Zu den im Rahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung gemäss Bun desgesetz zu erfüllenden Aufgaben gehören insbesondere: a. die Heizölbewirtschaftung; b. die Treibstoffrationierung; c. die Lebensmittelbewirtschaftung. 2 Die zuständigen Stellen sorgen dafür, dass die ihnen übertragenen Aufga ben jederzeit innert der vorgegebenen Fristen vollzogen werden können. 3 Sie arbeiten mit dem Bevölkerungsschutz zusammen und sprechen sich mit diesem ab. SBE XII/4 250 1 V H/1 4 Die Zentralstelle kann den Stellen in den Gemeinden, denen Aufgaben übertragen worden sind, zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs Wei sungen erteilen. Art. 5 Kosten 1 Die Kosten für den Vollzug der Aufgaben im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung trägt grundsätzlich der Kanton. 2 Soweit die Gemeinden gemäss Artikel 3 zur Aufgabenerfüllung beigezogen werden, haben sie für die daraus entstehenden Kosten, insbesondere hin sichtlich personeller und infrastruktureller Mittel, aufzukommen. Art. 6 Mittel der Zentralstelle 1 Das Personal sowie die sachlichen Mittel werden aus der kantonalen Ver waltung zur Verfügung gestellt; die Angestellten können im Rahmen ihrer Anstellungsverhältnisse zur Mitarbeit verpflichtet werden. 2 Reichen die Mittel bei zunehmender Bedrohung oder Mangellagen nicht aus, kann der Regierungsrat, auf die jeweilige Situation bezogen, zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen. Art. 7 Rechtschutz 1 Gegen Entscheide der zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen bei zunehmender Bedrohung bzw. schweren Mangellagen gemäss den Arti keln 23 ff. LVG kann innert fünf Tagen seit deren Eröffnung schriftlich Ein sprache erhoben werden; die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung. 2 Die Einspracheentscheide sind innert zehn Tagen beim zuständigen Depar tement anfechtbar; die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung. 3 Die übrigen nicht im Sinne von Absatz 1 ergangenen Entscheide im Be reich der wirtschaftlichen Landesversorgung sind nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4. Mai 1986 anfechtbar. 4 Gegen Entscheide des zuständigen Departements kann nach den Bestim mungen des Bundesrechts beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Art. 8 Vollzug 1 Der Regierungsrat kann weitere zum Vollzug des Landesversorgungsge setzes und dieses Gesetzes erforderliche Bestimmungen erlassen. Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden sämtliche diesem wider sprechenden Bestimmungen aufgehoben. 2 V H/1 Art. 10 Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge setzes. Datum des Inkrafttretens: 1. September 20131) 1) B RR vom 27. August 2013 3

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