跳到主要内容
Nelum
瑞士的法律

Introductory Law relating to the Federal Agricultural Soil Act

颁布于 1994-10-23 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (EG BGBB).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
瑞士 · Nidwalden
主题
Land and soil
关键词
land tenure, agricultural land, soil conservation/soil improvement, soil rehabilitation, traditional rights/customary rights, vested rights, cooperative/producer organization, court/tribunal, alternative dispute settlement, mountain area, enforcement/compliance, offences/penalties, property rights

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 825.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (EG BGBB) 9 vom 23. Oktober 1994 1 Die Landsgemeinde, gestützt auf Art. 31 und 52 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) 2, beschliesst: Art. 1 Grundsatz Der Kanton fördert die Bestrebungen des Bundes zur Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft gemäss der Bundesgesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht und trifft die zur Durchführung notwendigen Massnahmen. Art. 2 … 7 Art. 3 Geltungsbereich 7 Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht findet gestützt auf Art. 5 Buchstabe b BGBB 2 keine Anwendung auf Anteils- und Nutzungsrechte an Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Alpgenossenschaften, Waldkorporationen oder ähnlichen Körperschaften stehen, sofern diese Rechte nicht tatsächlich dem Betrieb eines landwirtschaftlichen Gewerbes dienen. Art. 3a Übertragung von Alptiteln 8 1. Pflichten der Organe der Alpgenossenschaften 1 Die Organe der Alpgenossenschaften erteilen auf Anfrage hin der zuständigen Direktion und dem Grundbuchamt schriftlich die für die korrekte Abwicklung der Übertragung von Alptiteln nötigen Auskünfte. 2 Sie dürfen die Eigentumsübertragung an Alptiteln nur in ihren Registern eintragen, wenn der Eigentumsübergang offensichtlich bewilligungsfrei ist oder wenn die Bewilligung der zuständigen Direktion vorliegt. 3 Bei bewilligungsfreien Betriebsübergaben dürfen sie die Eigentumsübertragung an Alptiteln erst nach erfolgter Anmeldung des Übertragungsgeschäfts beim Grundbuchamt eintragen. Art. 3b 2. Pflicht des Grundbuchamts 8 Das Grundbuchamt darf bei Betriebsübergaben die Eintragung der Übertragung von Grundstücken, die ein landwirtschaftliches Gewerbe bilden, im Grundbuch erst vornehmen, wenn der Nachweis erbracht ist, dass die zum Gewerbe gehörenden Alptitel auf die Erwerberin beziehungsweise den Erwerber übertragen worden sind oder wenn in Bezug auf alle oder einzelne Alptitel eine Ausnahmebewilligung der zuständigen Direktion gemäss Art. 60 BGBB 2 vorliegt. Art. 3c 3. Kontrolle 8 Die Aufsichtsbehörde über das Bäuerliche Bodenrecht ist berechtigt, zur Überwachung des Vollzugs der Übertragungsvorschriften in die Unterlagen der Alpgenossenschaften Einsicht zu nehmen. Art. 3d 4. nichtige Rechtsgeschäfte 8 Die zuständige Direktion macht von Amtes wegen auf dem Zivilrechtsweg die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes geltend, wenn ein nichtiges Rechtsgeschäft in den Registern der Alpgenossenschaften eingetragen worden ist. Art. 4 Kantonale Vorkaufsrechte 1. Alpen und Weiden 1 Bei Veräusserung und jedem anderen Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt, haben Alpgenossenschaften und Korporationen an privaten Alpen und Weiden ein Vorkaufsrecht gemäss Art. 56 Abs. 1 Buchstabe b BGBB 2, sofern diese innerhalb ihres Gebietes liegen und sie bereits Alpen besitzen. 2 Bei mehreren Bewerbern bestimmt sich deren Rangfolge nach der Nähe zur Alp oder Weide und nach der sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung, die ein Kauf dem Bewerber ermöglicht. Art. 5 2. Hüttenrechte Alpgenossenschaften beziehungsweise Korporationen besitzen ein Vorkaufsrecht an Hüttenrechten, wenn sich das durch das Hüttenrecht belastete Grundstück in ihrem Eigentum befindet (Art. 56 Buchstabe c BGBB 2). Art. 6 Kantonsgericht 7 1 Das Kantonsgericht entscheidet über die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes, Betriebsinventars und nichtlandwirtschaftlichen Nebengewerbes gemäss Art. 11 ff. BGBB 2, wenn sich die Berechtigten nicht einigen können. 2 Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO 10). 9 Art. 6a Beschwerde 7 1 Verfügungen des zuständigen Amtes können binnen 30 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde bei der zuständigen Direktion angefochten werden. 2 Verfügungen und Entscheide der zuständigen Direktion können binnen 30 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Art. 6b Vollzug 7 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. 2 Er ordnet insbesondere die Organisation und Zuständigkeit der Behörden und Amtsstellen sowie das Verfahren. Art. 7 Änderung bisherigen Rechtes Das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch 5 vom 24. April 1988 lautet neu: … Art. 7a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. Oktober 2001 7 1 Die Erbteilung richtet sich nach dem Recht, das bei der Eröffnung des Erbgangs gegolten hat; wird das Teilungsbegehren nicht binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten dieser Änderung gestellt, so gilt in jedem Fall das neue Recht. 2 Für das Vorkaufsrecht an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das neue Recht, wenn der Vorkaufsfall nach dem Inkrafttreten dieser Änderung eingetreten ist. 3 Für alle Rechtsgeschäfte, die nach Inkrafttreten dieser Änderung beim Grundbuchamt angemeldet werden, gilt für das Realteilungsverbot, das Zerstückelungsverbot, das Bewilligungsverfahren und die Belastungsgrenze das neue Recht. 4 Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren, die beim Inkrafttreten hängig sind, werden nach dem neuen Recht beurteilt, wenn das Rechtsgeschäft beim Inkrafttreten dieser Änderung noch nicht beim Grundbuchamt angemeldet war. Art. 8 Rechtskraft 1 Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft. 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 3 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Einführungsgesetz vom 27. April 1952 zum Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes 6. Endnoten 1 A 1994, 1727; vom Bundesrat genehmigt am 30. Januar 1995 2 SR 211.412.11 3 NG 261.1 4 NG 262.1 5 NG 211.1 6 A 1952, 345 7 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 24. Oktober 2001, A 2001, 1459, A 2002, 6; in Kraft seit 1. Januar 2002; vom Bund genehmigt am 28. Januar 2002 8 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 10. Mai 2006, A 2006, 781, 1217; in Kraft seit 1. August 2006 9 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 9. Juni 2010, A 2010, 1031, 1575; in Kraft seit 1. Januar 2011 10 SR 272