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Introductory Law relating to the Federal Agricultural Act, Agricultural Soil Act and the Agricultural Lease Act (Cantonal Agriculture Law)

颁布于 2008-01-25 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft sowie zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht (Kantonales Landwirtschaftsgesetz).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
瑞士 · Obwalden
主题
Agricultural and rural development, Land and soil
关键词
agricultural development, farming, family farming, research, contracts, soil conservation/soil improvement, soil pollution/quality, lease, enforcement/compliance, pollution control

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  1. 921.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft sowie zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht (kantonales Landwirtschaftsgesetz) vom 25. Januar 20081 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirt schaftsgesetz, LwG) vom 29. April 19982, des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 19913 und des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom 4. Oktober 19854, gestützt auf Artikel 36 und 44 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19685, beschliesst: I. Zweck und Zuständigkeit Art. 1 Zweck 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft sowie des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts und ergänzt diese. 2 Es bezweckt die Förderung einer leistungsfähigen, marktgerechten und nachhaltigen Landwirtschaft, die sich insbesondere auf bodenbewirt schaftende bäuerliche Familienbetriebe und die Alpwirtschaft abstützt. Die Entwicklung ist nachhaltig, wenn sie langfristig ökologisch verträglich, sozial förderlich und wirtschaftlich erfolgreich ist. Art. 2 Kantonsrat 1 Der Kantonsrat bestimmt den Umfang der Massnahmen nach diesem Gesetz: a. durch Rahmenkredite zum Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund, b. im Rahmen des jährlichen Voranschlags, c. im Rahmen von Leistungsaufträgen und Globalbudgets. 2 Er erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften durch Verordnung. Art. 3 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat: a. stellt den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung sowie des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts durch Programmvereinbarungen mit dem Bund gemäss Art. 97a LwG und Art. 27a des Staatsverwaltungs gesetzes6, durch Leistungsaufträge sowie die Aufsicht sicher; b. wählt die Landwirtschaftskommission (Art. 6 dieses Gesetzes); c. legt die Voraussetzungen zur Gewährung von Beiträgen für besonders umweltfreundliche und nachhaltige Bewirtschaftungsformen, Anlagen und Einrichtungen fest (Art. 9 Abs. 1 dieses Gesetzes); d. legt die Voraussetzungen zur Gewährung von Beiträgen für die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen fest (Art. 9 Abs. 2 dieses Gesetzes); Kantonales Landwirtschaftsgesetz 921.1 e. legt die Bedingungen und Auflagen zur Förderung der Tierzucht, des Viehabsatzes und der Arbeitsteilung in der Tierhaltung fest (Art. 10 dieses Gesetzes); f. legt aufgrund der regionalen Besonderheiten die Abgeltungskriterien zur Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen sowie den Anteil der kantonalen Leistung fest (Art. 11 Abs. 1 dieses Gesetzes); g. erlässt Vorschriften und Massnahmen über den Pflanzenschutz (Art. 11 Abs. 2 dieses Gesetzes); h. bestimmt weitere Massnahmen zur Qualitätsverbesserung (Art. 13 Abs. 2 dieses Gesetzes); i. legt die Voraussetzungen zur Gewährung von einmaligen Innovations beiträgen zur Absatzförderung fest (Art. 14 Abs. 2 dieses Gesetzes); k. bestimmt Auflagen und Bedingungen bei der Gewährung von Betriebshilfen (Art. 16 dieses Gesetzes) und von Investitionshilfen (Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 dieses Gesetzes) und legt den Anteil der kantonalen Leistung (Art. 18 dieses Gesetzes) sowie Mindestbeträge fest (Art. 19 dieses Gesetzes); l. bestimmt Auflagen und Bedingungen bei der Gewährung von kantonalen Beiträgen an Strukturverbesserungsmassnahmen (Art. 17 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes), insbesondere legt er die Beitragskriterien und die Höhe der Beiträge fest und regelt die Folgen der Zweckentfremdung sowie die Rückerstattung der Beiträge bei Nichteinhalten der Bestimmungen; m. regelt das Verfahren betreffend die Duldungspflicht zur Bewirtschaftung von Brachland gemäss Art. 71 LwG und betreffend die vertraglichen Landumlegungen nach Art. 101 Abs. 4 LwG; n. legt die Bedingungen für die Definition eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach Art. 5 Bst. a und Art. 7 BGBB, für die Selbstbewirt schaftung nach Art. 9 BGBB sowie für die Zerstückelung nach Art. 60 BGBB fest; o. regelt die Anwendung von Art. 5 Bst. b BGBB und Art. 3 LPG für Pacht, Anteils- und Nutzungsrechte und legt den ortsüblichen Bewirtschaftungs bereich bei der Zupacht von Grundstücken nach Art. 33 Abs. 1 LPG und beim Erwerb von Grundstücken nach Art. 63 Abs. 1 Bst. d BGBB fest; p. ist Beschwerdeinstanz nach Art. 88 Abs. 1 BGBB. 2 Der Regierungsrat kann Vollzugsaufgaben dieses Gesetzes durch Vereinbarung an Dritte übertragen. Art. 4 Volkswirtschaftsdepartement 1 Das Volkswirtschaftsdepartement: a. überwacht den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung und des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts des Bundes sowie dieses Gesetzes; b. setzt im Rahmen des Staatsvoranschlags und der frei bestimmbaren Ausgaben nach der Finanzhaushaltsverordnung7 die Beiträge an besonders umweltfreundliche und nachhaltige Bewirtschaftungsformen, für regionale Projekte für die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen (Art. 9 dieses Gesetzes), die Beiträge zur Förderung der Tierzucht, des Viehabsatzes und der Arbeitsteilung in der Tierhaltung (Art. 10 dieses Gesetzes), die Beiträge zur Qualitätsförderung (Art. 13 dieses Gesetzes), die Beiträge zur Absatzförderung (Art. 14 dieses Gesetzes), die Bewirtschaftungsbeiträge (Art. 15 dieses Gesetzes) und die Kantonsbeiträge für Strukturverbesserungsmassnahmen (Art. 17 und 18 dieses Gesetzes) im Einzelfall fest; c. ordnet die Massnahmen bei Zweckentfremdung von mit kantonalen Beiträgen unterstützten Strukturverbesserungsmassnahmen an (Art. 3 Abs. 1 Bst. l dieses Gesetzes); Kantonales Landwirtschaftsgesetz 921.1 d. ist Aufsichtsbehörde nach Art. 83 Abs. 3 BGBB; e. vertritt den Kanton in den interkantonalen Institutionen der Landwirtschaft sowie des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts. 2 Es kann im Rahmen des Staatsvoranschlags Dritte zur Mitwirkung beim Vollzug dieses Gesetzes beiziehen. Art. 5 Amt für Landwirtschaft und Umwelt Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt vollzieht die Landwirtschaftsgesetzgebung und das bäuerliche Boden- und Pachtrecht des Bundes sowie dieses Gesetz, soweit keine andere kantonale Vollzugsbehörde oder Dritte damit beauftragt sind. Art. 6 Landwirtschaftskommission 1 Die Landwirtschaftskommission besteht aus insgesamt mindestens sieben bäuerlichen und nichtbäuerlichen Mitgliedern. 2 Sie berät das Volkswirtschaftsdepartement und das Amt für Landwirtschaft und Umwelt in kantonalen Grundsatzfragen der Landwirtschaftspolitik und des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts und unterstützt die Kommunikation nach aussen. 3 Sie kann Fachausschüsse einsetzen. Die Entschädigung der Fach ausschüsse richtet sich nach Art. 11 des Gesetzes über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz)8. 4 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt führt das Sekretariat. Art. 7 Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden unterstützen den Kanton bei der Durchführung von agrarpolitischen Massnahmen des Bundes und des Kantons, namentlich bei der Erhebung von Daten und bei Kontrollen. 2 Sie bestimmen eine für die landwirtschaftlichen Belange zuständige Stelle. 3 Der Einwohnergemeinderat jener Gemeinde, in welcher die Pachtsache ganz oder zum grossen Teil liegt, ist einspracheberechtigte Behörde nach Art. 53 LPG. II. Landwirtschaftliche Beratung Art. 8 Beratungsdienst Der Kanton sorgt für die Beratung und Information: a. zur Förderung der berufsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Land- und Alpwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft; b. zur Umsetzung der agrarpolitischen Massnahmen von Bund und Kanton. III. Produktion, Qualität und Absatz Art. 9 Bewirtschaftungsformen 1 Der Kanton fördert durch Information und Beratung besonders umwelt freundliche und nachhaltige Bewirtschaftungsformen, Anlagen sowie Einrichtungen. Er kann sie finanziell unterstützen. Kantonales Landwirtschaftsgesetz 921.1 2 Der Kanton kann regionale Projekte für die Verbesserung der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen gemäss Art. 77a und b LwG mit Beiträgen unterstützen, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt. Art. 10 Tiere Der Kanton kann die Förderung der Tierzucht sowie des Viehabsatzes und der Arbeitsteilung in der Tierhaltung mit Beiträgen unterstützen. Art. 11 Pflanzen 1 Der Kanton unterstützt die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen zur regionalen Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen, soweit der Bund eine kantonale Leistung voraussetzt. 2 Er kann Vorschriften und Massnahmen zur Überwachung und Bekämpfung regional bedeutsamer Krankheiten, Schädlinge und Problempflanzen erlassen sowie die Massnahmen mit Beiträgen unterstützen. Art. 12 Alpwirtschaft Der Kanton fördert insbesondere durch Beratung und Struktur verbesserungsmassnahmen eine standortgerechte, umweltschonende und nachhaltige Bewirtschaftung der Alpen. Art. 13 Qualität 1 Der Kanton unterstützt im Rahmen der Bundesvorgaben die Qualitäts förderung. 2 Er kann weitere Massnahmen zur Qualitätsverbesserung von landwirtschaftlichen Produkten unterstützen, sofern eine angemessene Selbsthilfe geleistet wird. Art. 14 Absatz 1 Der Kanton unterstützt Marktentlastungsmassnahmen, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und diese eine kantonale Leistung voraussetzt. 2 Er kann mit einmaligen Innovationsbeiträgen weitere Projekte im Bereich der Absatzförderung unterstützen, sofern sich die Trägerschaft daran angemessen beteiligt, das Projekt die Wertschöpfung sichert oder steigert, auf Innovation oder Diversifikation beruht und im regionalwirtschaftlichen Interesse liegt. Art. 15 Bewirtschaftungsbeiträge 1 Der Kanton kann für extensiv genutzte Wiesen in Steillagen des Tal- und Berggebiets Bewirtschaftungsbeiträge ausrichten. 2 Die Bewirtschaftungsbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn: a. eine standortgerechte Bewirtschaftung im öffentlichen Interesse liegt und ohne Unterstützung durch die Bewirtschaftungsbeiträge nicht mehr vorgenommen wird und b. keine Abgeltungen gemäss dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)9 möglich sind. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung des Bundes10. Kantonales Landwirtschaftsgesetz 921.1 IV. Soziale Begleitmassnahmen Art. 16 Betriebshilfe Der Kanton gewährt Betriebshilfe in Form von zinslosen Darlehen gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen. V. Strukturverbesserungen Art. 17 Grundsatz 1 Der Kanton fördert Strukturverbesserungsmassnahmen im Sinne des Bundesrechts. 2 Er kann eigenständig den Ersatzbau und die Sanierung von landwirtschaftlichen Betriebsleiterwohnungen im Berggebiet mit Beiträgen unterstützen. 3 Er kann eigenständig weitere Strukturverbesserungsmassnahmen in der Landwirtschaft unterstützen. Art. 18 Kantonale Leistung Bei der Bemessung der kantonalen Leistung, die über die vom Bund verlangte Minimalleistung hinausgeht, sind insbesondere die Bestimmungen des Bundesrechts, die Wirksamkeit der Massnahme zur Strukturverbesserung und die wirtschaftliche Situation der Bauherrschaft zu berücksichtigen. Art. 19 Mindestbeträge Der Kanton legt für die Beiträge und die Investitionskredite nach Art. 17 und 18 dieses Gesetzes Mindestbeträge fest, unter denen keine Investitions hilfen gewährt werden. Art. 20 Vorbehalt des Bundesrechts Verfahrensbestimmungen, Auflagen und Bedingungen des Bundes bei Investitionshilfen gelten sinngemäss auch für kantonale Leistungen (Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 dieses Gesetzes). Art. 21 Öffentliche Auflage von Projekten 1 Projekte, die von Bund und Kanton finanziell unterstützt werden, sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Die Einspracheberechtigung der gesamtschweizerischen Organisationen richtet sich nach Art. 97 Abs. 4 LwG. 3 Die öffentliche Auflage dauert in der Regel 30 Tage. Art. 22 Haftung Aus der Genehmigung eines Strukturverbesserungsprojektes und der Gewährung von Investitionshilfen kann keine Haftung seitens des Kantons für das Projekt, die Bauausführung sowie die wirtschaftliche Tragbarkeit abgeleitet werden. Kantonales Landwirtschaftsgesetz 921.1 VI. Bodenrecht Art. 23 Vorkaufsrecht 1 Korporationen und Alpgenossenschaften haben gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. b BGBB ein Vorkaufsrecht an privaten Allmenden und Alpen ihres Gebietes. 2 Bei mehreren Bewerberinnen wird die Rangfolge nach der Nähe zu der zu veräussernden Allmend oder Alp und nach der sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung bestimmt, die ein Kauf der Bewerberin ermöglicht. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 24 Gebühren Die Vollzugsorgane erheben für ihre Tätigkeit im Rahmen der kantonalen Gebührengesetzgebung11 bzw. der Verwaltungsverfahrensverordnung12 Gebühren. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Gebührenansätze bzw. Gebührenbefreiungen. Art. 25 Einsichts- und Zutrittsrecht Wer öffentliche Mittel nach diesem Gesetz beansprucht oder erhalten hat, hat den zuständigen Behörden und Kontrollorganen alle erforderlichen Unterlagen offen zu legen und Kontrollen auf den Betrieben und im Feld zuzulassen. Art. 26 Strafbestimmungen 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder darauf gestützte Verfügungen verstösst, insbesondere wer die Voraussetzungen zur Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 17 dieses Gesetzes nicht erfüllt. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das kantonale Strafrecht13. Art. 27 Übergangsrecht 1 Die bei der Bodenrechtskommission hängigen Verfahren gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zur abschliessenden Behandlung in die Zuständigkeit des Amtes für Landwirtschaft und Umwelt über. 2 Rückerstattete Strukturverbesserungsbeiträge sind nach Abzug des Bundesanteils entsprechend ihrer Beteiligung am Beitrag zwischen dem Kanton und der Einwohnergemeinde aufzuteilen. 3 In Bezug auf Beiträge, die nach der Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 18. April 200214 entrichtet wurden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung weiter. Art. 28 Änderung bisherigen Rechts Art. 31 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 25. Juni 199915 wird wie folgt geändert: 4 Aufgehoben Kantonales Landwirtschaftsgesetz 921.1 Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) vom 26. Januar 200116, b. die Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 18. April 200217, c. die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 21. Dezember 200418, d. die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 21. Dezember 200419. Art. 30 Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.20 Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 Dieses Gesetz ist dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement21, die Bestimmungen zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht sind dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement22 zur Kenntnis zu bringen. 1 ABl 2008, 154 und 363 2 SR 910.1 3 SR 211.412.11 4 SR 221.213.2 5 GDB 101 6 GDB 130.1 7 GDB 610.11 8 GDB 130.4 9 SR 451 10 SR 910.13 (Art. 1 bis 26 und 35) 11 GDB 643.1, 643.11, 643.111 12 GDB 133.21 13 GDB 310.1 14 ABl 2002, 490 15 GDB 818.1 16 ABl 2001, 109, ABl 2001, Anhang, 48, ABl 2005, 553, ABl 2007, 420 17 ABl 2002, 490 18 ABl 2004, 1609 19 ABl 2004, 1610 20 Vom Regierungsrat auf 1. März 2008 in Kraft gesetzt 21 Art. 178 Abs. 2 LwG 22 Art. 90 Abs. 2 BGBB und Art. 58 Abs. 1 LPG

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