跳到主要内容
Nelum
瑞士的法律

Introductory Law relating to the Federal Acts on agriculture, rural soil and agricultural lease

颁布于 2014-05-04 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht (EG LwG).
语言
French
类型
法令
组织
European Union
国家
瑞士 · Glarus
主题
Agricultural and rural development, Land and soil
关键词
agricultural development, farming, family farming, mountain area, agricultural land, credit, enforcement/compliance, offences/penalties, lease, contracts

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. IX D/1/1 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht (EG LwG) Vom 4. Mai 2014 (Stand 4. Mai 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 2014) 1. Allgemeines Art. 1 Zweck 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Land wirtschaft sowie des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts und ergänzt die se. 2 Es bezweckt, die Land- und Alpwirtschaft zu stärken, günstige Rahmenbe dingungen für ihre Entwicklung sicherzustellen und eine leistungsfähige, nachhaltige, markt- und umweltgerechte Bewirtschaftung, insbesondere durch eigenständige Familienbetriebe, zu fördern. Art. 2 Kantonale Fördermassnahmen 1 Im Rahmen der bewilligten Kredite stellt der Kanton die landwirtschaftliche Beratung sicher und fördert, soweit der Bund eine finanzielle Leistung er bringt und hierfür eine kantonale Leistung voraussetzt, Massnahmen im Sin ne des einschlägigen Bundesrechts. 2 Er kann insbesondere: a. Beiträge zur Einführung von besonders umwelt- und standortgerech ten sowie Energie oder Produktionsmittel sparenden Bewirtschaf tungsmethoden gewähren; b. landwirtschaftliche Organisationen mit jährlichen Beiträgen unterstüt zen; c. über die Leistungen des Bundes hinausgehende Massnahmen zur För derung der Tierzucht unterstützen; d. zur Bekämpfung und Überwachung regional bedeutsamer Krankhei ten, Schädlinge und Problempflanzen Vorschriften erlassen und Mass nahmen anordnen; e. die Qualitätsförderung unterstützen; f. Marktentlastungsmassnahmen unterstützen, soweit der Bund eine fi nanzielle Leistung erbringt und hierfür eine kantonale Leistung voraus setzt; g. Massnahmen zur Absatzförderung von Glarner Lebensmitteln unter stützen; h. Betriebshilfedarlehen gewähren. SBE 2014 30 1 IX D/1/1 2. Alpwirtschaft Art. 3 Bewirtschaftung der Alpen 1 Die Düngung hat mit alpeigenem Dünger zu erfolgen. Ausnahmsweise kann die kantonale Vollzugsbehörde die Zufuhr von alpfremden Dünger be willigen. 2 Es ist untersagt, Raufutter und Dünger von Alpen wegzuführen. Art. 4 Höchstzulässige Bestossung 1 Die kantonale Vollzugsbehörde regelt für jede Alp die höchstzulässige Be stossung mit Gross- und Kleinvieh und den Normalbesatz. 2 Unter der Voraussetzung einer fachgerechten, bodenschonenden und standortgerechten Bewirtschaftung kann, sofern die alpeigene Futtergrund lage es erfordert, die höchstzulässige Bestossung um maximal 5 Prozent überschritten werden. 3 Von der verfügten Bestossung Grossvieh dürfen maximal 5 Prozent, min destens aber zwei Stösse durch Kleinvieh der Gattung Ziegen ersetzt wer den. Art. 5 Alpordnung, Alpabfahrtstermin 1 Jeder Alpeigentümer erlässt eine Alpordnung. Sie enthält Vorschriften na mentlich über die Bestossung, die Infrastruktur und die Bewirtschaftung der Alp, die Obhut der Tiere sowie den Alpabfahrtstermin. 2 Die kantonale Vollzugsbehörde unterbreitet der Landwirtschaftskommissi on neue oder geänderte Alpordnungen zur Stellungnahme und entscheidet über die Genehmigung. 3 Spätester Alpabfahrtstermin ist in jedem Fall der 30. September. 3. Strukturverbesserungen Art. 6 Kantonale Leistungen 1 Bei der Bemessung kantonaler Leistungen für Strukturverbesserungsmass nahmen sind insbesondere das öffentliche Interesse an der Durchführung der Massnahme sowie die wirtschaftliche Situation der Gesuchsteller zu be rücksichtigen. 2 In Ausnahmefällen kann der Kanton gemeinschaftliche und umfassende gemeinschaftliche Massnahmen mit Beiträgen von bis zu 110 bzw. 120 Pro zent der Bundesleistung unterstützen. 3 Der Regierungsrat legt für Finanzhilfen für Strukturverbesserungsmassnah men Mindestbeiträge fest, unter denen keine Investitionshilfen gewährt wer den. 2 IX D/1/1 Art. 7 Weitere Regelungen 1 Verfahrensbestimmungen, Auflagen und Bedingungen des Bundes im Zu sammenhang mit der Gewährung von Investitionshilfen gelten sinngemäss auch für kantonale Leistungen. 2 Der Regierungsrat kann weitergehende Regelungen treffen. 4. Bodenrecht Art. 8 Vorbehalte kantonalen Rechts 1 Den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) über landwirtschaftliche Gewerbe unterstehen: a. kleine landwirtschaftliche Betriebe, zu deren Bewirtschaftung die im Sinne des Bundesrechts minimale Standardarbeitskraft erforderlich ist, sofern die betriebsnotwendigen Ökonomiegebäude und mindestens 80 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche in den Bergzonen I bis IV gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster liegen; b. Sömmerungsbetriebe mit über 30 Normalstössen. 2 Der Landrat kann die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a erhöhen. Art. 9 Vorkaufsrechte kantonalen Rechts 1 Es werden folgende Vorkaufsrechte eingeräumt: a. an landwirtschaftlichen Grundstücken zugunsten von Bodenverbesse rungs-Körperschaften, sofern das Grundstück in deren Perimeter liegt und der Erwerb dem Zweck der Körperschaft dient; b. an Nutzungs- und Anteilsrechten von Sömmerungsbetrieben sowie an privaten Sömmerungsbetrieben zugunsten der Glarner Gemeinden. 2 Bei mehreren Berechtigten erhält derjenige den Vorzug, der die Interessen der ortsansässigen Viehbesitzer vertritt. 5. Pachtrecht Art. 10 Sömmerungsbetriebe 1 Die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Pachterstreckung finden keine Anwendung auf Sömmerungsbetriebe. Art. 11 Höchstzulässiger Pachtzins für Sömmerungsbetriebe 1 Für Sömmerungsbetriebe kann auf den höchstzulässigen Pachtzins für Sömmerungsweiden nach Bundesrecht ein Zuschlag erhoben werden, wenn dies für den Erhalt des Sömmerungsbetriebes notwendig ist. 2 Der Landrat regelt die Voraussetzungen und die Bemessung dieses Zu schlags. 3 IX D/1/1 6. Zuständigkeiten Art. 12 Landrat 1 Der Landrat beschliesst über Kredite für Massnahmen des einschlägigen Bundesrechts und der kantonalen landwirtschaftlichen Gesetzgebung. Art. 13 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat wählt und beaufsichtigt die Landwirtschaftskommission und die Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfe. 2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen. Art. 14 Landwirtschaftskommission 1 Die Landwirtschaftskommission besteht aus neun Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Die kantonale Vollzugsbehörde ist als Mitglied vertreten und führt das Sekretariat. Die Kommission kann Ausschüsse bilden. 2 Sie ist zuständig für: a. die periodische Inspektion der Alpen hinsichtlich Ertragsfähigkeit, Be wirtschaftung und Zustand der Infrastruktur sowie Einhaltung der bun desrechtlichen und kantonalen Alpbestimmungen und der Alpordnung. Sie erstattet der kantonalen Vollzugsbehörde Bericht und kann Anträ ge stellen; b. die Ertragswertschätzungen nach BGBB und anderweitige Begutach tungen im Auftrag der veranlagenden kantonalen Vollzugsbehörde; c. die Schlichtung in Streitigkeiten über landwirtschaftliche Pachtverhält nisse. 3 Sie kann bei der Bewilligungsbehörde Einsprache gegen die vereinbarten Pachtzinse für landwirtschaftliche Grundstücke, Alpen und Weiden nach dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) erheben. 4 Von Behörden zu erlassende Massnahmen im Sömmerungsgebiet, die auf der Grundlage des Umwelt- und Naturschutzes, des Gewässerschutzes, der Forstwirtschaft basieren sowie regionale und überregionale Projekte, welche sich auf diese Gebiete auswirken, sind der Kommission vorgängig zur Stel lungnahme vorzulegen. Sie kann der erlassenden Behörde Änderungen be antragen. Art. 15 Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfe 1 Die Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfe besteht aus fünf Mitgliedern. 2 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des zuständigen Departements hat von Amtes wegen den Vorsitz inne. Die kantonale Vollzugsbehörde ist als Mit glied vertreten und führt das Sekretariat. 4 IX D/1/1 3 Die Kommission ist zuständig für die Projektgenehmigung und die Zusi cherung von Investitionshilfen, die Genehmigung von Neuzuteilungen, die Bewilligung von Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zerstückelungs verbot sowie für den Widerruf oder die Rückforderung von Investitionshilfen. Art. 16 Vollzugsbehörde 1 Die kantonale Vollzugsbehörde entscheidet über die einzelnen Unterstüt zungs- und Beitragsgesuche, soweit dieses Gesetz keine andere Zuständig keit bestimmt. Art. 17 Gerichtsbehörden 1 Das Verwaltungsgericht ist die nach BGBB und LPG zuständige Beschwer deinstanz. 2 Das Kantonsgericht entscheidet über die Zuweisung landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke, Kaufs- und Vorkaufsrechte sowie Gewinnan sprüche an solchen sowie anstelle der fehlenden oder verweigerten Zustim mung des Ehegatten oder der Person in eingetragener Partnerschaft über Veräusserung eines landwirtschaftlichen Gewerbes. 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 18 Kürzung, Verweigerung und Rückerstattung von Beiträgen 1 Die bundesrechtlichen Bestimmungen betreffend Kürzung, Verweigerung und Rückerstattung von Beiträgen gelten für kantonale Leistungen entspre chend. Art. 19 Rechtsschutz 1 Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt des Bundesrechts und der nachfolgenden Absätze nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz1). 2 Die Entscheide der Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebs hilfe unterliegen der Beschwerde an den Regierungsrat. 3 Die Beschwerdeentscheide des zuständigen Departements und des Regie rungsrats in Anwendung dieses Gesetzes unterliegen der direkten Weiter zugsmöglichkeit ans Bundesverwaltungsgericht. 1) GS III G/1 5 http://gesetze.gl.ch/data/III-G.1/de IX D/1/1 Art. 20 Strafbestimmungen 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Ge setz oder darauf gestützte Verfügungen verstösst, insbesondere wer in ei nem Verfahren betreffend die Gewährung kantonaler Leistungen oder im Be willigungsverfahren nach BGBB unwahre oder täuschende Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt. 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes. Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle entgegenstehenden Be stimmungen aufgehoben, insbesondere: a. das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 7. Mai 2000; b. das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bo denrecht vom 1. Mai 1994. 2 Für Pachtverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlos sen oder fortgesetzt worden sind, gelten die Bestimmungen des Einfüh rungsgesetzes zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht über die Pachtdauer bis zu deren Ablauf weiter. Im Übrigen wird auch dieses Ge setz aufgehoben. 6