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瑞士的法律

Introductory Law relating to the Federal Act on on the acquisition of land by persons abroad

颁布于 1987-09-14 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
瑞士 · Luzern
主题
Land and soil
关键词
land tenure, foreign land tenure, authorization/permit, legal proceedings/administrative proceedings, offences/penalties, enforcement/compliance

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  1. Nr. 218 Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 14. September 1987* (Stand 1. Januar 2008) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 19831, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 6. Januar 19872, beschliesst: I. Organisation § 1 Organe Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)3 und die dazugehörende Verordnung (BewV)4 vollziehen: a. der Regierungsrat, b. das Justiz- und Sicherheitsdepartement5, c. der Regierungsstatthalter, d. der Grundbuchverwalter, e. der Handelsregisterführer, f. die Steigerungsbehörde, g. die Stimmberechtigten der Gemeinde, * G 1987 261. Vom Bundesrat am 2. Dezember 1987 genehmigt. 1 SR 211.412.41 2 GR 1987 108 3 SR 211.412.41 4 SR 211.412.411 5 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde in den §§ 1 und 3 die Bezeichnung «Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement» durch «Justiz- und Sicherheitsdepartement» ersetzt. http://www.lexfind.ch/link/Bund/211.412.41/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/211.412.41/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/211.412.411/de 2 Nr. 218 h. der Gemeinderat. Eine abweichende Regelung in einem rechtsetzenden Erlass der Gemeinde bleibt vorbehalten6. II. Aufgaben § 2 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde.7 2 Er kann den Regierungsstatthaltern für die Aufteilung des kantonalen Kontingents Weisungen erteilen. § 3 Justiz- und Sicherheitsdepartement 1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist beschwerdeberechtigte kantonale Behörde. 2 …8 § 4 Regierungsstatthalter 1 Der Regierungsstatthalter ist Bewilligungsbehörde. 2 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 15 Abs. 2 BewG. 3 Vor seinem Entscheid über die Erteilung einer Bewilligung holt der Regierungsstatt halter die Stellungnahme der Gemeinde ein.9 § 5 Grundbuchverwalter, Handelsregisterführer Kann der Grundbuchverwalter oder der Handelsregisterführer die Bewilligungspflicht nicht ohne weiteres ausschliessen, so verweist er den Erwerber im Sinne von Art. 18 Abs. 1 und 2 BewG an den Regierungsstatthalter. § 6 Steigerungsbehörde 1 Die Steigerungsbehörde macht in den Steigerungsbedingungen zu einer Zwangsver steigerung von Grundstücken auf die Bewilligungspflicht von Personen im Ausland aufmerksam. 2 Im übrigen verfährt sie nach Massgabe des Art. 19 BewG. 6 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108). 7 Fassung gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Änderung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1995 169). 8 Aufgehoben durch Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Investitionshilfe für Berggebiete vom 19. November 2001, in Kraft seit dem 1. Februar 2002 (G 2002 25). 9 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108). Nr. 218 3 § 710 Gemeinde 1 Die Gemeinde nimmt zu Bewilligungsgesuchen Stellung (§ 4 Abs. 3). 2 Sie äussert sich insbesondere über das Vorhandensein aussergewöhnlich enger, schutzwürdiger Beziehungen des Erwerbers zur Gemeinde (§ 8 Unterabs. b). 3 Der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, steht das Beschwerderecht gemäss Art. 20 Abs. 2c BewG zu. III. Bewilligungsgründe § 8 Kantonale Bewilligungsgründe Zusätzlich zu den allgemeinen Bewilligungsgründen gemäss Art. 8 BewG wird einer na türlichen Person der Erwerb eines Grundstücks bewilligt: a. …11 b. als Zweitwohnung an einem Ort, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern (Art. 9 Abs. 1c BewG), c. als Ferienwohnung oder Wohneinheit in einem Apparthotel in einem Fremdenver kehrsort im Rahmen des kantonalen Kontingents (Art. 9 Abs. 2 und 3 BewG). § 9 Fremdenverkehrsorte 1 Als Fremdenverkehrsorte im Sinne dieses Gesetzes gelten Gemeinden, welche a. die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 BewG erfüllen und b. auf Antrag der Stimmberechtigten einer Gemeinde vom Regierungsrat als Fremden verkehrsorte bezeichnet werden. 2 Die Stimmberechtigten der Gemeinde können durch rechtsetzenden Erlass Beschrän kungen im Sinne von Art. 13 BewG einführen. 3 Rechtsetzende Erlasse gemäss Abs. 1 und 2 sind auf längstens acht Jahre zu befristen; solche gemäss Abs. 1 unterliegen der Genehmigung des Bundesrates. 4 Werden Beschränkungen im Sinne von Art. 13 Abs. 1b und c BewG eingeführt, verfal len Zusicherungen von Bewilligungen an Veräusserer (Grundsatzbewilligungen) innert drei Jahren, soweit nicht bereits um die Erwerbsbewilligung nachgesucht wurde (Art. 12 Abs. 3 BewV). 10 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108). 11 Aufgehoben durch Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Investitionshilfe für Berggebiete vom 19. November 2001, in Kraft seit dem 1. Februar 2002 (G 2002 25). 4 Nr. 218 IV. Verfahren § 10 Aufteilung des Kontingents Die Regierungsstatthalter achten bei der Erteilung von Bewilligungen zum Erwerb von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels sowie bei Erteilung von Bewilli gungen in Härtefällen gemäss Art. 8 Abs. 3 BewG auf die Einhaltung des kantonalen Kontingents und allfälliger Weisungen des Regierungsrates gemäss § 2 Abs. 2. § 11 Verfahrensrecht Das Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren, einschliesslich des Beschwerdeverfahrens gegen abweisende Verfügungen des Grundbuchverwalters und des Handelsregisterfüh rers (Art. 18 Abs. 3 BewG) sowie gegen Aufhebungsverfügungen der Steigerungsbe hörde (Art. 19 Abs. 4 BewG), richten sich, soweit das Bundesrecht keine abweichenden Vorschriften enthält, nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz12. V. Schlussbestimmungen § 12 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 23. November 198413 wird aufgehoben. § 13 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referen dum14. Luzern, 14. September 1987 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Walter Brun Der Staatsschreiber: Franz Schwegler 12 SRL Nr. 40 13 G 1985 18 (SRL Nr. 218) 14 Dieses Gesetz wurde am 19. September 1987 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1987 1472). Die Refe rendumsfrist lief am 18. November 1987 unbenützt ab. http://srl.lu.ch/data/40