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Introductory Law relating to the Federal Act on hunting and protection of mammals and wild birds (Hunting Law of the Canton of Aargau)

颁布于 2009-02-24 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
瑞士 · Aargau
主题
Wild species and ecosystems
关键词
birds, wild fauna, protection of habitats, subsidy/incentive, enforcement/compliance, biodiversity, hunting/capture, game, protection of species, hunting rights, dangerous animal/harmful animal

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  1. 933.200 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses AGS 2009 S. 221 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG) Vom 24. Februar 2009 (Stand 1. August 2013) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 25 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986 1) sowie auf § 55 der Kantonsverfassung, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck 1 Dieses Gesetz regelt den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Wildtiere), die Jagd sowie Verhütung und Abgeltung von Wildschäden. 2 Es bezweckt a) die Artenvielfalt und Lebensräume der einheimischen und ziehenden Wildtie re zu erhalten, b) die einheimischen Wildtiere vor der unkontrollierten Ausbreitung nichtein heimischer Wildtiere zu schützen, c) die von Wildtieren verursachten Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kul turen und Nutztieren auf ein tragbares Mass zu begrenzen, d) Konflikte zwischen dem Schutz der Wildtiere und anderen Interessen zu ver meiden, e) eine nachhaltige Jagd zu gewährleisten. 1) SR 922.0 http://www.lexfind.ch/link/Bund/922.0/de 933.200 § 2 Grundsätze 1 Der Kanton überträgt das Recht zur Ausübung der Jagd und die damit verbundenen Pflichten revierweise an Jagdgesellschaften. 2 Die Jagd ist so auszuüben, dass die Würde der Tiere gewahrt bleibt. 3 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten für Verfahren und Rechtsschutz die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 1). 2. Jagd 2.1. Jagdreviere und Verpachtung § 3 Jagdreviere 1 Das Kantonsgebiet wird in Jagdreviere eingeteilt. Dabei sind insbesondere jagdli che und wildbiologische Kriterien zu berücksichtigen. 2 Die Reviergrenzen werden nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Jagd gesellschaften durch den Regierungsrat festgelegt. § 4 Verpachtung 1 Die Jagdreviere werden durch den Kanton öffentlich ausgeschrieben und für die Dauer von acht Jahren an Jagdgesellschaften verpachtet. 2 Der Entscheid, an welche Jagdgesellschaft das Revier verpachtet wird, bedarf der Zustimmung der betroffenen Gemeinden. 3 Das Jagdrevier wird in der Regel an die bisherige Jagdgesellschaft verpachtet. Bewerben sich zwei oder mehr Jagdgesellschaften für ein Jagdrevier, wird diejenige Jagdgesellschaft bevorzugt, welche die Erfüllung der jagdlichen Aufgaben, nament lich aufgrund der bisherigen Jagdausübung, ihrer Verbundenheit mit dem Revier sowie ihrer Altersstruktur, besser gewährleistet. Eine Beschwerde gegen die Pacht vergabe hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit die Beschwerdeinstanz sie gewährt. 4 Liegen keine geeigneten Bewerbungen vor, wird die Pacht neu ausgeschrieben. 5 Der Regierungsrat regelt das Verfahren der Verpachtung. § 5 Jagdgesellschaft 1 Als Jagdgesellschaft gilt ein Zusammenschluss von Jagdberechtigten in der Rechtsform eines Vereins. 1) SAR 271.200 2 http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/271.200/de 933.200 2 Die Mitglieder einer Jagdgesellschaft müssen für die Dauer der Pachtperiode im Besitz des aargauischen Jagdpasses sein. 3 Der Regierungsrat legt die Mindestzahl der Mitglieder einer Jagdgesellschaft auf grund der Revierfläche fest. Ein Mitglied kann sich an der Pacht von mehreren Re vieren beteiligen, zählt aber nur in zwei Revieren zur Mindestzahl. 4 Die Jagdgesellschaft stellt dem zuständigen Departement und den betroffenen Ge meinden eine Mitgliederliste zu und meldet Eintritte und Austritte. 5 Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haften solidarisch und unbeschränkt für die sich aus dem Pachtverhältnis und der kantonalen Jagdgesetzgebung ergebenden Verpflichtungen der Jagdgesellschaft. Die Vereinsstatuten haben die entsprechenden Bestimmungen zu enthalten. 6 Unterpacht ist nicht erlaubt. § 6 Pachtzins 1 Der Regierungsrat legt auf Beginn einer neuen Pachtperiode die jährlichen Pacht zinseinnahmen fest. Sie kommen dem Kanton zu. 2 Das zuständige Departement legt auf Antrag der Jagdkommission die Pachtzinsen für die einzelnen Reviere fest. 3 Der Pachtzins für das einzelne Revier orientiert sich an der jagdlich nutzbaren Fläche und der Beschaffenheit des Reviers. 4 Der Pachtzins kann bei wesentlichen und dauerhaften Veränderungen im Lauf der Pachtperiode angepasst werden. § 7 Ende der Pacht 1 Die Jagdpacht endet mit Ablauf der Pachtdauer oder mit Auflösung der Jagdgesell schaft. 2 Das zuständige Departement kündigt den Pachtvertrag nach erfolgloser Mahnung und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden entschädigungslos vorzeitig bei a) grober Verletzung gesetzlicher Pflichten oder des Pachtvertrags durch die Jagdgesellschaft beziehungsweise durch ihre Mitglieder, b) Unterschreitung der erforderlichen Mitgliederzahl während mehr als 12 Monaten. 3 Das Revier wird in der Regel für den Rest der Pachtperiode neu zur Pacht ausge schrieben. 2.2. Jagdberechtigung § 8 Voraussetzungen für die Ausübung der Jagd 1 Jagdberechtigt im Kanton ist, wer einen vom Kanton Aargau anerkannten Jagdpass besitzt. 3 933.200 2 Berechtigt zum Bezug eines Jagdpasses sind Personen, die a) * urteilsfähig und volljährig sind und nicht unter umfassender Beistandschaft stehen, b) einen anerkannten Jagdfähigkeitsausweis haben, c) ihre Schiessfertigkeit periodisch nachweisen, d) gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen für Schäden durch die Jagdaus übung versichert sind, e) nicht von der Jagd ausgeschlossen sind. 3 Der Regierungsrat regelt die Abgabe von Tagesjagdpässen an jagdlich erfahrene Personen (Jagdgäste) ohne anerkannten Jagdfähigkeitsausweis sowie an Kandidie rende für die Jagdprüfung. § 9 Ausschluss von der Jagd 1 Von der Jagd im Kanton kann ausgeschlossen werden, wer wegen Widerhandlung gegen das Jagdrecht bestraft worden ist. 2 Von der Jagd im Kanton wird ausgeschlossen, wer a) die Voraussetzungen für die Ausübung der Jagd nicht mehr erfüllt, b) aufgrund eines richterlichen oder behördlichen Entscheids keine Waffen be sitzen, erwerben oder tragen darf, c) wegen wiederholter vorsätzlicher Widerhandlungen gegen das Jagdrecht oder anderweitiger Straftaten, die mit der Jagdausübung unvereinbar sind, bestraft worden ist. 3 Das zuständige Departement verfügt den Ausschluss von der Jagd für die Dauer von mindestens einem Jahr bis höchstens zehn Jahren und entzieht den Jagdpass. 4 Der Ausschluss von der Jagd begründet keinen Schadenersatzanspruch. § 10 Jagdprüfung und Jagdfähigkeitsausweis 1 Der Regierungsrat erlässt die Prüfungsbestimmungen zur Erlangung des aargaui schen Jagdfähigkeitsausweises und regelt die Anerkennung anderer Jagdfähigkeits ausweise. § 11 Jagdpass 1 Der Jagdpass wird abgegeben als a) Jagdpass für Mitglieder von Jagdgesellschaften sowie für Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher; er berechtigt für die Dauer einer Pachtperiode zur Jagdaus übung in den eigenen Jagdrevieren oder auf Einladung von Jagdgesellschaften in deren Revieren, b) Jahres-, Mehrtages- oder Tagesjagdpass für Jagdgäste; er berechtigt auf Einla dung von Jagdgesellschaften zur Jagdausübung in deren Revieren. 2 Der Jagdpass ist nicht übertragbar. Er muss während der Jagd mitgeführt werden. 3 Der Regierungsrat regelt die Anerkennung ausserkantonaler Jagdpässe. 4 933.200 4 Er legt die Gebühren durch Verordnung fest. An Mitglieder von Jagdgesellschaften sowie Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher wird der Jagdpass gebührenfrei abgege ben. Für ausserkantonale Jagdgäste kann die Gebühr höher angesetzt werden. § 12 Jagdgäste 1 Die Jagdgesellschaft kann in ihrem Revier Gästen die Ausübung der Jagd erlauben. 2 Jagdgäste, die nicht in Begleitung eines Mitglieds der Jagdgesellschaft jagen, müs sen eine Jagdkarte der Jagdgesellschaft mitführen. § 13 Kollektivhaftpflichtversicherung 1 Das zuständige Departement kann für die Jagdberechtigten eine Kollek tivhaftpflichtversicherung abschliessen. Der Beitritt ist freiwillig. 2.3. Jagdplanung und Jagdbetrieb § 14 Aufgaben und Befugnisse des Kantons 1 Der Kanton überwacht die Wildtierbestände und deren räumliche Wech selwirkungen, insbesondere den Einfluss auf Wald, landwirtschaftliche Kulturen und Nutztiere. Er legt die kantonsweiten Massnahmen und Vorgehensweisen zur Beein flussung der Bestandesentwicklung fest. 2 Der Regierungsrat regelt Jagdzeiten und Jagdmethoden, notwendige Abschusspla nungen, den Einsatz von Jagdwaffen, Munition und jagdlichen Hilfsmitteln sowie die Verwendung von Jagdhunden. 3 Das zuständige Departement kann in Gebieten mit grossen Wildschäden, in Seu chenfällen und zugunsten des Arten- und Lebensraumschutzes jagdliche Massnah men anordnen. § 15 Aufgaben und Befugnisse der Jagdgesellschaften 1 Die Jagdgesellschaften sind für Jagdplanung und Jagdbetrieb in ihren Revieren zuständig. Sie nehmen Rücksicht auf berechtigte Anliegen der Bevölkerung, von Land- und Waldwirtschaft sowie Natur- und Tierschutz. 2 Die Jagdgesellschaften sind dafür verantwortlich, dass die Wildtierbestände den örtlichen Verhältnissen angepasst sind und keine übermässigen Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren auftreten. 3 Sie unterstützen Bestandesregulierungen nichteinheimischer Wildtiere. 4 Sie erfassen die Bestände der wichtigsten Wildtierarten in den Jagdrevieren und liefern die für die Jagdstatistik benötigten Angaben. 5 Im Revier tot oder verletzt aufgefundene jagdbare Wildtiere gehören der betreffen den Jagdgesellschaft. 5 933.200 6 Benachbarte Jagdgesellschaften regeln die Nachsuche von Wildtieren über die Reviergrenze hinaus und arbeiten in Gebieten mit grossen Wildschäden sowie in Seuchenfällen revierübergreifend zusammen. § 16 Einschränkungen der Jagd 1 An Sonntagen und diesen gleichgestellten Feiertagen ist nur die Einzeljagd bis 05.00 Uhr und im Winterhalbjahr (Winterzeit) ab 18.00 Uhr beziehungsweise im Sommerhalbjahr (Sommerzeit) ab 21.00 Uhr erlaubt. 2 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Örtlichkeiten, in denen die Jagd nicht oder nur eingeschränkt ausgeübt werden darf. 3 Vorbehalten bleiben das Verfolgen und Erlegen kranker und verletzter Wildtiere durch die Jagdaufsicht und durch Mitglieder der Jagdgesellschaften sowie vom zu ständigen Departement bewilligte Ausnahmen zu Absatz 1 und 2. 3. Arten- und Lebensraumschutz § 17 Artenschutz 1 Die Liste geschützter Wildtiere richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestim mungen. 2 Der Regierungsrat kann diese Liste erweitern oder die Schonzeiten jagdbarer Wild tiere verlängern. 3 Der Kanton unterstützt geeignete Massnahmen zum Schutz der Wildtiere durch Beiträge. Er kann entsprechende Leistungsvereinbarungen mit Gemeinden, Jagdge sellschaften und Verbänden abschliessen. § 18 Lebensraumschutz 1 Der Kanton sorgt im Rahmen des Vollzugs der Gesetzgebungen über Jagd, Wald, Natur- und Heimatschutz, Landwirtschaft, Umwelt, Bau- und Planungswesen für den Schutz der Wildtiere sowie die Aufwertung und Vernetzung der Lebensräume. § 19 Schutz vor Störungen 1 Wildtiere sind vor Störungen zu schützen. 2 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Vermeidung und Beseitigung von Störungen, insbesondere über streunende Hunde und Katzen. Die Kosten allfäl liger Massnahmen tragen die Verursachenden. 3 Er kann die Zugänglichkeit bestimmter Gebiete kleinräumig und zeitlich ein schränken, wenn dies zum Schutz der Wildtiere erforderlich ist. Dabei hört er betrof fene Jagdgesellschaften, Gemeinden sowie Grundeigentümerinnen und Grundeigen tümer vorgängig an. 6 933.200 § 20 Aussetzen von Säugetieren und Vögeln 1 Säugetiere und Vögel dürfen nicht ausgesetzt werden. 2 Das zuständige Departement kann Ausnahmen bewilligen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes. 3 Werden Säugetiere oder Vögel unbewilligt ausgesetzt, trifft das zuständige Depar tement auf Kosten der Verursachenden Massnahmen, damit sich diese Tiere nicht ausbreiten und vermehren können. 4. Wildschaden 1) § 21 Verhütung von Schäden 1 Wildschäden sind zum Schutz von Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutz tieren zu verhüten. 1) 2 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beziehungsweise die für die Bewirt schaftung des Grundeigentums zuständigen Personen treffen die zumutbaren Verhü tungsmassnahmen und sprechen diese mit der zuständigen Jagdgesellschaft ab. 1) § 22 Selbsthilfemassnahmen 1 Der Regierungsrat regelt, unter welchen Voraussetzungen gegen welche Wildtiere und mit welchen Mitteln Selbsthilfemassnahmen zulässig sind. 1) § 23 Abgeltung von Schäden; Grundsatz 1 Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren, welche jagdbare oder bestimmte geschützte Wildtiere verursachen, werden angemessen abgegolten. 1) 2 An Stelle einer Schadenabgeltung können auch Beiträge an Verhütungs massnahmen geleistet werden, wenn diese eine gute Wirkung erzielen und die Kos ten in einem angemessenen Verhältnis zur möglichen Schadensumme stehen. 1) 3 Kein Anspruch auf Schadenabgeltung besteht, wenn 1) a) die Geschädigten die zumutbaren Verhütungsmassnahmen nicht getroffen haben, b) der Schaden einen vom Regierungsrat festgelegten Bagatellbetrag nicht über schreitet, c) Selbsthilfemassnahmen zulässig gewesen wären, d) die Jagd nicht oder nur eingeschränkt ausgeübt werden darf. 1) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 234) 7 933.200 § 24 Abgeltung und Beiträge durch die Jagdgesellschaft 1 Die zuständige Jagdgesellschaft gilt Schäden ab, die jagdbare Wildtiere an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen anrichten. 1) 2 Sie leistet Beiträge an Verhütungsmassnahmen im Wald, wenn diese zum Schutz von Verjüngungen mit standortgerechten Baumarten nötig sind. Diese Beiträge, die auch in Form von Arbeitsleistungen erbracht werden können, belaufen sich auf ei nen Drittel der Kosten der Verhütungsmassnahmen. 1) 3 Das zuständige Departement kann für diese Kosten Pauschalansätze festlegen. 1) § 25 Abgeltung und Beiträge durch den Kanton 1 Der Kanton leistet Abgeltungen für Schäden, die 1) a) bestimmte geschützte Wildtiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, b) jagdbare oder bestimmte geschützte Wildtiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren in eidgenössischen oder kantonalen Schutzgebieten mit Jagdverbot oder eingeschränkter Jagd anrichten, c) jagdbare Wildtiere an Nutztieren anrichten. 2 Er kann Beiträge leisten an Verhütungsmassnahmen für spezielle, durch Verord nung bezeichnete landwirtschaftliche Kulturen und für spezielle waldbauliche Massnahmen. 1) 3 Er kann in ausserordentlichen Schadensituationen weitere Abgeltungen und Bei träge an Massnahmen zur Schadenreduktion leisten. 1) § 26 Entlastung der Jagdgesellschaften 1 Sobald die Summe geleisteter Abgeltungen und Beiträge an Verhü tungsmassnahmen im Wald einen Viertel des Jahrespachtzinses einer Jagdgesell schaft übersteigt, übernimmt der Kanton für den Rest des Jahrs die Abgeltungen und Beiträge. 1) 2 Überschreiten die gesamten Abgeltungen und Beiträge in einem Revier drei Viertel des Jahrespachtzinses, zeigt die betroffene Jagdgesellschaft auf, welche Massnah men zur Schadenminderung sie bisher getroffen hat und welche zusätzlichen Mass nahmen in Absprache mit den Geschädigten getroffen werden sollen. 1) 3 Erfüllt die Jagdgesellschaft ihre jagdlichen Verpflichtungen nachweislich nicht, hat sie die drei Viertel des Jahrespachtzinses übersteigenden Kosten bis zum vollen Betrag zu übernehmen. 1) 1) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 234) 8 933.200 § 27 Schadenabschätzung; Beurteilung von Verhütungsmassnahmen 1 Wildschäden, die den festgelegten Bagatellbetrag überschreiten, werden durch Fachpersonen des zuständigen Departements vor Ort abgeschätzt. 1) 2 Auf den Beizug der zuständigen Fachpersonen kann bei Schäden bis höchstens Fr. 500.– verzichtet werden, wenn sich Jagdgesellschaft und Geschädigte darüber einigen. 1) 3 Für die Beurteilung der Zweckmässigkeit von Verhütungsmassnahmen können betroffene Jagdgesellschaften sowie Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer vom zuständigen Departement beauftragte Fachpersonen beiziehen. 1) 4 Wird die Abschätzung oder die Beurteilung einer Verhütungsmassnahme bestrit ten, erlässt das zuständige Departement eine beschwerdefähige Verfügung. 1) 5. Jagdbehörden § 28 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat erlässt nach Anhörung der betroffenen Verbände und Gemein den Ausführungs- und Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetz und zum eidgenös sischen Jagdrecht. 2 Er ist im Rahmen der beschlossenen Budgetmittel und Verpflichtungskredite sowie der beschlossenen Ziele endgültig zuständig für den Abschluss von Programmver einbarungen gemäss Art. 11 beziehungsweise 13 JSG. * § 29 Zuständiges Departement 1 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über das Jagdwesen im Kanton aus und nimmt Aufgaben und Befugnisse der Jagdgesetzgebung wahr, soweit Gesetz und Verordnung keine abweichende Regelung vorsehen. § 30 Fachkommissionen 1 Der Regierungsrat bestellt eine Jagdprüfungskommission für die Abnahme der Jagdprüfungen sowie eine beratende Jagdkommission. 2 Das zuständige Departement kann für bestimmte Aufgaben weitere Fachkommis sionen einsetzen. 1) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 234) 9 933.200 6. Jagdaufsicht § 31 Jagdaufsicht 1 Die Jagdaufsicht im Jagdrevier wird durch die betreffende Jagdgesellschaft sicher gestellt. 2 Jede Jagdgesellschaft bestimmt eine Jagdaufseherin oder einen Jagdaufseher sowie eine Stellvertretung und holt die Zustimmung der betroffenen Gemeinden ein. Jag daufseherinnen und Jagdaufseher sowie ihre Stellvertretung werden vom zuständi gen Departement in Pflicht genommen und erhalten einen Ausweis. 3 Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher müssen im Kanton jagdberechtigt und für diese Aufgabe geeignet sein sowie das Jagdrevier innert nützlicher Frist erreichen können. Sie können Mitglied einer Jagdgesellschaft sein. 4 Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher üben im Jagdrevier die zum Schutz der Wildtiere und zur Gewährleistung der Jagd nötigen Aufsichts-, Vollzugs- und Kon trollaufgaben aus, soweit diese nicht einer anderen Behörde obliegen. 5 Das zuständige Departement kann für kantonale Aufgaben Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher beiziehen und einsetzen. Es legt zu diesem Zweck die Aufsichtsgebiete und eine allfällige Entschädigung fest. § 32 Durchsuchungsrecht und Beschlagnahme 1 Für die Durchsuchung von Räumen und Einrichtungen sowie die Beschlagnahme von Gegenständen sind die Polizeikräfte von Kanton und Gemeinden zuständig. Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher ziehen diese bei Bedarf bei. 7 Bildung und Information § 33 Aus- und Weiterbildung 1 Der Kanton sorgt zusammen mit den Jagdverbänden für die Weiterbildung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher. 2 Er kann Beiträge für die Aus- und Weiterbildung der Jägerinnen und Jäger leisten. 3 Die Jagdgesellschaften fördern und begleiten Kandidierende für die Jagdprüfung. § 34 Information 1 Der Kanton und die betroffenen Verbände informieren die Bevölkerung über die Jagd sowie über die Lebensweise und die Bedürfnisse der Wildtiere und deren Schutz. 2 Die Jagdgesellschaften informieren die Gemeinden im Revier periodisch über ihre jagdlichen Tätigkeiten und die geplanten Massnahmen. 10 933.200 8. Strafbestimmungen § 35 Widerhandlungen gegen kantonales Recht 1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 6, 8, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2, 14 Abs. 2, 16 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 1, 22 und 36 Abs. 3 oder gegen gestützt darauf ergangene Ausführungsbestimmungen werden mit Busse bis Fr. 20'000.– bestraft. Bei fahrlässigem Handeln wird eine Busse bis Fr. 10'000.– ausgesprochen. 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Vorbehalten sind die Art. 17 und 18 JSG sowie die Bestimmungen des Schweizeri schen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 1). § 36 Strafverfolgung 1 Für die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Jagdrecht sind, anderslautende bundesrechtliche Bestimmungen vorbehalten, die kantonalen Strafverfolgungsbehörden zuständig. 2 Kanton und Gemeinden haben in Strafverfahren die Rechte einer Partei und kön nen sich durch ihre Organe vertreten lassen. 3 Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen das Jagdrecht nachzugehen und diese den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. 4 Fehlabschüsse können in einem vereinfachten Verfahren ohne Strafverfolgung geahndet werden. Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren. § 37 Mitteilungspflicht 1 Sämtliche Einstellungsverfügungen und strafrichterlichen Entscheide in Jagdsa chen sind dem zuständigen Departement unverzüglich mitzuteilen. 9. Schluss- und Übergangsbestimmungen § 38 Übergangsrecht 1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Pachtverhältnisse lau fen nach bisherigem Recht weiter, bis sie durch nach neuem Recht abgeschlossene Pachtverträge abgelöst werden. Altrechtliche Pachtverhältnisse laufen spätestens am 31. Dezember 2012 aus. 2 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren werden von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden nach neuem Recht zu Ende geführt. 3 Wer die Ausbildung zur Jägerin beziehungsweise zum Jäger nach bisherigem Recht begonnen hat, kann sie nach bisherigem Recht beenden. 1) SR 311.0 11 http://www.lexfind.ch/link/Bund/311.0/de 933.200 § 39 Publikation und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz ist nach Genehmigung durch den Bund und nach unbenütztem Ab lauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 24. Februar 2009 Präsident des Grossen Rats MARKWALDER Protokollführer i.V. OMMERLI Datum der Veröffentlichung: 4. Mai 2009 Ablauf der Referendumsfrist: 3. August 2009 §§ 17–19 und 22 vom Bund genehmigt am: 10. Juli 2009 Inkrafttreten: 1. Januar 2010 1) 1) RRB vom 11. November 2009 12 933.200 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 06.12.2011 01.01.2013 § 8 Abs. 2, lit. a) geändert AGS 2012/6-3 05.06.2012 01.08.2013 § 28 Abs. 2 geändert AGS 2013/1-9 13 933.200 14 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle § 8 Abs. 2, lit. a) 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/6-3 § 28 Abs. 2 05.06.2012 01.08.2013 geändert AGS 2013/1-9