Introductory Law relating to the Federal Act on economic supply (Cantonal Economic Supply Law)
颁布于 2005-06-20 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (Kantonales Landesversorgungsgesetz).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Luzern
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- food security, financing, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance, offences/penalties
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Nr. 395 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landes versorgung (Kantonales Landesversorgungsgesetz) vom 20. Juni 2005 (Stand 1. November 2005) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, * gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesver sorgung vom 8. Oktober 19821 nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 26. November 2004 , 2 beschliesst: , § 1 Organe Die Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung sind a. der Regierungsrat, b. das zuständige Departement, c. die kantonale Fachstelle, d. die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung. § 2 Aufgaben 1 Die Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung sorgen im Rahmen der ständigen Bereitschaft dafür, dass die ihnen übertragenen Aufgaben beziehungsweise die Mass nahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung jederzeit innert der vorgegebenen Fris ten vollzogen werden können. 2 Zu den Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung gehören insbesondere a. die Lebensmittelbewirtschaftung, b. die Trinkwasserversorgung in Notlagen, c. die Produktionsumstellung in der Landwirtschaft, d. die Bewirtschaftung flüssiger Treibstoffe, * K 2005 1584 und G 2005 313 1 SR 531. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 2 GR 2005 684 2 Nr. 395 e. die Bewirtschaftung von Heizöl. 3 Der Kanton unterstützt den Bund bei weiteren Aufgaben und Massnahmen in der wirt schaftlichen Landesversorgung. 4 Massnahmen, die eine Zusammenarbeit mit Stellen des Bevölkerungsschutzes und der Armee erforderlich machen, sind mit diesen abzusprechen. § 3 Gemeinden Die Gemeinden führen die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung und legen deren Organisation fest. § 4 Mittel 1 Der Regierungsrat stellt den zuständigen Vollzugsorganen des Kantons je nach Situati on die entsprechenden personellen, finanziellen und infrastrukturellen Mittel zur Verfü gung. 2 Soweit möglich ist das Personal samt Infrastruktur aus der kantonalen Verwaltung zur Verfügung zu stellen. 3 Der Regierungsrat kann die kantonalen Angestellten im Bedarfsfall im Rahmen ihrer Anstellungsverhältnisse zur Mitarbeit verpflichten. § 5 Rechtsschutz 1 Gegen Entscheide gemäss den Artikeln 23–28 des Bundesgesetzes über die wirtschaft liche Landesversorgung vom 8. Oktober 1982 kann innert fünf Tagen Einsprache erho ben werden. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung. 2 Einspracheentscheide können nach den Bestimmungen des Bundesrechts angefochten werden. 3 Die übrigen Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19723 § 6 Vollzug angefochten werden. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Bundesgesetzes und dieses Gesetzes er forderlichen Bestimmungen. § 7 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am 1. November 2005 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referen dum4 3 SRL Nr. 40 . Nr. 395 3 Luzern, 20. Juni 2005 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Bernadette Schaller-Kurmann Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 4 Die Referendumsfrist lief am 24. August 2005 unbenützt ab (K 2005 2071).