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Introductory Law relating to the Animal Protection and Disease Law (Cantonal Animal Protection and Animal Disease Law)

颁布于 2012-05-06 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
瑞士 · Glarus
主题
Livestock, Wild species and ecosystems
关键词
animal health, animal production, pests/diseases, slaughtering, enforcement/compliance, basic legislation, animal welfare, pet animals

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  1. IV G/3/2 Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) Vom 6. Mai 2012 (Stand 1. Juli 2012) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2012) 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Wahrung der Würde des Tieres. 2 Es regelt namentlich den Vollzug der eidgenössischen Tierschutz- und der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung sowie die Ausübung von Tier gesundheitsberufen. Es enthält zudem Bestimmungen über die Hundehal tung, die auch dem Schutz vor gefährlichen Hunden dienen. Art. 2 Vorbehaltene Gesetzgebungen 1 Vorbehalten bleiben namentlich die Gesetzgebungen betreffend der Jagd und der Fischerei, des Naturschutzes sowie der Lebensmittelsicherheit. 2. Organisation Art. 3 Aufgaben von Kanton und Gemeinden 1 Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben obliegen grundsätzlich dem Kanton. 2 Die Gemeinden erfüllen die ihnen durch Gesetz und Verordnung im Einzel nen zugewiesenen Aufgaben. 3 Die kantonalen Vollzugsorgane können bei der Erfüllung der eigenen Auf gaben in aussergewöhnlichen Fällen die Gemeinden zur Unterstützung bei ziehen. Ihr Aufwand wird entschädigt. Der Regierungsrat regelt die Einzel heiten. Art. 4 Kantonale Vollzugsorgane 1 Kantonale Vollzugsorgane sind namentlich: a. der Regierungsrat; b. das zuständige Departement; c. der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin. 2 Die weiteren Vollzugsorgane werden durch spezielle Bestimmungen dieses Gesetzes sowie durch die Vollzugsbestimmungen bezeichnet. SBE XII/4 289 1 IV G/3/2 Art. 5 Regierungsrat 1 Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über den Vollzug. Er erlässt die notwendigen Vollzugsbestimmungen zum eidgenössischen Recht und zu diesem Gesetz. Art. 6 Zuständiges Departement 1 Das zuständige Departement übt die unmittelbare Aufsicht über den Voll zug aus. Es ist zudem nach Massgabe dieses Gesetzes und der Vollzugsbe stimmungen selber im Vollzug tätig. Art. 7 Kantonstierarzt oder Kantonstierärztin 1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin vollzieht die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung sowie die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes, soweit das Bundesrecht oder dieses Gesetz und seine Vollzugsbestimmun gen keine andere Zuständigkeit vorsehen. Art. 8 Datenaustausch 1 Die Organe zum Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung und die Organe zum Vollzug der Tierschutzgesetzgebung und der Tierseuchengesetzgebung sind berechtigt, die bei ihnen vorhandenen Daten betreffend Landwirt schaftsbetriebe, Tierschutz und Tiergesundheit gegenseitig auszutauschen. Die Daten können mittels Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. 3. Tierschutz Art. 9 Kantonale Fachstelle 1 Der Kanton führt die Fachstelle für Tierschutz unter der Verantwortung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin gemäss der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung. Art. 10 Kommission für Tierversuche 1 Der Regierungsrat bestellt im Bedarfsfall die kantonale Kommission für Tierversuche. Er kann stattdessen mit anderen Kantonen die Führung einer gemeinsamen Kommission vereinbaren. 2 Die Kommission für Tierversuche erfüllt die in der eidgenössischen Tier schutzgesetzgebung bestimmten Aufgaben und berät die Fachstelle bei Fragen im Zusammenhang mit Tierversuchen. 2 IV G/3/2 Art. 11 Tierschutzaufgaben der Gemeinden 1 Das Vorgehen der Gemeinden bei der Behandlung von Baugesuchen für Tierunterkünfte und Tiergehege, bei welchen Anforderungen der eidgenössi schen Tierschutzgesetzgebung zu berücksichtigen sind, richtet sich nach der Raumentwicklungsgesetzgebung. Art. 12 Umgang mit Tieren 1 Die Anforderungen an den Umgang mit Tieren richten sich nach der eidge nössischen Tierschutzgesetzgebung. Art. 13 Wildtierhaltung und Handel mit Tieren 1 Die Bewilligung für gewerbsmässige Wildtierhaltungen und für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren kann nach Massgabe der eidgenössi schen Tierschutzverordnung von der Entrichtung einer Kaution abhängig ge macht werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Art. 14 Massnahmen bei Weidezäunen 1 Ausserhalb der Weidesaison müssen Stacheldraht abgelegt und Elektro netze entfernt werden. 2 Während der Weidesaison sind Elektronetze fachmännisch zu unterhalten und bei Nichtgebrauch zu entfernen. 3 Bei Festzäunen um unbenützte Weiden müssen während der Winterzeit Wilddurchgänge geschaffen werden. Art. 15 Meldepflicht beim Tierschutz 1 Die kantonalen Vollzugsorgane im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die Kantonspolizei, die Gemeinden sowie die Tierärzte und Tierärztinnen sind verpflichtet, der Kantonalen Fachstelle alle für den Tierschutz bedeut samen Feststellungen und Vorfälle zu melden. Vorbehalten bleiben die Mel depflichten nach eidgenössischem Recht. 4. Tierseuchen Art. 16 Kantonaler Veterinärdienst 1 Der Kanton führt den Veterinärdienst unter der Verantwortung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin gemäss der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung. 3 IV G/3/2 Art. 17 Tierseuchenaufgaben der Gemeinden 1 Den Gemeinden obliegen folgende Aufgaben: a. die Sammlung und Entsorgung der auf ihrem Gebiet anfallenden Tier körper; b. die Errichtung und der Betrieb von Tierkörpersammelstellen alleine oder im Gemeindeverbund; c. die Ausscheidung von Wasenplätzen für ausserordentliche Fälle; d. die Bezeichnung der Wasenmeisterinnen oder Wasenmeister sowie deren Stellvertretung; 2 Der Regierungsrat kann den Gemeinden in den Vollzugsbestimmungen Ob liegenheiten zuweisen, wenn sich bei neuen Aufgaben die kommunale Voll zugsebene aufdrängt. Art. 18 Viehhandel 1 Der Regierungsrat kann zum Vollzug der in der eidgenössischen Tierseu chengesetzgebung vorgesehenen Patentpflicht für den Viehhandel Verein barungen mit anderen Kantonen oder Organisationen abschliessen. Art. 19 Hausierhandel mit Tieren 1 Der Hausierhandel mit Tieren ist verboten. Der Regierungsrat regelt, wel che Tätigkeiten unter den Begriff des Hausierhandels fallen. Art. 20 Entsorgung von tierischen Nebenprodukten 1 Der Regierungsrat stellt im Rahmen der eidgenössischen Tierseuchenge setzgebung die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte sicher. 2 Er ist befugt, die Gemeinden zur Benützung von bestimmten Entsorgungs betrieben zu verpflichten. 3 Die Kosten für die Entsorgung durch die Entsorgungsbetriebe werden durch die Verursacher und den Kanton gedeckt. Der Anteil des Kantons be trägt mindestens ein Viertel. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Art. 21 Meldepflicht bei Tierseuchen; Verhaltenspflichten 1 Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen befürchten lässt, unverzüglich dem kantonalen Veterinärdienst zu melden. 2 Der Meldepflicht unterstehen zudem die Kantonspolizei, die Wasenmeister, die Fleischfachpersonen und die Viehhändler. 3 Der Regierungsrat regelt die Verhaltenspflichten von Tierärzten, Ärzten so wie Tierpflegern bei Ausbruch oder Verdacht einer Tierseuche. 4 IV G/3/2 Art. 22 Bekämpfung von Tierseuchen und von weiteren Tierkrankheiten 1 Der Kanton führt die Massnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen nach Massgabe der eidgenössischen Gesetzgebung durch. 2 Für die Bekämpfung weiterer Tierkrankheiten durch die Tierhalter kann der Regierungsrat Beiträge vorsehen. 3 Der Regierungsrat kann Massnahmen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten gemäss Absatz 2 verbindlich vorschreiben, wenn dies dem Wohl des Tieres dient und verhältnismässig ist. Art. 23 Kosten der Bekämpfungsmassnahmen 1 Der Kanton übernimmt die Kosten für die aufgrund der Tierseuchengesetz gebung amtlich angeordneten Bekämpfungsmassnahmen, soweit sie nicht Sache des Bundes sind. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Vorschriften, welche die Kostentragung ausschliessen. 2 Die indirekten Kosten verbleiben dem Tierhalter. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Art. 24 Entschädigung von Tierverlusten 1 Der Kanton leistet Entschädigungen für Tierverluste im Zusammenhang mit Tierseuchen; vorbehalten bleiben die bundsrechtlichen Ausnahmen und Einschränkungen. 2 Die Entschädigung beträgt unter Anrechnung des Verwertungserlöses grundsätzlich 90 Prozent des Schatzungswertes. 3 Der Schatzungswert wird in der Regel durch eine amtliche Schatzung be stimmt. Der Regierungsrat bestellt eine Schatzungskommission. In beson deren Fällen können unabhängige Schätzungsexpertinnen oder -experten eingesetzt werden. Art. 25 Abgabe auf Nutztierhaltung 1 Der Kanton erhebt von den Nutztierhaltern eine Abgabe, die zur Deckung der Kosten der Tierseuchenvorbeugung und der Tierseuchenbekämpfung dient (Viehsteuer). Massgebend sind die Zahl der gehaltenen Tiere sowie der wirtschaftliche Wert je Tierart. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Art. 26 Tierseuchenfonds 1 Der Kanton führt einen Tierseuchenfonds, dessen Mittel namentlich wie folgt eingesetzt werden: a. für die Mitfinanzierung der seuchenpolizeilichen Infrastrukturen (Art. 20 Abs. 3); b. zur Deckung der vom Kanton zu tragenden Kosten der Tierseuchenbe kämpfung (Art. 22); 5 IV G/3/2 c. für Entschädigungszahlungen an Tierverluste (Art. 24); 2 In den Tierseuchenfonds fliessen: a. ein vom Regierungsrat zu bestimmender Anteil der von den Tierhaltern zu entrichtenden Abgaben (Art. 25 und 33 Abs. 4) b. nach Massgabe der regierungsrätlichen Vollzugsbestimmungen Ein nahmen aus dem Vollzug der Tierseuchengesetzgebung; c. die Zinsen des Fonds; d. Beiträge des Kantons, sobald der Fondsbestand unter 1 Million Fran ken fällt. 5. Hundehaltung Art. 27 Bewilligungspflicht 1 Die Haltung eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und von mehr als einem Hund pro Haushalt bedarf der Bewilligung des Kantonstier arztes. 2 Zur Durchsetzung der Bewilligungspflicht können die Massnahmen ge mäss Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben c, e und f angeordnet werden. Arti kel 32 Absatz 3 ist anwendbar. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er bezeichnet namentlich die Hundetypen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial sowie die Bewilligungsvor aussetzungen. Art. 28 Kennzeichnung und Registrierung 1 Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen zu der in der eidge nössischen Tierschutzgesetzgebung vorgesehenen Kennzeichnung und Re gistrierung von Hunden. Er regelt namentlich den Zugang zu den Daten und die allfällige Erfassung weiterer, vom Bundesrecht nicht vorgeschriebener Informationen. 2 Er kann mit der Registrierung Organisationen oder Personen des öffentli chen oder privaten Rechts beauftragen. Art. 29 Versicherungspflicht 1 Wer einen Hund hält, muss für diesen über eine gültige Haftpflichtversiche rung mit einer ausreichenden Deckungssumme verfügen. 2 Der Kantonstierarzt sorgt für die Einhaltung der Versicherungspflicht. Er kann gegenüber säumigen Hundehaltern die Massnahmen gemäss Arti kel 32 Absatz 1 Buchstaben c–f anordnen. Artikel 32 Absatz 3 ist anwend bar. 6 IV G/3/2 Art. 30 Kontrolle der Sachkundenachweise und der Versicherungs pflicht 1 Die Gemeinden kontrollieren die Einhaltung der eidgenössischen Vorschrif ten über den Sachkundenachweis und bei gleichem Anlass auch die Einhal tung der Versicherungspflicht gemäss Artikel 29. 2 Sie melden säumige Tierhalter dem Kantonstierarzt. Art. 31 Leinenpflicht; Maulkorbpflicht 1 Hunde müssen an der Leine geführt werden: a. in öffentlich zugänglichen Gebäuden; b. an verkehrsreichen Strassen, namentlich Kantons- und Hauptstrassen; c. in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Haltestellen und auf Bahnhöfen; d. auf Pausenplätzen von Schulanlagen und auf Spiel- und Sportplätzen; e. an Orten, die von den Gemeinden entsprechend signalisiert werden. 2 Für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, die der Bewilligungspflicht gemäss Artikel 27 wegen auswärtigen Wohnsitzes des Hundehalters nicht unterstehen, gilt im öffentlich zugänglichen Raum eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht. 3 Die Gemeinde kann die Übertretung der Leinen- und der Maulkorbpflicht mit einer Ordnungsbusse nach Artikel 89 Absatz 2 Gemeindegesetz bestra fen. Art. 32 Massnahmen bei verhaltensauffälligen Hunden 1 Der Kantonstierarzt ordnet bei verhaltensauffälligen Hunden die notwendi gen Massnahmen an. Als Massnahmen fallen je nach Grad der Gefährdung von Menschen und Tieren namentlich in Betracht: a. Verpflichtung der Hundehalter zum Besuch weiterer Kurse; b. generelle Leinenpflicht und/oder Maulkorbpflicht; c. einstweilige Verbringung des Hundes in ein Tierheim oder eine andere geeignete Haltung; d. entschädigungslose Kastration des Rüden bzw. Sterilisation der Hün din; e. entschädigungslose Enteignung des Tieres; f. entschädigungslose Tötung des Tieres. 2 Der Kantonstierarzt kann zusätzlich ein befristetes oder unbefristetes Ver bot der Hundehaltung anordnen. 3 Die Kosten der Massnahmen gehen zu Lasten der Hundehalter. Art. 33 Abgabe auf Hundehaltung 1 Der Kanton erhebt von den Hundehaltern eine Abgabe pro Tier, welche zur Deckung der Kosten für die Tierseuchenvorbeugung und Tierseuchenbe kämpfung bei Hunden dient (Hundetaxe). 7 IV G/3/2 2 Die Gemeinden können einen Zuschlag zur Hundetaxe erheben, welcher der Deckung der mit der Hundehaltung verbundenen Gemeindeaufwendun gen dient. Der Zuschlag darf höchstens das Dreifache der kantonalen Taxe betragen. 3 Die Gemeinden besorgen den Einzug der Hundetaxen. 4 Der Regierungsrat bestimmt das Nähere. Er regelt namentlich die Tax pflicht und die Taxhöhe im Einzelnen. 6. Berufe der Tiergesundheitspflege Art. 34 Berufsausübung; Bewilligungspflicht im Allgemeinen 1 Die dem vorliegenden Gesetz unterstellten Berufe sind: a. der Tierarztberuf; b. alle andern Berufe der Tiergesundheitspflege. 2 Bei den bewilligungspflichtigen Berufen entscheidet das Departement über die Bewilligungserteilung. Die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen ge mäss Artikel 27 des Gesundheitsgesetzes gelten sinngemäss und für die Tierärzte und Tierärztinnen zusätzlich die Bewilligungsvoraussetzungen bei universitären Medizinalberufen gemäss Artikel 28 des Gesundheitsgesetzes sowie die Bestimmungen über die Abgabe von Arzneimitteln gemäss Arti kel 54 des Gesundheitsgesetzes. Art. 35 Bewilligungspflichtige Tiergesundheitsberufe; besondere Bewil ligungsvoraussetzungen 1 Bewilligungspflichtig ist die Ausübung des Tierarztberufes. Im Übrigen er lässt der Regierungsrat ein Verzeichnis der unter die Bewilligungspflicht ge mäss diesem Gesetz fallenden Berufe der Tiergesundheitspflege und legt die besonderen Bedingungen fest, unter denen sie ausgeübt werden dürfen. Er umschreibt insbesondere die für die Berufsausübung erforderlichen Fä higkeitsausweise und Ausbildungsgänge. 2 Er kann Regelungen schweizerischer oder kantonaler Behörden und Fach organisationen allgemeinverbindlich erklären. 3 Er legt bei Neuunterstellungen unter die Bewilligungspflicht eine angemes sene Übergangsordnung fest, welche namentlich die berufliche Erfahrung berücksichtigt. Art. 36 Beaufsichtigung der gewerblichen Tätigkeiten im Tiergesund heitsbereich 1 Die zuständige kantonale Behörde beaufsichtigt die gewerblichen Tätigkei ten im Tiergesundheitsbereich. 2 Sie trifft bei Missständen die erforderlichen Massnahmen. Sie kann nöti genfalls Berufsausübungsbewilligungen entziehen oder eine nicht bewilli gungspflichtige Tätigkeit untersagen. 8 IV G/3/2 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Art. 37 Notfalldienst 1 Die im Kanton tätigen Tierärztinnen und Tierärzte sind grundsätzlich zum Notfalldienst verpflichtet. 2 Die Pflichtigen sorgen gemeinsam für eine zweckmässige Organisation des Notfalldienstes; sie können Ausnahmen von der Notfalldienstpflicht vorse hen. 3 Nötigenfalls trifft das Departement Massnahmen zur Sicherstellung des Notfalldienstes. 4 Die im Kanton tätigen Tierärztinnen und Tierärzte können in ausserge wöhnlichen Fällen bei der Erfüllung der kantonalen Aufgaben zur Unterstüt zung beigezogen werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. 7. Gebühren, Rechtsschutz- und Strafbestimmungen Art. 38 Gebühren 1 Für Verfügungen und Entscheide im Anwendungsbereich dieses Gesetzes werden nach Massgabe der Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung Gebüh ren erhoben. 2 Im Übrigen können für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben und für Dienstleistungen, die mit einem über die übliche Amtstätigkeit hin ausgehenden Aufwand verbunden sind, Gebühren erhoben werden. Der Re gierungsrat regelt die Einzelheiten. 3 Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Gebührenvorschriften. Art. 39 Rechtsschutz 1 Der Rechtsschutz gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen erlassen werden, richtet sich unter Vorbe halt der nachfolgenden Absätze nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. 2 Verfügungen betreffend Massnahmen gemäss den Artikeln 27 Absatz 2, 29 Absatz 2 und 32 unterliegen unmittelbar der Beschwerde an das Verwal tungsgericht. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage. Das Verwaltungsge richt kann auch die Angemessenheit überprüfen. 3 Beschwerden gegen die Anordnung der generellen Leinenpflicht und/oder Maulkorbpflicht (Art. 32 Abs. 1 Bst. b) und gegen die einstweilige Verbrin gung des Hundes in ein Tierheim oder eine andere geeignete Haltung (Art. 32 Abs. 1 Bst. c) kommt keine aufschiebende Wirkung zu; vorbehalten bleibt die Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungs gericht. 4 Der Regierungsrat kann für Abgaben nach diesem Gesetz vorsehen, dass die Rechnungen als mit Einsprache anfechtbare Verfügungen ausgestaltet werden. 9 IV G/3/2 Art. 40 Strafbestimmungen 1 Wer den Artikeln 14, 19, 27 Absatz 1, 29 Absatz 1, 31 Absätze 1 und 2, 32 Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 2, 34 Absatz 2, 36 Absatz 2 oder 41 dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft. 2 Bezüglich Verjährung gilt die entsprechende Regelung des Schweizeri schen Strafgesetzbuches für Übertretungen sinngemäss. 3 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes, namentlich des eidgenössischen Tierschutzgesetzes und des eidgenössischen Tierseu chengesetzes. 8. Schlussbestimmungen Art. 41 Übergangsbestimmungen 1 Für Hunde, deren Haltung gemäss dem neuen Recht bewilligungspflichtig ist (Art. 27 Abs. 2), muss innert drei Monaten seit Inkrafttreten dieses Geset zes bzw. der regierungsrätlichen Ausführungsverordnung ein Bewilligungs gesuch gestellt werden. Kann eine ordentliche Bewilligung nicht erteilt wer den, entscheidet der Kantonstierarzt im Einzelfall, ob die Verweigerung der weiteren Haltung unter den konkreten Umständen gerechtfertigt ist; andern falls erteilt er eine Übergangsbewilligung mit den erforderlichen Auflagen zum Schutz der Allgemeinheit. 2 Die Halter von Hunden haben innert drei Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Haftpflichtversicherung gemäss Artikel 29 abzuschliessen. Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Vollziehungsgesetz vom 5. Mai 1985 zum eidgenössischen Tierschutzgesetz und der Beschluss der Landsgemeinde vom 7. Mai 1967 betreffend den Vollzug des Bundesgeset zes vom 1. Juli 1966 über die Bekämpfung von Tierseuchen aufgehoben. 2 Die bisherigen Erlasse des Landrates und des Regierungsrates betreffend den Tierschutz und die Tierseuchenbekämpfung bleiben bis zu ihrer Aufhe bung durch sie ändernde oder ablösende Bestimmungen in Kraft. Der Re gierungsrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt der Aufhebung von Bestimmun gen der landrätlichen Verordnung zum eidgenössischen Tierseuchengesetz vom 25. September 1996 zu bestimmen. Art. 43 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. 10

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