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Inter-Cantonal Agreement between the Canton Glarus, Schwyz, St. Gallen and Zurich on the Linthwerk

颁布于 2000-10-23 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk.
语言
German
类型
其他
组织
European Union
国家
瑞士 · Glarus; Schwyz; Zürich; St. Gallen
主题
Environment, Water
关键词
pollution control, freshwater pollution, sub-national agreement, enforcement/compliance, business/industry/corporations, flood, financing, hazards
类别
*

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  1. VII B/55/2 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk Vom 23. Oktober 2000 (Stand 1. Januar 2004) Verabschiedung der Vereinbarung durch die Eidg. Linthverwaltung In Erinnerung, dass die Eidgenössische Tagsatzung am 28. Juli 1804 die Entsumpfung der Linthebene durch Überleitung der Linth in den Walensee und eine Verbesserung von dessen Abfluss Richtung Zürichsee beschloss und in der Revision dieses Beschlusses am 30. Juni 1808 festlegte, dass zwischen Walensee und Zürichsee ein möglichst gerader Kanal anzulegen sei, dass am 6. Juli 1812 die Tagsatzung die Linthwasserbau-Polizeikom mission schuf, deren Aufgabe die Aufsicht und Erhaltung aller Kanalanlagen war, dass mit Bundesbeschluss vom 27. Januar 1862 betreffend die Reorga nisation der Linthverwaltung diese Funktionen der Linthkommission übertra gen wurden, die im Bundesgesetz betreffend den Unterhalt des Linthwerks vom 6. Dezember 1867 die Rechtsgrundlage fand, in der Absicht, für den gemeinsamen Hochwasserschutz in der Linthebene eine neue interkantona le Grundlage zu schaffen, treffen die Regierungen der Kantone Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich folgende Vereinbarung: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz 1 Das Linthwerk ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtsper sönlichkeit. Es übernimmt Rechte und Pflichten der eidgenössischen Linthunternehmung. Sitz des Werkes ist Uznach. Art. 2 Aufgaben 1 Das Linthwerk stellt den Hochwasserschutz in der Linthebene sicher. Auf die Bedürfnisse der Bewohner und der Umwelt wird im Sinne der Bundesge setzgebung Rücksicht genommen. Art. 3 Anlagen 1 Das Linthwerk umfasst den Escherkanal zwischen Näfels-Mollis und dem Walensee, den Linthkanal zwischen dem Walensee und dem Zürichsee so wie die dazugehörigen Nebenanlagen. 2 Die Anlagen sind in den Plänen Nummern 11 201-1 und 11 201-2 darge stellt, die laufend nachzuführen sind. SBE VIII/4 219 1 VII B/55/2 Art. 4 Anwendbares Recht 1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gilt das Recht des Kantons St. Gallen, namentlich in Bezug auf die Haftung des Werks, seiner Organe und seines Personals. 2 Verfügungen der Organe des Linthwerks können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen angefochten werden, soweit die se Vereinbarung nichts anderes vorsieht. Art. 5 Enteignungsrecht 1 Das Werk kann private Rechte enteignen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2 Das Enteignungsrecht am Ort der gelegenen Sache findet Anwendung, ins besondere bezüglich Verfahren, Festsetzung der Entschädigung und Vollzug der Enteignung. Art. 6 Oberaufsicht 1 Das Werk steht unter der Oberaufsicht der Regierungen der Vereinba rungskantone. Art. 7 Steuerbefreiung 1 Das Werk ist von allen Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Verein barungskantone befreit. 2. Organisation Art. 8 Organe 1 Die Organe des Werks sind die Linthkommission, die Linthverwaltung und die Kontrollstelle. Art. 9 Linthkommission 1 Die Linthkommission ist das oberste Organ des Linthwerkes. Der Kanton St.Gallen bezeichnet zwei, die übrigen Kantone je ein Mitglied. Die Amts dauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Kommission konstituiert sich selber. 2 Der Bund hat das Recht, an den Sitzungen der Kommission mit einem Ver treter mit beratender Stimme teilzunehmen. 2 VII B/55/2 Art. 10 Aufgaben der Linthkommission 1 Die Linthkommission hat die folgenden unentziehbaren und unübertragba ren Aufgaben: a. den Zustand der Anlagen des Linthwerkes laufend aufmerksam zu be obachten, geeignete Massnahmen zu deren Erhaltung rechtzeitig zu ergreifen und im Falle drohender Gefahr alles zu unternehmen, um Schäden so gering wie möglich zu halten; b. die Organisation festzulegen und ein Organisationsreglement zu erlas sen; c. Vorschriften zu erlassen über die Entnahme von Wasser, Kies und Sand sowie die Schifffahrt und die Stationierung von Booten auf dem Linthkanal und den Seitengewässern zu regeln; d. eine Gebührenordnung zu erlassen; e. die mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen der Linthverwaltung zu ernennen und abzuberufen; f. die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen auszuüben, auch im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Regle mente und Weisungen; g. die Rekurse gegen Verfügungen der Linthverwaltung zu entscheiden; h. die Finanzplanung festzulegen sowie das Rechnungswesen auszuge stalten; i. den Geschäftsbericht zu erstellen (Jahresbericht, Bilanz mit Anhang, Erfolgsrechnung, Prüfbericht der Kontrollstelle) zur Genehmigung durch die Vereinbarungskantone. Art. 11 Linthverwaltung 1 Die Linthverwaltung besorgt die Geschäftsführung nach Massgabe des Or ganisationsreglements und nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht der Linth kommission vorbehalten sind. Art. 12 Kontrollstelle 1 Jeder Vereinbarungskanton ordnet einen Revisor in die Kontrollstelle ab. Diese konstituiert sich selbst. 2 Die Kontrollstelle prüft die Rechnung, erstattet der Linthkommission Be richt und empfiehlt Abnahme, mit oder ohne Einschränkung, oder Rückwei sung der Rechnung. Art. 13 Dienstrecht und Personalfürsorge 1 Das Dienst- und Besoldungsrecht für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen findet Anwendung. 3 VII B/55/2 2 Arbeitnehmer, die nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Al ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) obligatorisch versichert sind, werden der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen oder einer vergleichbaren Versicherungskasse angeschlossen. Art. 14 Archivierung 1 Die Akten des Linthwerks sind im Landesarchiv des Kantons Glarus zu ar chivieren. Für die Archivierung gelten die Bestimmungen des Kantons Gla rus. 3. Ausbau und Unterhalt Art. 15 Begriff 1 Als Ausbau gelten die Errichtung und die umfassende Erneuerung von Werkanlagen. Art. 16 Auflage, Anzeige und Einsprache 1 Ausbauten sind bewilligungspflichtig. Die Projekte werden in den beteilig ten Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. 2 Beteiligte Grund- und Werkeigentümer werden von der öffentlichen Aufla ge in Kenntnis gesetzt. Diese gilt als Einleitung des Enteignungsverfahrens, wenn private Rechte abzutreten sind. 3 Gegen Ausbauvorhaben und die Zulässigkeit der Enteignung kann wäh rend der Auflagefrist bei der Linthkommission Einsprache erhoben werden. Art. 17 Weiterleitung 1 Die Linthkommission leitet ein Ausbauprojekt samt allfälligen Einsprachen zusammen mit ihrer Stellungnahme an die Regierung des Vereinbarungs kantons weiter, auf dessen Gebiet sich das Projekt oder der wesentliche Teil davon befindet. Art. 18 Entscheid und Rechtsschutz 1 Die Regierung entscheidet nach eigenem Recht im gleichen Verfahren über: a. alle erforderlichen Bewilligungen, unter Vorbehalt der Zuständigkeit von Bundesbehörden; b. Einsprachen. 2 Dagegen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. 4 VII B/55/2 Art. 19 Weitere Aufgaben 1 Die Regierung holt allfällige Bewilligungen von Bundesbehörden ein sowie die Zusicherung von Bundesbeiträgen, soweit dies noch nicht erfolgt ist. Art. 20 Baubeginn 1 Mit den Bauarbeiten kann begonnen werden wenn: a. alle das Objekt betreffenden Verfahren abgeschlossen sind; b. die Abtretung privater Rechte geregelt oder die vorzeitige Besitzesein weisung erfolgt ist; c. die Beiträge zugesichert sind oder der vorzeitige Baubeginn bewilligt ist. Art. 21 Andere bewilligungspflichtige Vorhaben 1 Andere Vorhaben, die bewilligungspflichtig sind, werden nach dem Recht und dem Verfahren des Standortkantons beurteilt. Art. 22 Unterhalt 1 Als Unterhalt gelten die zur Erhaltung und zum ordnungsgemässen Betrieb der Werkanlagen erforderlichen Massnahmen, einschliesslich die zeitge mässe Ausstattung. 4. Schutz der Werkanlagen Art. 23 Grundsatz 1 Grundeigentümer, Bewirtschafter und Benützer von Anlagen des Linthwer kes haben alles zu unterlassen, was diese schädigen kann. 2 Sie haben den Zugang zu den Anlagen zu gestatten und Unterhalts- sowie Ausbauarbeiten auf dem Grundstück gegen Erstattung des entstandenen Schadens zu dulden. Art. 24 Bewilligungen 1 Bewilligungspflichtig sind: a. die Schifffahrt auf dem Linthkanal und den Seitenkanälen; b. das Verlegen von Leitungen; c. das Einleiten von Abwasser; d. das Erstellen von Bauten und Anlagen näher als 5 m von Anlagen des Linthwerkes; e. das Pflanzen von Bäumen in der Nähe von Anlagen des Linthwerkes. 2 Damit zusammenhängende Auflagen können auf Kosten des Bewilligungs inhabers im Grundbuch angemerkt werden. 5 VII B/55/2 3 Der Bewilligungsinhaber trägt die Kosten notwendiger Änderungen von An lagen des Werkes. Die Bewilligung enthält die notwendigen Bestimmungen zum Schutze der Anlagen des Linthwerks. 4 Die Bewilligung kann entschädigungslos widerrufen werden, wenn Anlagen übermässig beeinträchtigt werden oder gegen den Inhalt der Bewilligung verstossen wird. 5 Bewilligungen werden durch die Linthverwaltung erteilt. Deren Entscheide können an die Linthkommission weitergezogen werden. Art. 25 Konzessionen 1 Konzessionspflichtig sind: a. die Entnahme von Wasser über 50 l/min.; b. die Entnahme von Wärme; c. die Entnahme von Kies und Sand aus Anlagen des Linthwerkes sowie aus dem Deltabereich von Walensee und Zürichsee (Obersee); d. die Bootsstationierung. 2 Die Konzessionen werden, nach Anhörung der kantonalen Fachstellen, durch die Linthkommission erteilt. Deren Entscheide können an die Regie rung des Vereinbarungskantons der gelegenen Sache weitergezogen wer den. 3 Die Übertragung einer Konzession bedarf der Zustimmung der Linthkom mission. Art. 26 Gebühren 1 Für Bewilligungen und Konzessionen werden Verwaltungs-, Benützungs und Konzessionsgebühren erhoben. 2 Die Konzessionsgebühren werden nach der Bedeutung der konzessionier ten Tätigkeit, dem verschafften wirtschaftlichen Nutzen und der Dauer der Konzession bemessen. 5. Finanzhaushalt Art. 27 Deckung des Finanzbedarfs 1 Der Finanzbedarf des Linthwerkes wird gedeckt durch: a. das Vermögen und dessen Erträgnisse; b. die Bewilligungs- und Konzessionsgebühren; c. die Beiträge des Bundes und der Vereinbarungskantone. 6 VII B/55/2 Art. 28 Beiträge der Vereinbarungskantone 1 Reichen die Einnahmen gemäss Artikel 27 Buchstaben a und b für einen ausgeglichenen Finanzhaushalt nicht aus, leisten die Vereinbarungskantone nach Abzug der Bundesbeiträge folgende Beiträge: a. Kanton Glarus: 25 Prozent, b. Kanton Schwyz: 15 Prozent, c. Kanton St. Gallen: 50 Prozent, d. Kanton Zürich: 10 Prozent. 6. Schlussbestimmungen Art. 29 Vermögensnachfolge 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt das Linthwerk die Aktiven und Passiven der eidgenössischen Linthunternehmung. Art. 30 Rechtsgültigkeit 1 Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung der verfassungsmässig zu ständigen Organe der Vereinbarungskantone. Art. 31 Kündigung 1 Der Kanton Zürich kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündi gungsfrist von fünf Jahren auf das Jahresende, erstmals im Jahre 2011 auf den 31. Dezember 2016, kündigen. Mit dem Austritt aus der Interkantonalen Vereinbarung verzichtet der Kanton Zürich auf jegliche Ansprüche am Linth werk. Gleichzeitig ist der Kanton Zürich von der Pflicht zur Leistung von künftigen finanziellen Beiträgen befreit. 2 Wird die Vereinbarung vom Kanton Zürich gekündigt, so wird dessen Kostenanteil prozentual zur bisherigen Belastung auf die verbleibenden Ver einbarungskantone aufgeteilt. Art. 32 Inkrafttreten 1 Die Vereinbarung tritt auf den Zeitpunkt in Kraft, in dem der Bundesrat das Bundesgesetz über die Auflösung der Linthunternehmung in Kraft setzt. 2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Organe des Linthwerks im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung nach neu em Recht bestellt sind. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2004 7

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