Implementing Regulations relating to the Fisheries Ordinance
颁布于 1998-02-03 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Ausführungsbestimmungen über die Fischerei.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Obwalden
- 主题
- Fisheries and aquaculture
- 关键词
- inland fisheries, freshwater fishes, fishing authorization, fishing charge, fishing gear/fishing method, enforcement/compliance, fishery management and conservation, authorization/permit, aquatic animals
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651.211 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei vom 3. Februar 19981 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 der Fischereiverordnung vom 18. Dezember 19972, beschliesst: I. Freiangelfischerei Art. 1 Gerätschaften Als Freiangelfischerei gilt das Fischen vom Ufer aus mit einer von Hand geführten, einfachen Angelrute mit oder ohne Schwimmer. Dabei darf nur ein natürlicher Köder, unter Ausschluss lebender und toter Fische verwendet werden. Die Verwendung von künstlichen Lockfischen sowie von Löffeln, Spinnern, Fangnetzen, Köderflaschen und Ködernetzen ist verboten. II. Patentfischerei Art. 2 Örtlicher Geltungsbereich 1 Das Patent berechtigt nicht zum Fischen in privaten Gewässern. Für folgende Seen ist ein besonderes Patent erforderlich: Eugenisee, Melchsee, Tannensee, Blausee, Seefeldsee und Eisee.3 2 Der Sewenalpsee gilt fischereirechtlich als Fliessgewässer. Art. 3 Zeitlicher Geltungsbereich für Fliessgewässer 1 Das Jahrespatent für Fliessgewässer gilt für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September. 2 Das Jahrespatent berechtigt zudem vom 1. bis 31. Oktober zum Fischen in der Sarneraa von Sarnen bis Alpnach.4 3 Die Ferienpatente für Fliessgewässer werden nur für die Zeit vom 15. Mai bis 30. September abgegeben.5 III. Patentgebühren Art. 4 a. Berufsfischerei Für die Ausübung der Berufsfischerei werden je Kalenderjahr folgende Patentgebühren erhoben: Fr. a. Sarnerseepatent 1 300.– b. Alpnacherseepatent 1 100.– c. Lungererseepatent 300.– d. Stellvertretungspatent 120.– e. Schonzeitbewilligung für Hecht und Felchenfang 0.– Ausführungsbestimmungen über die Fischerei 651.211 Art. 5 b. Angelfischerei 1 Für die Ausübung der Angelfischerei werden folgende Patentgebühren erhoben: Einheimische Auswärtige Jahrespatent Erwachsene Fr. Fr. a. Fliessgewässer und Seen 140.– 400.– b. Fliessgewässer 100.– 300.– c. Seen 90.– 200.– d. Lungerersee allein 70.– 150.– e. Setzangelschnur; Zusatzpatent zu a., c. oder d. 50.– 50.– Jahrespatent Jugendliche f. Seen 30.– 50.– Jahrespatent Kinder g. Seen 20.– 30.– Einheimische und Auswärtige6 Ferienpatent Erwachsene7 Fr. h. Seen (1 Woche) 60.– i. Seen (2 Wochen) 80.– (für jede weitere Woche zusätzlich) 20.– k. Fliessgewässer (1 Woche) 90.– l. Fliessgewässer (2 Wochen) 120.– (für jede weitere Woche zusätzlich) 30.– m. Fliessgewässer und Seen (1 Woche) 120.– n. Fliessgewässer und Seen (2 Wochen) 160.– (für jede weitere Woche zusätzlich) 40.– Ferienpatent Jugendliche8 o. Seen (1 Woche) 20.– p. Seen (2 Wochen) 30.– (für jede weitere Woche zusätzlich) 10.– Tageskarte Erwachsene9 q. Seen (1 Tag) 15.– r. Seen (2 Tage) 30.– Tageskarte Jugendliche und Kinder10 s. Seen (1 Tag) 10.– Kollektiv-Tageskarte11 t. Seen oder Fliessgewässer pro Person 10.– 2 Zusätzlich zu den Patentgebühren wird ein Depot von Fr. 20.– für die Fischfangstatistik verlangt. Das Depot wird bei fristgerechter Abgabe der Statistik zurückerstattet. Ausführungsbestimmungen über die Fischerei 651.211 IV. Fangausübung Art. 6 Allgemeine Bestimmungen a. Netzgerätschaften 1 Die Fanggeräte der Berufsfischerei müssen markiert sein. Massgebend für Form und Farben sind die Vorschriften der Binnenschiffahrtsverordnung12. 2 Das Aufnehmen fremder Fanggeräte und der Markierungszeichen ist Nichtberechtigten untersagt. 3 Verfangen sich Angelgeräte in Netzen, so ist die Schnur des Angelgerätes abzuschneiden. Der Eigentümer oder die Eigentümerin des Netzes ist zur Rückgabe der fremden Gerätschaft verpflichtet. 4 Das Gerät der Berufsfischerei hat grundsätzlich das Platzvorrecht vor dem Angelfischereigerät. Art. 7 b. Tierschutz 1 Die Fische sind mindestens jeden zweiten Tag aus den Netzen zu lösen. 2 Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem andern Körperteil als dem Maul zu fangen. 3 Krebse und Fische, die während der Schonzeit gefangen werden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort in das Gewässer zurückzuversetzen. 4 Gefangene und behändigte Fische sind fachgerecht zu hältern, zu behandeln und zu töten.13 Art. 8 c. Fang und Handel von Fischnährtieren 1 Der Handel mit Fischnährtieren ist verboten. 2 Der Fang von Fischnährtieren ist nur der Berufsfischerei sowie der Fischereiverwaltung für die eigene Fischaufzucht gestattet. Art. 914 d. Köderfische 1 Das Fischen mit lebenden Köderfischen ist nur in den nachfolgend aufgeführten Seen oder Teilen von Seen erlaubt: a. im Alpnachersee vom 1. Juni bis 31. Oktober in verkrauteten Bereichen sowie an Stellen, wo andere natürliche oder künstliche Unterwasser hindernisse dominieren, bis zu einer Entfernung von 150 m vom Ufer aus (innere Uferzone gemäss Binnenschifffahrtsverordnung15), b. im Sarnersee und Lungerersee in verkrauteten Bereichen sowie an Stellen, wo andere natürliche oder künstliche Unterwasserhindernisse dominieren, bis zu einer Entfernung von 150 m vom Ufer aus (innere Uferzone gemäss Binnenschifffahrtsverordnung16), c. im Sewenalpsee an Stellen, wo Wasserpflanzen dominieren, d. im Wichelsee. 2 Das Fischen mit toten Köderfischen ist nur in Seen sowie in der Sarneraa von Sarnen bis Alpnach erlaubt. 3 Das Kinderpatent berechtigt nicht zum Fischfang mit dem Ködernetz. 4 Wer zur Verwendung von Köderfischen berechtigt ist, darf solche nur für die eigenen Gerätschaften mit dem Ködernetz (Senknetz), der Köderreuse oder mit der Flasche fangen. Das zum Köderfang ausgelegte Gerät muss von der verantwortlichen Person überwacht werden. Ausführungsbestimmungen über die Fischerei 651.211 5 Es dürfen keine Edelfische (Forellen, Saiblinge, Äschen, Felchen) als lebende Köder verwendet werden. 6 Lebende Köderfische dürfen nur in der Mundregion befestigt werden. An der Setzangelschnur und bei der Schleppfischerei dürfen keine lebenden Köderfische verwendet werden. 7 Lebende Köderfische müssen aus dem zu fischenden Gewässer stammen. Ein Austausch ist nur zwischen dem Lungerer-, Sarner- und Wichelsee gestattet. Lebende Köderfische aus dem Alpnachersee dürfen auch im Lungerer-, Sarner- und Wichelsee verwendet werden. V. Fanggeräte und Fangmethoden Art. 10 Gerätschaften der Berufsfischerei 1 Die Gerätschaften für die Ausübung der Berufsfischerei im Lungerer-, Sarner- und Alpnachersee sind im Anhang zu diesen Ausführungs bestimmungen geregelt. 2 Für wissenschaftliche Untersuchungen und für Sonderfänge kann die Fischereiverwaltung andere Maschenweiten und Fanggeräte bewilligen. Art. 11 Angelfischerei a. Seefischerei Die erlaubten Gerätschaften bei der Angelfischerei richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen von Art. 20 ff. der kantonalen Fischereiver ordnung17. Zusätzlich gelten für folgende Gewässer besondere Bestimmungen: a. Lungerer- und Sarnersee (1. Januar bis 31. Dezember): – Die Hegene darf höchstens sechs an der Leitschnur angebrachte Seitenschnüre mit je einer einfachen Angel aufweisen. An der Hegene ist anstelle der Bleibeschwerung der Jucker erlaubt. – Das Senknetz ist nur zum Köderfischfang erlaubt. Es darf höchstens 1 m² Fläche aufweisen und die Maschenweite darf höchstens 6 mm betragen. – Die Köderflasche und Köderreuse darf nur während der Tageszeit benützt werden. – Die Setzangelschnur als (Zusatzpatent) darf höchstens als 100 m lange Leine mit höchstens 50 Angeln verwendet werden. – Bei der Schleppfischerei mit Einzelschnüren oder der Tiefseeschleike dürfen höchstens zwei Köder verwendet werden. Dabei sind lebende Köderfische verboten. Das Boot ist gemäss den Vorschriften der Binnenschiffahrtsverordnung18 zu kennzeichnen. b. Wichelsee (1. Januar bis 31. Dezember): – Im Wichelsee, von der Einmündung der Sarneraa bis zum Stauwehr, dürfen nur Erwachsene mit einem Seepatent fischen. Es sind nur die Flug-, Spinn-, Grund- und Zapfenfischerei mit höchstens zwei Angelruten, mit je einem künstlichen oder natürlichen Köder erlaubt. – Es ist verboten, Boote oder andere schwimmende Gegenstände zu benützen. c. Alpnachersee (1. Januar bis 31. Dezember): – Im Alpnachersee gelten die Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 29. September 197819 sowie die dazugehörenden Ausführungsbe stimmungen vom 8. August 199420. Ausführungsbestimmungen über die Fischerei 651.211 – Überdies dürfen bei der Schleppfischerei mit Einzelschnüren oder der Tiefseeschleike höchstens zwei Köder verwendet werden. Der Einsatz von Seehunden ist verboten. Art. 12 b. Fliessgewässerfischerei 1 Bei der Fliessgewässerfischerei (ausgenommen im Sewenalpsee) ist die Verwendung von toten und lebenden Köderfischen untersagt. In der Sarneraa von Sarnen bis Alpnach dürfen tote Köderfische verwendet werden.21 2 Das Fischen mit Gamben in jeglicher Ausführung ist untersagt. Oberhalb der Beschwerung dürfen keine Seitenschnüre (Paternostersystem) angebracht werden. 3 Die Verwendung von Angeln mit Widerhaken ist verboten. 4 Ausgenommen bei der Fliegenfischerei darf nur mit der Angelgrösse Nr. 2 oder mit einer grösseren Angel gefischt werden. Mindestangelgrösse 2 im Massstab 1:1 5 Das Auswechseln behändigter Fische, die das Fangmindestmass erreichen, ist untersagt. 6 Für folgende Fliessgewässer gelten besondere Vorschriften:22 a. Sarneraa, von Sarnen bis Alpnach: – 1. Mai bis 30. September: Die Angelgrösse ist nicht beschränkt. Die Verwendung eines Spinners/Löffels mit einer einfachen Angel und des toten Köderfisches ist erlaubt. – 1. bis 31. Oktober: Die Angelgrösse ist nicht beschränkt. Die Ver wendung eines Spinners/Löffels, Streamers, Twisters und ähnlichem sowie des toten Köderfisches ist nicht erlaubt. b. Sewenalpsee (1. Mai bis 30. September): – Die Angelgrösse ist nicht beschränkt. Die Verwendung des Widerhakens, des Spinners/Löffels und des toten Köderfisches ist erlaubt. – Die Verwendung von lebenden Köderfischen ist nur an Stellen erlaubt, wo Wasserpflanzen dominieren. – Der Fang von Köderfischen ist nur für das Fischen im Sewenalpsee gestattet. – Es ist verboten, Boote oder andere schwimmende Gegenstände zu benützen. Art. 13 Verbotene Fanggerätschaften und Fangmethoden Folgende Fanggeräte oder Fangmethoden sind generell verboten: a. explosive, betäubende oder sonstwie schädliche Stoffe, b. elektrischer Strom (ausgenommen Sonderbewilligungen), c. Waffen, Harpunen, Fischgabeln, Schlingen, Ausführungsbestimmungen über die Fischerei 651.211 d. der Tauchfischerei dienende Geräte, e. chemische und akustische Lockmittel, f. die Handfischerei, g. die Begünstigung des Fischfangs durch technische Vorkehren, die den Fischzug behindern oder die Abflussverhältnisse verändern. VI. Schutzvorschriften Art. 1423 Zahlenmässige Fangbeschränkung 1 Bei der Angelfischerei im See dürfen je Tag und fischende Person gesamthaft fünf forellenartige Fische und 15 Felchen gefangen werden. Im Alpnachersee gilt die Fangzahlbeschränkung gemäss § 21 der Ausführungs bestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 8. August 199424. 2 In Fliessgewässern ist der Fang von fünf Edelfischen (Forellen, Saiblinge, Äschen, Felchen), wovon höchstens drei Äschen, erlaubt. Art. 15 Örtliche Einschränkungen 1 Das Waten in der Sarneraa vom Ausfluss aus dem Sarnersee bis Kägiswil, Brücke A 8, ist verboten. 2 Unterhalb der Bojenlinie im Sarnersee, verlaufend vom Kurhaus am See, Wilen, in gerader Richtung zum Seehof, Sachseln, werden die Berufsfischer auf Zusehen hin vom 1. April bis 30. September keine Netze setzen. 3 Das Betreten und Befahren von Seerosen, Schilf- und Binsenbeständen ist verboten. 4 Die Vorschriften des Natur- und Gewässerschutzes (Schutz der Ufer vegetation) sind zu befolgen. Ufer, Lagerplätze und Gewässer sind reinzuhalten. Es dürfen insbesondere keine Fischereiabfälle liegengelassen oder ins Wasser geworfen werden. Art. 16 Zeitliche Einschränkungen 1 Das gewerbsmässige Fischen ist an Sonn- und Feiertagen verboten. Es ist nur das Setzen der Netze ab 09.00 Uhr erlaubt. In Ausnahmefällen, wie Sturm, starke Strömung und beim Laichfischfang usw. ist das notwendige Heben der Netze auch an Sonn- und Feiertagen gestattet. 2 Die Fischerei ist zur Nachtzeit allgemein verboten. Als Nachtzeit gilt: a. vom 1. März bis 31. Oktober 22.00 – 04.00 Uhr; b. vom 1. November bis Ende Februar 20.00 – 06.00 Uhr. 3 Die Schleppfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet. 4 Die Nachtfischerei auf Aale und Trüschen ist vom Ufer aus erlaubt. 5 Die Setzangelschnur darf nur von 18.00 Uhr bis 07.00 Uhr im See belassen werden. Art. 17 Schonrevier In folgenden Bächen ist jegliches Fischen untersagt: a. Foribach in Sarnen, von der Einmündung des Degerscheidbächlis (Foribachbrüggli) bis zur Einmündung in die Sarneraa, b. ...25 c. Chli-Schlierli in Kägiswil. Ausführungsbestimmungen über die Fischerei 651.211 Art. 18 Einführen und Einsetzen fremder Fische und Krebse Das Einführen und Einsetzen fremder Fische und Krebse richtet sich nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Fischerei26. Bewilligungsgesuche sind mit einem begründeten Antrag an die kantonale Fischereiverwaltung einzureichen. VII. Schlussbestimmungen Art. 19 Statistik Jede patentinhabende Person ist gemäss den Ausführungsbestimmungen über die Fischfangstatistik27 zur wahrheitsgetreuen Führung und Abgabe der Fangstatistik verpflichtet. Art. 20 Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten, unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern28, rückwirkend auf 1. Januar 1998 in Kraft. Anhang zu den Ausführungsbestimmungen über die Fischerei vom 3. Februar 1998 Gerätschaften der Berufsfischerei: a. Lungerersee: Anzahl Art Maschenweite mindestens Höhe höchstens Länge höchstens 6 Schwebnetze 30 mm 4 m 100 m 6 Bodennetze 28 mm 4 m 100 m 6 Bodennetze 28 mm 2 m 100 m b. Sarnersee: Je Patent dürfen höchstens 3 600 m Netze eingesetzt werden. Bei der Zuggarnfischerei müssen die Maschenweiten ebenfalls einer nachhaltigen Bewirtschaftung entsprechen. Es sind folgende Fanggeräte gestattet: Anzahl Art Maschenweite mindestens Höhe höchstens Länge höchstens 12 Schweb- od. Bodennetze 28 mm 8 m 100 m 12 Schweb- od. Bodennetze 28 mm 2 m 100 m 12 Bodennetze (Egli) 26 mm 2 m 100 m 1 Klusgarn 1 Landgarn Aal- und Hechtreusen 2 Trapnetze Aalschnur c. Alpnachersee: Die Gerätschaften für die Berufsfischerei im Alpnachersee richten sich nach den Konkordatsbestimmungen über die Fischerei im Vierwaldstättersee. Ausführungsbestimmungen über die Fischerei 651.211 1 LB XXV, 40; geändert durch Nachtrag vom 19. November 2002, vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) genehmigt am 13. Januar 2003, in Kraft seit 1. Januar 2003 (ABl 2002, 1496) 2 GDB 651.21 3 Geändert durch Nachtrag vom 19. November 2002 4 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. November 2002 5 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. November 2002 6 Geändert durch Nachtrag vom 19. November 2002 7 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. November 2002 8 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. November 2002 9 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. November 2002 10 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. November 2002 11 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. November 2002 12 Art. 31, SR 747.201.1 13 Geändert durch Nachtrag vom 19. November 2002 14 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. November 2002 15 SR 747.201.1 (Art. 53 Abs. 1) 16 SR 747.201.1 (Art. 53 Abs. 1) 17 GDB 651.21 18 Art. 31, SR 747.201.1 19 GDB 651.3 20 GDB 651.311 21 Geändert durch Nachtrag vom 19. November 2002 22 Fassung von Abs. 6 gemäss Nachtrag vom 19. November 2002 23 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. November 2002 24 GDB 651.311 25 Aufgehoben durch Nachtrag vom 19. November 2002 26 SR 923.0 und 923.01 27 ABI 1992, 1279 28 Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 30. Januar 1998