跳到主要内容
Nelum
瑞士的法律

Implementing Regulations on registered designation of origin of wines

颁布于 2008-03-04 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Ausführungsbestimmungen über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Obwalden
主题
Food and nutrition
关键词
food safety and quality, viticulture/oenological practices, inspection, transport/storage, processing/handling, registration
类别
softs

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 921.117 Ausführungsbestimmungen über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine vom 4. März 20081 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 178 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 sowie Artikel 21 der Weinverordnung vom 14. November 20073, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 25. Januar 20084, beschliesst: Art. 1 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Weinproduzierende Betriebe beziehungsweise Kelterungsbetriebe, die für ihre Weine die „Kontrollierte Ursprungsbezeichnung“ (KUB) oder „Appellation d’Origine Contrôllée“ (AOC) verwenden, müssen die Vorschriften dieser Ausführungsbestimmungen und des AOC-Reglements des Zentralschweizer Weinbauvereins5 erfüllen. Art. 2 Produktionsgebiet und Lagen 1 Produktionsgebiete umfassen das Kantons- beziehungsweise das Gemeindegebiet. 2 Lagen umfassen begrenzte Gebiete wie Rebberge, Weingüter, Halden mit ortsbekannten Flur-, Hof- oder anderen geografischen Bezeichnungen. 3 Produktionsgebiete und Lagen müssen im kantonalen Rebbaukataster enthalten sein. Art. 3 Bezeichnungen 1 Weine aus Traubengut, das vollumfänglich aus Obwalden stammt, dürfen die Bezeichnung „Obwalden AOC“ beziehungsweise „AOC Obwalden“ tragen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 13 der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke6. 7 2 Weine aus Traubengut, das vollumfänglich aus einer Gemeinde oder Lage stammt, darf zusätzlich mit der Bezeichnung der jeweiligen Gemeinde beziehungsweise Lage gekennzeichnet werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 13 der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke. 3 Die AOC-Bezeichnung muss auf der Hauptetikette zusammen mit den anderen vom Gesetzgeber vorgesehenen Daten aufgeführt werden. 4 Die Zusatzbezeichnungen nach Absatz 2 sowie allenfalls der Kanton als Zusatzbezeichnung sind oberhalb der AOC-Bezeichnung aufzuführen.8 5 Als Auslese/Sélection/Selezione kann ein AOC-Wein bezeichnet werden, der aus Trauben überdurchschnittlicher Qualität stammt oder einem speziellen Kelterungsverfahren unterzogen wurde. Je Sorte, Jahrgang und Ursprungsbezeichnung darf nur ein Los als Auslese/Sélection/Selezione bezeichnet werden. Es muss nach nachvollziehbaren und rückverfolgbaren Kriterien von anderen unterschieden werden können. Die Qualitätskriterien sind schriftlich festzuhalten und die Einhaltung ist von den Produzierenden zu dokumentieren. Sie unterliegen der Zustimmung des Amtes für Landwirtschaft und Umwelt.9 AB über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine 921.117 Art. 4 Rebsorten AOC-Weine müssen aus den Rebsorten, welche in der Verordnung des Bundesamtes für Landwirtschaft über die Liste von Rebsorten zur Anerkennung und zur Produktion von Standardmaterial und das Rebsortenverzeichnis (Rebsortenverordnung)10 aufgeführt sind, sowie aus deren Mischungen hergestellt werden. Art. 511 Anbaumethoden Traubengut, das für die Herstellung von AOC-Weinen verwendet wird, muss aus Rebflächen stammen, die nach einer der folgenden Anbaumethoden bewirtschaftet werden: Stickelbau, Drahtbau im Direktzug, Drahtbau in Querterrassenlagen. Art. 6 Natürlicher Mindestzuckergehalt Für AOC-Weine gilt der vom Volkswirtschaftsdepartement in Übereinstimmung mit den Zentralschweizer Kantonen jährlich festgelegte Mindestzuckergehalt, welcher den bundesrechtlichen Mindestwert der AOC-Weine gemäss Art. 21 Abs. 5 der Weinverordnung übersteigt. Art. 7 Höchstertrag pro Flächeneinheit 1 Für AOC-Weine gilt der vom Volkswirtschaftsdepartement in Übereinstimmung mit den Zentralschweizer Kantonen jährlich festgelegte maximale Flächenertrag, welcher den bundesrechtlichen Höchstwert der AOC-Weine gemäss Art. 21 Abs. 6 der Weinverordnung unterschreitet. 2 Als Flächeneinheit gilt die tatsächliche bestockte Fläche. Unbestockte Flächen, die zur Bewirtschaftung nötig sind, können bis höchstens 10 Prozent der bestockten Fläche angerechnet werden. Art. 8 Methoden der Weinbereitung Die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung müssen nach den anerkannten Methoden der guten önologischen Herstellungspraxis gemäss Anhang 1 der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke hergestellt werden. Art. 9 Analyse und sensorische Prüfung 1 Das Volkswirtschaftsdepartement kann die Durchführung der Analyse und sensorischen Prüfung für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung dem Zentralschweizer Weinbauverein übertragen und eine entsprechende Vereinbarung abschliessen. 2 Die Weinproduzierenden sind verpflichtet, Stichproben ihrer AOC-Weine kostenlos für die Analyse und sensorische Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Weine müssen verkaufsfertig abgefüllt sein. 3 Die analytische Prüfung umfasst mindestens die Kriterien Alkoholgehalt und gesamte schweflige Säure. 4 Die sensorische Prüfung umfasst die Kriterien Aussehen, Geruch, Geschmack und Gesamteindruck. AB über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine 921.117 Art. 10 Kosten Die Kosten für die Kontrolle der „kontrollierten Ursprungsbezeichnung“, insbesondere die analytische und die sensorische Prüfung, gehen zulasten der Produzentinnen und Produzenten. Art. 11 Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. März 2008 in Kraft. 1 ABl 2008, 380; geändert durch Nachtrag vom 27. April 2010, in Kraft seit 1. Mai 2010 (ABl 2010, 851) 2 SR 910.1 3 SR 916.140 4 GDB 921.1 5 Bezugsquelle: Zentralschweizer Weinbauverein, Rosenau, 6047 Kastanienbaum 6 SR 817.022.110 7 Geändert durch Nachtrag vom 27. April 2010 8 Geändert durch Nachtrag vom 27. April 2010 9 Geändert durch Nachtrag vom 27. April 2010 10 SR 916.151.7 11 Fassung gemäss Nachtrag vom 27. April 2010

Implementing Regulations on registered designation of origin of wines · Nelum