Implementing Regulations on heat recovery from subsoil
颁布于 2008-05-13 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Ausführungsbestimmungen über die Wärmenutzung aus dem Untergrund.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Obwalden
- 主题
- Energy
- 关键词
- energy conservation/energy production, renewable energy, authorization/permit, enforcement/compliance
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文本
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Art. 1 Grundsatz Wärmenutzung mittels Erdsonden, Erdregistern und Energiepfählen (Wärmenutzung aus dem Untergrund) ist bewilligungspflichtig.
Art. 2 Zuständigkeit und Verfahren 1 Gesuche zur Wärmenutzung aus dem Untergrund sind an das Amt für Landwirtschaft und Umwelt zu richten. Ist die Wärmenutzung Teil eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens, so ist das Gesuch beim Bauamt der Gemeinde einzureichen. 2 Projekte zur Wärmenutzung aus dem Untergrund, die in weniger als 3.0 m Abstand zu Nachbargrundstücken geplant sind, werden mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit innert 10 Tagen im Amtsblatt veröffentlicht. 3 Die öffentliche Auflage entfällt, wenn die Grundeigentümerinnen bzw. die Grundeigentümer der betroffenen Nachbargrundstücke dem Projekt im Unterabstandsbereich schriftlich zugestimmt haben.
Art. 3 Bewilligungsvoraussetzungen 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt beurteilt die Zulässigkeit der Wärmenutzung aus dem Untergrund anhand der Übersichtskarte für Wärmenutzung aus dem Untergrund und bewilligt sie, sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden. 2 In Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen wird keine Wärmenutzung aus dem Untergrund bewilligt.
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Ausführungsbestimmungen über die Wärmegewinnung mittels Erdsonden vom 14. August 19845, b. der Regierungsratsbeschluss über die Bewilligungspraxis für die Erstellung von Wärmepumpenanlagen vom 26. Oktober 19766, c. der Regierungsratsbeschluss über die Ausscheidung einer Trinkwasser- schutzzone in der Gemeinde Sarnen vom 16. Februar 19827.
Art. 5 Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juni 2008 in Kraft. AB über die Wärmenutzung aus dem Untergrund 750.211 1 ABl 2008, 846 2 SR 814.20 3 SR 814.201 4 GDB 783.11 5 LB XIX, 46, und ABl 2007, 815 6 LB XV, 387, und ABl 2007, 820 7 LB XVIII, 93