Implementing Regulation on structural improvements with financial aid
颁布于 2008-03-04 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Ausführungsbestimmungen über die Strukturverbesserungen mit Finanzhilfen.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Obwalden
- 主题
- Agricultural and rural development
- 关键词
- agricultural development, subsidy/incentive, financial agricultural measures, mountain area, less favoured areas, enforcement/compliance
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921.112 Ausführungsbestimmungen über die Strukturverbesserungen mit Finanzhilfen vom 4. März 2008 (Stand 1. Mai 2016) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k und l des kantonalen Landwirt schaftsgesetzes vom 25. Januar 20081), beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Finanzhilfen (Beiträge, Investitionskredite, Betriebshilfedarlehen) werden nur gewährt, wenn die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der Massnah men auch unter der Berücksichtigung der zukünftigen agrarpolitischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausgewiesen sind. 2 Es werden nur kostengünstige und zweckmässige Strukturverbesse rungsmassnahmen mit Finanzhilfen unterstützt. 3 Wo nachfolgend nichts anderes vermerkt, gelten die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung. * Art. 1a * Prioritäten bei Strukturverbesserungsbeiträgen 1 Die Gewährung von Strukturverbesserungsbeiträgen erfolgt, vorbehält lich der nachfolgenden Voraussetzungen und Bestimmungen und im Rah men der verfügbaren Mittel, grundsätzlich nach Prioritäten. 2 Projekte mit grosser regionaler und landwirtschaftlicher Bedeutung wer den in erster Priorität mit Strukturverbesserungsbeiträgen unterstützt. 3 Nachfolgend werden für gemeinschaftliche Projekte mindestens drei Fünftel der verfügbaren finanziellen Mittel und für einzelbetriebliche Projekte die restlichen verfügbaren finanziellen Mittel vorgesehen. 1) GDB 921.1 OGS 2008, 23 http://gdb.ow.ch/data/921.1/de 921.112 4 Einzelbetriebliche Projekte können in Abhängigkeit der Finanzierbarkeit und Wirtschaftlichkeit oder aufgrund dringender bundesrechtlicher Vor schriften gegenüber anderen einzelbetrieblichen Projekten vorgezogen werden. 5 Zur Beurteilung der Finanzierbarkeit und Wirtschaftlichkeit erlässt das Amt für Landwirtschaft und Umwelt Richtlinien. Art. 2 Mindestbeträge 1 Für landwirtschaftliche Gebäude (miteingeschlossen Wohnbauten) so wie Bodenverbesserungen werden weder Beiträge (Bundes- und Kantonsleistung) noch Investitionskredite unter Fr. 20 000.– gewährt. 2. Voraussetzungen für einzelbetriebliche Massnahmen Art. 3 * … Art. 4 Betriebswirtschaftliche Voraussetzungen 1 Für die Beurteilung der Finanzierbarkeit und Tragbarkeit sind in der Re gel Buchhaltungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorzule gen, die Auskunft über die finanzielle Entwicklung des Landwirtschaftsbe triebes in den letzten drei Jahren geben. Für den Nachweis der langfristi gen Existenzfähigkeit muss ein genügendes landwirtschaftliches Einkom men auch unter Berücksichtigung der zukünftigen agrarpolitischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausgewiesen sein. Das landwirt schaftliche Einkommen muss zum Erhalt von Strukturverbesserungsbei trägen im Jahr nach der Investition mindestens Fr. 13 000.– je Standard arbeitskraft (SAK) betragen. * 2 … * 2a Einkünfte aus ausserlandwirtschaftlichen Erwerbstätigkeiten sowie von landwirtschaftlich nicht begründbarem Wohnraum werden nicht zum land wirtschaftlichen Einkommen gerechnet. Zur Beurteilung von landwirt schaftlich nicht begründbarem Wohnraum gelten sinngemäss die Bestim mungen von Art. 2 der Richtlinien über das Bauen ausserhalb der Bauzo nen2). * 2b Ist die gesuchstellende Person für den Nachweis der Finanzier- und Tragbarkeit eines Projekts auf ausserlandwirtschaftliche Einkünfte ange wiesen, müssen diese angemessen belegt werden. * 2) GDB 710.212 2 http://gdb.ow.ch/data/710.212/de 921.112 2c Die Verschuldung der mit öffentlichen Mitteln unterstützten Betriebe muss langfristig gesenkt werden. Spätestens bei einer erneuten Unter stützung von Projekten mit öffentlichen Finanzhilfen hat die gesuchstel lende Person den entsprechenden Beweis zu erbringen. * 3 Zur Überprüfung der wirtschaftlichen Lage des Betriebes kann das Amt für Landwirtschaft und Umwelt jederzeit die Buchhaltung mit einem Kurz bericht einfordern. 4 Bei Investitionskrediten und Betriebshilfedarlehen von weniger als Fr. 50 000.– je Betrieb entfällt in der Regel die Pflicht zur Führung einer Buchhaltung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. 5 In Fällen, in welchen der Ertragswert der Liegenschaft entscheidend ist (z.B. Starthilfe, Betriebshilfedarlehen), muss eine aktuelle Ertragswert schätzung nach Art. 2 der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht3) vorliegen. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kann für die Berech nung der Finanzier- und Tragbarkeit eine Projektschätzung verlangen. * Art. 5 Sicherstellung des Pachtlandes 1 Pachtland ist für die Ausrichtung von Finanzhilfen anrechenbar, wenn dieses innerhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches gemäss Art. 6 dieser Ausführungsbestimmungen liegt und mit Pachtverträgen sicher gestellt ist. 2 Für Finanzhilfen für Ökonomiegebäude gelten folgende schriftliche Pachtlandsicherheiten: a. 70 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche muss ab Gesuchstel lung für mindestens zwölf Jahre sichergestellt sein; b. zusätzlich muss 20 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche ab Gesuchstellung für mindestens neun Jahre sichergestellt sein. 3 Für die übrigen Finanzhilfen müssen ab Gesuchstellung mindestens 90 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche für mindestens sechs Jahre sichergestellt sein. Ungekündigtes Pachtland, das seit länger als eine Pachtperiode durch den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin bewirt schaftet wird, gilt als sichergestellt. Art. 6 Ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich 1 Eigene und gepachtete landwirtschaftliche Nutzflächen ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches werden bei der Beurteilung von Finanzhilfen nicht berücksichtigt. 3) SR 211.412.110 3 http://db.clex.ch/link/Bund/211.412.110/de 921.112 2 Als ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich für die Finanzhilfen gilt eine Fahrdistanz von weniger als zehn Kilometer ab dem Betriebszentrum. Art. 7 Kostengrenzen 1 Als obere Baukostengrenze gelten: a. bei Stallneubauten für Rindvieh der aktuelle Mittelwert der Baukoste nerhebungen der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Täni kon (ART); b. bei Neubauten von Alpställen (ohne Wohnteil) Fr. 12 000.– je Nor malstoss. 2 Nicht eingerechnet werden Baulandkosten sowie Kosten für Erschlies sungs- und Umgebungsarbeiten. 3 Begründete Mehrkosten, insbesondere solche aufgrund von denkmal pflegerischen Auflagen, umweltfreundlichen Massnahmen, abgelegenen und schlecht erreichbaren Standorten, können durch Erhöhung der Bau kostengrenze berücksichtigt werden. 4 Für die Beurteilung der Baukostengrenzen ist dem Amt für Landwirt schaft und Umwelt ein Kostenvoranschlag mit Offerten einzureichen. * Art. 8 Erforderlicher Arbeitsbedarf 1 Für die Berechnung des erforderlichen Arbeitsbedarfs in Standardar beitskräften (SAK) gelten die Faktoren gemäss Art. 3 der landwirtschaftli chen Begriffsverordnung (LBV)4) sowie Art. 3 Abs. 2 der Strukturverbesse rungsverordnung (SVV)5). Tiere, für welche Hofdüngerabnahmeverträge zur Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises notwendig sind, so wie kurzfristige Alpnutzungsrechte werden für die Berechnung des Arbeitsbedarfs nicht berücksichtigt. * 2 Investitionshilfen (Strukturverbesserungsbeiträge an Neu- und Umbau ten) für Milchviehställe (Raufutterlagerräume, Liege-, Lauf- und Fressbe reiche) werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb mindestens 20 Rindergrossvieheinheiten gehalten werden und ein Arbeitsbedarf von 1,35 SAK ausgewiesen wird. * a. * … b. * … 3 … * 4) SR 910.91 5) SR 913.1 4 http://db.clex.ch/link/Bund/913.1/de http://db.clex.ch/link/Bund/910.91/de 921.112 4 … * 5 Investitionshilfen (Strukturverbesserungsbeiträge an Neu- und Umbau ten) für übrige Ökonomiegebäude werden nur ausgerichtet, wenn für den Betrieb ein Arbeitsbedarf von 1,15 SAK ausgewiesen wird. * 3. Ergänzende Bestimmungen für kantonale Beiträge an Wohnbausanierungen Art. 9 Beitragsberechtigung 1 Beiträge nach Art. 17 Abs. 2 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes an Wohnhäuser werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeits bedarf für mindestens 1,0 SAK besteht. Art. 10 Beitragsberechtigung Pächterin/Pächter 1 Pächterinnen und Pächter können Beiträge erhalten, wenn ein selbstständiges und dauerndes Baurecht auf eine Dauer von mindestens 20 Jahren errichtet wird und für die entsprechende Parzelle ein landwirt schaftlicher Pachtvertrag mit gleicher Dauer vorliegt. Art. 11 * Beiträge a. Höhe 1 Für den Ersatzbau und die Sanierung von landwirtschaftlichen Betriebs leiterwohnungen wird, sofern die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 er füllt sind, ein Pauschalbeitrag von 30 Prozent der anrechenbaren Kosten, jedoch höchstens Fr. 100 000.– ausgerichtet. 2 Die Betriebsleiterwohnung oder mindestens die Hälfte der landwirt schaftlichen Nutzfläche muss im Berggebiet (Bergzonen I bis IV) liegen. Diese muss im Sinne von Art. 5 Abs. 3 dieser Ausführungsbestimmungen sichergestellt sein. Art. 12 b. Auszahlung 1 Mit Teilzahlungen werden höchstens 80 Prozent des zugesicherten Bei trags ausbezahlt. 2 Die Schlusszahlung erfolgt nach Abnahme des unterstützten Bauobjekts durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt. 5 921.112 Art. 13 Weitere Bestimmungen 1 Bei Zweckentfremdung sind die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten. In begründeten Fällen kann das Volkswirtschaftsdepar tement ausnahmsweise eine Zweckentfremdung bewilligen. 2 Folgende Bestimmungen des Bundesrechts gelten sinngemäss: a. persönliche Voraussetzungen (Art. 7 und 8 SVV6)); b. Baubeginn (Art. 31 Abs. 1 und 2 SVV); c. Unterhalt (Art. 103 Abs. 2 LwG7)); d. Handänderung des unterstützten Objekts mit Gewinn (Art. 91 LwG); e. Grundbuchanmerkung (Art. 104 LwG); f. nachträgliche Projektänderungen (Art. 32 Abs. 2 SVV); g. Rückerstattung aus andern Gründen (Art. 39 Abs. 1 SVV). 4. Ergänzende Bestimmungen für Finanzhilfen auf Alpen Art. 14 Besondere Voraussetzungen 1 Bei Finanzhilfen für grössere Projekte auf Alpen muss die Notwendigkeit der Massnahme unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit (Kosten-/Nutzenverhältnis) mit einer umfassenden alpwirtschaftlichen Nutzungsplanung aufgezeigt werden. 2 Strukturverbesserungsmassnahmen an Alpställen (ohne Wohnteil) mit einem Normalbesatz von weniger als 20 Normalstössen erhalten keine Fi nanzhilfen. 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 15 Übergangsrecht 1 Vor dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen eingereichte Gesuche werden, soweit mit dem Bundesrecht vereinbar, nach altem Recht beurteilt. 2 Dies gilt auch in Bezug auf den Nachtrag vom 3. Dezember 2013. * 6) SR 913.1 7) SR 910.1 6 http://db.clex.ch/link/Bund/910.1/de http://db.clex.ch/link/Bund/913.1/de 921.112 Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen über die Strukturverbesserungen vom 20. Januar 20048) werden aufgehoben. Art. 17 Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. März 2008 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 23 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. März 2008 geändert durch Nachtrag vom 27. April 2010, in Kraft seit 1. Mai 2010 (OGS 2010, 25) Nachtrag vom 3. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014 (OGS 2013, 49 und 50), Nachtrag vom 22. März 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (OGS 2016, 20) 8) OGS 2004, 10 7 921.112 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.03.2008 01.03.2008 Erlass Erstfassung OGS 2008, 23 27.04.2010 01.05.2010 Art. 11 totalrevidiert OGS 2010, 25 03.12.2013 01.01.2014 Art. 1 Abs. 3 eingefügt OGS 2013, 49 und 50 03.12.2013 01.01.2014 Art. 1a eingefügt OGS 2013, 49 und 50 03.12.2013 01.01.2014 Art. 3 aufgehoben OGS 2013, 49 und 50 03.12.2013 01.01.2014 Art. 4 Abs. 1 geändert OGS 2013, 49 und 50 03.12.2013 01.01.2014 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben OGS 2013, 49 und 50 03.12.2013 01.01.2014 Art. 4 Abs. 2a eingefügt OGS 2013, 49 und 50 03.12.2013 01.01.2014 Art. 4 Abs. 2b eingefügt OGS 2013, 49 und 50 03.12.2013 01.01.2014 Art. 4 Abs. 2c eingefügt OGS 2013, 49 und 50 03.12.2013 01.01.2014 Art. 4 Abs. 5 geändert OGS 2013, 49 und 50 03.12.2013 01.01.2014 Art. 7 Abs. 4 eingefügt OGS 2013, 49 und 50 03.12.2013 01.01.2014 Art. 8 Abs. 1 geändert OGS 2013, 49 und 50 03.12.2013 01.01.2014 Art. 8 Abs. 2 geändert OGS 2013, 49 und 50 03.12.2013 01.01.2014 Art. 8 Abs. 3 aufgehoben OGS 2013, 49 und 50 03.12.2013 01.01.2014 Art. 8 Abs. 4 aufgehoben OGS 2013, 49 und 50 03.12.2013 01.01.2014 Art. 15 Abs. 2 eingefügt OGS 2013, 49 und 50 22.03.2016 01.05.2016 Art. 8 Abs. 2 geändert OGS 2016, 20 22.03.2016 01.05.2016 Art. 8 Abs. 2, a. aufgehoben OGS 2016, 20 22.03.2016 01.05.2016 Art. 8 Abs. 2, b. aufgehoben OGS 2016, 20 22.03.2016 01.05.2016 Art. 8 Abs. 5 eingefügt OGS 2016, 20 8 921.112 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 04.03.2008 01.03.2008 Erstfassung OGS 2008, 23 Art. 1 Abs. 3 03.12.2013 01.01.2014 eingefügt OGS 2013, 49 und 50 Art. 1a 03.12.2013 01.01.2014 eingefügt OGS 2013, 49 und 50 Art. 3 03.12.2013 01.01.2014 aufgehoben OGS 2013, 49 und 50 Art. 4 Abs. 1 03.12.2013 01.01.2014 geändert OGS 2013, 49 und 50 Art. 4 Abs. 2 03.12.2013 01.01.2014 aufgehoben OGS 2013, 49 und 50 Art. 4 Abs. 2a 03.12.2013 01.01.2014 eingefügt OGS 2013, 49 und 50 Art. 4 Abs. 2b 03.12.2013 01.01.2014 eingefügt OGS 2013, 49 und 50 Art. 4 Abs. 2c 03.12.2013 01.01.2014 eingefügt OGS 2013, 49 und 50 Art. 4 Abs. 5 03.12.2013 01.01.2014 geändert OGS 2013, 49 und 50 Art. 7 Abs. 4 03.12.2013 01.01.2014 eingefügt OGS 2013, 49 und 50 Art. 8 Abs. 1 03.12.2013 01.01.2014 geändert OGS 2013, 49 und 50 Art. 8 Abs. 2 03.12.2013 01.01.2014 geändert OGS 2013, 49 und 50 Art. 8 Abs. 2 22.03.2016 01.05.2016 geändert OGS 2016, 20 Art. 8 Abs. 2, a. 22.03.2016 01.05.2016 aufgehoben OGS 2016, 20 Art. 8 Abs. 2, b. 22.03.2016 01.05.2016 aufgehoben OGS 2016, 20 Art. 8 Abs. 3 03.12.2013 01.01.2014 aufgehoben OGS 2013, 49 und 50 Art. 8 Abs. 4 03.12.2013 01.01.2014 aufgehoben OGS 2013, 49 und 50 Art. 8 Abs. 5 22.03.2016 01.05.2016 eingefügt OGS 2016, 20 Art. 11 27.04.2010 01.05.2010 totalrevidiert OGS 2010, 25 Art. 15 Abs. 2 03.12.2013 01.01.2014 eingefügt OGS 2013, 49 und 50 9