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瑞士的法律

Implementing Regulation on promotion of landscape quality and networking

颁布于 2014-05-06 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Landschaftsqualität und Vernetzung.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Obwalden
主题
Wild species and ecosystems
关键词
biodiversity, subsidy/incentive, enforcement/compliance, offences/penalties

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 921.113 Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Landschaftsqualität und Vernetzung vom 6. Mai 2014 (Stand 1. Juni 2014) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19681) sowie Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und f des kantonalen Landwirt schaftsgesetzes vom 25. Januar 20082), beschliesst: 1. Grundsatz und Voraussetzungen Art. 1 Grundsatz 1 Der Kanton fördert im Rahmen von Landschaftsqualitätsprojekten Mass nahmen zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kul turlandschaften und im Rahmen von Vernetzungsprojekten die Vernet zung von Biodiversitätsförderflächen mit Beiträgen. Art. 2 Voraussetzungen 1 Beiträge für die Förderung von Massnahmen zur Umsetzung von Land schaftsqualitätsprojekten sowie von Vernetzungsprojekten werden ausge richtet, wenn diese im Kanton liegen und die Voraussetzungen von Art. 61 bis 64 der Direktzahlungsverordnung3) erfüllen. 1) GDB 101.0 2) GDB 921.1 3) SR 910.13 OGS 2014, 19 http://gdb.ow.ch/data/101.0/de http://db.clex.ch/link/Bund/910.13/de http://gdb.ow.ch/data/921.1/de 921.113 2. Beiträge Art. 3 Beiträge 1 Die Höhe der Beiträge je Massnahme bei den Landschaftsqualitätsbei trägen richtet sich nach den vom Bundesamt für Landwirtschaft geneh migten Ansätzen im kantonalen Landschaftsqualitätsprojekt. Diese betra gen im Rahmen des jährlichen Budgets höchstens 10 Prozent als Gegen leistung zu den vom Bund übernommenen 90 Prozent. 2 Die Höhe der Beiträge für die Vernetzungsprojekte entsprechen den Bei trägen gemäss Anhang 7 Ziffer 3.2.1 der Direktzahlungsverordnung4). Die se betragen im Rahmen des jährlichen Budgets höchstens 10 Prozent als Gegenleistung zu den vom Bund übernommenen 90 Prozent. 3. Verfahren Art. 4 Beitragsgesuche und Auszahlung der Beiträge 1 Für die Anmeldung und Einreichung des Beitragsgesuchs sowie für die Auszahlung der Beiträge gemäss Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen gelten sinngemäss die Bestimmungen von Art. 98 bis 100 beziehungs weise Art. 109 und 110 der Direktzahlungsverordnung5). Art. 5 Kontrollen und Verwaltungssanktionen 1 Die Kontrolle zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Ausführungsbe stimmungen sowie allfällige Kürzungen oder Verweigerungen von Beiträ gen richten sich nach Art. 101 bis 107 der Direktzahlungsverordnung6) und nach den Vorgaben in den vom Bundesamt für Landwirtschaft bezie hungsweise vom Kanton genehmigten kantonalen Landschaftsqualitäts und Vernetzungsprojekten. 2 Die Kontrollen werden, soweit möglich, zusammen mit den andern öf fentlich-rechtlichen Kontrollen zum Bezug der Direktzahlungen nach der Direktzahlungsverordnung7) und der Ausführungsbestimmungen über öko logische Ausgleichszahlungen8) durchgeführt. 4) SR 910.13 5) SR 910.13 6) SR 910.13 7) SR 910.13 8) GDB 786.111 2 http://gdb.ow.ch/data/786.111/de http://db.clex.ch/link/Bund/910.13/de http://db.clex.ch/link/Bund/910.13/de http://db.clex.ch/link/Bund/910.13/de http://db.clex.ch/link/Bund/910.13/de 921.113 Art. 6 Unterlagen 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt erlässt Weisungen über die Form und den Inhalt der Gesuche sowie über die Anforderungen an die Nachweispflicht und die Kontrolle und regelt Einzelheiten in einer Verein barung mit dem Gesuchsteller beziehungsweise der Gesuchstellerin. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2014, 19 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Juni 2014 Aufgehobener Erlass: AB zur Förderung besonders umweltfreundlicher und nachhaltiger Bewirtschaftungsformen, Anlagen und Einrichtungen vom 1. Dezemeber 2009 (OGS 2009, 58) 3 921.113 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 06.05.2014 01.06.2014 Erlass Erstfassung OGS 2014, 19 4 921.113 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 06.05.2014 01.06.2014 Erstfassung OGS 2014, 19 5

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