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瑞士的法律

Implementing Regulation on fishing in Walensee

颁布于 2010-06-14 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee.
语言
French
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Glarus
主题
Fisheries and aquaculture
关键词
inland fisheries, freshwater fishes, fishery management and conservation, inspection, fishing gear/fishing method, fishing authorization, enforcement/compliance, offences/penalties, authorization/permit, aquatic animals

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  1. VI E/331/4 Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee Vom 14. Juni 2010 (Stand 1. Januar 2011) Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee, gestützt auf die Übereinkunft vom 10. September 1993 zwischen den Kanto nen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee1), beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Fischerei im Walensee. 2 Die Kantone signalisieren die Grenzen des Sees bei den Flussmündungen. Art. 2 Fischereiausübung 1 Fische dürfen nur mit Netzen, Garnen, Reusen und Angelgerät gefangen werden. Krebse dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Kantone gefan gen werden. 2 Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen. 3 Mit Angelgeräten dürfen Fische nur in der Mundregion gefangen werden. Art. 3 Fischeinsatz 1 Der Fischeinsatz ist der Fischereikommission und den Kantonen vorbehal ten. Art. 4 Statistik 1 Die Fischer führen gemäss Weisung der Kantone eine Fangstatistik. 2. Schutzbestimmungen Art. 5 Schonzeiten 1 Es gelten folgende Schonzeiten: a. Forellen: 1. Oktober bis 25. Dezember; b. Seesaibling: 1. Oktober bis 25. Dezember; c. Äsche: 1. Februar bis 31. Mai; d. Blalig (Grossfelchen): 20. November bis 31. Dezember; e. Albeli (Kleinfelchen): 20. November bis 31. Dezember; 1) GS VI E/331/1 SBE XI/8 502 1 http://gesetze.gl.ch/data/VI-E.331.1/de VI E/331/4 f. Hecht: 1. April bis 21. Mai. Art. 6 Schonmasse 1 Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse folgende Mindestlängen aufweisen: a. Forellen: 40 cm; b. Äsche: 32 cm; c. Blalig (Grossfelchen): 28 cm; d. Hecht: 45 cm. 2 Das Schonmass für Seesaibling und Albeli (Kleinfelchen) wird aufgehoben. Art. 7 Fischereizeiten 1 Die Angelfischerei vom Ufer sowie das Heben und Setzen der Reusen und Netze ist erlaubt: a. während der Sommerzeit von 4.00 bis 23.00 Uhr; b. während der Winterzeit von 5.00 bis 22.00 Uhr. 2 Der Trüschenfang (Grundfischerei) vom Ufer ist ohne zeitliche Einschrän kung gestattet. 3 Die Bootsangelfischerei ist von einer halben Stunde vor Sonnenaufgang bis eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang zugelassen. Art. 8 Köderfische 1 Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten. 2 Als tote Köderfische dürfen nur Fische verwendet werden, die aus dem Walensee stammen. Art. 9 Köderfischfang 1 Die Verwendung von Köderfischreuse oder Köderfischflasche sowie einem Senknetz mit einer maximalen Netzfläche von 1 m² ist nur Inhabern von Mo nats- und Jahrespatenten erlaubt. 2 Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden. Art. 10 Schon- und Sperrgebiete 1 Die Schon- und Sperrgebiete richten sich nach dem Anhang. Art. 11 Sonderfänge 1 Die Fischereikommission und die Kantone können für Laichfischfänge, Be standesregulierungen oder Forschungszwecke von den Schutzbestimmun gen abweichen sowie unter ihrer Aufsicht besondere Fanggeräte zulassen. 2 VI E/331/4 3. Angelfischerei Art. 12 Freiangelfischerei 1 Vom Ufer aus darf ohne Patent mit einer Angelrute oder einer Schnur mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken gefischt wer den. Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel sowie künstliche Fliegen. Ausgenommen sind Köderfische. Art. 13 Patente 1 Die Kantone Glarus und St. Gallen erteilen die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei als Ufer- oder Bootspatent für den ganzen Walensee und be stimmen die Voraussetzungen dafür. 2 Personen vom vollendeten zehnten bis zum vollendeten 16. Altersjahr er halten Patente aller Kategorien (exklusiv Gästepatente) zum halben Preis. Massgebend ist das Kalenderjahr in dem das Altersjahr erreicht wird. 3 Personen mit Wohnsitz in einem der Konkordatskantone (SG, GL, SZ, ZH) bezahlen die einfache, alle andern Personen die doppelte Taxe. Art. 14 Fanggeräte und Hilfsmittel 1 Für die patentpflichtige Fischerei sind folgende Fanggeräte und Hilfsmittel erlaubt: a. ein Köder pro Schnur/Zügel (Ausnahme: Hegene); b. höchstens drei Einzel- oder Mehrfachhaken pro Köder; c. die Hegene mit höchstens fünf Ködern mit Einfachhaken; d. Feumer (Kescher) zum Anlanden gefangener Fische; e. Fischortungsgeräte; f. Fanggeräte für den Köderfischfang gemäss Artikel 9. Art. 15 Widerhaken 1 Das Verwenden von Widerhaken ist verboten. 2 Wer über einen Sachkundenachweis nach der eidgenössischen Verord nung zum Bundesgesetz über die Fischerei verfügt, darf Widerhaken für die Hegene und in der Schleppangelfischerei am Einerhaken verwenden. Art. 16 Beschränkung der Fanggeräte 1 Für die patentpflichtige Fischerei dürfen verwendet werden (pro Fischerei berechtigten): a. für die Uferfischerei: zwei Ruten oder Schnüre (keine zusätzliche Frei angel); b. vom stehenden Boot aus: drei Ruten oder Schnüre; 3 VI E/331/4 c. bei der Schleppangelfischerei: höchstens acht Anbissstellen. Der Ab stand von seitlichen Auslegern (Seehunde u. ä.) zum Boot darf höchs tens 40 m betragen. Art. 17 Beschränkung der Schleppfischerei 1 Die Schleppangelfischerei ist vom 1. Oktober bis 25. Dezember verboten. 2 Tiefseeschleike, Downrigger, Unterwasserseehunde und andere in der Wir kung vergleichbare Geräte sind nur ausserhalb der Sperrgebiete gemäss Anhang zugelassen. Zusätzlich ist mit diesen Fanggeräten im ganzen See ein Abstand von 50 Metern zum Ufer einzuhalten. Art. 18 Rücksichtnahme 1 Das Berufsfischergerät hat Platzvorrecht vor dem Angelfischergerät. 2 Angelfischer haben von ausgelegten Berufsfischernetzen einen Abstand von 50 Metern einzuhalten. Art. 19 Fangzahlbeschränkung 1 Angelfischer dürfen pro Tag höchstens folgende Anzahl Fische fangen: a. Forellen: 4 Stück; b. Blalig (Grossfelchen): 5 Stück c. Hecht: 5 Stück. 2 Lebend oder tot mitgeführte Fische werden auf die Fangzahl angerechnet. Art. 20 Behandlung geschonter Fische 1 Geschonte und überzählige Fische sind sofort, sorgfältig und mit nassen Händen in das Gewässer zurückzusetzen. Art. 21 Ausweispflicht 1 Die Fischereiberechtigung sowie ein amtlicher Ausweis sind beim Fischen mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. 4. Berufsfischerei Art. 22 Zahl der Bewilligungen 1 Im Walensee sind höchstens sechs Berufsfischer zugelassen. 2 Die Kantone Glarus und St. Gallen einigen sich über die von ihnen ausge gebenen Berufsfischereiberechtigungen. 3 Sie setzen die Anforderungen an die Berufsfischer fest und informieren das Sekretariat der Fischereikommission über die abgegebenen Berechtigun gen. 4 VI E/331/4 Art. 23 Gehilfen 1 Die Kantone können Gehilfen des Berufsfischers die Berechtigung zur Mit hilfe bei der Fischerei erteilen. 2 Der Gehilfe darf die Fischerei nur in Begleitung des Berufsfischers aus üben. Für Auszubildende können die Kantone Ausnahmen von dieser Rege lung gewähren. Art. 24 Stellvertretung 1 Die Kantone können in begründeten Fällen, insbesondere bei längerer Ar beitsunfähigkeit, die Stellvertretung des Berufsfischers bewilligen. 2 Bei unvorhergesehener Arbeitsunfähigkeit oder dringender Abwesenheit kann der zuständige Fischereiaufseher dem Gehilfen oder einem anderen Berufsfischer das Einholen der Geräte gestatten. Art. 25 Zugelassene Fanggeräte 1 Die Berufsfischerei darf folgende von der Fischereiaufsicht plombierte Fanggeräte verwenden: a. Grundnetze, höchstens 2,5 m hoch und 90 m lang (Treibnetze mit kantonaler Spezialbewilligung); b. Schwebnetze, beidseitig verankert oder frei treibend, höchstens 10 m hoch und 90 m lang; c. Albeli-Ankersatz, beidseitig verankert, höchstens 7 m hoch und 90 m lang; d. Zuggarn, unter von den Kantonen festgelegten Bedingungen; e. Reusen. 2 Andere Geräte (ausser Feumer, Fischortungsgeräten, GPS und Radar) dür fen nur mit besonderer Bewilligung der Kantone verwendet werden. 3 Anzahl und Einsatz der Geräte werden durch die Sachbearbeiter der Kon kordatskantone besonders geregelt. 4 Berufsfischergeräte dürfen nur durch Berechtigte ausgelegt und gehoben werden. Art. 26 Netz- und Reusenmarkierungen 1 Die Gerätschaften sind deutlich, Netze an jedem Netzende zu markieren. Bei Grundnetzen müssen die Netzenden, die tiefer als 50 m liegen, nicht markiert werden. 2 Markierungsbojen und Schwimmer müssen die Mindestdimensionen von 12 cm x 16 cm x 5 cm aufweisen. Sie sind mit den Initialen des Berufsfi schers zu versehen. 3 Bei Schwebnetzen beträgt das Volumen der Markierboje mindestens 5 Li ter. Die Markierbojen sind so zu bezeichnen, dass die eine Hälfte rot, die an dere Hälfte weiss ist. 5 VI E/331/4 Art. 27 Netzleerung 1 Die Netze sind mindestens alle zwei Tage zu leeren. In Tiefen von weniger als 50 m gesetzte Netze sind während der Sommerzeit jeden Tag zu leeren. 2 Geräte, die wegen ungünstiger Witterung nicht während der erlaubten Fangzeiten gehoben werden können, sind so bald als möglich einzuholen. Der zuständige Fischereiaufseher ist unverzüglich zu benachrichtigen. Art. 28 Behandlung geschonter Fische 1 Mit Netzen gefangene Fische, die nicht mehr lebensfähig sind, sind anzu landen und zu töten. Art. 29 Beizug der Berufsfischer 1 Die Berufsfischer können zur Mithilfe bei Bewirtschaftungsmassnahmen verpflichtet werden. 5. Schlussbestimmungen Art. 30 Inkraftsetzung 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika tion am 1. Januar 2011 in Kraft. Art. 31 Aufhebung 1 Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausfüh rungsbestimmungen vom 5. November 1994 über die Ausübung der Fische rei im Walensee aufgehoben. Art. 32 Veröffentlichung 1 Diese Ausführungsbestimmungen sind in den Gesetzessammlungen der Kantone St. Gallen und Glarus zu veröffentlichen. 6 Fischerei im Walensee – AusführungsbestimmungenVI E/331/4 – Abfluss des Linthkanals vom 1. Oktober bis 30. April: im Walensee inner halb einer Linie vom Wühresporn/Weesen zum östlichen Sporn des links seitigen Linthkanaldammes. Die Tiefseeschleike (gem. Art. 17) ist nur ausserhalb folgender Sperrgebiete zugelassen: Schon- und Sperrgebiete im Walensee 8 100 m Tiefseeschleike Begrenzungslinie gemäss Art. 17 und Anhang SCHIFFSHAB SEEGRABEN WEESEN 200 m Schon- und Sperrgebiete gemäss Art. 10 und Anhang SEEZ 150 m WALENSTADT BOMMERSTEIN Tiefseeschleike Begrenzungslinie gemäss Art. 17 und Anhang SEEMÜHLI Schon- und Sperrgebiete gemäss Art. 10 und Anhang VII E/331/4 1 Anhang: Schon- und Sperrgebiete Stand: 01. Januar 2011 Die Fischerei ist in folgenden Schon- und Sperrgebieten vollständig unter sagt: – Einmündung Seez vom 1. September bis 25. Dezember: innerhalb eines Kreisbogens von 150 m Radius mit Mittelpunkt in der Seezmündung; – Einmündung Glarner Linth vom 1. September bis 25. Dezember: inner halb eines Kreisbogens von 200 m Radius um die Linthmündung, resp. am Ufer innerhalb der von den Kantonen ausgeschilderten Signalisatio nen. Die Netz- und Garnfischerei ist in folgenden Schon- und Sperrgebieten ge sperrt: – Einmündung Seegraben vom 1. Oktober bis 25. Dezember: innerhalb eines Kreisbogens von 100 m Radius mit Mittelpunkt beim äusseren rechtsufrigen Sporrenkopf des Seegrabens; – Abfluss des Linthkanals vom 1. Oktober bis 30. April: im Walensee in nerhalb einer Linie vom Wühresporn/Weesen zum östlichen Sporn des linksseitigen Linthkanaldammes. Die Tiefseeschleike (gem. Art. 17) ist nur ausserhalb folgender Sperrgebiete zugelassen: Schon- und Sperrgebiete im Walensee