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瑞士的法律

Implementing Regulation on ecological compensation payments

颁布于 2002-09-03 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Obwalden
主题
Agricultural and rural development, Wild species and ecosystems
关键词
agricultural development, financial agricultural measures, subsidy/incentive, enforcement/compliance, offences/penalties, biosphere reserves, protection of species, protected area, biodiversity

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  1. 786.111 Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen vom 3. September 20021 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19682, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des Landwirtschaftsgesetzes vom 26. Januar 20013 sowie Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 2 der Naturschutz verordnung vom 30. März 19904, beschliesst: I. Zweck und Anwendungsbereich Art. 1 Zweck Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Beitragshöhe und das Verfahren: a. für Abgeltungsbeiträge bei Schutzmassnahmen gemäss der Natur schutzverordnung, welche die rechtmässige und der Eignung des Grundstückes entsprechende Nutzung einschränken; b. für Pflegebeiträge für die angepasste Nutzung oder Pflege von naturnahen Lebensräumen; c. für Öko-Qualitätsbeiträge gemäss der Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Öko-Qualitätsverordnung, ÖQV)5. Art. 2 Naturnahe Lebensräume Im Anwendungsbereich dieser Ausführungsbestimmungen gelten als naturnahe Lebensräume (Biotope) insbesondere Moore, Moorlandschaften, Auengebiete und Trockenstandorte sowie folgende naturnahe Landschafts elemente: a. extensiv genutzte Wiesen und Weiden (Magerwiesen und Magerweiden); b. Feuchtgebiete (Ried- und Streuewiesen, Verlandungs- und Ufergesell schaften); c. hochstämmige Obstbäume; d. Hecken, Feld- und Ufergehölze sowie Wald- und Krautsäume; e. Trockenmauern; f. Lebensräume geschützter Tier- und Pflanzenarten gemäss den Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten6. Art. 3 Extensiv genutzte Wiesen und Weiden 1 Extensiv genutzte Wiesen und Weiden müssen folgende pflanzensoziologischen Einheiten aufweisen: Trespen-Halbtrockenrasen (Mesobromion), Trespen-Trockenrasen (Xerobromion), Blaugrasrasen (Seslerion), Rostseggenrasen (Caricetum ferrugineae), artenreiche Borstgrasrasen (Nardion), artenreiche Rotschwingel-Straussgraswiesen (Agrostio-Festucetum). 2 Magerweiden müssen ausserhalb des Sömmerungsgebietes liegen. 3 Pflegebeiträge setzen eine Parzelle von mindestens fünf Aren voraus. Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen 786.111 Art. 4 Feuchtgebiete 1 Feuchtgebiete müssen folgende pflanzensoziologischen Einheiten aufweisen: Röhrichte (Phragmition), Grosseggenried (Caricion), Davallseggenried (Caricetum davallianae), Kopfbinsenried (Primulo Schoenetum), Flohseggenried (Caricetum pulicaris), Braunseggenried (Caricetum fuscae), Spierstaudenried (Filipendulo-Juncetum inflexi), Waldsimsenflur (Filipendulo-Scirpetum), Trollblumen-Bachdistelwiese (Trollio-Cirsietum), Knöterich-Hahnenfusswiese (Polygono-Ranunculetum), Pfeifengraswiesen (Molinion). 2 Pflegebeiträge setzen eine Parzelle von mindestens fünf Aren voraus. Art. 5 Hochstämmige Obstbäume 1 Als hochstämmige Obstbäume gelten Kernobst-, Steinobst- und Nussbäume. 2 Pflegebeiträge erhalten nur Jungpflanzungen bis zum 15. Standjahr. 3 Pro Betrieb müssen mindestens fünf Neupflanzungen unterstützungs berechtigt sein, damit eine Auszahlung erfolgt. Art. 6 Hecken, Feld- und Ufergehölze sowie Wald- und Krautsäume Pflegebeiträge für Hecken, Feld- und Ufergehölze sowie Wald- und Krautsäume setzen eine Fläche von mindestens einer Are voraus. Art. 7 Trockenmauern Der Unterhalt von Trockenmauern kann gestützt auf eine Vereinbarung gemäss Art. 19 dieser Ausführungsbestimmungen mit Beiträgen unterstützt werden. Art. 8 Lebensräume geschützter Tier- und Pflanzenarten Besondere Massnahmen für den Erhalt von geschützten Tier- und Pflanzenarten können gestützt auf eine Vereinbarung gemäss Art. 19 dieser Ausführungsbestimmungen mit Beiträgen unterstützt werden. II. Bewirtschaftungsvorschriften Art. 9 Grundsatz 1 Für die Bewirtschaftung und Pflege gelten grundsätzlich die Bestimmungen der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV)7 als Minimalanforderung. 2 Abweichungen sind im Rahmen von Vereinbarungen nach Art. 19 dieser Ausführungsbestimmungen zulässig, sofern die faunistische oder floristische Vielfalt dadurch erhalten oder gefördert werden kann. 3 Das Amt für Wald und Raumentwicklung8 sowie die gemäss Art. 17 dieser Ausführungsbestimmungen zuständigen Ämter können im Einzelfall weitergehende Bewirtschaftungsauflagen verfügen. Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen 786.111 III. Abgeltungsbeiträge Art. 10 Grundsatz 1 Abgeltungsbeiträge werden jährlich den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern ausbezahlt. 2 Die Höhe der Abgeltung wird nach dem Mass der Mindererträge abgestuft. 3 Ökobeiträge nach DZV und ÖQV sowie gestützt auf weitere Rechts grundlagen werden an die kantonalen Abgeltungsbeiträge angerechnet. 4 Abgeltungsbeiträge werden höchstens während zehn Jahren ausbezahlt. Nach Ablauf sind sie den veränderten Verhältnissen anzupassen, oder wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, durch Pflegebeiträge zu ersetzen. 5 Flächen im Sömmerungsgebiet erhalten keine Abgeltungsbeiträge. Art. 11 Bemessung 1 Grundlage für die Festlegung bildet der mutmassliche Ertragsrückgang. Für die Berechnung der Ertragspotenziale der Naturwiesen gelten die Richtwerte langjähriger Versuche der eidgenössischen Forschungsanstalten. 2 Die Entschädigung entspricht der Differenz der Deckungsbeiträge gemäss den aktuellen Werten des Schweizerischen Bauernverbandes. IV. Pflegebeiträge Art. 12 Grundsatz 1 Pflegebeiträge werden Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern aus gerichtet wenn die Pflegearbeiten fachgerecht ausgeführt sind und entsprechend gemeldet werden. 2 Die Beurteilung der unterstützungsberechtigten Flächen und ökologischen Ausgleichselemente erfolgt jeweils auf Grund des aktuellen Pflanzen bestandes oder auf Grund der aktuellen Situation. 3 Die Höhe des Pflegebeitrages wird in einer Vereinbarung nach Art und Umfang des Aufwandes abgestuft. Art. 13 Pflegebeiträge für Magerwiesen, Magerweiden und Feuchtgebiete 1 Pflegebeiträge setzen sich zusammen aus einem Grundbeitrag und Zuschlägen für: a. Mähhindernisse bei Wiesen und Mähweiden, b. erschwerten Erntegutabtransport bei Wiesen, c. die Verminderung der übermässigen Verbuschung bei Weiden, sofern die entsprechende Bewilligung des Amtes für Wald und Landschaft vorliegt; dieser Zuschlag ist einmalig. 2 Der Grundbeitrag beträgt: a. Fr. 1 000.– pro ha bei ausschliesslicher Mähnutzung bzw. Fr. 500.– bei zusätzlicher Beweidung; b. Fr. 300.– pro ha bei Magerweiden; ausgenommen sind Schafweiden. Der Grundbeitrag wird nicht ausgerichtet, wenn für die beantragte Fläche Beiträge nach ÖQV und/oder flächenbezogene ökologische Direktzahlungen nach DZV ausbezahlt werden. Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen 786.111 3 Der Zuschlag für Mähhindernisse beträgt: a. Fr. 150.– pro ha bei leichten Mäherschwernissen (5 bis 50 Hindernisse pro ha); b. Fr. 300.– pro ha bei mittleren Mäherschwernissen (über 50 Hindernisse pro ha; aber noch grösstenteils mit Motormäher ausführbar); c. Fr. 500.– pro ha bei grossen Mäherschwernissen (grösstenteils Handarbeit). 4 Der Zuschlag für erschwerten Erntegutabtransport beträgt Fr. 300.– bis Fr. 500.– pro ha; der Erntegutabtransport ist erschwert, wenn das Erntegut über eine Distanz von mindestens 50 m von Hand, mit Heuplane oder mit dem Heuseil befördert werden muss. Massgebend ist die Luftlinie. 5 Der Zuschlag für die Verminderung einer übermässigen Verbuschung beträgt einmalig Fr. 200.– pro ha. Als übermässige Verbuschung gilt ein Bestand von kleinen Bäumen, Sträuchern und Adlerfarn, der zwischen 3 und 20 Prozent der Fläche bedeckt. Art. 14 Pflegebeiträge für hochstämmige Obstbäume 1 Pro Baum werden Fr. 150.– nach dem 5., 10. und 15. Standjahr ausgerichtet, sofern die Obstbäume in gepflegtem Zustand sind. 2 Die Pflegebeiträge werden von Kanton und Einwohnergemeinden9 je hälftig getragen. 3 Neupflanzungen sind dem Amt für Wald und Raumentwicklung innert Jahresfrist zu melden. Art. 15 Pflegebeiträge für Hecken, Feld- und Ufergehölze, Wald- und Krautsäume Der Pflegebeitrag beträgt Fr. 50.– pro Are je sachgerecht ausgeführtem Pflegeeingriff. Art. 16 Weitere Pflegebeiträge Weitere Pflegebeiträge können nach Aufwand ausgerichtet werden, wenn der Bund sich an der Finanzierung beteiligt und/oder die Schutz massnahmen vom Amt für Wald und Raumentwicklung angeordnet werden. Darunter fallen insbesondere Beiträge für den Schutz von Hochmooren, die Instandhaltung von Trockensteinmauern und spezielle Massnahmen zum Erhalt von Lebensräumen seltener Pflanzen- und Tierarten. V. Öko-Qualitätsbeiträge Art. 17 Grundsatz 1 Die Gewährung der Öko-Qualitätsbeiträge richtet sich nach den Bestimmungen der ÖQV. 2 Für den Vollzug der ÖQV im Bereich der biologischen Qualität gemäss Art. 3 ÖQV ist das Amt für Landwirtschaft und Umwelt10 unter Mitwirkung des Amtes für Wald und Raumentwicklung zuständig. Die Vernetzung gemäss Art. 4 ÖQV vollzieht das Amt für Wald und Raumentwicklung unter Mitwirkung des Amtes für Landwirtschaft und Umwelt. 3 Die Mindestanforderungen des Bundes können unter Berücksichtigung der Bundesvorgaben den kantonalen Gegebenheiten angepasst werden. Für die Definition der biologischen Qualität nach Art. 3, Art. 20 sowie Anhang 1 der ÖQV ist das Volkswirtschaftsdepartement unter Mitwirkung des Bau- und Raumentwicklungsdepartementes11 zuständig. Für die Umschreibung der Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen 786.111 Anforderungen an die Vernetzung nach Art. 4 und Anhang 2 der ÖQV ist das Bau- und Raumentwicklungsdepartement unter Mitwirkung des Volkswirtschaftsdepartementes zuständig. Art. 1812 Beitragshöhe Die Öko-Qualitätsbeiträge entsprechen den anrechenbaren Beiträgen gemäss Art. 7 Abs. 2 ÖQV. VI. Verfahren Art. 19 Vereinbarung 1 Die Ausrichtung von Abgeltungs- und Pflegebeiträgen wird in einer Vereinbarung nach Art. 18 Naturschutzverordnung geregelt. 2 Die Geltungsdauer der Vereinbarungen beträgt höchstens: a. für Abgeltungsbeiträge zehn Jahre, b. für Pflegebeiträge mit Ausnahme derjenigen für hochstämmige Obstbäume fünf Jahre, c. für Pflegebeiträge für hochstämmige Obstbäume 15 Jahre. 3 Die Kündigung einer Vereinbarung kann auf das Ende der Vereinbarungsdauer unter Beachtung einer Frist von einem halben Jahr erfolgen. Sie hat schriftlich zu erfolgen. Ohne Kündigung läuft die Vereinbarung jeweils um fünf Jahre weiter. Art. 20 Meldung 1 Die Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter melden die Ausführung der Pflegearbeiten bis spätestens Mitte Oktober. 2 Vertragsflächen, die erst nach diesem Datum geschnitten werden, werden mit der Abrechnung des folgenden Jahres abgegolten. Art. 21 Auszahlung und Abrechnung Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt führt die Zahlungen an direktzahlungsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen aus. Alle übrigen veranlasst das Amt für Wald und Raumentwicklung. Die Auszahlungen erfolgen bis spätestens 31. Januar des folgenden Jahres. Die jährlichen Abrechnungen zwischen Bund, Kanton und Einwohnergemeinden erstellt das Amt für Wald und Raumentwicklung. Art. 22 Kontrolle 1 Die Kontrolle obliegt jener Behörde, welche die Vereinbarungen abschliesst bzw. den gemäss Art. 17 dieser Ausführungsbestimmungen zuständigen Ämtern. 2 Sie kann Dritte beiziehen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten. Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen 786.111 VII. Schlussbestimmungen Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts Die Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen für Trockenstandorte, Feuchtgebiete und Obstbäume vom 18. Oktober 199013 werden aufgehoben. Art. 24 Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. September 2002 in Kraft. 1 ABl 2002, 1082; geändert durch die Ausführungsbestimmungen über die Bereinigung des Verordnungsrechts des Regierungsrats vom 1. Mai 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (ABl 2007, 810 und 1003), und Nachtrag vom 9. Dezember 2008, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2008 (ABl 2008, 2154) 2 GDB 101 3 GDB 921.1 4 GDB 786.11 5 SR 910.14 6 GDB 786.112 7 SR 910.13 8 Neuer Ausdruck gemäss Ausführungsbestimmungen über die Bereinigung des Verordnungsrechts des Regierungsrats (Ziff. II., Ausführungsbestimmungen, 18., Abs. 1); diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt 9 Neuer Ausdruck gemäss Ausführungsbestimmungen über die Bereinigung des Verordnungsrechts des Regierungsrats (Ziff. II., Ausführungsbestimmungen, 18., Abs. 2); diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt 10 Neuer Ausdruck gemäss Ausführungsbestimmungen über die Bereinigung des Verordnungsrechts des Regierungsrats (Ziff. II., Ausführungsbestimmungen, 18., Abs. 4); diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt 11 Neuer Ausdruck gemäss Ausführungsbestimmungen über die Bereinigung des Verordnungsrechts des Regierungsrats (Ziff. II., Ausführungsbestimmungen, 18., Abs. 3; diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt 12 Fassung gemäss Nachtrag vom 9. Dezember 2008 13 LB XXI, 147, XXII, 92

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