Implementing provisions relating to the Ordinance on wine growing and the importation of wine
颁布于 2002-07-01 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Graubünden
- 主题
- Food and nutrition, Cultivated plants
- 关键词
- viticulture/oenological practices, international trade, inspection, classification/declassification, certification, food safety and quality
- 类别
- *, agriculture
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917.400 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinver ordnung) Gestützt auf Artikel 36 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes1) und Ar tikel 23 der kantonalen Landwirtschaftsverordnung 2) von der Regierung erlassen am 1. Juli 2002 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 3) Diese Ausführungsbestimmungen regeln den Vollzug der eidgenössischen Weinverordnung 4) im Kanton Graubünden. Geltungsbereich Art. 2 5) Der Vollzug obliegt dem Departement für Volkswirtschaft und Soziales (Departement), soweit er nicht der Fachstelle Weinbau (Fachstelle) oder dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit übertragen wird. Zuständige Behörden Art. 3 Gestützt auf die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung werden ins besondere folgende Aufgaben an die Branchenorganisation (Bündner Weinbauverein) übertragen: Branchen organisation a) Festlegen der zulässigen Höchstmengen; b) Unterstützung beim Vollzug von Massnahmen; c) ... 6) d) ... 7) Art. 3a 8) Der Kanton Graubünden wird in folgende Weinbauregionen aufgeteilt: Weinbauregionen 1) BR 910.000 2) BR 910.050 3) Fassung gemäss RB vom 11. Februar 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten 4) SR 916.140 5) Fassung gemäss RB vom 11. Februar 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten 6) Aufgehoben gemäss RB vom 11. Februar 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten 7) Aufgehoben gemäss RB vom 11. Februar 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten 8) Einfügung gemäss RB vom 5. Juli 2011; am 1. August 2011 in Kraft getreten 1.01.2012 1 http://www.gr-lex.gr.ch/data/910.000/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/910.050/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/916.140/de 917.400 Ausführungsbestimmungen zur Weinverordnung a) Bündner Rheintal mit den Gemeinden Fläsch, Maienfeld, Jenins, Ma lans, Igis, Zizers, Trimmis, Chur, Felsberg, Domat/Ems, Bonaduz; b) Misox mit den Gemeinden Lostallo, Cama, Verdabbio, Leggia, Castaneda, Grono, Roveredo, San Vittore; c) Puschlav mit der Gemeinde Brusio. II. Rebpflanzungen 1. NEUPFLANZUNGEN Art. 4 Neupflanzungen gemäss Artikel 2 Absätze 1 und 2 Weinverordnung be dürfen einer Bewilligung. Bewilligungs pflicht Art. 5 1 Gesuche für Neupflanzungen sind mindestens ein Jahr vor der Pflanzung auf dem amtlichen Formular unter Beilage eines Grundbuchplanes bei der Fachstelle einzureichen. Gesuche 2 ... 1) Art. 6 1 3)Das Departement ernennt nach Anhören der Berufsorganisationen für die Weinbauregionen die Katasterkommissionen. Katasterkom missionen 2) 2 4)Die Kommissionen bestehen aus höchstens fünf Weinbauern der Re gion. Die Fachstelle und ein Vertreter des Amtes für Natur und Umwelt gehören den Kommissionen mit beratender Funktion an. 3 Die Kommissionen beurteilen die weinbauliche Eignung der Standorte gemäss Artikel 2 Absatz 2 Weinverordnung. 4 Sie unterbreiten der Fachstelle einen begründeten Antrag. Art. 7 1 Die Fachstelle entscheidet über die Erteilung der Bewilligung. Bewilligung 2 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden. 1) Aufgehoben gemäss RB vom 11. Februar 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten 2) Fassung gemäss RB vom 5. Juli 2011; am 1. August 2011 in Kraft getreten 3) Fassung gemäss RB vom 5. Juli 2011; am 1. August 2011 in Kraft getreten 4) Fassung gemäss RB vom 11. Februar 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten 2 1.01.2012 Ausführungsbestimmungen zur Weinverordnung 917.400 Art. 8 1 1)Neupflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sowie einma lige Neupflanzungen auf einer Fläche ab 100 m2 bis höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem privaten Eigengebrauch der bewir tschaftenden Person dienen, sind mindestens 1 Jahr vor der Pflanzung auf amtlichem Formular der Fachstelle zu meld Pflanzungen für Eigengebrauch en. 2 Es ist untersagt, einen Rebberg von mehr als 400 m2 zu erstellen und diesen nachträglich in Parzellen von höchstens 400 m2 aufzuteilen. 3 Ebenso ist es untersagt, eine unbestockte zusammenhängende Fläche von mehr als 400 m2 in Parzellen von höchstens 400 m2 aufzuteilen und sie anschliessend zu bepflanzen. 4 2)Der Abstand zwischen zwei Pflanzungen ausserhalb des Rebbaukatas ters muss mindestens 10 m betragen. Derselbe Minimalabstand ist auch von der Rebbauzone einzuhalten. 2. ÄNDERUNGEN VON REBFLÄCHEN 3) Art. 9 1 4)Rodungen und Erneuerungen gemäss Artikel 3 Weinverordnung sind jeweils bis spätestens 31. Mai der Fachstelle zu melden. Meldepflicht 2 Diese Pflicht besteht auch für die Erneuerung von Rebflächen von höch stens 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem privaten Eigengebrauch der bewirtschaftenden Person dienen. 3 5)Erfolgt die Meldung nicht fristgerecht, wird eine Bearbeitungsgebühr bis 100 Franken erhoben. 3. REBBAUKATASTER Art. 10 6) Die Fachstelle führt den Rebbaukataster. Führung Art. 11 Parzellen, die nach Artikel 2 Absatz 4 Weinverordnung bepflanzt wurden, werden im Rebbaukataster nicht erfasst. Nicht erfasste Flächen 1) Fassung gemäss RB vom 11. Februar 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten 2) Fassung gemäss RB vom 11. Februar 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten 3) Fassung gemäss RB vom 11. Februar 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten 4) Fassung gemäss RB vom 11. Februar 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten 5) Einfügung gemäss RB vom 11. Februar 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten 6) Fassung gemäss RB vom 5. Juli 2011; am 1. August 2011 in Kraft getreten 1.01.2012 3 917.400 Ausführungsbestimmungen zur Weinverordnung 4. WIDERRECHTLICH GEPFLANZTE REBEN Art. 12 Das Departement verfügt die Beseitigung widerrechtlich gepflanzter Re ben und ordnet allenfalls deren Rodung auf Kosten der fehlbaren Person an. Beseitigung 5. REBSORTEN Art. 13 1) III. Weinlesekontrolle Art. 14 2) Die Fachstelle organisiert die Weinlesekontrolle. Sie reicht dem Bundesamt den Weinlesebericht ein. Zuständige Behörde Art. 15 1 Für jeden Traubenposten wird ein Weinlese-Kontrollattest ausgestellt. Weinlese Kontrollattest 2 Der Zuckergehalt und das Traubengewicht werden unmittelbar nach der Ernte der Trauben bestimmt. Dies gilt auch für spezielle Kelterungsver fahren wie das Herstellen von Strohwein. 3 3)Jeder Traubenposten muss gewogen werden. Gewicht und Zuckerge halt werden am gleichen Ort bestimmt. 4 Das Traubengewicht ist grundsätzlich mit einem gedruckten Waagschein zu belegen. 5 4)Die Atteste sind während fünf Jahren aufzubewahren. Art. 16 5) 1 Das Traubengewicht kann mit Bewilligung der Fachstelle ohne gedruck ten Waagschein ermittelt werden, wenn der Betrieb noch über eine Waage verfügt, mit der sich keine Waagscheine drucken lassen. Ausnahmen 2 In diesen Fällen sind die Traubengewichte aufzulisten und mit Unter schrift zu bestätigen. 3 ... 1) Aufgehoben gemäss RB vom 11. Februar 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten 2) Fassung gemäss RB vom 5. Juli 2011; am 1. August 2011 in Kraft getreten 3) Fassung gemäss RB vom 5. Juli 2011; am 1. August 2011 in Kraft getreten 4) Einfügung gemäss RB vom 5. Juli 2011; am 1. August 2011 in Kraft getreten 5) Fassung der Absätze 1 und 2 sowie Aufhebung der Absätze 3 – 5 gemäss RB vom 11. Februar 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten 4 1.01.2012 Ausführungsbestimmungen zur Weinverordnung 917.400 4 ... 5 ... IV. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung 1) Art. 17 2) Weine aus dem Kanton Graubünden dürfen ausschliesslich eine der fol genden kontrollierten Ursprungsbezeichnungen tragen: Kontrollierte Ursprungs bezeichnung a) AOC Graubünden; b) Appellation d'Origine Contrôlée Graubünden; c) DOC Grigioni; d) Denominazione di origine controllata Grigioni; e) KUB Graubünden; f) Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Graubünden. Art. 18 3) 1 Zusatzbezeichnungen können in Ergänzung zur kontrollierten Ur sprungsbezeichnung aufgeführt werden. Sie bezeichnen geographisch ab gegrenzte Gebiete wie Gemeinden oder Reblagen. Sie sind auf der Eti kette von der kontrollierten Ursprungsbezeichnung deutlich abgesetzt an zubringen. Zusatz bezeichnungen 2 Gemeindenamen können als Zusatzbezeichnung verwendet werden, wenn vorbehältlich des Verschnitts mindestens 60 Prozent des Weins aus der betreffenden Gemeinde stammt. 3 Lagebezeichnungen dürfen als Zusatzbezeichnung verwendet werden, wenn vorbehältlich des Verschnitts 100 Prozent des Weins aus dem Traubengut der bezeichneten Lage stammt. Art. 19 4) 1 Die Fachstelle führt folgende Verzeichnisse: Verzeichnisse a) Verzeichnis der zugelassenen Rebsorten: In dieser Liste sind die im Kanton zur gewerblichen Weinerzeugung angebauten Rebsorten auf geführt. Die Rebsortenliste wird auf der Basis des kantonalen Reb baukatasters aktualisiert; b) Verzeichnis der zugelassenen Anbaumethoden: Die Rebflächen müs sen nach der guten fachlichen Praxis bewirtschaftet werden; 1) Fassung gemäss RB vom 11. Februar 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten 2) Fassung gemäss RB vom 5. Juli 2011; am 1. August 2011 in Kraft getreten 3) Fassung gemäss RB vom 5. Juli 2011; am 1. August 2011 in Kraft getreten 4) Fassung von Absatz 1 sowie Einfügung der Absätze 2 und 3 gemäss RB vom 11. Februar 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten 1.01.2012 5 917.400 Ausführungsbestimmungen zur Weinverordnung c) Verzeichnis der zugelassenen Methoden der Weinbereitung: Zur Be reitung von Weinen zugelassen sind die Methoden der guten önologi schen Praxis; d) 1)Verzeichnis der traditionellen schweizerischen Bezeichnungen von Wein, soweit sie vom Kanton zu regeln sind; e) 2)Verzeichnis der Zusatzbezeichnungen. 2 Das Gesuch um Aufnahme einer Rebsorte, Methode oder Bezeichnung in das betreffende Verzeichnis ist an die Fachstelle zu richten. 3 Die Rebsorte, Methode oder Bezeichnung darf erst verwendet werden, wenn sie in das Verzeichnis aufgenommen worden ist. Art. 19a 3) 1 Die Traubenposten dürfen die nach Artikel 22 festgelegten maximalen Erträge pro Flächeneinheit für AOC-Weine nicht überschreiten. Höchstertrag und Mindest zuckergehalt 2 4)Der natürliche Mindestzuckergehalt beträgt für a) Blauburgunder 19,4 Brix (80 °Oe); b) übrige Rebsorten 17,2 Brix (70 °Oe). Art. 19b 5) 1 Wein erzeugende Betriebe, welche die kontrollierte Ursprungsbezeich nung verwenden wollen, haben sich bei der Fachstelle anzumelden. Die Anmeldung hat bis 31. März desjenigen Jahres zu erfolgen, in dem erst mals Wein mit einer Ursprungsbezeichnung hergestellt werden soll. Meldepflicht 2 Wein erzeugende Betriebe, welche die kontrollierte Ursprungsbezeich nung nicht mehr verwenden wollen, haben sich bei der Fachstelle eben falls bis spätestens 31. März abzumelden. Art. 19c 6) 1 Weine, die eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung beanspruchen, wer den stichprobenweise einer Analyse und sensorischen Prüfung unterzo gen. Analyse und Prüfung erfolgen am verkaufsfertigen Wein und gelten für das betreffende Los. Analyse und sensorische Prüfung 1. Gegenstand 2 7)Die Analyse umfasst mindestens den Alkoholgehalt sowie die gesamte und die freie schweflige Säure. 1) Fassung gemäss RB vom 5. Juli 2011; am 1. August 2011 in Kraft getreten 2) Einfügung gemäss RB vom 5. Juli 2011; am 1. August 2011 in Kraft getreten 3) Einfügung gemäss RB vom 11. Februar 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten 4) Fassung gemäss RB vom 5. Juli 2011; am 1. August 2011 in Kraft getreten 5) Einfügung gemäss RB vom 11. Februar 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten 6) Einfügung gemäss RB vom 11. Februar 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten 7) Fassung gemäss RB vom 5. Juli 2011; am 1. August 2011 in Kraft getreten 6 1.01.2012 Ausführungsbestimmungen zur Weinverordnung 917.400 3 1)Die sensorische Prüfung erfolgt nach den Vorgaben der Organisation Internationale de la Vigne et du Vin (OIV) 2). Sie ist bestanden, wenn min destens 60 von 100 Punkten erreicht werden. Art. 19d 3) 1 Die Produzenten sind verpflichtet, ihre Weine (Muster) kostenlos zur Verfügung zu stellen. 2. Proben 2 Die Fachstelle erhebt die Stichproben und bestimmt, wie viele Muster abzugeben sind. Art. 19e 4) Der Produzent trägt die Kosten der Analyse und sensorischen Prüfung. 3. Kosten Art. 19f 5) Wird die Meldepflicht nach Artikel 19b Absatz 1 nicht beachtet, darf keine kontrollierte Ursprungsbezeichnung verwendet werden. Ausschluss Art. 19g 6) 1 Zur Bezeichnung der Weine dürfen unter Einhaltung der bundesrechtli chen sowie der nachstehenden Vorgaben folgende Begriffe verwendet werden: Weinspezifische Begriffe a) Auslese; b) Spätlese; c) Beerenauslese; d) Schloss. 2 Als Auslese darf ein Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung be zeichnet werden, der aus Trauben überdurchschnittlicher Qualität besteht oder einem speziellen Kelterungsverfahren unterzogen wurde. Die Quali tätskriterien und ihre Einhaltung beziehungsweise das Kelterungsverfah ren sind zu dokumentieren. 3 7)Der Begriff Spätlese darf verwendet werden, wenn die Trauben frühes tens sieben Tage nach dem für die Sorte üblichen Erntetermin gelesen werden und der natürliche Zuckergehalt mindestens 0.77 Brix (3ºOe) über dem Jahresdurchschnitt (Kantonsmittel) liegt. 1) Fassung gemäss RB vom 5. Juli 2011; am 1. August 2011 in Kraft getreten 2) Norm der OIV für internationale Wettbewerbe für Wein und Spirituosen weinbaulichen Ursprungs 2009. 3) Einfügung gemäss RB vom 11. Februar 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten 4) Einfügung gemäss RB vom 11. Februar 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten 5) Einfügung gemäss RB vom 11. Februar 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten 6) Einfügung gemäss RB vom 26. Mai 2009; am 1. Juni 2009 in Kraft getreten 7) Fassung gemäss RB vom 5. Juli 2011; am 1. August 2011 in Kraft getreten 1.01.2012 7 917.400 Ausführungsbestimmungen zur Weinverordnung 4 Der Begriff Beerenauslese darf verwendet werden, wenn der Mindestzu ckergehalt den bundesrechtlichen Minimalvorgaben entspricht. 5 Der Begriff Schloss darf verwendet werden, wenn der Inhaber eines Weinbaubetriebes im Kanton Graubünden eine Liegenschaft mit einem re präsentativen Gebäude besitzt, das historisch als Schloss bezeichnet wird, sowie eigene oder gepachtete Reben in einem Produktionsgebiet bewirt schaftet. V. Mengenbegrenzung Art. 20 1 Die Fachstelle führt das Rebbergregister mit folgenden Angaben: Rebbergregister und Meldepflicht a) Rebgemeinde und Reblage; b) Parzellennummer; c) Rebfläche; d) Rebsorte; e) Pflanzjahr; f) bewirtschaftende Person. 2 Die Fachstelle stellt jährlich jeder bewirtschaftenden Person einen Regi sterauszug zu. Diese ist verpflichtet, Rodungen, Erneuerungen und Neu pflanzungen bis spätestens 31. Mai zu melden. Art. 21 1) 1 In der Regel gilt die Grundstücksfläche als anrechenbare Fläche. Beträgt die für die Bewirtschaftung notwendige Fläche (Wendefläche, Vorhaupt) mehr als 10 Prozent der effektiv bestockten Rebfläche, so wird der darü ber hinausgehende Teil nicht angerechnet. Anrechenbare Fläche 2 Ist nur eine Teilfläche einer Parzelle mit Reben bestockt, werden Flä chen, welche ausschliesslich oder überwiegend zur Bewirtschaftung der Reben dienen, zur Rebfläche hinzugerechnet. Der so errechnete Zuschlag darf 10 Prozent der bestockten Fläche nicht übersteigen. 3 Nicht ausschliesslich oder überwiegend zur Bewirtschaftung der Reben dienen namentlich Gebäude, befestigte Wege und Zufahrten, Gärten, Hecken, Steinhaufen und -wälle, Ruderalflächen, Rüfeborde. Art. 22 1 2)Die Branchenorganisation legt für das Bündner Rheintal und das Puschlav die maximal zulässigen Erträge pro m2 und Sorte fest. Sie sorgt dafür, dass der Beschluss im Kantonsamtsblatt bis Ende April veröffent licht wird. Höchstmengen 1) Fassung gemäss RB vom 5. Juli 2011; am 1. August 2011 in Kraft getreten 2) Fassung gemäss RB vom 5. Juli 2011; am 1. August 2011 in Kraft getreten 8 1.01.2012 Ausführungsbestimmungen zur Weinverordnung 917.400 2 ... 1) Art. 23 1 Jede bewirtschaftende Person erhält jährlich den Traubenpass mit den zulässigen Erträgen pro Traubensorte, Kategorie und Gemeinde (Trau benkontingent). Traubenpass und –kontingent 2 Junganlagen im ersten Standjahr werden im Traubenpass nicht berück sichtigt. Junganlagen im zweiten Standjahr wird generell ein Kontingent von 200 Gramm pro m2 angerechnet. 3 2)Traubensaft, Sauser, Hauswein und allfällige andere Produkte aus gär fähigen Trauben sind im Kontingent enthalten. 4 Der Kontingentshandel ist verboten. Art. 24 1 3)Die Branchenorganisation unterstützt die zuständigen Behörden beim Vollzug von Massnahmen, indem sie u.a. Kontrollaufgaben übernimmt. Sie kann beispielsweise Ertragsschätzungen und Auflagen für die Wein lese veranlassen oder Sanktionen gegen Produzenten und Verarbeiter vor schlagen. Branchen organisation 2 ... 4) Art. 25 Die Toleranzmenge beträgt 5 Prozent. Toleranzmenge Art. 26 5) 1 Die in den Toleranzbereich fallende Menge muss deklassiert werden. Deklassierung 2 ... 3 ... VI. Buch- und Kellerkontrolle Art. 27 1 6)Der Schweizer Weinhandelskontrolle sind unterstellt: Buch- und Kellerkontrolle 1) Aufgehoben gemäss RB vom 11. Februar 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten 2) Fassung gemäss RB vom 11. Februar 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten 3) Fassung gemäss RB vom 11. Februar 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten 4) Aufgehoben gemäss RB vom 11. Februar 2008; am 1. März 2008 in Kraft getre ten 5) Fassung von Absatz 1 sowie Aufhebung der Absätze 2 und 3 gemäss RB vom 11. Februar 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten 6) Fassung gemäss RB vom 5. Juli 2011; am 1. August 2011 in Kraft getreten 1.01.2012 9 917.400 Ausführungsbestimmungen zur Weinverordnung a) wer mit Wein handelt; b) Produzenten, die ihre eigenen Produkte verarbeiten und verkaufen und jährlich mehr als 20 hl aus dem gleichen Produktionsgebiet zu kaufen. 2 1)Für die übrigen Kelterungsbetriebe wird eine gleichwertige kantonale Kontrolle durch das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit durchgeführt.. VII. Misox 2) Art. 28 3) Die Bestimmungen der Kapitel I bis VI finden Anwendung, sofern nach folgend keine abweichenden Bestimmungen angeführt werden. Geltungsbereich der Verordnung Art. 29 4) In Abweichung von Artikel 21 gilt für Parzellen mit grossen Pflanzdistan zen ein maximaler Standraum von 3 m2 beziehungsweise 4 m2 für Pergo lareben. Anrechenbare Fläche Art. 30 5) 1 Für die Weinlesekontrolle gelten die Bestimmungen des Kantons Tessin. Weinlesekontrolle und Erntedeklara tion 2 Die Verwerter im Misox müssen die Erntedeklaration bis spätestens 31 Oktober der Fachstelle Weinbau des Kantons Tessin einreichen. An sonsten werden ihre Weine von der kontrollierten Ursprungsbezeichnung ausgeschlossen. Art. 31 6) 1 7)Auf das Weinbaugebiet gemäss Artikel 3a Absatz 1 Litera b sind die jeweils geltenden Bestimmungen des Kantons Tessin betreffend Mindest zuckergehalt und Höchsterträge je Flächeneinheit anwendbar. Kontrollierte Ursprungsbe zeichnung 1. Anwendbares Recht 2 Bezüglich Meldepflicht, Analyse, sensorische Prüfung, Probenerhebung und Kosten sind die Artikel 19b - 19e anwendbar. 1) Fassung gemäss RB vom 11. Februar 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten 2) Fassung gemäss RB vom 11. Februar 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten 3) Fassung gemäss RB vom 11. Februar 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten 4) Fassung gemäss RB vom 11. Februar 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten 5) Einfügung gemäss RB vom 11. Februar 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten 6) Einfügung gemäss RB vom 11. Februar 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten 7) Fassung gemäss RB vom 5. Juli 2011; am 1. August 2011 in Kraft getreten 10 1.01.2012 Ausführungsbestimmungen zur Weinverordnung 917.400 Art. 32 1) Für Trauben aus Rebbergen, die durch die Gemeindegrenzen San Vittore GR / Lumino TI getrennt werden, kann eine kontrollierte Ursprungsbe zeichnung nach Artikel 17 verwendet werden. 2. Kantonsüber greifende kontrol lierte Ursprungs bezeichnung Art. 33 2) 1 Soweit aufgrund der vorstehenden Bestimmungen das Recht des Kan tons Tessin anwendbar ist, obliegt der Vollzug der Fachstelle des Kantons Tessin. Zuständigkeiten 2 Meldungen betreffend Rodungen oder Erneuerungen von Rebflächen im Sinne von Artikel 9 sind an die Fachstelle des Kantons Tessin zu richten. 3 Die Fachstelle des Kantons Tessin kann Erhebungen bezüglich der Reb fläche durchführen. 4 Die Fachstelle des Kantons Tessin kann die Weinlesekontrolle organisie ren und stellt den Traubenpass aus. VIII. Verwaltungsrechtspflege 3) Art. 34 4) Verfügungen in Bereichen, in denen auch die Fachstelle des Kantons Tes sin zuständig ist, können mittels Einsprache innerhalb von 30 Tagen beim Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrum Plantahof ange fochten werden. IX. Schlussbestimmungen 5) Art. 35 6) 1 Wein erzeugende Betriebe, welche die kontrollierte Ursprungsbezeich nung nach dieser Verordnung verwenden wollen, haben sich bei der Fach stelle bis 31. März 2008 anzumelden. Übergangsbe stimmungen 2 7)Die mit der Teilrevision vom 1. August 2011 geänderten Bestimmun gen gelten erstmals für den Jahrgang 2011. Weine der Jahrgänge 2011 und 1) Fassung gemäss RB vom 5. Juli 2011; am 1. August 2011 in Kraft getreten 2) Einfügung gemäss RB vom 11. Februar 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten 3) Einfügung gemäss RB vom 11. Februar 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten 4) Einfügung gemäss RB vom 11. Februar 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten 5) Neue Numerierung gemäss gemäss RB vom 11. Februar 2008; am 1. März 2008 in Kraft getreten 6) Einfügung gemäss RB vom 11. Februar 2008;. 7) Fassung gemäss RB vom 5. Juli 2011; am 1. August 2011 in Kraft getreten 1.01.2012 11 917.400 Ausführungsbestimmungen zur Weinverordnung 2012 dürfen bis zur Erschöpfung der Etikettenbestände nach bisherigem Recht gekennzeichnet und angepriesen werden. Art. 36 1) Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juli 2002 in Kraft und er setzen diejenigen vom 24. August 1999 2). In-Kraft-Treten, Aufhebung bisherigen Rechts 12 1.01.2012 1) Neue Numerierung (ehemals Art. 29) als Folge der Einfügung verschiedener neuer Artikel; am 1. März 2008 in Kraft getreten 2) AGS 1999, 4523