Implementing provisions on Support Fund for the promotion of marketing of cattle
颁布于 1997-08-12 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Ausführungsbestimmungen über den Selbsthilfe-fonds zur Förderung des Rindviehabsatzes.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Graubünden
- 主题
- Livestock
- 关键词
- animal production, animal reproduction, transport/storage, fees/royalties, subsidy/incentive, institution, special fund, governance
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文本
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912.070 Ausführungsbestimmungen über den Selbsthilfe fonds zur Förderung des Rindviehabsatzes Gestützt auf Artikel 17 und 36 des Gesetzes über die Erhaltung und För derung der Landwirtschaft 1) und Artikel 29 der Tierzucht-, Tierabsatz und Viehversicherungsverordnung 2) von der Regierung erlassen am 12. August 1997 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Die Verwaltung des Selbsthilfefonds zur Förderung des Rindviehabsatzes wird an den Bündner Bauernverband delegiert. Delegation an den Bauernverband Art. 2 Die Mittel aus dem Selbsthilfefonds können insbesondere für folgende Massnahmen eingesetzt werden: Massnahmen a) Werbung für das Bündner Braunvieh im In- und Ausland; b) Aufkauf von Tieren zur kurzfristigen Verhinderung von Preiseinbus sen beim Nutz- und Schlachtvieh; c) Förderung des Aufkaufs und Sammlung von Tieren für den Export sowie zur Sichtbarmachung des Angebotes; d) Übernahme nicht gedeckter Kosten beim Ankauf sowie bei der Hal tung und Fütterung von Tieren; e) Beiträge an die Transportkosten von Markttieren, sofern diese das übliche Mass überschreiten; f) Beiträge an die Kosten, die bei der Ausstellung von Bündner Vieh im Ausland entstehen; g) Förderung und Organisation von neuen Vermarktungsformen; h) Beiträge an Bauernvereine für die Erstellung von Vermarktungsein richtungen. 1) BR 910.000 2) BR 912.010 1.01.2007 1 http://www.gr-lex.gr.ch/data/910.000/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/912.010/de 912.070 AB über den Selbsthilfefonds zur Förderung des Rindviehabsatzes II. Verwaltung Art. 3 1 Der Bündner Bauernverband entscheidet über den Einsatz der Mittel im Rahmen des Budgets. Einsatz der Mittel 2 Er kann diese Befugnis der Bündner Viehvermittlungs-AG übertragen. Art. 4 Erfordert die Marktsituation den sofortigen Einsatz von Mitteln, welche die bewilligten Kredite gemäss Budget überschreiten, ist das schriftliche Einverständnis des zuständigen Departementes einzuholen. Ausserordentlich e Ausgaben Art. 5 Das Jahresbudget wird vom Bündner Bauernverband erstellt. Es ist bis spätestens am 1. Oktober dem zuständigen Departement zur Genehmi gung einzureichen. Jahresbudget Art. 6 1 1)Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit besorgt den Einzug der von den Viehbesitzern zu leistenden Beiträge. Sie werden zu sammen mit den Beiträgen zugunsten des kantonalen Tierseuchenfonds erhoben. Einzug 2 Der Kanton leistet jährlich den gleich hohen Totalbeitrag und überweist den Gesamtbetrag dem Selbsthilfefonds. Art. 7 2) Die Jahresrechnung ist dem Amt für Landwirtschaft und Geoinformation bis spätestens Ende Februar zur Prüfung einzureichen. Prüfung der Jahresrechnung III. Schlussbestimmungen Art. 8 Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. September 1997 in Kraft und ersetzen die Ausführungsbestimmungen vom 27. Dezember 1983 3). Inkrafttreten 2 1.01.2007 1) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4303; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten 2) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4303; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten 3) AGS 1983, 1197