跳到主要内容
Nelum
瑞士的法律

Implementing Provisions on Hunting 2024

颁布于 2024-05-28 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung 2024.
语言
German
类型
条例
国家
瑞士 · Obwalden
主题
Wild species and ecosystems
关键词
hunting authorization/permit, hunting gear/hunting methods, hunting/capture, monitoring, protected area, protection of species, seasons, use restrictions, wild fauna, biodiversity

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung 2024 vom 28. Mai 2024 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 4 des Jagdgesetzes vom 20. Mai 19731, Artikel 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 17, 26 und 29 der Jagdverordnung vom 25. Ja nuar 19912, beschliesst: I. Jagdberechtigung Art. 1 Gesuchskategorien Es wird nach folgenden Gesuchskategorien unterschieden: a. E1: Einheimische Personen, die seit mindestens 1. Januar des Vorjah res im Kanton gesetzlichen Wohnsitz haben; b. E2: Ehemalige einheimische Personen, die nachweisen, dass sie wäh rend mindestens 15 Jahren im Kanton Obwalden gewohnt haben; c. A4: Auswärtige Personen, welche den kantonalen oder einen durch Ge genrechtsvereinbarung anerkannten Jagdfähigkeitsausweis besitzen; d. Jagdgäste gemäss Art. 10a der Jagdverordnung. Art. 2 Gesuch 1 Das Gesuch für die Ausübung der Hoch-, Nieder-, Winter- und Wasser wildjagd ist zwischen dem 1. und 31. Juli 2024 mit dem amtlichen Gesuchs formular und folgenden Unterlagen beim Amt für Wald und Landschaft, Flüelistrasse 3, Sarnen, einzureichen: a. Jagdfähigkeitsausweis; b. Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Jäger und Jägerinnen. Ver sicherungssumme je Schadenfall für Personen- und Sachschäden min destens 2 Millionen Franken; c. Treffsicherheitsnachweis gemäss den Weisungen des Bau- und Raum entwicklungsdepartements vom 1. Januar 2016; d. Gesuchstellende E2 und A4 reichen zudem einen Auszug aus dem Zentralstrafregister ein, sofern sie nicht in den letzten drei Jahren min destens einmal ein Jagdpatent im Kanton Obwalden gelöst haben. AB über die Jagdausübung 2024 2 2 Mit dem amtlichen Gesuchsformular kann ein Gästepatent nach Art. 10a der Jagdverordnung beantragt werden. Für den Gast sind die Unterlagen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b dieser Ausführungsbestimmungen einzu reichen. Der erfüllte Treffsicherheitsnachweis gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. c ist vom Gast während der Jagd mitzuführen. Art. 3 Erteilen der Jagdberechtigung 1 Das Jagdpatent wird durch das Amt für Wald und Landschaft erteilt, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung der Jagdberechtigung erfüllt sind. 2 Das Jagdpatent mit Beilagen wird der gesuchstellenden Person per Post zugestellt. II. Gebühren Art. 4 Patentgebühren 1 Gesuchstellende, die seit mindestens 1. Januar des Vorjahres im Kanton gesetzlichen Wohnsitz haben, gelten als Einheimische. Alle anderen Ge suchstellenden gelten als Auswärtige. Erbringen auswärtige Gesuchstel lende mit Einreichung des Gesuchs den schriftlichen Nachweis (Wohnsitz bestätigung), dass sie während mindestens 15 Jahren im Kanton Obwal den Wohnsitz hatten, können sie von reduzierten Patentgebühren als ehe malige Einheimische profitieren. 2 Die Gebühren betragen für: Einheimische E1 in Fr. Einheimische E2 in Fr. Auswärtige A4 in Fr. a. das Hochjagdpatent mit Gämse inkl. Regulationsjagd 450.– 900.– 1 700.– b. das Hochjagdpatent ohne Gämse inkl. Regulationsjagd 300.– 600.– 1 400.– c. das Niederjagdpatent 400.– 800.– 1 600.– d. das Wasserwildjagdpatent 100.– e. das Winterjagdpatent 30.– 3 Das Gästepatent nach Art. 10a der Jagdverordnung kostet Fr. 180.–. 4 Die Kosten für die Abschusskarten, Kontrollscheine und Jagdvorschriften sind in den jeweiligen Patentgebühren inbegriffen. AB über die Jagdausübung 2024 3 Art. 5 Gebührenzuschlag für das Mitführen von Hunden 1 In der Gebühr für die Niederjagd ist die Gebühr für das Mitführen eines Hundes inbegriffen. 2 Für das Mitführen eines zweiten Hundes auf der Niederjagd beträgt der Gebührenzuschlag Fr. 30.–. Für das Mitführen von Hunden mit einer ge mäss Art. 22 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen anerkannten Schweisshundeprüfung entfällt die Gebühr. Art. 6 Verwaltungsgebühren 1 Für die Behandlung von Gesuchen nach dem 31. Juli 2024 wird zusätz lich eine Gebühr von Fr. 100.– (Hoch- und Niederjagd) bzw. von Fr. 50.– (Wasserwild- und Winterjagd) erhoben. 2 Für den Ersatz verlorener oder beschmutzter Patente wird eine Ausferti gungsgebühr von Fr. 50.– erhoben. Art. 7 Abschussgebühr für Rotwild 1 Für jeden jagdbar erlegten Hirsch ist eine Taxe zu entrichten. Sie beträgt Fr. 3.–/kg, „sauber ausgeweidet“ mit Haupt und Trophäe. 2 Für jedes auf der Regulationsjagd zugelassene und erlegte Stück Rotwild ist eine Taxe zu entrichten. Sie beträgt Fr. 3.–/kg, „sauber ausgeweidet“ mit Haupt und Trophäe. III. Jagd- und Schusszeiten Art. 8 Hochjagd Die Hochjagd ist offen auf: a. Murmeltiere, Schwarzwild, Dachse und Füchse vom 2. September bis 24. September 2024; b. Rotwild und Gämsen vom 2. September bis zur Erfüllung des Kontin gents, längstens bis 24. September 2024. Art. 9 Niederjagd Die Niederjagd ist offen auf: a. Rehwild vom 7. Oktober bis zur Erfüllung des Kontingents, längstens bis 26. Oktober 2024; b. Feldhase und Schneehase vom 7. Oktober bis 26. Oktober 2024; c. Fuchs, Dachs, Schwarzwild, Waschbär, Marderhund, Marder, Ringel taube, Türkentaube, Kolkrabe, Rabenkrähe, Elster, Eichelhäher und verwilderte Haustaube vom 7. Oktober bis 30. November 2024. AB über die Jagdausübung 2024 4 Art. 10 Wasserwildjagd Die Jagd auf Wasserwild ist offen auf: a. Haubentaucher, Blässhuhn, Stock-, Tafel- und Reiherente vom 7. Oktober 2024 bis 31. Januar 2025; b. Kormoran vom 7. Oktober 2024 bis 28. Februar 2025. Art. 11 Winterjagd Die Winterjagd ist offen auf: a. Dachs vom 2. Dezember 2024 bis 15. Januar 2025; b. Fuchs vom 2. Dezember 2024 bis 28. Februar 2025; c. Edelmarder, Steinmarder, Rabenkrähe, Elster und Eichelhäher vom 2. Dezember 2024 bis 15. Februar 2025; d. Waschbär, Marderhund, verwilderte Hauskatze, verwilderte Haustaube und Schwarzwild vom 2. Dezember 2024 bis 28. Februar 2025. Art. 12 Schonzeiten Die Jagd ist auch während der Jagdzeit verboten: a. an Sonn- und folgenden staatlich anerkannten Feiertagen: Bruderklau senfest (25. September), Allerheiligen (1. November), Mariä Empfäng nis (8. Dezember), Weihnachten (25. Dezember), Neujahr (1. Januar); b. auf Murmeltiere zusätzlich an Samstagen; c. zur Nachtzeit, mit Ausnahme der Jagd auf Haarraubwild und Schwarz wild während der Niederjagd vom 28. Oktober bis 30. November 2024 und während der ganzen Winterjagd; d. in den Wildruhezonen ab 1. Dezember. Art. 13 Schusszeiten Während der Hoch-, Reh- und Regulationsjagd gelten folgende Schusszei ten: Eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang gemäss Publikation der Solunarzeiten in der Fachzeitschrift Schweizer Jä ger. IV. Regulationsjagd Rotwild Art. 14 Voraussetzung Die Regulationsjagd steht nur Jagdberechtigten zu, die das Hochjagdpa tent 2024 gelöst haben. AB über die Jagdausübung 2024 5 Art. 15 Jagdart 1 Die Regulationsjagd findet im November und Dezember 2024 statt. Das Amt für Wald und Landschaft bestimmt die Gebiete und plant die dort gül tigen Abschusskontingente. 2 Die Regulationsjagd findet ausschliesslich ab Ansitz statt. 3 Jeder Schuss muss der gebietszuständigen Wildhut unmittelbar, in der Regel innerhalb einer Stunde, gemeldet werden. Erlegte Tiere sind der ge bietszuständigen Wildhut umgehend vorzuweisen. Art. 16 Jagdzeiten Die Regulationsjagd findet an folgenden Tagen statt: 2. und 4. November 2024, 15. und 16. November 2024, 29. und 30. November sowie 2. Dezem ber 2024, 13. und 14. Dezember sowie 16. Dezember 2024. V. Wildschutz Art. 17 Eidgenössische Jagdbanngebiete Als eidgenössische Jagdbanngebiete gelten die Gebiete Hutstock, Hahnen und Bannalp-Walenstöcke gemäss der Verordnung über die eidgenössi schen Jagdbanngebiete3. Art. 18 Kantonale Wildschutzgebiete Als kantonale Wildschutzgebiete, in denen die Jagdausübung verboten ist, gelten gemäss den Ausführungsbestimmungen über die Jagdbann-, Wild schutz- und Sondergebiete4: a. Städerried, Alpnach, eingeschlossen die Naturschutzzone Städerried; b. Wichelsee; c. Giswilerstock; d. Sachsler Dorfbach; ausser auf der Hochjagd vom 2. bis 11. September 2024 auf Kahlwild und Hirsche (ohne ein- und beidseitige Kronenhir sche). Die Jagd ist ausschliesslich ab Ansitz erlaubt; e. Ranft; f. Wasserwild-Schongebiete Sarnersee-Nord und Sarneraa zwischen Sarnersee und Wichelsee; g. Eugenisee Engelberg; h. Hanenried, Sachseln. AB über die Jagdausübung 2024 6 Art. 19 Sondergebiete Als Sondergebiet mit besonderen Abschussbestimmungen gilt das Sarner aatal mit der Gebietsumschreibung gemäss den Ausführungsbestimmun gen über die Jagdbann-, Wildschutz- und Sondergebiete. Art. 20 Schutzgebietskarte Über die Jagdbann-, Wildschutz- und Sondergebiete werden dem Jäger oder der Jägerin einmalig eine Karte und die Ausführungsbestimmungen über die Jagdbann-, Wildschutz- und Sondergebiete ausgehändigt. Art. 21 Geschützte Tiere 1 Tiere, die nicht nach Art. 8, 9, 10 und 11 dieser Ausführungsbestimmun gen jagdbar sind, gelten als geschützt. 2 Überdies sind das Gämskitz, die säugenden Muttertiere Gämsgeiss, Rehgeiss und Hirschkuh geschützt, mit Ausnahme der Bestimmungen ge mäss Anhang 1 dieser Ausführungsbestimmungen. VI. Ausübung der Jagd Art. 22 Nachsuche 1 Auf beschossenes Wild ist zeit- und fachgerecht mit einem auf Schweiss geprüften Hund nachzusuchen. Die Schweisshundeführer organisieren und leiten die Nachsuche. Der Schütze oder die Schützin beteiligen sich aktiv daran. 2 Die Nachsuche darf nur mit Schweisshunden ausgeführt werden, welche eine durch die technische Kommission für das Jagdhundewesen (TKJ) an erkannte Schweisshundeprüfung bestanden haben, im kantonalen Ver zeichnis der Schweisshundeführer mit zugehörigem Einsatzplan aufgeführt sind und vor der Jagdperiode am kantonalen Weiterbildungstag teilgenom men oder im selben Jahr eine durch die TKJ-anerkannte Schweisshunde prüfung absolviert haben. 3 Erfolglose Nachsuchen müssen der zuständigen Wildhut unmittelbar, in der Regel innerhalb einer Stunde, gemeldet werden. 4 Erfolgreiche und erfolglose Nachsuchen sind im vom Amt für Wald und Landschaft zur Verfügung gestellten Formular zu erfassen. Das Formular ist dem Amt für Wald und Landschaft innert Wochenfrist zu retournieren. 5 Liegt ein Tier nicht im Feuer, darf kein weiteres Tier beschossen werden, bis eine ordentliche Nachsuche stattgefunden hat und abgeschlossen ist. AB über die Jagdausübung 2024 7 Art. 23 Irrtumsabschuss 1 Bei Irrtumsabschüssen ist zugunsten des Kantons eine Taxe nach Art. 12a Abs. 3 der Jagdverordnung zu entrichten. Das Wild wird dem Jä ger oder der Jägerin überlassen. 2 Als Irrtumsabschuss nach Art. 17 der Jagdverordnung gilt das nachfol gend aufgeführte, irrtümlich erlegte Wild: Wild Taxe a. Gämskitz statt Gämsjährling Fr. 50.– b. Gämsbock oder Gämsgeiss statt Gämsjährling Fr. 10.–/kg c. säugende Gämsgeiss Fr. 200.– d. Gämsgeiss statt Gämsbock Fr. 10.–/kg e. Gämsbock statt Gämsgeiss Fr. 10.–/kg f. Gämsgeissjährling statt Gämsbockjährling Fr. 50.– g. Gämsbockjährling statt Gämsgeissjährling Fr. 50.– h. Kahlbock oder Knopfbock statt Rehgeiss Fr. 50.– i. Rehbock oder Rehgeiss statt Rehkitz Fr. 10.–/kg j. Rehkitz statt Rehbock oder Rehgeiss Fr. 10.–/kg k. säugende Rehgeiss Fr. 20.– l. Rehgeiss statt Rehbock Fr. 10.–/kg m. Rehbock statt Rehgeiss Fr. 10.–/kg n. säugendes Tier (Kuh) ohne zugehöriges Kalb: während der Hochjagd Fr. 350.– während der Regulationsjagd (eingeschlossen Taxe nach Art. 7 dieser Ausführungsbestimmungen) Fr. 6.–/kg 3 Anerkennt der Jäger oder die Jägerin den Entscheid des Kontrollorgans „Irrtumsabschuss“ nicht schriftlich im Rahmen der Kontrolle, so erstattet das Amt für Wald und Landschaft Anzeige nach Art. 40 Abs. 2 der Jagd verordnung. Das Tier wird in diesem Fall durch das Kontrollorgan sicher gestellt, damit auf Anordnung der Strafbehörde eine Untersuchung durch geführt werden kann. Wird der Entscheid durch die Untersuchung bestätigt, so werden die Kosten der Untersuchung der fehlbaren Person überbunden. Art. 24 Widerrechtlich erlegtes Wild 1 Widerrechtlich erlegtes Wild ist sofort der Wildhut oder der nächsten Kon trollstelle abzuliefern. 2 Die Trophäen werden zugunsten des Kantons eingezogen und es ist ein Wertersatz nach Art. 44 Abs. 2 der Jagdverordnung zu leisten. Der Jäger oder die Jägerin wird gemäss Art. 40 Abs. 2 der Jagdverordnung verzeigt. 3 Der Jäger oder die Jägerin muss das Wildbret ohne Trophäe gegen Ent gelt übernehmen. AB über die Jagdausübung 2024 8 Art. 25 Aufstieg zur Jagd Der Aufstieg zur Jagd mit ungeladener Schusswaffe auf den üblichen ge bahnten Wegen ist am Tag vor der Jagd und an Sonn- und Feiertagen ge stattet. Art. 26 Einschiessen der Jagdwaffe Das Einschiessen der Jagdwaffe ausserhalb der Jagdzeit hat gemäss offi ziellem Schiessplan auf einer vom Amt für Wald und Landschaft anerkann ten Jagdschiessanlage oder an einem vom Amt für Wald und Landschaft anerkannten Schiessanlass gemäss den Weisungen über den Treffsicher heitsnachweis vom 1. Januar 2016 zu erfolgen. Art. 27 Jagdhunde 1 Hunde mit einer gemäss Art. 22 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmun gen anerkannten Schweisshundeausbildung dürfen auf jeder Jagd jeder zeit wirksam unter Kontrolle mitgeführt und für die Nachsuche eingesetzt werden. 2 Hunde, welche für die Schweissarbeit ausgebildet werden, dürfen auch auf der Hochjagd an der Leine mitgeführt werden. 3 Auf der Niederjagd bis 26. Oktober 2024 sowie am 31. Oktober 2024, 9. November 2024 und 23. November 2024 sind zudem spurlaute Jagd hunde zugelassen, die das Ristmass von 59 cm nicht überschreiten. Spur laute Jagdhunderassen mit Abstammungsausweis, die eine grössere Rist höhe aufweisen, sind ebenfalls zugelassen. Der Abstammungsausweis ist vom Hundeführer oder der Hundeführerin während der Jagd mitzutragen. Hunde, die nach dem 1. August 2024 geboren sind, müssen eine TKJ-an erkannte Spur- und Fährtenlautprüfung absolvieren oder einen TKJ-aner kannten Nachweis erbringen. Junghunde im 1. Lebensjahr dürfen auf der lauten Jagd auch ohne Spur- und Fährtenlautprüfung/-nachweis zur Aus bildung eingesetzt werden. Junghunde im 2. Lebensjahr dürfen für die laute Jagd auch ohne TKJ-anerkannten Nachweis eingesetzt werden nach vor gängiger praktischer Überprüfung des Spur- und Fährtenlauts durch das Amt für Wald und Landschaft. Diese Überprüfung gilt nicht als TKJ-aner kannte Prüfung. Das Amt für Wald und Landschaft kann jederzeit eine Wie derholung der Spur- und Fährtenlautprüfung eines Hundes verlangen. 4 Für Jagdhunde zum Apportieren besteht keine Beschränkung des Rist masses. 5 Auf der Nieder- und Winterjagd sind ausserdem noch geprüfte Boden hunde und geprüfte Apportierhunde gestattet. AB über die Jagdausübung 2024 9 Art. 28 Verbot des Jagenlassens von Hunden 1 Das Jagenlassen von Hunden ausserhalb der Jagdzeit, in der Nacht und wenn der Jäger oder die Jägerin die Jagd nicht ausübt sowie alles Jagen lassen von Hunden, für die keine Berechtigung besteht, ist verboten. 2 Streunende Hunde und Katzen dürfen durch die Jagdpolizeiorgane erlegt werden. Nach Möglichkeit sind die Tierhalter vorgängig zu verwarnen. Art. 29 Verbotene Hilfsmittel Das Hinunterrollen von Steinen, Holz oder anderen Gegenständen zur Jagdausübung oder zu Treiberzwecken ist verboten. Art. 30 Hochsitze 1 Das Einrichten von Hochsitzen und Bodensitzen ist nur mit Einwilligung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin und unter Beachtung der baupolizeilichen Vorschriften erlaubt. Es dürfen keine Bäume beschä digt werden. 2 Das Erstellen von Hochsitzen und Bodensitzen ist bewilligungspflichtig. Entsprechende Gesuche sind auf dem offiziellen Formular durch die örtli che Hegegemeinschaft an das Amt für Wald und Landschaft einzureichen. Keine Bewilligung benötigen einfache Bodensitze aus Holz, max. 1 x 1 m, mit Dach, max. zweiseitig eingeschlagen. Art. 31 Fotofallen und Drohnen 1 Das Aufstellen von Fotofallen ist bewilligungspflichtig. Bewilligungen er teilt das Amt für Wald und Landschaft. Fotofallen sind nur zu Forschungs zwecken zulässig; sie sind mit Namen, Adresse und Telefonnummer des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin gut sichtbar zu ver sehen. 2 Der Einsatz von Drohnen für jagdliche Zwecke ist verboten. Art. 32 Wildfallen 1 Das Aufstellen von Wildfallen ist verboten. 2 Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind die für die Jagd auf Haar raubwild und Raubzeug zur Anwendung gelangenden Kastenfallen mit ma ximalem Ausmass von 40 x 40 x 160 cm. Das Amt für Wald und Landschaft kann Ausnahmebewilligungen für grössere Kastenfallen erteilen. 3 Die Kastenfallen sind mit Namen, Adresse und Telefonnummer der jagd berechtigten Person gut sichtbar zu versehen. AB über die Jagdausübung 2024 10 4 Die Kastenfallen sind täglich zu kontrollieren und müssen nach Ablauf der Jagdzeit aus dem Jagdgebiet entfernt werden. Art. 33 Ski Der Gebrauch von Skiern ist ausschliesslich für die Ausübung der Winter jagd erlaubt. Art. 34 Motorfahrzeuge a. Örtliche Fahrverbote 1 Die mit einem Fahrverbot belegten Strassen dürfen zur Ausübung der Jagd nicht befahren werden. Ausnahmebewilligungen gelten für Fahrten zur Jagdausübung nicht. Unter das Verbot fällt auch das Mitfahren mit be rechtigten Dritten. 2 Waldstrassen, die nicht mit einem Fahrverbot signalisiert sind, dürfen be fahren werden. 3 Während der Hoch-, Reh- und Regulationsjagd dürfen auch diejenigen Waldstrassen trotz signalisiertem Fahrverbot zu Jagdzwecken befahren werden, die gestützt auf Art. 15 Abs. 2 Bst. c des kantonalen Waldgeset zes5 im Anhang 2 zu diesen Ausführungsbestimmungen vom Sicherheits und Sozialdepartement festgelegt werden. Die entsprechende Fahrbewilli gung ist von den Jagdberechtigten gut sichtbar im Fahrzeug aufzulegen. 4 Vorbehalten bleiben Entschädigungen zugunsten der Strasseneigentü mer. Art. 35 b. Zeitliche und örtliche Beschränkungen 1 Die Benützung eines Motorfahrzeuges oder Motorfahrrades zu Jagdzwe cken ist täglich wie folgt gestattet: a. Hochjagd: bis 09.00 und 16.00 bis 18.00 Uhr b. Rehjagd: bis 10.00 und 16.00 bis 18.00 Uhr 2 Als Ausgangsorte für die Fahrt ins Jagdgebiet während den erlaubten Zeiten am Nachmittag gelten: a. Wohn- bzw. Feriendomizil (Alphütten und Berghüttli gelten nicht als Fe riendomizil); b. Arbeitsplatz; c. Standort des Motorfahrzeugs im Jagdgebiet um 09.00 bzw. 10.00 Uhr, sofern in der Zwischenzeit nicht gefahren wurde. 3 Nach den gemäss Absatz 1 festgelegten Zeiten darf die Jagdausübung am gleichen Tag nur noch zu Fuss, mit dem Fahrrad, mit dem nicht num mernpflichtigen Leicht-Motorfahrrad (E-Bike) oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel aufgenommen werden. AB über die Jagdausübung 2024 11 4 Zur gebotenen Nachsuche dürfen Jagdberechtigte jederzeit mit dem Mo torfahrzeug einen Schweisshundeführer oder eine Schweisshundeführerin anfordern und ins Jagdgebiet fahren. Nach Beendigung der Nachsuche dürfen sie, sowie Schweisshundeführerin oder -führer, an ihren jeweiligen Ausgangsorten die Jagd wieder aufnehmen. 5 Für den Abtransport des erlegten Wildes kann das Amt für Wald und Landschaft weitere Ausnahmebewilligungen erteilen. 6 Für die Jagd auf Haarraubwild ist die Pirschfahrt mit Motorfahrzeugen verboten. Motorfahrzeuge dürfen ausschliesslich für die Fahrt zur Ansitz stelle und nach Abbruch der Jagd für die Rückfahrt verwendet werden. VII. Kontrolle Art. 36 Abschusskarten 1 Für jede erlegte Gämse sowie jedes Reh ist von der jagdberechtigten Person, unmittelbar nachdem sie vom Wild Besitz ergriffen hat, die ent sprechende Abschusskarte auszufüllen. 2 Die Abschusskarten werden zugleich mit dem Patent vom Amt für Wald und Landschaft abgegeben. Verlorene Abschusskarten werden nicht er setzt. 3 Erlegte Gämsen und Rehe, für die keine Abschusskarte ausgefüllt ist, gelten als widerrechtlich erlegt. Sie sind einzuziehen und zugunsten des Kantons zu verwerten. 4 Der Austausch der Abschusskarten ist auf der Rehjagd gestattet. Die jagdberechtigte Person, welche die Abschusskarte besitzt, muss sich aktiv im gleichen Gebiet an der Jagd beteiligen. Art. 37 Informationspflicht über den Gäms-, Reh- und Rotwildab schuss 1 Wer die Gämsjagd ausüben will, hat sich ab 4. September 2024 täglich telefonisch vor Beginn der Jagd über das Abschusskontingent zu informie ren (automatischer Telefonbeantworter 041 660 74 33). 2 Wer die Rotwildjagd ausüben will, hat sich ab 12. September 2024 täglich telefonisch vor Beginn der Jagd über das Abschusskontingent zu informie ren (automatischer Telefonbeantworter 041 660 74 33). 3 Wer die Rehjagd ausüben will, hat sich ab 10. Oktober 2024 täglich tele fonisch vor Beginn der Jagd über das Abschusskontingent zu informieren (automatischer Telefonbeantworter 041 660 74 33). AB über die Jagdausübung 2024 12 4 Wer die Regulationsjagd ausübt, hat sich täglich telefonisch vor Beginn der Jagd über das Abschusskontingent zu informieren (automatischer Te lefonbeantworter 041 660 74 33). 5 Am Tag, an dem die Gämsjagd, Rehjagd, Rotwildjagd bzw. Regulations jagd noch offen ist, darf diese uneingeschränkt ausgeübt werden, auch wenn das Abschusskontingent überschritten werden könnte. Art. 38 Kontrollpflicht 1 Das erlegte Schalenwild sowie Murmeltiere sind am Erlegungstag sauber ausgeweidet einer Kontrollstelle vorzuweisen. Wenn das Tier erst am fol genden Tag vorgewiesen werden kann, ist die Wildhut am Erlegungstag über den Abschuss zu informieren. Alle Tiere müssen in unverändertem Zustand, ungehäutet und mit Trophäe, zur Kontrolle vorgewiesen werden. Das Gesäuge darf nicht ausgeschnitten werden, sonst werden die Tiere als säugende Muttertiere taxiert. 2 Übriges krankes oder krankheitsverdächtiges erlegtes Wild ist der Wild hut ebenfalls vorzuweisen. Art. 39 Kontrollstellen 1 Kontrollstellen sind insbesondere bei der amtlichen Wildhut, bei der Prüf halle des Verkehrssicherheitszentrums in Sarnen und beim Berufs- und Weiterbildungszentrum (BWZ) in Giswil. Während der Hochjagd werden die Kontrollstellen in Sarnen, Giswil und Engelberg bis 7. September 2024 jeweils werktags von 20.00 bis 20.30 Uhr und während der Niederjagd bis 12. Oktober 2024 von 19.30 bis 20.00 Uhr betrieben, danach auf tel. Voranmeldung bei der Wildhut. 2 Die Kontrollstelle zieht die ausgefüllte Abschusskarte ein und stellt den Kontrollschein aus. Eine Kopie wird dem Jäger oder der Jägerin ausgehän digt und ist von diesem bzw. dieser beim Verkauf oder bei der Abgabe des Wildes dem neuen Besitzer oder der neuen Besitzerin abzugeben. 3 Die kontrollpflichtigen Tiere sind von der Kontrollstelle zu kennzeichnen. Art. 40 Kontrollschein Der Verkauf von Wildbret darf nur zusammen mit dem Kontrollschein erfol gen. Art. 41 Auskunftspflicht Wer Wildbret besitzt oder verkauft, ist verpflichtet, über dessen Herkunft den Jagdaufsichtsorganen auf Anfrage wahrheitsgetreu Auskunft zu ertei len. AB über die Jagdausübung 2024 13 Art. 42 Hegeabschüsse 1 Jagdberechtigte, die ein auffallend schwaches, krankes oder durch Ver letzung stark abgemagertes Schalenwild, dessen Wildbret nicht oder nur teilweise verwertet werden kann, erlegen, erhalten die Abschusskarte er setzt. Als schwache Tiere gelten: a. adulte Gämsen bis 14 kg (ausgenommen säugende Gämsgeiss); b. Gämsjährlinge bis 11 kg; c. adulte Rehe bis 12 kg; d. Rehkitze bis 7 kg. 2 Krankheitsverdächtige Tiere müssen mit Geräusch unverzüglich der Kontrollstelle abgegeben werden. Art. 43 Trophäenschau 1 Jägerinnen und Jäger sind verpflichtet, sämtliche Trophäen von Rot-, Gäms-, Reh- und Steinwild in sauberem Zustande aufzubewahren und an der Gemeindetrophäenschau vorzuweisen. Das Aufgebot zum Vorweisen der Trophäen erfolgt gemeindeweise durch den Hegechef. 2 Sämtliche Trophäen von Schalenwild sind der kantonalen Trophäen schau zur Verfügung zu stellen. VIII. Statistik Art. 44 Abschussstatistik 1 Jagdberechtigte müssen die Abschussstatistik vollständig und wahrheits getreu ausfüllen und bis spätestens 7. März 2025 dem Amt für Wald und Landschaft, Flüelistrasse 3, 6060 Sarnen, zustellen. Das Einreichen kann auch via GeoData erfolgen. 2 Auch bei erfolgloser Jagd muss die Abschussstatistik eingereicht wer den. 3 Wer die Abschussstatistik nicht korrekt ausfüllt und nicht fristgerecht ein reicht, erhält unter Hinweis auf Art. 7 der Jagdverordnung eine gebühren pflichtige Mahnung in der Höhe von Fr. 50.–. IX. Besondere Bestimmungen für Jagdgäste Art. 45 Patentdauer Für die Hoch- und Rehjagd werden Gästepatente abgegeben. Die Gültig keit des Gästepatentes entspricht grundsätzlich der Dauer der jeweiligen Jagd. AB über die Jagdausübung 2024 14 Art. 46 Abschusskontingent Einladungsberechtigte Jägerinnen und Jäger können ihrem Gast aus dem persönlichen Abschusskontingent folgende Tiere zum Abschuss abtreten: a. Hochjagd: Eine Gämse, ein Murmeltier und Haarraubwild; b. Rehjagd: Ein Reh sowie Haarraubwild und Raubzeug. Art. 47 Kontrolle Die von einem Jagdgast erlegten Tiere unterstehen den in diesen Ausfüh rungsbestimmungen genannten Kontrollvorschriften. Ausgenommen sind die Bestimmungen über die Trophäenschau. Art. 48 Einsatz von Jagdhunden Wer ein gültiges Gästepatent besitzt, ist berechtigt, einen Jagdhund ge mäss Art. 27 dieser Ausführungsbestimmungen mitzuführen. Art. 49 Statistik Die von einem Jagdgast erlegten Tiere, welche nicht unter Art. 38 fallen, sind in die Abschussstatistik des Gastgebers oder der Gastgeberin einzu tragen. Für den Jagdgast entfällt die Pflicht zur Abgabe der Statistik. X. Schlussbestimmungen Art. 50 Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juli 2024 in Kraft. 2 Sie sind dem Bundesamt für Umwelt durch das Bau- und Raumentwick lungsdepartement zur Kenntnis zu bringen6. Sarnen, 28. Mai 2024 Im Namen des Regierungsrats Landammann: Josef Hess Landschreiberin: Nicole Frunz Wallimann 1 GDB 651.1 2 GDB 651.11 3 SR 922.31 4 GDB 651.112 5 GDB 930.1 6 Art. 25 Abs. 3 JSG (SR 922.0) Anhang 1 zu den Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung 2024 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement des Kantons Obwalden legt gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Jagdverordnung folgende Abschussplanung fest: Rotwild Auf der Rotwildjagd soll ein Abschusskontingent von 360 Stück Rotwild, wovon 96 Hirsche und 264 Stück Kahlwild, erreicht werden. Tiere, die mit einem Halsband markiert sind, dürfen nicht beschossen werden. Jede jagdberechtigte Person darf, inklusive Regulationsjagd, nur einen Hirsch erlegen. Der Abschuss von Kahlwild ist bis zum Erreichen des Ab schusskontingents je jagdberechtigte Person unbegrenzt. Auf der Hochjagd im September sind 75 Hirsche und 210 Stück Kahlwild zum Abschuss frei: a. Hirsch (männlich): – im kantonalen Wildschutzgebiet Sachsler Dorfbach vom 2. bis 11. September 2024, nur Ansitzjagd: Hirsche und Spiesser, aber keine ein- oder beidseitigen Kronenhirsche; – im übrigen Jagdgebiet, ohne Treibjagd: – vom 2. bis 11. September 2024: Hirsche und Spiesser; – vom 12. bis 24. September 2024: Hirsche und Spiesser, aber keine ein- oder beidseitigen Kronenhirsche. Hirsche gelten als Kronenhirsche, wenn über der Mittelsprosse mehr als zwei Enden vorhanden sind. Als Ende gilt ein Fortsatz von über 3 cm Länge, innen gemessen. b. Kahlwild: – im kantonalen Wildschutzgebiet Sachsler Dorfbach vom 2. bis 11. September 2024, nur Ansitzjagd: nicht säugende Tiere (Kühe), Kalb mit zugehörigem Muttertier, Schmaltiere und Kälber; – im übrigen Jagdgebiet vom 2. September längstens bis 24. Septem ber 2024, ohne Treibjagd: nicht säugende Tiere (Kühe), Kalb mit zu gehörigem Muttertier, Schmaltiere und Kälber. Anhang 1 zu den AB über die Jagdausübung 2024 Kalb mit zugehörigem Muttertier werden als solche anerkannt, wenn diese mittels Ansitzjagd ab gleichem Standort innerhalb von 60 Minuten erlegt oder bei Drückjagd oder Pirsch unmittelbar nacheinander erlegt werden können. Leittiere und deren Kälber sind zu schonen. Regulationsjagd Rotwild Auf der Regulationsjagd sollen jene Stück Rotwild erlegt werden, welche auf der Hochjagd nicht erlegt werden konnten, zuzüglich 21 Hirsche und 54 Stück Kahlwild, welche vom Amt für Wald und Landschaft auf die be zeichneten Regulationsjagdgebiete verteilt werden. Zum Abschuss frei sind bis zur Erfüllung des Abschusskontingents je Re gulationsjagdgebiet: Hirsche (ohne Kronenhirsche) und Spiesser, Kälber, Schmaltiere und Alttiere. Beim Abschuss gilt nach Möglichkeit Kalb vor Alttier, Leittiere und deren Kälber sind zu schonen. Tiere mit Sender sind geschützt. Der Abschuss von Kahlwild ist bis zum Erreichen des Abschusskontingen tes je jagdberechtigte Person unbegrenzt. Gämswild und Murmeltiere Auf der Gämsjagd soll ein Abschusskontingent von 140 Stück, wovon 55 Böcke, 15 Bockjährlinge, 55 Geissen und 15 Geissjährlinge, erreicht werden. Eine jagdberechtigte Person darf höchstens erlegen: a. ein Murmeltier; b. Jagdberechtigte mit ungeradem Jahrgang (Jäger mit geradem Jahr gang sind heuer auf der Gämsjagd nicht jagdberechtigt): – vom 2. bis 11. September 2024 eine Gämse unter Vorbehalt von Art. 37 der Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung 2024; – ab 12. September 2024 kann nach erfolgter Kontrolle des Erstab schusses bis zur Erreichung des Abschusskontingents eine zusätz liche Gämse erlegt werden. Ausgenommen davon sind Jägerinnen und Jäger, welche im Erstabschuss einen Irrtumsabschuss getätigt haben. Im Zählkreis 1 (Pilatus) darf kein Zweitabschuss getätigt werden. Anhang 1 zu den AB über die Jagdausübung 2024 Rehwild Auf der Rehjagd soll ein Abschusskontingent von 400 Stück, wovon 150 Böcke, 150 Geissen und 100 Kitze erreicht werden. Beim Rehkitzab schuss ist der Abschuss eines Zwillingskitzes anzustreben. Eine jagdberechtigte Person darf höchstens erlegen: a. Jagdberechtigte mit ungeradem Jahrgang zwei Rehkitze oder eine Rehgeiss und ein Rehkitz; Jagdberechtigte mit geradem Jahrgang zwei Rehkitze oder einen Rehbock und ein Rehkitz. b. Ist die Höchstzahl je jagdberechtigte Person gem. Bst. a. erfüllt und auf der Kontrolle vorgewiesen, darf ab 19. Oktober 2024 bis zur Errei chung des Abschusskontingents, unter Vorbehalt von Art. 37 der Aus führungsbestimmungen über die Jagdausübung 2024, ein zusätzli ches Reh erlegt werden. c. Das gemäss Bst. a. zugewiesene adulte Reh darf bis zum Ende der Rehjagd erlegt werden, auch wenn das Abschusskontingent erreicht worden ist. Sarnen, 28. Mai 2024 Bau- und Raumentwicklungsdepartement Anhang 2 zu den Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung 2024 Das Sicherheits- und Sozialdepartement des Kantons Obwalden bewilligt, gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c des kantonalen Waldgesetzes sowie Artikel 34 Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen über die Jagdaus übung, das Befahren folgender Waldstrassen, die mit einem Fahrverbot sig nalisiert sind, zu Jagdzwecken während der Hoch-, Reh- und Regulations jagd: Korporation Schwendi Schönenbold – Nienenhütte, Schälfgraben (ohne Abzweiger Gädlimisegg) Honegg – Ritzenmatt – Stillenbach – Wolfetsmatt Langis – Schlierental – Loch – Rorersmatt Korporation Freiteil/Kägiswil Zimmertal – Sarner Hohwald – Punkt 995 – Altenhusen – Teufibach – Bal mets Schwandiriedstrasse; Verbindung Schwarzenbergstrasse – Zimmertal strasse Korporation Ramersberg Schneeloch – Alp Chäseren Korporation Sachseln Talstrasse bis Hinter Wägis (ohne Abzweiger und kein Durchfahrtsrecht nach bzw. von Lungern) Unterholz – Müllerenschwandstrasse bis Parkplatz Teufischluechtgraben Sollwald-Rütistrasse bis Parkplatz neues Schanzhüttli (oberhalb Zollhaus) Teilsame Lungern-Obsee Kantonsstrasse – Schild – Seewli Aegerten – Gehrischwendi – Feldmoos Anhang 2 zu den AB über die Jagdausübung 2024 Korporation Giswil Gruonholz – Talwald – Laui Teufimattstrasse – Parkplatz Spycher (Einverständnis Amt für Landwirt schaft und Wald Luzern) Selirank – Riedmattbach Parkplatz (Selistrasse ohne Abzweiger) Dörsmatt – Loo (Sattelpassstrasse) – Alphütte Sattel Abzweigung A8 – Bärfallen (Bärfallenstrasse ohne Abzweiger) Hirzenbadwaldstrasse Brosmatt – Lengegg – Schwantelen Kleinteil – Riedli – Brendwald (Abzweigung Mörlistrasse) Korporation Kerns Turrenbach Gschwendtwald – Rütialp – Lachenegg (inkl. Abzweiger, aus genommen Bewirtschaftungsweg obere Lachenalp) Taxidienst Melchsee-Frutt Dämpfelsmatt bis Berggasthaus Tannalp Einwohnergemeinde, Kloster, Bürgergemeinde Engelberg Schwand – Ristis – Rigidal – Vogelloch (inkl. Abzweiger Hüttismatt und Oberristis) Ristis – Ried – Waldrand Dürrenwald (ohne Abzweiger) Schwand – Wandalp – Zimmerliboden (ohne Abzweiger) Rosshimmel – Ghärst – Fangalp Obermatt – Arnibrügg (inkl. Abzweiger) Eugenisee – Oertigen – Schwändlibrücke (ohne Abzweiger) Hinweis: Die Fahrzeuge sind, wenn möglich ausserhalb von Alpweiden, auf geeigne ten Park- oder Abstellplätzen zu parkieren. Der Alp-, Weide- und Forstbe trieb darf durch die Fahrzeuge nicht behindert werden. Sarnen, 28. Mai 2024 Sicherheits- und Sozialdepartement