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瑞士的法律

Implementing Provisions on Climate Measures in Agriculture (921.119)

颁布于 2024-07-02 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Ausführungsbestimmungenüber Klimamassnahmen in der Landwirtschaft.
语言
German
类型
条例
国家
瑞士 · Obwalden
主题
Agricultural and rural development, Livestock, Environment
关键词
crops, special fund, emissions, farming, financial agricultural measures, monitoring, pollution control, agricultural development, animal feed/feedstuffs, feed additives, ecofriendly products/ecofriendly processes, climate change

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 921.119 Ausführungsbestimmungen über Klimamassnahmen in der Landwirtschaft vom 2. Juli 2024 (Stand 1. Juli 2024) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des kantonalen Landwirt schaftsgesetzes vom 25. Januar 20081), beschliesst: Art. 1 Gegenstand 1 Der Kanton fördert Massnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemis sionen in der Landwirtschaft. Art. 2 Beiträge für methanreduzierende Fütterung a. Voraussetzungen 1 Der Einsatz von methanreduzierenden Fütterungszusätzen bei Raufutter verzehrenden Grossvieheinheiten (RGVE) auf Heimbetrieben wird mit Beiträgen unterstützt, wenn der Landwirtschaftsbetrieb: a. nachweislich bei mindestens 80 Prozent der RGVE methanreduzie rende Fütterungszusätze gemäss den Weisungen des Amts für Landwirtschaft und Umwelt einsetzt; b. direktzahlungsberechtigt ist. Art. 3 b. Beitragshöhe 1 Der Beitrag je RGVE wird vom Volkswirtschaftsdepartement, unter Ein haltung der bewilligten Kredite, bestimmt. 1) GDB 921.1 OGS 2024, 17 http://gdb.ow.ch/data/921.1/de 921.119 Art. 4 Beiträge für betriebs- und grünlandbasierte Fütterung a. Voraussetzungen 1 Für die betriebs- und grünlandbasierte Fütterung der RGVE auf Heimbe trieben werden Beiträge ausgerichtet, wenn der Landwirtschaftsbetrieb: a. den Grenzwert an RGVE pro Hektare Grünfläche gemäss den Wei sungen des Amts für Landwirtschaft und Umwelt nicht überschreitet; b. methanreduzierende Fütterungszusätze gemäss diesen Ausfüh rungsbestimmungen einsetzt; c. direktzahlungsberechtigt ist. Art. 5 b. Beitragshöhe 1 Der Beitrag je RGVE wird vom Volkswirtschaftsdepartement, unter Ein haltung der bewilligten Kredite, bestimmt. Art. 6 Beiträge für den Anbau von Kulturen für die direkte mensch liche Ernährung a. Voraussetzungen 1 Für den Anbau von Ackerkulturen für die direkte menschliche Ernährung werden Beiträge ausgerichtet, wenn: a. die Kultur und der Anbau den Weisungen des Amts für Landwirt schaft und Umwelt entspricht; b. der Landwirtschaftsbetrieb direktzahlungsberechtigt ist. Art. 7 b. Beitragshöhe 1 Der Beitrag je Hektare wird vom Volkswirtschaftsdepartement, unter Ein haltung der bewilligten Kredite, bestimmt. Art. 8 Verfahren a. Gesuche 1 Für die Einreichung der Beitragsgesuche sowie für die Auszahlung der Beiträge gemäss diesen Ausführungsbestimmungen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung2). 2) SR 910.13 2 https://db.clex.ch/link/Bund/910.13/de 921.119 2 Beitragsgesuche sind an das Amt für Landwirtschaft und Umwelt zu rich ten. Dieses entscheidet über den Anspruch und wickelt die Beitragsaus zahlungen ab. Art. 9 b. Rückerstattung von Beiträgen 1 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind dem Kanton zurückzuerstatten. Art. 10 c. Überwachung der Massnahmen 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt überwacht die Umsetzung der Massnahmen. Es kann Kontrollen durchführen und Unterlagen einverlan gen. 2 Überwachungs- und Kontrollaufgaben können an Dritte übertragen wer den. Art. 11 Vollzug 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt vollzieht diese Ausführungsbe stimmungen und erlässt die notwendigen Weisungen. 3 921.119 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 02.07.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung OGS 2024, 17 4 921.119 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 02.07.2024 01.07.2024 Erstfassung OGS 2024, 17 5

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