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瑞士的法律

Implementing Ordinance relating to legislation on environment and water protection

颁布于 2006-03-21 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über den Vollzug der Umweltschutz- und der Gewässerschutzgesetzgebung.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Glarus
主题
Environment, Water
关键词
pollution control, fertilizers/nutrients, inspection, hazardous substances, radiation, enforcement/compliance, emissions, freshwater pollution

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文本

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  1. VIII B/1/4/1 Verordnung über den Vollzug der Umweltschutz- und der Gewässerschutzgesetzgebung * Vom 21. März 2006 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung1), das Einfüh rungsgesetz vom 7. Mai 1989 zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (kantonales Umweltschutzgesetz)2), das Einführungsgesetz vom 7. Mai 1995 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz)3), die Verordnung vom 26. Juni 1991 zum kantonalen Umweltschutzgesetz4) und die Verordnung vom 20. Dezember 1995 zum Ein führungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (kantonale Gewässerschutzver ordnung)5), verordnet: Art. 1 Departement Bau und Umwelt 1 Das Departement Bau und Umwelt ist das zuständige Departement im Sin ne des kantonalen Umweltschutzgesetzes, des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz, der Verordnung zum kantonalen Umweltschutzge setz und der kantonalen Gewässerschutzverordnung. 2 Es ist zudem zuständige Behörde nach der Bundesgesetzgebung über den Umwelt- und den Gewässerschutz und für alle Fragen zuständig, soweit in den kantonalen Erlassen über den Umwelt- und den Gewässerschutz keine andere Behörde bezeichnet ist. Art. 2 Abteilung Umweltschutz und Energie; Umweltschutz- und Gewässerschutzfachstelle 1 Die Abteilung Umweltschutz und Energie nimmt alle Aufgaben wahr, die in den Erlassen gemäss Artikel 1 Absatz 1 der zuständigen kantonalen Verwal tungsbehörde zugewiesen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. 2 Sie führt die kantonale Umweltschutzfachstelle und die kantonale Gewäs serschutzfachstelle. 1) GS I A/1/1 2) GS VIII B/1/3 3) GS VIII B/21/1 4) GS VIII B/1/4 5) GS VIII B/21/4 SBE IX/7 383 1 http://gesetze.gl.ch/data/I-A.1.1/de http://gesetze.gl.ch/data/VIII-B.21.4/de http://gesetze.gl.ch/data/VIII-B.1.4/de http://gesetze.gl.ch/data/VIII-B.21.1/de http://gesetze.gl.ch/data/VIII-B.1.3/de VIII B/1/4/1 Art. 3 Hauptabteilung Tiefbau 1 Die Hauptabteilung Tiefbau ist die zuständige kantonale Behörde zur Er stellung von Lärmsanierungsprogrammen und Mehrjahresplänen bei Natio nal- und Kantonsstrassen und zur Abstimmung des Vorgehens mit den Gemeinden bei allen Lärm- und Schallschutzmassnahmen an Strassen im Rahmen von Lärmsanierungsprogrammen gemäss Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung zum kantonalen Umweltschutzgesetz. Art. 4 Arbeitsinspektorat 1 Das Arbeitsinspektorat ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne von Artikel 19a Absatz 2 des kantonalen Umweltschutzgesetzes. Art. 5 Zuständigkeiten beim Strahlenschutz 1 Dem Departement Finanzen und Gesundheit obliegt der Vollzug der Arti kel 102 und 109 der Strahlenschutzverordnung, die Lebensmittel betreffen. Das Departement für Bau und Umwelt vollzieht die Artikel 110 – 118 dieser Verordnung, die Radon betreffen. Art. 6 Düngerberatung 1 Die Düngerberatung gemäss Artikel 8 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz wird im Rahmen der landwirtschaftlichen Bera tung gemäss dem kantonalen Landwirtschaftsgesetz1) und der Verordnung über die landwirtschaftliche Ausbildung und Beratung2) gewährleistet. Art. 7 Zuständigkeiten im Chemikalienrecht 1 Im Bereich besonders gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände gelten die nachfolgenden Zuständigkeiten. 2 Die Abteilung Umweltschutz und Energie vollzieht folgende Erlasse des Bundes: a. die Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimm ten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenstän den; b. die Verordnung über die Fachbewilligung für die allgemeine Schäd lingsbekämpfung; c. die Verordnung über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämp fung mit Begasungsmitteln; d. die Verordnung über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Gartenbau; e. die Verordnung über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in speziellen Bereichen; 1) GS IX D/1/1 2) GS IX D/5/1 2 http://gesetze.gl.ch/data/IX-D.5.1/de http://gesetze.gl.ch/data/IX-D.1.1/de VIII B/1/4/1 f. die Verordnung über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft; g. die Verordnung über die Fachbewilligung für die Verwendung von Holzschutzmitteln und h. die Verordnung über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kälte mitteln. 3 Die Fachstelle Lebensmittelkontrolle vollzieht folgende Erlasse des Bun des: a. die Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zuberei tungen; b. die Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten; c. die Verordnung über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Ba dewassers in Gemeinschaftsbädern; d. die Verordnung über die Chemikalien-Ansprechperson; e. die Verordnung über die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen; f. die Verordnung über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe be sonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen; g. die Verordnung über das Inverkehrbringen von Dünger (mit Fachunter stützung der Abteilung Umweltschutz und Energie) und h. die Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (mit Fachunterstützung der Abteilung Umweltschutz und Energie). Art. 8 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft. Genehmigung Bundeskanzlei: 3. Nov. 2006 Art. 1, 2 Abs. 1, 3 3 VIII B/1/4/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 22.04.2014 01.09.2014 Erlasstitel geändert SBE 2014 25 4 VIII B/1/4/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 25 5

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