Implementing Ordinance relating to energy legislation
颁布于 2001-09-04 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Vollzugsverordnung zur Energiegesetzgebung.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Glarus
- 主题
- Energy
- 关键词
- energy conservation/energy production, hydropower generation, enforcement/compliance, renewable energy
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Art. 1a * Departement für Bau und Umwelt 1 Das Departement für Bau und Umwelt (Departement) ist das zuständige Departement im Sinne des Energiegesetzes und der Verordnung zum Ener- giegesetz. 2 Es nimmt die ihm im Energiegesetz, in der Verordnung zum Energiegesetz und in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahr. 3 Es ist zudem zuständige Behörde nach der Bundesgesetzgebung über die Energie und für alle Fragen zuständig, soweit in den kantonalen Erlassen über das Energiewesen keine andere Behörde bezeichnet ist.
Art. 1b * Abteilung Umweltschutz und Energie 1 Die Abteilung Umweltschutz und Energie nimmt alle Aufgaben wahr, die im Energiegesetz und der Verordnung zum Energiegesetz der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde zugewiesen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.
Art. 1c * Energiefachstelle; Energieberatung 1 Die Abteilung Umweltschutz und Energie führt die Energiefachstelle. 2 Die Energiefachstelle sorgt für die Information und Beratung über den sparsamen, rationellen und umweltschonenden Einsatz von Energie sowie die Nutzung erneuerbarer Energien. Das Departement kann diese Aufgabe durch Leistungsvereinbarung auf Dritte übertragen.
Art. 1d * Energieversorgung 1 Das Departement Bau und Umwelt ist zuständig für die Bewilligung der Neuerstellung oder Erweiterung einer Anlage zur Gewinnung von Energie mit einer elektrischen Leistung von mehr als 200 kW bis 1 MW (Art. 3 Abs. 1 Energiegesetz). 1) GS I A/1/1; VII E/1/1; VII E/1/2 SBE VIII/3 131 1 VII E/1/2/1 2. Allgemeine Bestimmungen *
Art. 1 Begriffe 1 Die Begriffsdefinitionen in Artikel 1 der Energieverordnung des Bundes (EnV) sowie in Ziffer 1 («Verständigung») der SIA Norm 380/1 (Ausgabe 2009), gelten, soweit sie in der vorliegenden Verordnung vorkommen, ana- log. * 2 Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung: a. Baute/Gebäude: im Erdboden eingelassene oder darauf stehende, künstlich geschaffene, auf Dauer angelegte bauliche Einrichtung, die einen Raum zum Schutz von Menschen und Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliesst; darunter fallen auch Fahrnisbauten, sofern sie über einen längeren Zeitraum ortsfest verwendet werden; b. Anlage: künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtung, die in fester Beziehung zum Erdboden steht und keine Baute darstellt, wie beispielsweise Rampen, Parkplätze, Sportplätze, Schiessplätze, Seilbahnen usw.; c. Ausstattungen und Ausrüstungen/haustechnische Anlagen: energiere- levante Installationen, die im Zusammenhang mit einer Baute oder An- lage stehen; d. vom Umbau betroffen: ein Bauteil gilt als «vom Umbau betroffen», wenn an ihm mehr als blosse Oberflächen-Auffrischungs- oder Repa- raturarbeiten vorgenommen werden; e. von der Umnutzung betroffen: ein Bauteil gilt als «von der Umnutzung betroffen», wenn daran durch die Umnutzung die Temperaturdifferenz aufgrund der Standardnutzung verändert wird.
Art. 2 * Stand der Technik 1 Die gemäss dieser Verordnung notwendigen energetischen und raumluft- hygienischen Massnahmen sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen. Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen und der Kon- ferenz Kantonaler Energiedirektoren/Energiefachstellenkonferenz (EnDK/EnFK). Diese werden regelmässig von der zuständigen Behörde be- zeichnet und öffentlich publiziert.
Art. 2a * …… 2 VII E/1/2/1 3. Wärmeschutz von Gebäuden *
Art. 3 * Anforderungen und Nachweis winterlicher Wärmeschutz 1 Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden richten sich – aus- ser bei Kühlräumen, Gewächshäusern und Traglufthallen – nach den Absät- zen 2–4. 2 Für den Nachweis eines ausreichenden Wärmeschutzes sind in der Norm SIA 380/1 «Thermische Energie im Hochbau», Ausgabe 2009, zwei Verfahren definiert. Diese sind mit folgenden Einschränkungen anzuwenden: a. Einhaltung von Einzelanforderungen an die Wärmedämmung der ein- zelnen Teile der Gebäudehülle: 1. für Neubauten und für neue Bauteile bei Umbauten und Umnut- zungen gelten die Anforderungen gemäss Anhang 2; 2. für alle vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen Bautei- le gelten die Anforderungen gemäss Anhang 3; b. Einhaltung einer Systemanforderung in Form eines spezifischen Heiz- wärmebedarfs: die Berechnung der Anforderung erfolgt mit den Wer- ten gemäss Anhang 4. 3 Beim Systemnachweis sind für den ganzen Kanton die Daten der Klimasta- tion Glarus zu verwenden (Anhang 1). Auf eine Klimakorrektur der Grenzwer- te bei den Einzelanforderungen wird verzichtet. Beim Systemnachweis gilt der mit den Werten von Anhang 4 errechnete Grenzwert für eine Jahresmit- teltemperatur von 8,5° C. Er wird um 8 Prozent pro K höhere oder tiefere Jahresmitteltemperatur der Klimastation reduziert bzw. erhöht. 4 Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu umfassen, die Bauteile aufweisen, die vom Umbau oder von der Umnutzung betroffen werden. Die vom Umbau oder der Umnutzung nicht betroffenen Räume können ebenfalls in den Systemnachweis einbezogen werden. Der Heizwärmebedarf darf den in früher erteilten Baubewilligungen, direkt oder indirekt über Einzelanforderungen, geforderten Grenzwert nicht überschrei- ten.
Art. 3a * Anforderungen und Nachweis sommerlicher Wärmeschutz 1 Der sommerliche Wärmeschutz von Gebäuden ist nachzuweisen. 2 Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei welchen eine Kühlung not- wendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g-Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten. 3 Bei den anderen Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert des Son- nenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten. 3 VII E/1/2/1
Art. 3b * Befreiung / Erleichterungen 1 Erleichterungen von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss Artikel 3 sind möglich bei: a. Gebäuden, die auf weniger als 10° C aktiv beheizt werden, ausgenom- men Kühlräume; b. Kühlräumen, die nicht auf unter 8° C aktiv gekühlt werden; c. Bauten, deren Baubewilligung auf maximal drei Jahre befristet ist (pro- visorische Bauten). 2 Von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäu- dehülle (Art. 3) sind befreit: Umnutzungen, wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung der Raumlufttemperaturen verbunden ist und somit keine höhe- re Temperaturdifferenz bei der thermischen Gebäudehülle entsteht. 3 Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz der Gebäu- dehülle gemäss Artikel 3a sind befreit: a. Bauten, deren Baubewilligung auf maximal drei Jahre befristet ist (pro- visorische Bauten); b. Umnutzungen, wenn damit keine Räume neu unter Artikel 3a fallen; c. Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewie- sen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird.
Art. 4 Kühlräume 1 Bei Kühlräumen, die auf weniger als 8° C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile 5 W/m² nicht überschrei- ten. Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraumes einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen an- dererseits auszugehen: * a. in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung; b. gegen Aussenklima: 20° C; c. gegen Erdreich oder ungeheizte Räume: 10° C. 2 Für Kühl- und Tiefkühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen sind die Anforderungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mitt- leren U-Wert von U ≤ 0,15 W/m²K einhalten.
Art. 5 * Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen 1 Gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen für die Auf- zucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene Wachs- tumsbedingungen aufrecht erhalten werden müssen, gelten die Anforderun- gen gemäss Empfehlung EnFK «Beheizte Gewächshäuser». 2 Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung EnFK «Beheizte Traglufthallen». 4 VII E/1/2/1 4. Anforderung an haustechnische Anlagen *
Art. 6 * Wassererwärmer und Wärmespeicher 1 Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von maximal 60° C aus- zulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss.
Art. 6a * Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen 1 Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen je nach Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und λ-Wert des Dämmmaterials gemäss Anhang 5 gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeauf- nahme) geschützt werden. In begründeten Fällen wie z. B. bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle sowie bei Platzproblemen bei Erneuerun- gen und Sanierungen können die Dämmstärken reduziert werden.
Art. 6b * Kühlen, Be- und Entfeuchten 1 Die Installation neuer Anlagen sowie der Ersatz bestehender Anlagen für Kühlung, Be- und Entfeuchtung ist immer zulässig, wenn der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Medienaufbereitung inklu- siver allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufberei- tung 7 W/m² in Neubauten resp. 12 W/m² in bestehenden Bauten nicht über- schreitet. 2 Bei Anlagen für die Komfortlüftung, welche nicht unter Absatz 1 fallen, sind die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung nach dem Stand der Technik auszulegen und zu betreiben. 3 Bei Anlagen, welche nicht unter Absatz 1 fallen, müssen die Auslegung und der Betrieb einer allfälligen Befeuchtung nach dem Stand der Technik erfol- gen.
Art. 7 Wärmeverteilung und -abgabe 1 Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabesysteme dürfen bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50° C betra- gen. Ausgenommen sind Hallenheizungen mittels Bandstrahler sowie Hei- zungssysteme für Gewächshäuser und Ähnliches, sofern diese nachgewie- senermassen eine höhere Vorlauftemperatur benötigen. 2 Für Umbauten, in denen infolge Auslegung der Heizflächen die Vorlauftem- peratur erhöht werden muss, ist ein Nachweis zu erbringen. 3 Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Installationen inklusive Armaturen und Pumpen sind durchgehend mindestens mit den Dämmstärken gemäss Anhang 6 gegen Wärmeverluste zu dämmen: * a. Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen; 5 VII E/1/2/1 b. Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen, ausgenommen Stich- leitungen ohne Begleitheizungen zu einzelnen Zapfstellen; c. Warmwasserleitungen von Zirkulationssystemen oder Warmwasserlei- tungen mit Begleitheizungen in beheizten Räumen; d. Warmwasserleitungen vom Speicher bis zum Verteiler (inkl. Verteiler). 4 In begründeten Fällen wie z. B. bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurch - brüchen, bei maximalen Vorlauftemperaturen von 30° C und bei Armaturen, Pumpen usw. können die Dämmstärken reduziert werden. Die angegebenen Dämmstärken gelten für Betriebstemperaturen bis 90° C, bei höheren Betriebstemperaturen sind die Dämmstärken angemessen zu erhöhen. 5 Bei erdverlegten Leitungen dürfen die U_R-Werte gemäss Anhang 6 nicht überschritten werden. * 6 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den An- forderungen gemäss Absatz 3 anzupassen, soweit es die örtlichen Platzver- hältnisse zulassen. 7 In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermögli- chen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln. Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mittels träger Flächenheizun- gen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30° C beheizt werden.
Art. 8 Lüftungstechnische Anlagen 1 Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wär- merückgewinnung auszurüsten. 2 Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind entweder mit einer kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder einer Nutzung der Wärme der Abluft auszurüsten, sofern der Abluftvolumen- strom mehr als 1000 m³/h beträgt und die Betriebsdauer mehr als 500 h/a beträgt. Dabei gelten mehrere getrennte einfache Abluftanlagen im gleichen Gebäude als eine Anlage. * 3 Die Luftgeschwindigkeiten dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettoflä- che, 2 m/s und im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten: a. bis 1000 m³/h: 3 m/s; b. bis 2000 m³/h: 4 m/s; c. bis 4000 m³/h: 5 m/s; d. bis 10'000 m³/h: 6 m/s; e. über 10'000 m³/h: 7 m/s. Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn mit einer fachgerech- ten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt, ebenso bei weniger als 1000 Jahresbetriebsstun- den und wenn sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind. 6 VII E/1/2/1 4 Lufttechnische Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich ab- weichenden Nutzungen oder Betriebszeiten sind mit Einrichtungen auszu- rüsten, die einen individuellen Betrieb ermöglichen. *
Art. 9 * Elektrische Energie in öffentlichen Hochbauten 1 In öffentlichen Gebäuden, welche wesentlich durch den Kanton mitfinan- ziert werden, sind bei Neu- und Umbauten die Anforderungen der SIA Emp- fehlung 380/4 (Ausgabe 2006) einzuhalten.
Art. 9a * Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf 1 Für Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsflä- che von mehr als 1000 m² muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährli- chen Elektrizitätsbedarf gemäss SIA 380/4 «Elektrische Energie im Hochbau» (Ausgabe 2006) für Beleuchtung und entweder Lüftung oder Lüf- tung/Klimatisierung nachgewiesen werden. Davon ausgenommen sind Wohnbauten oder Teile davon. 2 Beleuchtung: Wird der Nachweis erbracht, dass der Zielwert der spezifi- schen Leistung für die Beleuchtung eingehalten wird, kann auf den Nach- weis der Einhaltung des Grenzwertes für den jährlichen Elektrizitätsbedarf Beleuchtung verzichtet werden. 3 Lüftung: Wird der Nachweis erbracht, dass der Grenzwert der spezifischen Leistung für die Lüftung eingehalten wird, kann auf den Nachweis der Ein- haltung des Grenzwertes für den jährlichen Elektrizitätsbedarf Lüftung ver- zichtet werden. Auf den Nachweis Lüftung kann verzichtet werden, wenn die mechanisch belüftete Nettofläche weniger als 500 m² beträgt. 4 Lüftung/Klimatisierung: Wird der Nachweis erbracht, dass der elektrische Leistungsbedarf für Lüftung/Klimatisierung für eine neue Anlage 7 W/m² oder für eine bestehende und sanierte Anlage 12 W/m² oder kleiner ist (vgl.
Art. 6b), kann auf den Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes für den jährlichen Elektrizitätsbedarf Lüftung/Klimatisierung verzichtet werden.
Art. 10 Minergie-Standard in kantonalen Hochbauten 1 Neubauten des Kantons sind nach dem Minergie-Standard auszuführen. 2 Bei Umbauten ist der Minergie-Standard anzustreben, sofern dies tech- nisch und betrieblich möglich und der Aufwand verhältnismässig ist. 7 VII E/1/2/1 5. Weitere Bestimmungen *
Art. 11 * Beizug von Privaten zur Kontrolle * 1 Für den Beizug von Privaten zur Kontrolle der baulichen Anforderungen an eine sparsame und rationelle Energienutzung gilt die Interkantonale Verein- barung vom 8. November 2005 über den Vollzug der privaten Kontrolle im Energiebereich1). Das Departement für Bau und Umwelt bestellt die Vertre- tung des Kantons in der Steuerungskommission und nimmt alle innerkanto- nalen Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung wahr.
Art. 11a * Berechnungsregeln 1 Der zulässige Wärmebedarf für Neubauten ergibt sich aus dem Grenzwert für den Heizwärmebedarf gemäss Artikel 3 und dem Wärmebedarf für Warmwasser entsprechend der Standardnutzung gemäss SIA Norm 380/1 (Ausgabe 2009). 2 Elektrizität wird mit dem Faktor 2 gewichtet. 3 Bei Bauten mit mechanischen Lüftungsanlagen kann bei der Berechnung des Heizwärmebedarfs der effektive Energiebedarf für Lüftung inkl. Energie- bedarf für Luftförderung eingesetzt werden. Der hygienisch notwendige Aussenluftvolumenstrom ist dabei zu gewährleisten.
Art. 11b * Nachweis mittels Standardlösung 1 Die Anforderung gemäss Artikel 13a des Gesetzes gilt als erbracht, wenn eine der folgenden Standardlösungen fachgerecht ausgeführt wird: 1. verbesserte Wärmedämmung: U-Wert opake Bauteile gegen aussen ≤ 0,12 W/m²K und U-Wert Fenster ≤ 1,0 W/m²K; 2. verbesserte Wärmedämmung, Komfortlüftung: U-Wert opake Bauteile gegen aussen ≤ 0,15 W/m²K und U-Wert Fenster ≤ 1,0 W/m²K; Kom- fortlüftung mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung; 3. verbesserte Wärmedämmung, Solaranlage: U-Wert opake Bauteile ge- gen aussen ≤ 0,15 W/m²K und U-Wert Fenster ≤ 1,0 W/m²K; Sonnen- kollektoren für Wassererwärmung mindestens 2 Prozent der EBF; als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Absorbern; 4. Holzfeuerung, Solaranlage: Holzfeuerung für Heizung; Sonnenkollekto- ren für Wassererwärmung mindestens 2 Prozent der EBF; als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von verglasten, selektiv be- schichteten Absorbern; 5. automatische Holzfeuerung: automatische Holzfeuerung für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig (z.B. Pelletheizung); 1) Beitrittsbeschluss RR 30. Mai 2006 per 1. Juli 2006; GS VII E/2 8 VII E/1/2/1 6. Wärmepumpe mit Erdsonde oder Wasser: elektrisch angetriebene Sole-Wasser-Wärmepumpe mit Erdwärmesonde oder Wasser-Wasser- Wärmepumpe mit Grund- oder Oberflächenwasser als Wärmequelle, für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig; 7. Wärmepumpe mit Aussenluft: elektrisch angetriebene Aussenluft- Wasser-Wärmepumpe für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig; die Luft-Wasser-Wärmepumpe ist so auszulegen, dass der Wärmeleis- tungsbedarf für das ganze Gebäude und für die Wassererwärmung ohne zusätzliche elektrische Nachwärmung erbracht werden kann; maximale Vorlauftemperatur von 35° C für die Heizung; 8. Komfortlüftung und Solaranlage: Komfortlüftung mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung; Sonnenkollektoren für Heizung und Wasserer- wärmung mindestens 5 Prozent der EBF; als Mass der Sonnenkollek- torfläche gilt die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Absor- bern; 9. Solaranlage: Sonnenkollektoren für Heizung und Wassererwärmung mindestens 7 Prozent der EBF; als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Absorbern; 10. Abwärme: Nutzung von Abwärme, z.B. Fernwärme aus KVA, warme Fernwärme aus ARA oder Abwärme aus Industrie; für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig; 11. Wärmekraftkopplung: Wärmekraftkopplungsanlage mit einem elektri- schen Wirkungsgrad von mindestens 30 Prozent für mindestens 70 Prozent des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser.
Art. 11c * Zumutbare Massnahmen 1 Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Massnahmen sind für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entspre- chen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind. 6 Schlussbestimmungen *
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden folgende Vorschriften bzw. Erlasse aufgehoben: a. Vorschriften zum Energiegesetz vom 8. November 1988; b. Beschluss vom 14. Mai 1991 über den Vollzug des Bundesbeschlusses für eine sparsame und rationelle Energienutzung; c. Weisung vom 8. Dezember 1977 bezüglich Raumtemperaturen.
Art. 13 * Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 2001 in Kraft. 9 VII E/1/2/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 21.03.2006 07.05.2006 Erlasstitel geändert SBE IX/7 380 21.03.2006 07.05.2006 Ingress geändert SBE IX/7 380 21.03.2006 07.05.2006 Titel 1. geändert SBE IX/7 380 21.03.2006 07.05.2006 Art. 1a eingefügt SBE IX/7 380 21.03.2006 07.05.2006 Art. 1b eingefügt SBE IX/7 380 21.03.2006 07.05.2006 Art. 1c eingefügt SBE IX/7 380 21.03.2006 07.05.2006 Titel 2. geändert SBE IX/7 380 21.03.2006 07.05.2006 Art. 2 totalrevidiert SBE IX/7 380 21.03.2006 07.05.2006 Art. 2a eingefügt SBE IX/7 380 21.03.2006 07.05.2006 Titel 3. geändert SBE IX/7 380 21.03.2006 07.05.2006 Titel 4. geändert SBE IX/7 380 21.03.2006 07.05.2006 Titel 5. geändert SBE IX/7 380 21.03.2006 07.05.2006 Art. 11 totalrevidiert SBE IX/7 380 21.03.2006 07.05.2006 Titel 6 geändert SBE IX/7 380 21.03.2006 07.05.2006 Art. 13 totalrevidiert SBE IX/7 380 11.12.2007 01.01.2008 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE X/6 429 11.12.2007 01.01.2008 Art. 2 totalrevidiert SBE X/6 429 11.12.2007 01.01.2008 Art. 3 totalrevidiert SBE X/6 429 11.12.2007 01.01.2008 Art. 9 totalrevidiert SBE X/6 429 17.11.2009 01.01.2010 Art. 1d eingefügt SBE XI/4 278 17.11.2009 01.01.2010 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE XI/4 278 17.11.2009 01.01.2010 Art. 2 totalrevidiert SBE XI/4 278 17.11.2009 01.01.2010 Art. 2a aufgehoben SBE XI/4 278 17.11.2009 01.01.2010 Titel 3. geändert SBE XI/4 278 17.11.2009 01.01.2010 Art. 3 totalrevidiert SBE XI/4 278 17.11.2009 01.01.2010 Art. 3a eingefügt SBE XI/4 278 17.11.2009 01.01.2010 Art. 3b eingefügt SBE XI/4 278 17.11.2009 01.01.2010 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE XI/4 278 17.11.2009 01.01.2010 Art. 5 totalrevidiert SBE XI/4 278 17.11.2009 01.01.2010 Titel 4. geändert SBE XI/4 278 17.11.2009 01.01.2010 Art. 6 totalrevidiert SBE XI/4 278 17.11.2009 01.01.2010 Art. 6a eingefügt SBE XI/4 278 17.11.2009 01.01.2010 Art. 6b eingefügt SBE XI/4 278 17.11.2009 01.01.2010 Art. 7 Abs. 3 geändert SBE XI/4 278 17.11.2009 01.01.2010 Art. 7 Abs. 5 geändert SBE XI/4 278 17.11.2009 01.01.2010 Art. 8 Abs. 2 geändert SBE XI/4 278 17.11.2009 01.01.2010 Art. 8 Abs. 4 geändert SBE XI/4 278 10 VII E/1/2/1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 17.11.2009 01.01.2010 Art. 9a eingefügt SBE XI/4 278 17.11.2009 01.01.2010 Titel 5. geändert SBE XI/4 278 17.11.2009 01.01.2010 Art. 11 Sachüberschrift geänd. SBE XI/4 278 17.11.2009 01.01.2010 Art. 11a eingefügt SBE XI/4 278 17.11.2009 01.01.2010 Art. 11b eingefügt SBE XI/4 278 17.11.2009 01.01.2010 Art. 11c eingefügt SBE XI/4 278 17.11.2009 01.01.2010 Titel 6 geändert SBE XI/4 278 22.04.2014 01.09.2014 Erlasstitel geändert SBE 2014 25 11 VII E/1/2/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 380 Erlasstitel 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 25 Ingress 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 380 Titel 1. 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 380
Art. 1a 21.03.2006 07.05.2006 eingefügt SBE IX/7 380
Art. 1b 21.03.2006 07.05.2006 eingefügt SBE IX/7 380
Art. 1c 21.03.2006 07.05.2006 eingefügt SBE IX/7 380
Art. 1d 17.11.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/4 278 Titel 2. 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 380
Art. 1 Abs. 1 11.12.2007 01.01.2008 geändert SBE X/6 429
Art. 1 Abs. 1 17.11.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 278
Art. 2 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 380
Art. 2 11.12.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/6 429
Art. 2 17.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert SBE XI/4 278
Art. 2a 21.03.2006 07.05.2006 eingefügt SBE IX/7 380
Art. 2a 17.11.2009 01.01.2010 aufgehoben SBE XI/4 278 Titel 3. 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 380 Titel 3. 17.11.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 278
Art. 3 11.12.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/6 429
Art. 3 17.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert SBE XI/4 278
Art. 3a 17.11.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/4 278
Art. 3b 17.11.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/4 278
Art. 4 Abs. 1 17.11.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 278
Art. 5 17.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert SBE XI/4 278 Titel 4. 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 380 Titel 4. 17.11.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 278
Art. 6 17.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert SBE XI/4 278
Art. 6a 17.11.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/4 278
Art. 6b 17.11.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/4 278
Art. 7 Abs. 3 17.11.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 278
Art. 7 Abs. 5 17.11.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 278
Art. 8 Abs. 2 17.11.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 278
Art. 8 Abs. 4 17.11.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 278
Art. 9 11.12.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/6 429
Art. 9a 17.11.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/4 278 Titel 5. 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 380 Titel 5. 17.11.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 278 12 VII E/1/2/1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 11 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 380
Art. 11 17.11.2009 01.01.2010 Sachüberschrift geänd. SBE XI/4 278
Art. 11a 17.11.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/4 278
Art. 11b 17.11.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/4 278
Art. 11c 17.11.2009 01.01.2010 eingefügt SBE XI/4 278 Titel 6 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 380 Titel 6 17.11.2009 01.01.2010 geändert SBE XI/4 278
Art. 13 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 380 13 VII E/1/2/1
Anhang 1: Daten der Klimastation Glarus Stand: 1. Januar 2010 Die für den Systemnachweis zu verwendenden Daten der Klimastation Glarus gemäss Artikel 3 Absatz 2 (Grundlage: SIA 381/2, Ausgabe 1988): Klimastation Glarus Höhe: 480 m ü.M Jan. Febr. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Jahr ta °C -2.0 0.2 2.9 8.3 12.0 15.6 17.0 16.0 13.9 9.5 4.1 -1.9 8.0 2 GH MJ/m 130 193 330 449 565 595 630 526 401 278 133 105 4335 2 GS MJ/m 207 253 310 314 299 280 309 337 361 334 213 196 3413 2 GE MJ/m 79 112 188 242 299 309 321 284 221 156 78 68 2357 2 GW MJ/m 92 127 188 247 294 298 321 284 237 170 89 79 2426 2 GN MJ/m 46 56 86 108 158 167 164 116 92 75 41 39 1148 1 VII E/1/2/1
Anhang 2: U-Wert-Grenzwerte bei Neubauten Stand: 1. Januar 2010 Grenzwerte Uli in W (m²K) mit Grenzwerte Uli in W (m²K) mit Wärmebrückennachweis Wärmebrückennachweis Bauteil gegen Aussenklima Unbeheizte Aussenklima Unbeheizte Bauteil oder weniger Räume oder oder weniger Räume oder als 2 m im mehr als 2 m als 2 m im mehr als 2 m Erdreich im Erdreich Erdreich im Erdreich Opake Bauteile: - Dach, Decke 0,20 0,25 0,17 0,25 - Wand, Boden 0,20 0,28 0,17 0,25 Opake Bauteile mit 0,20 0,25 0,17 0,25 Flächenheizungen Fenster, Fenstertü- 1,30 1,60 1,30 1,60 ren und Türen Fenster mit vorge- 1,00 1,30 1,00 1,30 lagerten Heizkör- pern Tore (Türen grösser 1,70 2,00 1,70 2,00 als 6 m²) Storenkasten 0,50 0,50 0,50 0,50 1 VII E/1/2/1
Anhang 3: U-Wert-Grenzwerte bei Umbauten und Umnutzungen Stand: 1. Januar 2010 Bauteil gegen Bauteil Grenzwerte Uli in W Unbeheizte Räume (m²K) mit Wärmebrü- oder mehr als 2 m im ckennachweis Erdreich Opake Bauteile: - Dach, Decke 0,25 0,28 - Wand, Boden 0,25 0,30 Opake Bauteile mit Flächenheizungen 0,25 0,28 Fenster, Fenstertüren und Türen 1,30 1,60 Fenster mit vorgelagerten Heizkörpern 1,00 1,30 Tore (Türen grösser als 6 m²) 1,70 2,00 Storenkasten 0,50 0,50 1 VII E/1/2/1
Anhang 4: Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr von Neubauten, Umbauten und Umnutzungen (bei 8,5°C Jahresmitteltemperatur) Stand: 1. Januar 2010 Gebäudekategorie Grenzwerte für Neubauten Grenzwerte für Umbauten und Umnutzungen Qh,li0 ΔQh,li Qh,li0-Umbauten/Umnutzungen MJ/m² MJ/m² MJ/m² I Wohnen MFH 55 65 1,25 Qh,li0-Neubauten II Wohnen EFH 65 65 III Verwaltung 65 85 IV Schulen 70 70 V Verkauf 50 65 VI Restaurants 95 75 VII Versammlungslokale 95 75 VIII Spitäler 80 80 IX Industrie 60 70 X Lager 60 70 XI Sportbauten 75 70 XII Hallenbäder 70 90 1 VII E/1/2/1
Anhang 5: Minimale Dämmstärken gemäss Artikel 7 Absatz 3 bei Verteilleitungen der Heizung sowie bei Warmwasserleitungen Stand: 1. Januar 2010 Rohrnennweite Zoll bei 0.03 W/mK bis 0.05 W/mK bei 0.03 W/mK 3 10 - 15 /8" - ½" 40 mm 30 mm 20 - 32 ¾" - 1¼" 50 mm 40 mm 40 - 50 1½" - 2" 60 mm 50 mm 65 - 80 2½" - 3" 80 mm 60 mm 100 - 150 4" - 6" 100 mm 80 mm 175 - 200 7" - 8" 120 mm 80 mm 1 VII E/1/2/1
Anhang 6: Minimale UR-Werte gemäss Artikel 7 Absatz 5 für erdverlegte Leitungen Stand: 1. Januar 2010 Für starre Rohre [W/mK] DN 20 25 32 40 50 65 80 100 125 150 175 200 5 ¾" 1" /4" 1½" 2" 2½" 3" 4" 5" 6" 7" 8" 0.14 0.17 0.18 0.21 0.22 0.25 0.27 0.28 0.31 0.34 0.36 0.37 Für flexible Rohre sowie Doppelrohre [W/mK] DN 20 25 32 40 50 65 80 100 125 150 175 200 5 ¾" 1" /4" 1½" 2" 2½" 3" 4" 5" 6" 7" 8" 0.16 0.18 0.18 0.24 0.27 0.27 0.28 0.31 0.34 0.36 0.38 0.40 1 VII E/1/2/1
Anhang 7: Minimale Dämmstärken bei Luftkanälen, Rohren und Geräten von Lüftungs- und Klimaanlagen Stand: 1. Januar 2010 Temperaturdifferenz in K im Auslegungsfall 5 10 15 oder mehr Dämmstärke in mm bei λ > 0,03 W/mK bis λ ≤ 0,05 W/mK 30 60 100 1