Implementing Ordinance concerning the Introductory Law relating to the Federal Act on protection of waters (Cantonal Water Protection Ordinance)
颁布于 1997-09-23 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Luzern
- 主题
- Water
- 关键词
- pollution control, freshwater pollution, groundwater, surface water, fertilizers/nutrients, effluent waste water/discharge, fees/royalties, monitoring, offences/penalties
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Nr. 703 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung) vom 23. September 1997* (Stand 1. Juli 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 27. Januar 19971, auf Antrag des Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartementes, beschliesst: I. Aufgaben kantonaler Behörden § 1 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gewässerschutzrechtes aus. 2 Er legt mit seinem Entscheid über Wasserbauprojekte nach § 22b des Wasserbaugeset zes vom 30. Januar 19792 die notwendigen gewässerschutzrechtlichen Auflagen fest.3 3 Weitere Aufgaben des Regierungsrates sind im Gesetz und in den folgenden Bestim mungen festgehalten. * G 1997 311; Abkürzung KGSchV 1 SRL Nr. 702. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 2 SRL Nr. 760. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 3 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 166). http://srl.lu.ch/data/702 http://srl.lu.ch/data/760 2 Nr. 703 § 24 Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement 1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement fördert und koordiniert die Zusam menarbeit der Departemente, Dienststellen und Gemeinden auf dem Gebiet des Gewäs serschutzes. 2 Es ermittelt nach den Vorgaben der Artikel 41a und 41b der eidgenössischen Gewäs serschutzverordnung vom 28. Oktober 19985 (GSchV) die erforderliche Breite des Ge wässerraums. Für die Festlegung des Gewässerraums in der Nutzungsplanung kann es Richtlinien erlassen.6 3 Es legt bei seinem Entscheid über Wasserbauprojekte im vereinfachten Projektbewilli gungsverfahren nach § 22c des Wasserbaugesetzes die notwendigen gewässerschutz rechtlichen Auflagen fest. § 3 Dienststelle Umwelt und Energie7 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie8 ist die kantonale Gewässerschutzfachstelle im Sinn von Artikel 49 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 19919 (GSchG). 2 Sie vollzieht das eidgenössische und das kantonale Gewässerschutzrecht, soweit das Gesetz oder die Verordnung nicht eine andere Stelle als zuständig erklären. 3 Sie gibt Stellungnahmen zu Geschäften von Departementen, Dienststellen und Ge meinden ab, wenn diese für den Vollzug des Gewässerschutzrechtes zuständig sind. § 410 § 511 4 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 166). 5 SR 814.201. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 6 Eingefügt durch Änderung vom 6. September 2011, in Kraft seit dem 1. Oktober 2011 (G 2011 267). Der bisherige Absatz 2 wurde neu zu Absatz 3. 7 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 76), wurde in den §§ 3, 13, 23–25, 28, 29, 32, 35 und 38 die Bezeichnung «Amt für Umweltschutz» durch «Dienststelle Umwelt und Energie» ersetzt. 8 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 76), wurde in den §§ 3, 13, 23–25, 28, 29, 32, 35 und 38 die Bezeichnung «Amt für Umweltschutz» durch «Dienststelle Umwelt und Energie» ersetzt. 9 SR 814.20. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 10 Aufgehoben durch Änderung vom 17. November 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 348). 11 Aufgehoben durch Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 166). http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.201/de Nr. 703 3 § 612 Zusammenarbeit der kantonalen Behörden 1 Die kantonalen Behörden arbeiten in allen Fragen, die den Schutz und die Nutzung der Gewässer betreffen, zusammen. 2 Sie stellen der Dienststelle Umwelt und Energie die Daten zur Verfügung, die diese für den Vollzug des Gewässerschutzrechtes braucht; insbesondere a. die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz13 die Untersuchungs ergebnisse von Wasser- und Abwasserproben, b. die Gebäudeversicherung Luzern14 die für die Kontrolle der Tankanlagen erforderli chen Gebäudedaten, c. die Dienststelle Landwirtschaft und Wald die gewässerschutzrelevanten Daten aus dem landwirtschaftlichen Datenpool. § 7 Delegation von Aufgaben an die Gemeinden 1 Die zuständige kantonale Behörde kann Gemeinden, die allein oder unter Beizug einer andern Gemeinde über die nötigen Voraussetzungen verfügen, bestimmte Befugnisse ih res Aufgabenbereichs übertragen. 2 Befugnisse, die von Bundesrechts wegen ausdrücklich einer kantonalen Behörde vor behalten sind, können nicht delegiert werden. II. Grundlagenerhebung, Gewässerüberwachung und Information § 8 Inventare 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie erstellt in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden und den Gemeinden die folgenden Inventare nach Artikel 58 Absatz 2 und Ar tikel 82 Absatz 1 GSchG:15 a. Inventar der nutzbaren Grundwasservorkommen und Quellen, b. Inventar der Wasserversorgungsanlagen, c. Inventar der Wasserentnahmen. 12 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 166). 13 Gemäss Änderung vom 22. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 563), wurde die Bezeichnung « Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen» durch «Dienststelle Lebensmittel kontrolle und Verbraucherschutz» ersetzt. 14 Gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247), wurde die Bezeichnung «Gebäudeversicherung des Kantons Luzern» durch «Gebäudeversicherung Luzern» er setzt. 15 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 166). 4 Nr. 703 2 Sie erstellt weitere Inventare, die für den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften er forderlich sind, insbesondere16 a. das Inventar der Einleitungen von verschmutztem Abwasser in ein Gewässer, b. das Inventar der Abwasservorbehandlungsanlagen in Industrie- und Gewerbebetrie ben, c. das Inventar der Grundwasserschutzzonen und -areale, d. das Inventar der Wassernutzungen aus ober- und unterirdischen Gewässern für Trinkwasser- und Brauchwasserzwecke, e. das Inventar der hydrogeologischen Daten aus Bohrungen, Grabungen usw. 3 Die Inventare sind laufend nachzuführen. § 9 Grundlagenerhebung und Gewässerüberwachung 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie erhebt in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden die für den Vollzug des Gewässerschutzes notwendigen Grundlagen.17 2 Sie überwacht die ober- und die unterirdischen Gewässer hinsichtlich des physikali schen, chemischen und biologischen Zustands. 3 Sie macht die Resultate der Erhebungen und der Überwachung in geeigneter Form all gemein zugänglich. § 10 Information Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit über den Stand des Gewässer schutzes, den Zustand der Gewässer und die Auswirkungen der getroffenen Massnah men. III. Erhaltung von Gewässern und Abwasser beseitigung § 11 Erhaltung des naturnahen Wasserkreislaufes und Schutz der Wasserlebensräume 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie erarbeitet in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden Grundlagen zur ökologischen Aufwertung beeinträchtigter Fliessgewässer und Seeufer.18 16 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 166). 17 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 166). 18 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 166). Nr. 703 5 2 Die Gemeinden fördern im Rahmen ihrer Nutzungs- und Entwässerungsplanung die Sicherstellung von Flächen für die Versickerung und den Wasserrückhalt. Sie sorgen da für, dass der Anteil versiegelter Flächen möglichst gering gehalten wird. § 11a19 Festlegung des Gewässerraums 1 Die Gemeinden legen den Gewässerraum in der Nutzungsplanung fest. Sie scheiden dazu in der Regel Grünzonen und Freihaltezonen aus. 2 Bei Fliessgewässern ist der Gewässerraum so festzulegen, dass dieser auf beiden Ufer seiten gleich viel Land beansprucht. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn es die tatsächlichen oder die rechtlichen Verhältnisse entlang des Gewässers recht fertigen.20 § 11b21 Gewässerraum in dicht überbauten Gebieten 1 Die Gemeinden passen die Breite des Gewässerraums in dicht überbauten Gebieten wo nötig den baulichen Gegebenheiten an, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist. 2 Als dicht überbaute Gebiete gelten in der Regel weitgehend überbaute Bauzonen im engeren Siedlungsgebiet. § 11c22 Verzicht auf Festlegung des Gewässerraums 1 Auf die Festlegung des Gewässerraums wird, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, verzichtet a. bei eingedolten Fliessgewässern, b. bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von weniger als 0,5 ha, c. bei künstlich angelegten Gewässern, d. bei Gewässern, die sich im Wald oder in Gebieten befinden, die im landwirtschaftli chen Produktionskataster gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Berg oder Talgebiet zugeordnet sind. 2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Wasserbaugesetzes über die Gewässerab stände. § 11d23 Bauten und Anlagen im Gewässerraum 1 Die Dienststelle Raum und Wirtschaft24 ist zuständig für die Erteilung von Ausnahme bewilligungen im Sinn von Artikel 41c Absatz 1 GSchV. 19 Eingefügt durch Änderung vom 6. September 2011, in Kraft seit dem 1. Oktober 2011 (G 2011 267). 20 Eingefügt durch Änderung vom 10. Februar 2012, in Kraft seit dem 1. März 2012 (G 2012 64). 21 Eingefügt durch Änderung vom 6. September 2011, in Kraft seit dem 1. Oktober 2011 (G 2011 267). 22 Eingefügt durch Änderung vom 6. September 2011, in Kraft seit dem 1. Oktober 2011 (G 2011 267). 23 Eingefügt durch Änderung vom 6. September 2011, in Kraft seit dem 1. Oktober 2011 (G 2011 267). 6 Nr. 703 2 Soweit sie keiner Bewilligung nach den §§ 5 und 6 des Wasserbaugesetzes bedürfen, ist für Bauten und Anlagen nach Artikel 41c Absätze 1 und 2 GSchV die Stellungnahme der Dienststelle Raum und Wirtschaft einzuholen. § 1225 Einleitung von Abwasser 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie bewilligt a. die Einleitung von verschmutztem, von vorbehandeltem und von nicht verschmutz tem Abwasser in ein Gewässer, b. die Einleitung von verschmutztem oder vorbehandeltem Abwasser in eine Meteor wasserleitung, c. die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in eine Abwasserreinigungsanla ge. 2 Die Gemeinde bewilligt die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in eine Me teorwasserleitung. § 13 Versickernlassen von Abwasser 1 Zuständig für die Erteilung einer Bewilligung für das Versickernlassen ist a. bei verschmutztem Abwasser: die Dienststelle Umwelt und Energie, b. bei nicht verschmutztem Abwasser: – bei oberflächlichen Versickerungen und Versickerungen über die belebte Hu musschicht (Versickerungsmulden): die Gemeinde, – bei unterirdischen Versickerungsanlagen (Versickerungsschächte): die Dienst stelle Umwelt und Energie, – bei Betrieben, die dem Plangenehmigungsverfahren nach der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung unterstellt sind: die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit26, – in besonders gefährdeten Bereichen: die Dienststelle Umwelt und Energie. 2 Die Dienststelle Umwelt und Energie erlässt Richtlinien über die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser. …27 24 Gemäss Änderung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 567), wurde in § 11d die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation» durch «Dienststelle Raum und Wirtschaft» ersetzt. 25 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 166). 26 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 76), wurde die Bezeichnung «kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Handel» durch «Dienststelle Wirtschaft und Arbeit» ersetzt. Nr. 703 7 §§ 14–2228 V. Grundwasserschutz § 23 Gewässerschutzbereiche 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie teilt das Kantonsgebiet in Gewässerschutzberei che ein und erstellt die Gewässerschutzkarten. 2 Die Karten sind laufend nachzutragen und können von Interessierten für das Kantons gebiet in der Dienststelle Umwelt und Energie und für das Gemeindegebiet in den Ge meinden eingesehen werden.29 3 Die Karten über die Gewässerschutzbereiche können gegen Gebühr an Interessierte abgegeben werden. § 24 Grundwasserschutzzonen 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie verfügt die Grundwasserschutzzonen, erlässt die dazugehörigen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen und trifft die weiteren Anordnungen nach § 12 Absatz 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesge setz über den Schutz der Gewässer vom 27. Januar 1997 (EGGSchG). 2 Sie hält fest, welche Untersuchungen durchzuführen, welche Unterlagen einzureichen und welche Verbote, Nutzungsbeschränkungen und weiteren Schutzmassnahmen in der Regel zu treffen sind. § 25 Aufgaben der Inhaber von Grundwasserfassungen 1 Die Inhaber von öffentlichen Grundwasserfassungen sind verpflichtet, der Dienststelle Umwelt und Energie auf Verlangen über Wasserqualität, Wasserschwankungen, Nut zungsmengen und Verwendungsart des geförderten Wassers Auskunft zu geben. 2 Daten von überwiegendem öffentlichem Interesse dürfen von der Dienststelle Umwelt und Energie publiziert werden. 27 Der Zwischentitel «IV. Wasserentnahmen und -ableitungen» wurde durch die Wassernutzungs- und Wasserversorgungsverordnung vom 10. Juni 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 231), aufge hoben. 28 Die §§ 14–22 wurden durch die Wassernutzungs- und Wasserversorgungsverordnung vom 10. Juni 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 231), aufgehoben. 29 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 8 Nr. 703 § 2630 Grundwasserschutzareale 1 Die Pläne für Grundwasserschutzareale sind durch das Bau-, Umwelt- und Wirt schaftsdepartement zusammen mit den dazugehörigen Nutzungsbeschränkungen wäh rend 30 Tagen in den betroffenen Gemeinden öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öf fentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist hinzuweisen. 2 Den betroffenen Grundeigentümern und Bewirtschaftern sind der Plan des Schutzareals und die Nutzungsbeschränkungen mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit wäh rend der Auflagefrist zuzustellen. 3 Einsprachen gegen die Ausscheidung des Schutzareals sind während der Auflagefrist mit einem Antrag und dessen Begründung schriftlich bei der in der öffentlichen Be kanntmachung und in der Zustellung an die Grundeigentümer und Bewirtschafter ange gebenen Behörde einzureichen. Diese versucht, die Einsprachen gütlich zu erledigen. 4 Der Regierungsrat scheidet das Grundwasserschutzareal aus, legt die notwendigen Nutzungsbeschränkungen fest und entscheidet über allfällige Einsprachen. § 27 Nutzungsplanung Die Grundwasserschutzzonen und -areale sind im Zonenplan als orientierender Pla nungsinhalt darzustellen. § 28 Bauen und Graben in gefährdeten Bereichen 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie prüft in Grundwasserschutzzonen, in Grundwas serschutzarealen und in besonders gefährdeten Bereichen im Einzelfall die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnlichen Arbeiten, die sich direkt oder indirekt auf das Grundwasser auswirken können. 2 Sie erteilt die gewässerschutzrechtliche Bewilligung gemäss Artikel 19 GSchG, falls dem Gesuch entsprochen werden kann, und legt die erforderlichen Auflagen und Bedin gungen fest. 3 …31 30 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 166). 31 Aufgehoben durch Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 166). Nr. 703 9 VI. Siedlungsentwässerung und Abwasseranlagen § 2932 Genereller Entwässerungsplan 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie erlässt Richtlinien über die Erstellung und die Nachführung der generellen Entwässerungspläne (GEP). 2 Das Pflichtenheft zur Erstellung oder zur Nachführung des GEP, die Teilprojekte und der Massnahmenplan sind der Dienststelle Umwelt und Energie zur Genehmigung ein zureichen. § 30 Reglement über die Siedlungsentwässerung 1 Die Gemeinden haben ein Reglement über die Siedlungsentwässerung zu erlassen. Es bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. 2 Das Reglement über die Siedlungsentwässerung enthält mindestens a. Angaben über die Rechtsverhältnisse an den Abwasseranlagen, b. die Regelung des Baus, des Betriebs und des Unterhalts der Abwasseranlagen und der Abwasserreinigungsanlagen, c. das Verfahren zur Erteilung von Anschlussbewilligungen, d. eine Liste der Stoffe, die nicht in die Kanalisation eingeleitet werden dürfen, e. die Regelung der Finanzierung der Siedlungsentwässerung nach dem Verursacher prinzip durch Erhebung von Gebühren und Beiträgen. § 3133 Projektgenehmigungen und Sanierungsverfügungen 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie genehmigt Projekte a. für Abwasserreinigungsanlagen, Spezialbauwerke und Verbandsleitungen,34 b. für kommunale Anlagen und Leitungen sowie für private Abwasserleitungen; in die sen Fällen kann die Dienststelle die Genehmigungsbefugnis Gemeinden übertragen. 2 Die Gemeinde genehmigt Projekte für Hausanschlüsse. 3 Die Behörden, die nach den Absätzen 1 und 2 für die Projektgenehmigung zuständig sind, ordnen bei Bedarf die Sanierung der Anlagen an.35 32 Fassung gemäss Änderung vom 12. April 2011, in Kraft seit dem 1. Mai 2011 (G 2011 148). 33 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 166). 34 Fassung gemäss Änderung vom 12. April 2011, in Kraft seit dem 1. Mai 2011 (G 2011 148). 35 Fassung gemäss Änderung vom 12. April 2011, in Kraft seit dem 1. Mai 2011 (G 2011 148). 10 Nr. 703 4 Sofern weder ein Baubewilligungsverfahren noch ein Projektbewilligungsverfahren nach dem Strassen-, dem Weg- oder dem Wasserbaugesetz durchzuführen ist, gilt das Projektgenehmigungsverfahren als Leitverfahren. Die Vorschriften in § 192a Absatz 5 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 198936 und § 64 Absatz 3 der Planungs und Bauverordnung vom 27. November 200137 finden in diesem Fall sinngemäss An wendung. § 32 Sonderfälle Die Dienststelle Umwelt und Energie a. kann die Vorbehandlung oder die Reinigung von Abwasser gemäss § 22 Absatz 3 EGGSchG verfügen, b. genehmigt Projekte für Abwasservorbehandlungs- und -reinigungsanlagen von In dustrie und Gewerbe, c. prüft die fertigen Anlagen und kann die Behebung von Mängeln verfügen, d. erteilt nach erfolgreicher Abnahme die Betriebsbewilligung, e. überprüft periodisch die Wirkung der Anlagen zur Vorbehandlung und Reinigung von Abwasser aus Industrie und Gewerbe. VII. Gewässerschutz in der Landwirtschaft, Bodenschutz § 3338 Aufgaben der Dienststelle Umwelt und Energie 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie a. nimmt zuhanden der Gemeinde Stellung zu Gesuchen um Ausnahmeregelungen für Anschlüsse an die Kanalisation,39 b. entscheidet über die Zulassung von Abfalldünger, c. stellt die erhobenen Betriebsdaten dem landwirtschaftlichen Datenpool zur Verfü gung. 2 Sie erarbeitet in ihrem Aufgabenbereich die notwendigen Merkblätter für den Vollzug. Sie hört dabei die Dienststelle Landwirtschaft und Wald sowie weitere interessierte Kreise an. 36 SRL Nr. 735 37 SRL Nr. 736 38 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 166). 39 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). http://srl.lu.ch/data/735 http://srl.lu.ch/data/736 Nr. 703 11 § 3440 Aufgaben der Dienststelle Landwirtschaft und Wald 1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald a. führt die Düngerberatung zum Vollzug der Artikel 14 und 27 GSchG durch, b. kontrolliert die gemäss der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 199841 anerkannten Landwirt schaftsbetriebe auf die Einhaltung der maximal zulässigen Anzahl Düngergrossvie heinheiten (DGVE) pro Hektare, c. setzt im Einzelfall die pro Hektare zulässigen DGVE herab, soweit Bodenbelastbar keit, Höhenlage und topografische Verhältnisse dies erfordern, d. bewilligt Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche im Sinn von Artikel 25 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, e. kontrolliert den Abfalldüngereinsatz, f. genehmigt die Hofdüngerabnahmeverträge und kontrolliert deren Einhaltung, g. schreibt die Kapazität der Lagereinrichtungen für Hofdünger vor und kontrolliert sie, h. berät die Landwirte beim Einsatz von phosphor- und stickstoffreduziertem Futter und kontrolliert die Einhaltung der Vereinbarungen, i. berät die Landwirte beim Einsatz der technischen Behandlungsverfahren und kon trolliert die Einhaltung der Vereinbarungen, j. berät die Landwirte über bodenschonende Anbauverfahren, k. kontrolliert die Funktionstüchtigkeit der Rauhfuttersilos, l. erlässt Sanierungsverfügungen, m. stellt die erhobenen Betriebsdaten dem landwirtschaftlichen Datenpool zur Verfü gung. 2 Sie erarbeitet in ihrem Aufgabenbereich die notwendigen Merkblätter für den Vollzug. Sie hört dabei die Dienststelle Umwelt und Energie sowie weitere interessierte Kreise an. § 35 Bodenschutz 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht die Vorschriften über die Bodenbewirt schaftung und den Bodenschutz gemäss § 24 EGGSchG. 2 Vorbehalten bleiben die Tätigkeiten der Dienststelle Landwirtschaft und Wald42 nach § 34. 40 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 166). 41 SR 910.91 42 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 76), wurde die Bezeichnung «Landwirtschaftsamt» durch «Dienststelle Landwirtschaft und Wald» ersetzt. http://www.lexfind.ch/link/Bund/910.91/de 12 Nr. 703 VIII. Schadendienste und Gewässerschutzpolizei § 36 Schadendienste 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie organisiert den Schadendienst, soweit dieser nicht bereits durch die Umweltschutzgesetzgebung geregelt ist.43 2 Sie bestimmt die Betriebe, die einen eigenen Schadendienst zu führen haben.44 3 Die Kostentragung richtet sich nach den Bestimmungen der Umweltschutzgesetzge bung. § 3745 Gewässerschutzpolizei Die Dienststelle Umwelt und Energie organisiert die Gewässerschutzpolizei. IX. Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten § 38 Die Dienststelle Umwelt und Energie ist die zuständige Behörde für die Aufgaben ge mäss den Artikeln 22 und 23 GSchG. X. Finanzierung 1. Siedlungsentwässerung § 39 Ausgestaltung der Gebühren 1 Die Gebühreneinnahmen müssen langfristig den Aufwand für die Siedlungsentwässe rung decken. 2 Bei der Berechnung der Aufwendungen sind insbesondere zu berücksichtigen: a. die Art und die Menge des erzeugten Abwassers, b. die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen, c. die Zinsen, d. der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz sowie für An passungen an gesetzliche Anforderungen oder für betriebliche Optimierungen. 43 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 166). 44 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 166). 45 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 166). Nr. 703 13 3 Die Rückstellungen sind gemäss der vom Regierungsrat erlassenen Richtlinie zu bilden und ihre Bildung ist im Rahmen der Aufsicht gemäss § 102 Absatz 2 des Gemeindege setzes46 periodisch zu prüfen.47 § 40 Gebührenerhebung durch die Gemeinden 1 Die Gemeinden erheben Anschlussgebühren und jährlich wiederkehrende Betriebsge bühren. 2 Gemeinden, die allgemeine Steuermittel für die Finanzierung der Siedlungsentwässe rung beiziehen müssen, haben a. Anschlussgebühren zu beziehen, die mindestens 1000 Franken pro Einwohner gleichwert betragen; werden die Anschlussgebühren nach einem andern System er mittelt, müssen sie umgerechnet mindestens so hoch sein, wie wenn sie nach Ein wohnergleichwerten ermittelt würden, b. pro Anschluss jährliche Mindestbetriebsgebühren zu beziehen, die einem Ansatz von 50 Kubikmetern Frischwasser entsprechen. 3 Für die Umrechnung der Entwässerungsobjekte in Einwohnergleichwerte ist die Tabel le im Anhang dieser Verordnung massgebend. § 41 Maximalansatz 1 Der Regierungsrat legt den Maximalansatz der Gebühren für die Finanzierung der Ab wasserentsorgung fest.48 2 Der Maximalansatz pro Kubikmeter Frischwasser beträgt Fr. 3.20.49 3 …50 4 Übersteigen die Gebühren für die Finanzierung der Abwasserentsorgung den Maxi malansatz nach Absatz 2, sind die Gemeinden berechtigt, allgemeine Steuermittel für die Finanzierung beizuziehen. 46 SRL Nr. 150 47 Fassung gemäss Verordnung über die Gemeindeaufsicht vom 7. April 2014, in Kraft seit dem 1. Juli 2014 (G 2014 181). 48 Fassung gemäss Änderung vom 16. September 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2004 (G 2003 301). 49 Fassung gemäss Änderung vom 24. April 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 47). 50 Gemäss Änderung vom 11. November 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2004 (G 2003 354), wurde Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 aufgehoben. http://srl.lu.ch/data/150 14 Nr. 703 2. Abgaben bei Überschreitung des Tierbestandes § 4251 Datenermittlung Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ermittelt aufgrund des landwirtschaftlichen Datenpools die Betriebe mit Nutztierhaltung, welche Überbestände aufweisen. Liegen über einen meldepflichtigen Betrieb keine Betriebsstrukturdaten vor, sorgt die Dienst stelle für deren Erhebung. § 4352 Verfahren 1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald stellt je Betrieb den Überbestand an Tieren für das Referenzjahr fest und teilt dies den betroffenen Tierhaltern mit. 2 Sie verfügt die Abgabe gemäss § 34 EGGSchG. 3 Ein weiteres Sanktionsverfahren kann erst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten eingeleitet werden. XI. Schlussbestimmungen § 44 Aufhebung bisherigen Rechts Die Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutz gesetz (Kantonale Gewässerschutzverordnung) vom 18. Juli 197553 wird aufgehoben. § 45 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 23. September 1997 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Brigitte Mürner Staatsschreiber: Viktor Baumeler 51 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 166). 52 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 166). 53 G 1975 187 (SRL Nr. 703) Nr. 703 15 Anhang Tabelle für die Umrechnung der Entwässerungsobjekte in Einwohner gleichwerte zur Ermittlung der minimalen Anschlussgebühren gemäss § 40 Entwässerungsobjekte pro Anzahl Einwohnergleichwerte Wohnhäuser 1 Zimmer 1 EGW Schulhäuser 4 Schüler/-innen 1 EGW Verwaltungsgebäude, Geschäftshäuser, Fabriken (ohne Industrieabwasser) – ohne Kantine 3 Beschäftigte 1 EGW – mit Kantine 2 Beschäftigte 1 EGW Gastgewerbe, Hotels 1 Bett 1 EGW Restaurants 3 Sitzplätze 1 EGW Saal und Garten von Restaurants 20 Sitzplätze 1 EGW Stark frequentierte Gaststätten, Au tobahnraststätten, Berggasthäuser 1 Sitzplatz 1 EGW Spitäler, Alters- und Pflegeheime 1 Bett 2 EGW