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瑞士的法律

Implementing Order on Plant Protection Measures in Agriculture

颁布于 2024-01-30 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Ausführungsbestimmungen über Pflanzenschutzmassnahmen in der Landwirtschaft.
语言
German
类型
条例
国家
瑞士 · Obwalden
主题
Cultivated plants
关键词
monitoring, pests/diseases, plant protection
类别
agriculture

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文本

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  1. Amtsblatt Nr. 08, 22.02.2024 243 Gesetzessammlung 1) SR 832.10 Ausführungsbestimmungen über Pflanzenschutzmassnahmen in der Landwirtschaft vom 30. Januar 2024 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung) vom 31. Oktober 20181), gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g des kantonalen Landwirtschafts gesetztes vom 25. Januar 20082), beschliesst: I. Der Erlass GDB 921.116 (Ausführungsbestimmungen über Pflanzen schutzmassnahmen in der Landwirtschaft) wird als neuer Erlass publi ziert. Art. 1 Kantonaler Pflanzenschutzdienst 1 Die Aufgaben des kantonalen Pflanzenschutzdiensts werden vom Amt für Landwirtschaft und Umwelt wahrgenommen. Art. 2 Gebietsüberwachung 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt ist zuständig für die Gebietsüber wachung nach der Pflanzengesundheitsverordnung und regional bedeutsa mer Krankheiten, Schädlingen und Problempflanzen. 2 Das Volkswirtschaftsdepartement kann Aufgaben der Gebietsüberwachung Dritten übertragen. 1) SR 916.20 2) GDB 921.1 Ausführungsbestimmungen über Pflanzenschutzmassnahmen in der Landwirtschaft vom 30. Januar 2024 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung) vom 31. Oktober 20181), gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g des kantonalen Landwirtschafts gesetztes vom 25. Januar 20082), beschliesst: I. Der Erlass GDB 921.116 (Ausführungsbestimmungen über Pflanzen schutzmassnahmen in der Landwirtschaft) wird als neuer Erlass publi ziert. Art. 1 Kantonaler Pflanzenschutzdienst 1 Die Aufgaben des kantonalen Pflanzenschutzdiensts werden vom Amt für Landwirtschaft und Umwelt wahrgenommen. Art. 2 Gebietsüberwachung 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt ist zuständig für die Gebietsüber wachung nach der Pflanzengesundheitsverordnung und regional bedeutsa mer Krankheiten, Schädlingen und Problempflanzen. 2 Das Volkswirtschaftsdepartement kann Aufgaben der Gebietsüberwachung Dritten übertragen. 1) SR 916.20 2) GDB 921.1 244 Amtsblatt Nr. 08, 22.02.2024 Art. 3 Massnahmen 1 Das Volkswirtschaftsdepartement ordnet die notwendigen Massnahmen zur Bekämpfung von besonders gefährlichen Schadorganismen und regional be deutsamer Krankheiten, Schädlinge und Problempflanzen an. 2 Bei Massnahmen in Naturschutzgebieten, inventarisierten Objekten sowie Flächen mit bestehenden Bewirtschaftungsvereinbarungen nach dem Bun desgesetz über den Natur- und Heimatschutz3) ist vorgängig das Amt für Wald und Landschaft zu konsultieren. 3 Das Volkswirtschaftsdepartement kann Aufgaben zur Umsetzung von Massnahmen Dritten übertragen. Art. 4 Beiträge 1 Der Kanton kann für die Überwachung und angeordnete Massnahmen Bei träge leisten. 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. Art. 5 Höhe der Beiträge 1 Das Volkswirtschaftsdepartement legt im Einzelfall die Höhe der Beiträge fest. Es berücksichtigt dabei die Erkenntnisse des eidgenössischen und kan tonalen Pflanzenschutzdiensts sowie die Beiträge des Bundes und Dritter. Art. 6 Rückerstattung von Beiträgen 1 Zu Unrecht bezogene Kantonsbeiträge sind zurückzuerstatten. Art. 7 Überwachung der Massnahmen 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt überwacht die Umsetzung der an geordneten Massnahmen. Es kann Kontrollen durchführen und Unterlagen einverlangen. 2 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kann Überwachungsaufgaben Drit ten übertragen. II. Keine Fremdänderungen. 3) NHG; SR 451 Art. 3 Massnahmen 1 Das Volkswirtschaftsdepartement ordnet die notwendigen Massnahmen zur Bekämpfung von besonders gefährlichen Schadorganismen und regional be deutsamer Krankheiten, Schädlinge und Problempflanzen an. 2 Bei Massnahmen in Naturschutzgebieten, inventarisierten Objekten sowie Flächen mit bestehenden Bewirtschaftungsvereinbarungen nach dem Bun desgesetz über den Natur- und Heimatschutz3) ist vorgängig das Amt für Wald und Landschaft zu konsultieren. 3 Das Volkswirtschaftsdepartement kann Aufgaben zur Umsetzung von Massnahmen Dritten übertragen. Art. 4 Beiträge 1 Der Kanton kann für die Überwachung und angeordnete Massnahmen Bei träge leisten. 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. Art. 5 Höhe der Beiträge 1 Das Volkswirtschaftsdepartement legt im Einzelfall die Höhe der Beiträge fest. Es berücksichtigt dabei die Erkenntnisse des eidgenössischen und kan tonalen Pflanzenschutzdiensts sowie die Beiträge des Bundes und Dritter. Art. 6 Rückerstattung von Beiträgen 1 Zu Unrecht bezogene Kantonsbeiträge sind zurückzuerstatten. Art. 7 Überwachung der Massnahmen 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt überwacht die Umsetzung der an geordneten Massnahmen. Es kann Kontrollen durchführen und Unterlagen einverlangen. 2 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kann Überwachungsaufgaben Drit ten übertragen. II. Keine Fremdänderungen. 3) NHG; SR 451 Art. 3 Massnahmen 1 Das Volkswirtschaftsdepartement ordnet die notwendigen Massnahmen zur Bekämpfung von besonders gefährlichen Schadorganismen und regional be deutsamer Krankheiten, Schädlinge und Problempflanzen an. 2 Bei Massnahmen in Naturschutzgebieten, inventarisierten Objekten sowie Flächen mit bestehenden Bewirtschaftungsvereinbarungen nach dem Bun desgesetz über den Natur- und Heimatschutz3) ist vorgängig das Amt für Wald und Landschaft zu konsultieren. 3 Das Volkswirtschaftsdepartement kann Aufgaben zur Umsetzung von Massnahmen Dritten übertragen. Art. 4 Beiträge 1 Der Kanton kann für die Überwachung und angeordnete Massnahmen Bei träge leisten. 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. Art. 5 Höhe der Beiträge 1 Das Volkswirtschaftsdepartement legt im Einzelfall die Höhe der Beiträge fest. Es berücksichtigt dabei die Erkenntnisse des eidgenössischen und kan tonalen Pflanzenschutzdiensts sowie die Beiträge des Bundes und Dritter. Art. 6 Rückerstattung von Beiträgen 1 Zu Unrecht bezogene Kantonsbeiträge sind zurückzuerstatten. Art. 7 Überwachung der Massnahmen 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt überwacht die Umsetzung der an geordneten Massnahmen. Es kann Kontrollen durchführen und Unterlagen einverlangen. 2 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kann Überwachungsaufgaben Drit ten übertragen. II. Keine Fremdänderungen. 3) NHG; SR 451 Ausführungsbestimmungen über Pflanzenschutzmassnahmen in der Landwirtschaft vom 30. Januar 2024 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung) vom 31. Oktober 20181), gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g des kantonalen Landwirtschafts gesetztes vom 25. Januar 20082), beschliesst: I. Der Erlass GDB 921.116 (Ausführungsbestimmungen über Pflanzen schutzmassnahmen in der Landwirtschaft) wird als neuer Erlass publi ziert. Art. 1 Kantonaler Pflanzenschutzdienst 1 Die Aufgaben des kantonalen Pflanzenschutzdiensts werden vom Amt für Landwirtschaft und Umwelt wahrgenommen. Art. 2 Gebietsüberwachung 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt ist zuständig für die Gebietsüber wachung nach der Pflanzengesundheitsverordnung und regional bedeutsa mer Krankheiten, Schädlingen und Problempflanzen. 2 Das Volkswirtschaftsdepartement kann Aufgaben der Gebietsüberwachung Dritten übertragen. 1) SR 916.20 2) GDB 921.1 Ausführungsbestimmungen über Pflanzenschutzmassnahmen in der Landwirtschaft vom 30. Januar 2024 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung) vom 31. Oktober 20181), gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g des kantonalen Landwirtschafts gesetztes vom 25. Januar 20082), beschliesst: I. Der Erlass GDB 921.116 (Ausführungsbestimmungen über Pflanzen schutzmassnahmen in der Landwirtschaft) wird als neuer Erlass publi ziert. Art. 1 Kantonaler Pflanzenschutzdienst 1 Die Aufgaben des kantonalen Pflanzenschutzdiensts werden vom Amt für Landwirtschaft und Umwelt wahrgenommen. Art. 2 Gebietsüberwachung 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt ist zuständig für die Gebietsüber wachung nach der Pflanzengesundheitsverordnung und regional bedeutsa mer Krankheiten, Schädlingen und Problempflanzen. 2 Das Volkswirtschaftsdepartement kann Aufgaben der Gebietsüberwachung Dritten übertragen. 1) SR 916.20 2) GDB 921.1 Amtsblatt Nr. 08, 22.02.2024 245 Art. 3 Massnahmen 1 Das Volkswirtschaftsdepartement ordnet die notwendigen Massnahmen zur Bekämpfung von besonders gefährlichen Schadorganismen und regional be deutsamer Krankheiten, Schädlinge und Problempflanzen an. 2 Bei Massnahmen in Naturschutzgebieten, inventarisierten Objekten sowie Flächen mit bestehenden Bewirtschaftungsvereinbarungen nach dem Bun desgesetz über den Natur- und Heimatschutz3) ist vorgängig das Amt für Wald und Landschaft zu konsultieren. 3 Das Volkswirtschaftsdepartement kann Aufgaben zur Umsetzung von Massnahmen Dritten übertragen. Art. 4 Beiträge 1 Der Kanton kann für die Überwachung und angeordnete Massnahmen Bei träge leisten. 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. Art. 5 Höhe der Beiträge 1 Das Volkswirtschaftsdepartement legt im Einzelfall die Höhe der Beiträge fest. Es berücksichtigt dabei die Erkenntnisse des eidgenössischen und kan tonalen Pflanzenschutzdiensts sowie die Beiträge des Bundes und Dritter. Art. 6 Rückerstattung von Beiträgen 1 Zu Unrecht bezogene Kantonsbeiträge sind zurückzuerstatten. Art. 7 Überwachung der Massnahmen 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt überwacht die Umsetzung der an geordneten Massnahmen. Es kann Kontrollen durchführen und Unterlagen einverlangen. 2 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kann Überwachungsaufgaben Drit ten übertragen. II. Keine Fremdänderungen. 3) NHG; SR 451 III. Der Erlass GDB 921.116 (Ausführungsbestimmungen über die Bekämp fung des Feuerbrands vom 3. Juli 2007) wird aufgehoben. IV. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. März 2024 in Kraft. Sarnen, 30. Januar 2024 im Namen des Regierungsrats: Landammann: Josef Hess Landschreiberin: Nicole Frunz Wallimann

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