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瑞士的法律

Implementing Cantonal Ordinance relating to the Federal National Economic Supply Act

颁布于 2004-03-09 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Schwyz
主题
Food and nutrition
关键词
cereals/grains/rice, food security, agricultural commodities, institution, local government, enforcement/compliance, governance
类别
agriculture

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 514.211 1 Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Lan desversorgung 1 (Vom 9. März 2004) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung von Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftliche Landesversorgung,2 beschliesst: § 1 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den kantonalen Vollzug der Bundesgesetz gebung über die wirtschaftliche Landesversorgung. 2 Er bezeichnet das zuständige Departement. § 2 Volkswirtschaftsdepartement 1 Das Volkswirtschaftsdepartement vollzieht die Gesetzgebung über die wirt schaftliche Landesversorgung, soweit diese Verordnung es vorsieht. 2 Es bezeichnet die Leiterin oder den Leiter bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonalen Zentral stelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL). 3 Es erlässt Pflichtenhefte für die KZWL und genehmigt die Pflichtenhefte der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL). § 3 Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL) 1 Die Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL) vollzieht die Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung, soweit diese Verord nung nichts anderes vorsieht. 2 Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Planung, Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben und Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung; b) Koordination der Tätigkeiten der Vollzugsorgane; c) Ausbildung und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; d) Beratung und Überprüfung der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landes versogung (GWL). § 4 Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL) 1 Der Gemeinderat bezeichnet die Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesver sorgung (GWL) und legt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die KZWL deren Pflichtenheft fest. SRSZ 1.1.2015 514.211 2 2 Die GWL trifft Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherung der Versorgung der Gemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen gemäss den Wei sungen der KZWL. 3 Sie vollzieht die von der KZWL angeordneten Massnahmen. § 5 Kosten 1 Der Kanton trägt die Kosten der Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversor gung (KZWL) und der Ausbildung der Gemeindefunktionäre. 2 Die Gemeinden tragen die Kosten der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL). § 6 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 2 Sie tritt am 1. April 2004 in Kraft.3 1 Abl 2004 434. 2 SR 531. 3 Abl 2004 435.

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