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瑞士的法律

Implementary Regulation relating to the Cantonal Civil Protection Law (Cantonal Civil Protection Ordinance

颁布于 2006-09-26 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Vollzugsverordnung zum kantonalen Zivilschutzgesetz (Kantonale Zivilschutzverordnung).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Nidwalden
主题
Environment
关键词
hazards, cultural heritage, enforcement/compliance, offences/penalties

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文本

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  1. 421.11 Vollzugsverordnung zum kantonalen Zivilschutzgesetz (Kantonale Zivilschutzverordnung) vom 26. September 2006 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 29 des Einführungsgesetzes vom 22. Oktober 2003 zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz) 2, beschliesst: I. PERSONAL DES ZIVILSCHUTZES § 1 Personaldaten 9 1 Die Einwohnerkontrollen der Gemeinden melden dem Kreiskommando die Personaldaten. 2 Das Kreiskommando verarbeitet die erforderlichen Daten im Personal-Informations-System der Armee (PISA) und leitet sie dem Amt weiter. § 2 Vorzeitige Entlassung Das Amt entscheidet gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz; BZG) 3 über vorzeitige Entlassungen zur Unterstützung von Partnerorganisationen, dem kantonalen Führungsstab oder einem kommunalen Führungsstab; beim Austritt legt das Amt die Neueinteilung in den Zivilschutz fest. § 3 Aufgebot 1. Form Die Angehörigen der Zivilschutzorganisation werden aufgeboten durch: 1. ein persönliches, schriftliches Aufgebot; 2. ein Aufgebot gemäss der kantonalen Alarmorganisation; 3. ein öffentliches Aufgebot bei ausserordentlichen Ereignissen. § 4 2. Zuständigkeiten a) Ausbildung Das Amt ist Aufgebotsstelle für: 1. Grundausbildung; 2. Kaderausbildung; 3. Weiterbildung; 4. Wiederholungskurse; 5. Dienst in der Verwaltung. § 5 b) Einsätze 1 Für die Anordnung von Einsätzen im Kanton sind zuständig: 1. das kantonale Zivilschutzkommando für das Kommando sowie die Pikett- und Logistikzüge; 2. die Direktion für Kompanien sowie die gesamte Zivilschutzorganisation. 2 Für die Anordnung von ausserkantonalen Einsätzen sind zuständig: 1. das kantonale Zivilschutzkommando für die Pikettzüge; 2. der Regierungsrat für Kompanien sowie die gesamte Zivilschutzorganisation. 3 Im Falle des Notstandes richtet sich die Kompetenz zum Erlass von Aufgeboten nach der Notstandsgesetzgebung 4. II. BEGEHREN FÜR PERSONELLE UND MATERIELLE MITTEL § 6 Instandstellungsarbeiten 1 Begehren für die Unterstützung für Instandstellungsarbeiten sind durch den Gemeinderat jeweils bis Ende Januar an das Amt zu richten. 2 Das Amt prüft das Begehren und stellt Antrag an die Direktion. 3 Vor der Inangriffnahme der Hilfeleistung werden die Einzelheiten in einem Vertrag geregelt. § 7 Einsatz zu Gunsten der Gemeinschaft 1 Begehren für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft sind bis Ende Januar des Vorjahres an die Direktion zu richten. 2 Die Direktion prüft, ob die Voraussetzungen der eidgenössischen Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft 5 erfüllt und ob dieser Einsatz mit den Zielsetzungen für die Ausbildung der Zivilschutzorganisation vereinbar ist. 3 Vor der Inangriffnahme des Einsatzes werden die Einzelheiten in einem Vertrag geregelt. § 8 Verwendung von Zivilschutzmaterial Gesuche für die Verwendung von Zivilschutzmaterial für zivilschutzfremde Zwecke durch Dritte sind an das Amt zu richten. III. ERSATZBEITRÄGE FÜR SCHUTZRÄUME § 9 Festlegung 1 Die Höhe der von den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern zu leistenden Ersatzbeiträge gemäss Art. 14 des Zivilschutzgesetzes 2 richtet sich nach dem Anhang 1. 2 Die Verfügung des Amtes gemäss Art. 15 des Zivilschutzgesetzes wird zusammen mit der Baubewilligung eröffnet. § 10 Inkasso 1 Die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer haben die Ersatzbeiträge vor Baubeginn zu entrichten. 2 Das Inkasso der Ersatzbeiträge erfolgt durch die Gemeinden. 3 Die eingenommenen Ersatzbeiträge sind dem Kanton jährlich vor Ende Januar zu überweisen. 4 Das Amt erstellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden eine Pendenzenliste. § 11 Verwaltung 1 Die Finanzdirektion verwaltet die eingegangenen Ersatzbeiträge; Art. 27 Abs. 1 des Zivilschutzgesetzes 2 bleibt vorbehalten. 2 Der kantonale Schutzraumfonds ist zu verzinsen. § 12 Verwendung Ist aufgrund der langfristigen Planung die Finanzierung der Erstellung und der Ausrüstung von öffentlichen Schutzräumen gemäss Art. 46 BZG 3 sichergestellt, kann die Direktion die Verwendung von Bestandesmitteln des kantonalen Schutzraumfonds zu Gunsten folgender kantonaler und kommunaler Zivilschutzmassnahmen beschliessen: 1. Errichtung und Ausrüstung von Schutzanlagen gemäss Art. 17 und 18 des Zivilschutzgesetzes 2; 2. baulicher Unterhalt von Schutzanlagen; 3. Investitionskosten für Alarmierungs- und Telematiksysteme; 4. Investitionskosten für Ausbildungsanlagen gemäss Art. 9 Abs. 2 des Zivilschutzgesetzes; 5. weitere Zivilschutzmassnahmen. IV. UNTERHALT UND BENÜTZUNG DER SCHUTZANLAGEN § 13 Unterhalt 1 Die kantonale Zivilschutzorganisation kann im Rahmen der verfügbaren personellen und sachlichen Mittel die Gemeinden gestützt auf eine Vereinbarung beim Unterhalt der Schutzanlagen unterstützen. 2 Die periodischen Kontrollen der Schutzanlagen werden durch das Amt gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und der Direktion durchgeführt. § 14 Benützung 1 Die Gemeinden stellen die zeitgerechte Verfügbarkeit der Schutzanlagen für die kantonale Zivilschutzorganisation insbesondere mit folgenden Massnahmen sicher: 1. Installation eines einheitlichen Schliess-Systems; 2. direkter Zugang zum standardisierten kantonalen Zivilschutzmaterial. 2 Die Geräteräume dürfen nicht durch Dritte oder für andere Zwecke benutzt werden. 3 Für die Benützung der Schutzanlagen der Gemeinden für die interkantonale Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung werden die Gemeinden gemäss Anhang 2 entschädigt. V. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 15 Zweckgebundene Mittel der Gemeinden 1. Verwaltung 1 Die zweckgebundenen Mittel der Gemeinden betreffend Ersatzbeiträge für Schutzräume sind gemäss Art. 181 Abs. 4 des Gemeindegesetzes 6 zu verzinsen. Der Zinssatz richtet sich nach § 8 der Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden 7. 2 Die Gemeinden orientieren das Amt nach erfolgter Genehmigung der Jahresrechnung über den Bestand der zweckgebundenen Mittel. § 16 2. Verwendung 1 Gemeinden, die mittelfristig keine öffentlichen Schutzräume gemäss Art. 46 BZG 3 zu errichten haben, können der Direktion Gesuche betreffend die Verwendung von Ersatzbeiträgen gemäss Art. 27 Abs. 2 des Zivilschutzgesetzes 2 einreichen. 2 Die Direktion entscheidet über die Verwendung dieser Ersatzbeiträge; § 12 ist sinngemäss anwendbar. § 17 Aufhebung bisherigen Rechts Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere der Regierungsratsbeschluss vom 22. Juli 1968 über die Bestellung und Tätigkeit der Vertrauensärzte im Zivilschutz 8. § 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 15. Oktober 2006 in Kraft. Endnoten 1 A 2006, 1577 2 NG 421.1 3 SR 520.1 4 NG 152.5; 152.51 5 SR 520.14 6 NG 171.1 7 NG 171.15 8 Regierungsratsbeschluss Nr. 967 / 1968; NG 421.4 9 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 11. März 2008, A 2008, 695; in Kraft seit 1. September 2008 10 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 20. Dezember 2011, A 2012, 5; in Kraft seit 1. Januar 2012

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