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瑞士的法律

Hunting Ordinance

颁布于 2015-05-19 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Jagdverordnung.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · St. Gallen
主题
Wild species and ecosystems
关键词
hunting/capture, game, birds, hunting rights, local government, management/conservation, enforcement/compliance, offences/penalties

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  1. Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 853.11 Jagdverordnung vom 19. Mai 2015 (Stand 1. April 2016) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf die eidgenössische Jagdgesetzgebung1 und das Jagdgesetz vom 17. No vember 19942 als Verordnung:3 I. Allgemeines (1) Art. 1 Zuständige Stelle des Kantons 1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei vollzieht die Jagdgesetzgebung, soweit die kantonale Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Art. 2 Bezeichnung der Jagd- und Nichtjagdgebiete und Festlegung der Re viere a) Verfahren 1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann die Bezeichnung der Jagd- und Nichtjagdgebiete sowie die Festlegung der Reviere auf Beginn einer Pachtdauer an passen. 2 Es gibt den politischen Gemeinden vor der Ausschreibung der Reviere Gelegen heit, Anpassungen vorzuschlagen oder sich zu geplanten Anpassungen zu äussern. Art. 3 b) Reviergrenze 1 Die Reviergrenze richtet sich insbesondere nach: a) natürlichen und künstlichen Merkmalen; b) Lebensräumen; 1 SR 922. 2 sGS 853.1. 3 Abgekürzt JV. Im Amtsblatt veröffentlicht am 29. Juni 2015, ABl 2015, 1573 ff.; Art. 1 bis 9 in Vollzug ab 1. Juli 2015, übrige Bestimmungen in Vollzug ab 1. April 2016. nGS 2015-064 http://db.clex.ch/link/Bund/%20922/de http://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/%20853.1/de 853.11 c) Bedürfnissen des Jagdbetriebs. II. Pacht (2.) 1. Ausschreibung (2.1.) Art. 4 Frist und Publikation 1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei schreibt die Reviere sieben Monate vor Be ginn der gesetzlichen Pachtdauer zur Bewerbung aus. 2 Wird ein Revier während der Pachtdauer frei, wird es umgehend wieder ausge schrieben. 3 Die Ausschreibung erfolgt im Amtsblatt und im Internet. Für Fristen ist die Aus schreibung im Amtsblatt massgebend. Art. 5 Inhalt 1 Die Ausschreibung enthält Eingabefrist und -adresse für die Bewerbung sowie die Adresse für den Bezug der Ausschreibungsunterlagen. Art. 6 Ausschreibungsunterlagen 1 Die Ausschreibungsunterlagen enthalten alle Angaben zum Revier, die für eine Bewerbung von Bedeutung sind. 2. Bewerbung (2.2.) Art. 7 Formelles 1 Die Bewerbung wird von allen Bewerberinnen und Bewerbern unterzeichnet. Art. 8 Inhalt 1 Die Bewerbung enthält: a) von allen Bewerberinnen und Bewerbern: 1. Personalien mit Wohnsitz und Geburtsdatum; 2. Fähigkeitsausweis; 3. Nachweis der Treffsicherheit, der wenigstens bis zum Pachtbeginn gültig ist; 4. Nachweis des Versicherungsschutzes; 5. aktueller Auszug aus dem Strafregister; 6. aktuelles Passfoto. 2 853.11 b) eine Vertreterin oder einen Vertreter für das Vergabeverfahren. 2 Bewerberinnen und Bewerber, die sich für mehr als ein Revier bewerben, be zeichnen das Revier, in dem sie an die notwendige Anzahl Pächterinnen und Päch ter anzurechnen sind. 3. Pachtverfügung (2.3.) Art. 9 Anhörung der Standortgemeinde vor der Vergabe 1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei teilt der Standortgemeinde des Reviers wenigstens 20 Tage vor der Vergabe mit, an welche Bewerberinnen und Bewerber das Revier vergeben werden soll, und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Art. 10 Anpassung der Pachtverfügung 1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei bewilligt durch Anpassung der Pachtver fügung: a) die Aufnahme einer neuen Pächterin oder eines neuen Pächters in die Jagdge sellschaft; b) den Austritt einer Pächterin oder eines Pächters aus der Jagdgesellschaft; c) der Pächterin oder dem Pächter, die Anrechenbarkeit an die notwendige An zahl Pächterinnen und Pächter zu ändern. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Pachtvergabe4 erfüllt bleiben. 3 Die Anpassung der Pachtverfügung setzt die Zustimmung der unmittelbar betroffenen Jagdgesellschaften voraus. 4. Pachtzins (2.4.) Art. 11 Einzelheiten der Bemessung 1 Die Betragsgrenze für Beiträge an Lebensraum- und Artenschutzmassnahmen5 und die Pauschale für Wildschadenentschädigungen6 richten sich nach Anhang 3 dieses Erlasses. 4 Art. 10 des Jagdgesetzes, sGS 853.1. 5 Art. 27 Abs. 2 des Jagdgesetzes, sGS 853.1. 6 Art. 27 Abs. 3 des Jagdgesetzes, sGS 853.1. 3 http://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/%20853.1/de http://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/%20853.1/de http://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/%20853.1/de 853.11 III. Jagdgesellschaft und Hegegemeinschaft (3.) 1. Jagdgesellschaft (3.1.) Art. 12 Aufgaben 1 Die Jagdgesellschaft erfüllt die Aufgaben und Pflichten, die ihr von der Jagdge setzgebung übertragen werden. 2 Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) sie reguliert den Wildbestand nach den Abschussvorgaben und den Vorgaben der Jagdplanung; b) sie sorgt für die Nachsuche nach verletzten Wildtieren, wenn nicht eine ein zelne Jägerin oder ein einzelner Jäger direkt für das Einleiten einer Nachsuche verantwortlich ist; c) sie berät die Bevölkerung bei Fragen und Problemen im Zusammenhang mit Wildtieren; d) sie hilft beratend und mit jagdlichen Massnahmen bei der Wildschadenab wehr mit; e) sie führt auf Anordnung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei Massnah men gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Wildscha den anrichten, durch; f) sie unterstützt Private bei Selbsthilfemassnahmen gegen Wildschäden; g) sie sorgt dafür, dass die Polizei oder die Beteiligten bei einem Verkehrsunfall mit Wild eine Pächterin oder einen Pächter beiziehen können; h) sie ist zuständig für die Bergung und Entsorgung von Fallwild, soweit nicht andere staatliche oder private Organe zuständig sind; i) sie unterstützt die Wildhut bei der Bestandesregulierung von nicht-einheimi schen oder geschützten Wildtieren; j) sie fängt oder beseitigt im Auftrag der Wildhut ausgerissene Tiere; k) sie führt die Bestandeserhebung durch; l) sie führt die Jagdstatistik; m) sie kontrolliert wenigstens einmal je Pachtjahr, ob alle Pächterinnen und Päch ter sowie die Jagdgäste mit Fähigkeitsausweis, bei denen die Jagdgesellschaft dauerhaft auf die Aufsicht verzichtet, jagdberechtigt sind. Art. 13 Organisation a) Vertretung 1 Die Jagdgesellschaft ernennt eine Pächterin oder einen Pächter zum Obmann. 2 Der Obmann vertritt die Jagdgesellschaft in öffentlich-rechtlichen Jagdangelegen heiten, soweit die Jagdgesellschaft nichts anderes bestimmt. 4 853.11 3 Die Jagdgesellschaft teilt die Ernennung dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei mit. Solange dies nicht erfolgt ist, gilt die Vertreterin oder der Vertreter aus der Be werbung als Obmann. Art. 14 b) Beschlussfassung 1 Die Jagdgesellschaft trifft Beschlüsse über öffentlich-rechtliche Jagdangelegenhei ten mit einfachem Mehr ihrer Mitglieder. 2 Sie kann die Beschlussfassung anders regeln. 2. Hegegemeinschaft (3.2.) Art. 15 Wildarten und Hegegebiete 1 Wildarten und Hegegebiete richten sich nach Anhang 1 und 2 dieses Erlasses. Art. 16 Aufgaben a) allgemein 1 Die Hegegemeinschaft: a) organisiert die Bestandeserhebung; b) beantragt beim Amt für Natur, Jagd und Fischerei die Abschussvorgaben; c) verteilt die Abschussvorgaben auf die Jagdgesellschaften. Sie kann ergänzende Vorgaben für den Abschuss beschliessen; d) unterstützt die Umsetzung von Notfütterungskonzepten. Art. 17 b) revierübergreifende Bejagungen 1 Erfordert die Regulierung des Wildbestandes eine revierübergreifende Bejagung, so organisieren die betroffenen Jagdgesellschaften auf Anordnung der Hegege meinschaft Drückjagden, die in mehreren Revieren gleichzeitig und aufeinander abgestimmt durchgeführt werden. Art. 18 Organisation a) Form 1 Die Hegegemeinschaft tritt im öffentlich-rechtlichen Verhältnis in Form einer Personenverbindung ohne Rechtspersönlichkeit auf. 2 Sie umfasst die Pächterinnen und Pächter der Jagdgesellschaften, deren Revier ganz oder teilweise im Hegegebiet liegt. 5 853.11 Art. 19 b) Beschlussfassung 1 Die Hegegemeinschaft trifft Beschlüsse über öffentlich-rechtliche Jagdangelegen heiten mit einfachem Mehr der Stimmen aller Jagdgesellschaften des Hegegebiets. 2 Jede Jagdgesellschaft hat eine Stimme. 3 Die Hegegemeinschaft kann die Beschlussfassung und die Stimmkraft anders re geln. Art. 20 c) Vertretung 1 Die Hegegemeinschaft ernennt eine Pächterin oder einen Pächter zum Obmann. 2 Der Obmann vertritt die Hegegemeinschaft in öffentlich-rechtlichen Jagdangele genheiten, soweit die Hegegemeinschaft nichts anderes bestimmt. 3. Sanktionen (3.3.) Art. 21 Missachtung von Vorgaben für den Abschuss 1 Missachtet eine Jägerin oder ein Jäger schuldhaft Vorgaben für den Abschuss, zieht das Amt für Natur, Jagd und Fischerei das unzulässig erlegte Wild und die Trophäe bei der Jagdgesellschaft oder bei der Jägerin oder dem Jäger ein. 2 Ist das Wild oder die Trophäe bereits veräussert oder verschenkt, wird der Wert des Wildes oder der Trophäe eingezogen. Art. 22 Nichterfüllen einer Abschussvorgabe 1 Erfüllt die Jagdgesellschaft eine Abschussvorgabe schuldhaft nicht, kann das Amt für Natur, Jagd und Fischerei gegenüber der Jagdgesellschaft die Ersatzvornahme anordnen. Art. 23 Anordnung revierübergreifender Bejagung 1 Beteiligt sich eine Jagdgesellschaft ungenügend an der revierübergreifenden Beja gung, kann das Amt für Natur, Jagd und Fischerei im säumigen Revier eine Drückjagd anordnen, bei der revierfremde Jägerinnen und Jäger zugelassen sind. 6 853.11 IV. Jagdberechtigung (4.) Art. 24 Nachweis der Treffsicherheit a) Grundsatz 1 Die Jägerin oder der Jäger erbringt für jede von ihr oder von ihm verwendete Waffenart (Kugel oder Schrot) den periodischen Nachweis der Treffsicherheit. 2 Der Nachweis richtet sich nach dem Standard der Jagd- und Fischereiverwalter konferenz (JFK-Standard). Er ist zwölf Monate ab erfülltem Schiessprogramm gül tig. 3 Der während der Jagdausbildung im Kanton erworbene Ausweis über die bestan denen Prüfungen im Schiessen gilt während zwölf Monaten als Nachweis der Treffsicherheit. Art. 25 b) Schiessprogramm 1 Das Schiessprogramm wird erfüllt: a) auf einem vom Amt für Natur, Jagd und Fischerei anerkannten Schiessstand; b) an einem vom Amt für Natur, Jagd und Fischerei anerkannten Schiessanlass. Art. 26 c) Ausserkantonaler oder ausländischer Nachweis 1 Der ausserkantonale Nachweis nach JFK-Standard ist im Kanton gültig. 2 Andere ausserkantonale oder ausländische Nachweise sind erst nach Anerken nung durch das Amt für Natur, Jagd und Fischerei gültig. Art. 27 Jagdausweis a) Allgemeines 1 Der Jagdausweis dient als Identifikationsausweis gegenüber den Aufsichtsorga nen. Art. 28 b) für Pächterinnen und Pächter 1 Der Jagdausweis für Pächterinnen und Pächter gilt für die Pachtdauer. 2 Er bescheinigt die Berechtigung zur Jagdausübung im gepachteten Revier. In den übrigen Revieren gilt er als Jagdausweis für Jagdgäste mit Fähigkeitsausweis. Art. 29 c) für Jagdgäste mit Fähigkeitsausweis 1 Der Jagdausweis für Jagdgäste mit Fähigkeitsausweis wird für einen Kalendertag oder für ein Pachtjahr ausgestellt. Eine Person kann im Pachtjahr beliebig viele Jagdausweise für einen Kalendertag beziehen. 7 853.11 2 Er bescheinigt die Berechtigung, die Jagd im Revier der einladenden Jagdgesell schaft auszuüben. Art. 30 d) für angehende Jägerinnen und Jäger 1 Der Jagdausweis für angehende Jägerinnen und Jäger wird an Personen abgege ben, welche die Jagdausbildung im Kanton absolvieren. 2 Er wird nach den bestandenen Prüfungen im Schiessen ausgestellt und gilt zwei Jahre, höchstens aber bis zum Bestehen der Jagdprüfung. 3 Der Jagdausweis bescheinigt die Berechtigung, unter der Aufsicht einer Pächterin oder eines Pächters die Jagd auszuüben. Art. 31 Jagdpass a) Wirkung 1 Der Jagdpass begründet die Berechtigung, unter Aufsicht einer Pächterin oder ei nes Pächters die Jagd im Revier der einladenden Jagdgesellschaft auszuüben. 2 Er schliesst die obligatorische Haftpflichtversicherung ein. Art. 32 b) Geltungsdauer und Anzahl 1 Der Jagdpass für Jagdgäste ohne Fähigkeitsausweis gilt am aufgedruckten Kalen dertag. 2 Eine Person kann im Pachtjahr höchstens sechs Jagdpässe beziehen. Art. 33 Vorgeschriebene Ausweise 1 Wer die Jagd ausübt, weist den Aufsichtsorganen auf Verlangen vor: a) den Jagdausweis oder den Jagdpass; b) den Versicherungsausweis; c) den Nachweis der Treffsicherheit für die mitgeführte Waffenart. 8 853.11 V. Lebensraum und Lebensgemeinschaft (5.) 1. Schutz (5.1.) Art. 34 Vorhaben im Lebensraum von Wild 1 Kann ein Vorhaben Lebensraum oder Lebensgemeinschaft wildlebender Tiere beeinträchtigen, holt die zuständige Behörde eine Stellungnahme des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei über die Verträglichkeit des Vorhabens für Lebensraum und Lebensgemeinschaft wildlebender Tiere ein. Art. 35 Wildfütterung 1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann jagdberechtigten und nicht jagdbe rechtigten Personen verbieten, Wildtiere zu füttern. 2. Beiträge für Lebensraum- und Artenschutzmassnahmen (5.2.) Art. 36 Grundsatz 1 Der Kanton kann privaten oder öffentlich-rechtlichen Personen und Organisatio nen Beiträge an Massnahmen gewähren, mit denen wildlebende einheimische Säu getiere und Vögel sowie deren Lebensräume gefördert werden. 2 Er kann die Projektierung, Planung und Ausführung der Massnahme sowie deren Unterhalt unterstützen. Art. 37 Voraussetzungen 1 Die Ausrichtung von Beiträgen setzt voraus: a) einen detaillierten Projektbeschrieb; b) das Einverständnis der betroffenen Grundeigentümerin oder des betroffenen Grundeigentümers; c) ausreichende Vorkehrungen für den Unterhalt der Massnahme. 2 Kein Beitrag wird gewährt für eine Massnahme, die: a) vorwiegend die Jagdausübung erleichtert oder vorwiegend der Wildschadens verhütung dient; b) bereits ausgeführt ist. Art. 38 Höhe 1 Der Beitrag beträgt höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten. 9 853.11 2 Anrechenbar sind Kosten und Eigenleistungen des Projektträgers, abzüglich von Beiträgen Dritter. 3 Nicht anrechenbar sind Ertragsausfälle des Projektträgers oder Dritter, die durch eine Massnahme ausgelöst werden. Art. 39 Form der Beitragsgewährung 1 Beiträge werden schriftlich vereinbart oder verfügt. Art. 40 Verweigerung der Auszahlung oder Rückforderung 1 Beiträge werden nicht oder nur teilweise ausbezahlt oder zurückgefordert, wenn: a) sie zweckwidrig verwendet werden; b) die Massnahme nicht fristgerecht oder mangelhaft umgesetzt wird; c) Bedingungen für den gewährten Beitrag nicht eingehalten werden; d) die Massnahme durch Verschulden des Projektträgers unwirksam wird. 3. Beeinträchtigung (5.3.) Art. 41 Ausgerissene Tiere a) allgemein 1 Aus privater Haltung ausgerissene Tiere werden beseitigt, wenn sie nicht innert angemessener Frist eingefangen werden können und den Lebensraum oder die Lebensgemeinschaft wildlebender Tiere beeinträchtigen. 2 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei verfügt gegenüber der Tierhalterin oder dem Tierhalter die Beseitigung des Tieres. 3 Die Wildhut oder in ihrem Auftrag die Jagdgesellschaft vollzieht die Beseitigung. Art. 42 b) wildernde Hunde und verwilderte Katzen 1 Wildhut, Pächterinnen und Pächter dürfen abschiessen: a) einen wildernden Hund, wenn dieser: 1. das Wild unmittelbar gefährdet oder 2. erneut wildert, nachdem die Halterin oder der Halter von der Wildhut oder der Jagdgesellschaft schriftlich ermahnt wurde. b) eine verwilderte Hauskatze. 2 Die Pächterin oder der Pächter ist nur im eigenen Revier zum Abschuss berech tigt. Ausgenommen ist der Abschuss auf Anordnung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei. 10 853.11 3 Die Pächterin oder der Pächter meldet den Abschuss eines Hundes sofort der Wildhut. VI. Jagdplanung und Jagdbetrieb (6.) 1. Jagdplanung (6.1.) Art. 43 Inhalt und Bedeutung 1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei erlässt alle vier Jahre eine Jagdplanung als strategisches Planungsinstrument. 2 Die Jagdplanung zeigt auf, wie sich der Wildbestand entwickeln soll und mit wel chen Massnahmen die Entwicklung gesteuert werden kann. 3 Sie enthält insbesondere: a) Ziele für die räumliche Verteilung, Dichte, Altersstruktur und Geschlechter verteilung der einzelnen Wildarten; b) Gebiete für bedrohte und besonders störungsempfindliche Wildtiere. Art. 44 Publikation 1 Weisungen, die verbindliche Vorgaben für Jägerinnen und Jägern enthalten, wer den mit der Publikation im Amtsblatt gültig. 2. Jagdbetrieb (6.2.) Art. 45 Jagdliche Grundregeln 1 Die Jagd wird art- und tierschutzgerecht sowie unter gebührender Rücksicht nahme auf Lebensraum und Lebensgemeinschaft des Wildes sowie auf die Bevöl kerung betrieben. 2 Jägerinnen und Jäger achten insbesondere darauf, dass sie: a) keine unnötigen Störungen des Wildes und des Lebensraumes verursachen; b) kein fremdes Eigentum oder Menschen gefährden. 3 Sie sind verpflichtet: a) Wild sorgfältig anzusprechen; b) dem Wild nicht unnötig Schmerz zuzufügen; c) angeschossenes Wild nachzusuchen, nötigenfalls über die Reviergrenze hin aus; d) erheblich verletztes oder erkranktes Wild im Revier und im unmittelbar an grenzenden Gebiet während des ganzen Jahres zu schiessen; 11 853.11 e) vor jeder Jagd zu kontrollieren, ob Jagdgäste und angehende Jägerinnen oder Jäger, die unter ihrer Aufsicht stehen, jagdberechtigt sind; f) seuchenverdächtiges Wild der Wildhüterin oder dem Wildhüter zu melden. Art. 46 Jagdvorschriften 1 Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt durch Verordnung weitere Jagdvor schriften. 2 Die Jagdvorschriften stellen eine tierschutz- und artgerechte Jagd und einen ge ordneten Jagdbetrieb sicher. 3 Insbesondere regeln sie: a) die kantonal geschützten Tierarten; b) Jagd- und Schonzeiten; c) die zulässigen Jagdarten und deren Ausgestaltung; d) die Hegeschau; e) die kantonal verbotenen Hilfsmittel; f) Munition, Kaliber und maximal erlaubte Schussdistanzen; g) die Anforderungen an die private Jagdaufsicht; h) die Ausbildung und den Einsatz von Jagdhunden. Art. 47 Abschussvorgaben 1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei verfügt die Abschussvorgaben; a) für Wildarten nach Anhang 1 dieses Erlasses gegenüber der Hegegemein schaft; b) für die übrigen Wildarten oder wenn noch keine Hegegemeinschaft besteht gegenüber der Jagdgesellschaft. 2 Einigen sich die Mitglieder einer Hegegemeinschaft nicht auf eine Aufteilung der Abschussvorgabe auf die Jagdgesellschaften, verfügt das Amt für Natur, Jagd und Fischerei die Aufteilung direkt gegenüber den Jagdgesellschaften. VII. Wildschaden (7.) 1. Verhütungsmassnahmen der von Wildschaden bedrohten Person (7.1.) Art. 48 Selbsthilfemassnahmen a) Allgemeines 1 Wem Schaden durch Wildtiere droht, kann zum Schutz von Haustieren, Liegen schaften und landwirtschaftlichen Kulturen Selbsthilfemassnahmen ergreifen. 12 853.11 2 Im Jagdgebiet sind alle jagdlich erlaubten Hilfsmittel und Methoden erlaubt. Das Volkswirtschaftsdepartement kann die Hilfsmittel und Methoden in den Jagdvor schriften einschränken. 3 Wer eine Selbsthilfemassnahme ergreift: a) informiert vorgängig die Jagdgesellschaft; b) meldet der Jagdgesellschaft die getätigten Abschüsse. Art. 49 b) Tierarten 1 Selbsthilfemassnahmen sind zulässig gegen: a) Fuchs, Dachs und Steinmarder; b) verwilderten Haustauben, Türkentauben, Ringeltauben, Rabenkrähen, Kolkra ben; c) geschützte Tiere, gegen die das Bundesrecht Selbsthilfemassnahmen zulässt7. Art. 50 c) Örtliche und zeitliche Beschränkungen 1 Selbsthilfemassnahmen dürfen getroffen werden: a) in Wohnhäusern, Ökonomiegebäuden und Anlagen zur Nutztierhaltung; b) im Umkreis von 30 Metern um Gebäude und Anlagen nach Bst. a dieser Be stimmung; c) in landwirtschaftlichen Kulturen. 2 Am öffentlichen Ruhetag sind Selbsthilfemassnahmen zulässig. 3 Während der Schonzeit sind Selbsthilfemassnahmen nur mit Zustimmung der Wildhut zulässig. Art. 51 d) Abschuss von Tieren im Nichtjagdgebiet 1 Im Nichtjagdgebiet ist der Abschuss von Tieren der Wildhut vorbehalten. 2 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann Personen mit Fähigkeitsausweis er mächtigen, anstelle der Wildhut den Abschuss durchzuführen. Art. 52 Übrige Verhütungsmassnahmen a) Allgemeines 1. Zumutbare Massnahmen 1 Verhütungsmassnahmen sind zumutbar, wenn die Kosten der Massnahme kleiner sind als die durch die Massnahme bewirkte Verringerung des möglichen Schadens. 7 Art. 9 der eidg Jagdverordnung, SR 922.01. 13 http://db.clex.ch/link/Bund/922.01/de 853.11 2 Sie sind in der Regel zumutbar, wenn sie durch Beiträge der öffentlichen Hand unterstützt werden. Art. 53 2. Vereinbarkeit mit jagdlichen Zielen 1 Eine Verhütungsmassnahme ist mit den jagdlichen Zielen vereinbar, wenn der Lebensraum der Wildtiere nicht übermässig beeinträchtigt wird. Art. 54 3. Unterhalt 1 Die von Wildschaden bedrohte Person erhält Verhütungsmassnahmen in taugli chem Zustand. Art. 55 b) Verhütung im Wald 1 Im Wald gelten Verhütungsmassnahmen nach Anhang 4 als geeignete Massnah men. 2 Nötig sind diejenigen geeigneten und zumutbaren Massnahmen, mit denen im konkreten Fall das Verhütungsziel mit dem geringsten Aufwand erreicht wird. 3 Schälschutzmassnahmen im Halbendabstand gelten in Wintereinständen von Rotwild generell als zumutbar und nötig. Art. 56 c) Verhütung in der Landwirtschaft 1 Ackerflächen und Spezialkulturen werden mit einem Zaun, der dem Leitfaden «Schutzzäune gegen Wildtiere in der Landwirtschaft»8 entspricht, vor Wildschäden geschützt. 2 Hochstamm-Feldobstbäume werden mit einem Einzelschutz geschützt. 3 Der Zaun und der Einzelschutz gelten als geeignete und nötige Massnahme. 4 Auf maschinell befahrbaren und bearbeitbaren Grün- und Sömmerungsflächen gilt das Entfernen der Kuhfladen mit der Wiesenegge im Herbst nach dem letzten Weidegang als zumutbar und nötig. 5 Bei Nutztieren müssen keine Verhütungsmassnahmen getroffen werden. 8 Hrsg. AGRIDEA, Mai 2006. 14 853.11 2. Entschädigung des Wildschadens (7.2.) Art. 57 Schadensberechnung a) Schaden im Wald 1 Als entschädigungspflichtiger Schaden gilt eine Beeinträchtigung, welche die Waldfunktion gefährdet oder die natürliche Verjüngung des Waldes mit standortgerechten Baumarten erheblich erschwert. 2 Eine Gefährdung liegt insbesondere vor, wenn die Waldfunktion durch die unbe schädigten Bäume nicht mehr erfüllt werden kann. 3 Der Schaden im Wald bemisst sich: a) im Jungwald und bei Stangenholz bis 20 cm Brusthöhendurchmesser nach den Wiederherstellungskosten; b) bei Stangenholz über 20 cm Brusthöhendurchmesser nach dem Minderwert. Art. 58 b) Schaden in der Landwirtschaft 1 Der Schaden an landwirtschaftlichen Kulturen bemisst sich nach dem Ertragsaus fall und nach den Wiederherstellungskosten. 2 Der Schaden an Nutztieren bemisst sich: a) für Ziegen und Schafen nach den Richtwerten der Schweizerischen Zuchtver bände9; b) für die übrigen Tiere nach den «Richtlinien über die Einschätzung von Tieren bei der Bekämpfung von Tierseuchen»10. Art. 59 Bemessung der Entschädigung a) Grundsatz 1 Der Schaden wird in der Landwirtschaft und im Nichtschutzwald voll entschä digt. 2 Im Schutzwald wird der Schaden zu 80 Prozent entschädigt. 3 Keine Entschädigung wird geleistet für: a) Wildschaden an Grün- und Sömmerungsflächen. Ausgenommen ist Wild schaden, der von Wildschweinen verursacht wird; b) Folgeschäden. 9 Erhältlich bei der Fachstelle Herdenschutz des Vereins AGRIDEA unter: http://www.protec tiondestroupeaux.ch/kosten-und-finanzierung/entschaedigungszahlungen/. 10 Richtlinie des Bundesamtes für Veterinärwesen vom 20. November 2006. 15 http://www.protectiondestroupeaux.ch/kosten-und-finanzierung/entschaedigungszahlungen/ http://www.protectiondestroupeaux.ch/kosten-und-finanzierung/entschaedigungszahlungen/ 853.11 Art. 60 b) Bagatellschaden 1 Wildschaden gilt als Bagatellschaden und wird nicht entschädigt, wenn er im Einzelfall kleiner ist als: a) Fr. 300.– an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen; b) Fr. 200.– an Nutztieren. 2 Bagatellschaden an landwirtschaftlichen Kulturen wird entschädigt, wenn: a) die geschädigte Person während eines jagdlichen Pachtjahres mehrere Baga tellschäden an landwirtschaftlichen Kulturen erleidet; b) der gesamte Schaden aus diesen Bagatellschäden wenigstens Fr. 300.– beträgt. Art. 61 c) Kürzungsgründe 1 Die Entschädigung wird insbesondere herabgesetzt oder ausgeschlossen, wenn die geschädigte Person: a) die ihr obliegenden Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden unterlassen hat; b) der Waldbestand, in dem der Schaden aufgetreten ist, nicht standortgemäss ist; c) für die geschädigte Fläche Beiträge an Verhütungsmassnahmen erhalten hat. Art. 62 Verfahren a) Schadensmeldung 1 Die geschädigte Person meldet den Wildschaden unverzüglich der Wildhüterin oder dem Wildhüter. 2 Die Wildhüterin oder der Wildhüter informiert die Jagdgesellschaft über die Schadensmeldung. Art. 63 b) Entscheid 1 Die Wildhüterin oder der Wildhüter: a) setzt die Entschädigung fest, wenn die geschädigte Person zustimmt und die Entschädigung Fr. 2000.– nicht übersteigt; b) setzt bei Bagatellschäden die Schadenshöhe fest; c) schreibt das Entschädigungsbegehren als gegenstandslos ab, wenn der Scha den mit Zustimmung der geschädigten Person durch die Jagdgesellschaft oder Hegegemeinschaft behoben wird. 2 In den übrigen Fällen entscheidet das Amt für Natur, Jagd und Fischerei. 3 Im Winter entstandener Wildschaden an Grün- und Sömmerungsflächen wird erst nach der Vegetationsruhe abgeschätzt. 16 853.11 VIII. Gebühren (8.) Art. 64 Gebühr für Tätigkeiten zugunsten von Privaten a) Gebührenhöhe 1 Die Höhe der Gebühr für Tätigkeiten zugunsten von Privaten bemisst sich nach dem Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung vom 2. Mai 200011. Art. 65 b) Gebühren der Jagdgesellschaft 1 Für Tätigkeiten der Pächterinnen und Pächter zugunsten von Privaten stellt die Jagdgesellschaft den Privaten schriftlich Rechnung. 2 Wird die Gebührenrechnung nicht bezahlt: a) überweist das Amt für Natur, Jagd und Fischerei der Jagdgesellschaft den aus stehenden Rechnungsbetrag; b) setzt das Amt für Natur, Jagd und Fischerei die Gebühr gegenüber dem Priva ten durch Verfügung fest; c) fordert das Amt für Natur, Jagd und Fischerei den Rechnungsbetrag von der Jagdgesellschaft zurück, wenn die Gebührenverfügung in einem Rechtsmittel verfahren aufgehoben wird. 3 Gebühren, welche die Jagdgesellschaft einzieht, gelten nicht als Ertrag im Sinn von Art. 28 des Jagdgesetzes vom 17. November 199412. IX. Schlussbestimmungen (9.) Art. 66 Strafbestimmungen 1 Der Verstoss gegen eine der folgenden Bestimmungen wird als Übertretung nach Art. 65 Abs. 1 Bst. g des Jagdgesetzes vom 17. November 199413 geahndet: a) Missachten einer Weisung nach Art. 44 dieses Erlasses; b) Missachten einer jagdlichen Grundregel nach Art. 45 dieses Erlasses, soweit nicht eine besondere Strafbestimmung anwendbar ist. 11 Ziff. 21.43.08, sGS 821.5. 12 sGS 853.1. 13 sGS 853.1. 17 http://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/%20853.1/de http://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/%20853.1/de http://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/821.5/de 853.11 Art. 67 14 Art. 68 15 Art. 69 16 Art. 70 Übergangsbestimmung 1 Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Verfahren nach Art. 20 und 21 der Jagdverordnung vom 31. Oktober 199517 werden nach bisherigem Recht erle digt. 2 Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bestehenden Jagdausweise sind während der im Ausweis vorgesehenen Dauer gültig. Die Rechtswirkung dieser Ausweise richtet sich nach dem vorliegenden Erlass. Art. 71 18 14 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 15 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 16 Die Aufhebung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt. 17 nGS 31–51 (sGS 853.11). 18 Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt. 18 853.11 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2015-064 19.05.2015 01.04.2016 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 19.05.2015 01.04.2016 Erlass Grunderlass 2015-064 19 853.11 Anhang 1 Wildarten nach Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Jagdgesetzes vom 17. November 19941 sind: a) Rothirsch; b) Wildschwein. 1 sGS 853.1. 853.11 Anhang 2 Hegegebiete nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b des Jagdgesetzes vom 17. November 19941 sind: Rothirsch-Hegegebiet 1 Nr. Reviername Gemeinde 24 Altstätten II Altstätten 26 Lienz Altstätten 27 Eichberg Eichberg 29 Kienberg Oberriet 30 Harderwald Oberriet 31 Rüthi Rüthi 32 Sennwald-Nord Sennwald 33 Sennwald-Süd Sennwald 34 Gams Gams 35 Grabs-West Grabs 36 Grabs-Ost Grabs 38 Buchs Buchs 39 Farnboden Sevelen 40 Sevelen-Wald Sevelen 41 Alvier Wartau 42 Gauschla Wartau 43 Gonzen Wartau 44 Sargans Sargans 68 Spina Mels 69 Hochwiesen Flums 74 Berschis Walenstadt 75 Walenstadt Walenstadt 76 Quinten Quarten 99 Wildhaus-Süd Wildhaus-Alt St.Johann 100 Wildhaus-Nord Wildhaus-Alt St.Johann 101 Gräppelen Wildhaus-Alt St.Johann 102 Churfirsten Wildhaus-Alt St.Johann 103 Stein Nesslau 104 Stockberg Nesslau 105 Büel Nesslau 106 Windbläss-Speer Nesslau 107 Krummenau I Nesslau 108 Krummenau II Nesslau 109 Krummenau III Nesslau 203 Kantonales Wildasyl Gamsberg Grabs, Walenstadt 1 sGS 853.1. 853.11 Rothirsch-Hegegebiet 2 Nr. Reviername Gemeinde 45 Saar Vilters-Wangs 46 Garmil Vilters-Wangs 47 Valeis Vilters-Wangs 48 Pardiel Bad Ragaz 50 Pizalun Pfäfers 51 Vadura Pfäfers 52 Calanda Pfäfers 53 Simel Pfäfers 54 Schräa Pfäfers 55 Sardona Pfäfers 56 Valens Pfäfers 57 Vasön Pfäfers 58 Monteluna Pfäfers 59 Ladils Pfäfers 60 Tersol Pfäfers 61 Foo Mels 62 Siez Mels 63 Laui Mels 64 Wannachopf Mels 65 Precht Mels 66 Tamons Mels 67 Mädems Mels 70 Wildenberg Flums 71 Werdenböl Flums 72 Fursch Flums 73 Malanca Flums 77 Gamperdon Quarten 78 Munz Quarten 79 Murgsee Quarten 80 Schneeliwald Quarten 201 Eidg. Jagdbanngebiet Graue Hörner Pfäfers, Mels 853.11 Rothirsch-Hegegebiet 3 Nr. Reviername Gemeinde 81 Gulmen Amden 82 Mattstock Amden 83 Kapf Amden 84 Weesen Weesen 86 Rütiberg-Speer Schänis 87 Schäniserberg Schänis 89 Kaltbrunn Kaltbrunn 90 Rieden Gommiswald 91 Gommiswald Gommiswald 97 Goldingen Eschenbach 98 St. Gallenkappel Eschenbach 110 Ebnat-Kappel Sonnenhalb Ebnat-Kappel 111 Steintal Ebnat-Kappel 112 Girlen Ebnat-Kappel 113 Wattwil-Schattenhalb Wattwil 114 Wattwil-Sonnenhalb Wattwil 115 Lichtensteig Lichtensteig 116 Oberhelfenschwil Oberhelfenschwil 117 Hemberg-Ost Hemberg 118 Hemberg-West Hemberg 119 St. Peterzell Neckertal 120 Krinau Wattwil 121 Bütschwil Bütschwil-Ganterschwil 122 Lütisburg Lütisburg 123 Libingen Mosnang 124 Mosnang Mosnang 125 Mühlrüti Mosnang 126 Müselbach Kirchberg 127 Gähwil Kirchberg 128 Dietschwil Kirchberg 129 Wilket-Reitenberg Mogelsberg 130 Bildberg Mogelsberg 131 Nassen-Ruer Mogelsberg 132 Ganterschwil Bütschwil-Ganterschwil 137 Degersheim Degersheim 150 Wattwil-Schönenberg Wattwil 151 Wattwil-Tweralp Wattwil 202 Kantonales Wildasyl Tössstock Goldingen, Mosnang 853.11 Anhang 3 Für die Betragsgrenze und die Pauschale nach Art. 27 des Jagdgesetzes vom 17. No vember 19941 gilt: a) Beiträge an jagdliche Lebensraum- und Artenschutzmassnahmen aus dem Kalenderjahr 2014 werden für die Pachtperiode 1. April 2016 bis 31. März 2023 mit höchstens Fr. 100 000.– an den Aufwand nach Art. 26 Abs. 3 JG ange rechnet; b) Entschädigungen für Wildschaden werden für die Pachtperiode 1. April 2016 bis 31. März 2023 mit Fr. 50 000.– an den Aufwand nach Art. 26 Abs. 3 JG an gerechnet. 1 sGS 853.1; abgekürzt JG. 853.11 Anhang 4 Geeignete Wildschaden-Verhütungsmassnahmen im Wald sind: a) der Zaun: 1. wenigstens 130 cm hoch als Schutz vor Reh; 2. wenigstens 220 cm hoch als Schutz vor Rothirsch und Gämse. b) mechanischer oder chemischer Einzelschutz gegen Verbiss, Fegen und Schä lung, insbesondere: 1. Drahtkorb um den Jungbaum oder den Stamm; 2. Plastikpfropfen als Baumwipfelschutz; 3. Wolle; 4. Streichmittel für den Baumwipfel; 5. Schälschutzpaste zum Einstreichen des Einzelstammes; 6. Einbinden des Einzelstammes.

Hunting Ordinance · Nelum