Hunting Law
颁布于 1989-04-30 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Jagdgesetz (JaG).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Appenzell Innerrhoden
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- hunting/capture, hunting rights, liability/compensation, wild fauna, enforcement/compliance
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文本
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Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 1 922.000 Jagdgesetz (JaG) vom 30. April 19891 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh., in Ausführung des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) vom 20. Juni 1986 und der dazugehörenden Verord nungen sowie gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Winter monat 1872,2 beschliesst: Art. 1 Dem Kanton stehen im Rahmen der Bundesgesetzgebung das Jagdregal sowie das Verfügungsrecht über die wildlebenden Säugetiere und Vögel zu. Art. 2 Die Jagd wird nach dem Patentsystem ausgeführt. Art. 3 1Der Grosse Rat erlässt die zum Vollzug der Bundesgesetzgebung und dieses Ge setzes notwendigen Vorschriften und regelt die Zuständigkeit der Behörden und Amtsstellen. 2Die Standeskommission ist ermächtigt, mit anderen Kantonen Vereinbarungen über das Jagdwesen abzuschliessen. Art. 4 1Der Kanton leistet Beiträge an die Wildschadenverhütung und angemessene Ent schädigungen an Wildschäden. 2Schäden, die von geschütztem Wild verursacht werden, gehen zu Lasten des Kan tons. 3Er übernimmt die Kosten der Jagdaufsicht und der Jagdverwaltung. 1 Mit Revisionen vom 25. April 2004 und 26. April 2009. 2 Titel und Ingress abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004. Jagdregal Jagdsystem Zuständigkeit und Aufgaben der Behörden Finanzielle Leistungen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 922.000 2 Art. 5 1Für die Ausübung der Jagd hat der Bewerber* je Patent eine jährliche Taxe von je Fr. 300.— bis Fr. 1000.— zu entrichten, wobei insbesondere das Abschusskontin gent zu berücksichtigen ist. 2Mit der Patenttaxe ist zudem jährlich und ohne Rücksicht auf die Anzahl Patente in die Wildschaden- und in die Hegekasse eine Gebühr von Fr. 50.— bis Fr. 200.— zu leisten. Die Beitragshöhe richtet sich nach den jeweiligen Bedürfnissen. 3Für besondere Abschüsse können je nach Art und Grösse des Tieres Gebühren von Fr. 30.— bis Fr. 600.— festgelegt werden. Ausserdem können Abschussprä mien gewährt werden. 4Bei ausserkantonalen Bewerbern wird bei den Taxen und Gebühren ein Zuschlag von 100 bis 250 % erhoben. 5Die Taxen, Gebühren und Abschussprämien werden jährlich von der Standeskom mission festgelegt. Art. 61 1Die Strafverfolgung von Widerhandlungen gemäss Art. 17 und 18 des Bundesge setzes richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozess ordnung. 2Widerhandlungen gegen kantonales Recht als Übertretungen werden durch Ver ordnung geregelt. Art. 72 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. 1 Abgeändert (Abs. 2) durch LdsgB vom 25. April 2004. Abgeändert (Abs. 1) durch EG StPO vom 26. April 2009 (Inkrafttreten: 1. Januar 2011). 2 Abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004. Patenttaxen Gebühren Strafbestimmun gen Inkrafttreten