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瑞士的法律

Guidelines for the implementation of organized events in forests

颁布于 1996-05-14 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald.
语言
German
类型
其他
组织
European Union
国家
瑞士 · Graubünden
主题
Forestry
关键词
recreational forest, forest management/forest conservation, forest service, zoning, legal proceedings/administrative proceedings, court/tribunal, alternative dispute settlement, offences/penalties, enforcement/compliance

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文本

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  1. 920.800 Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald Vom 14. Mai 1996 (Stand 1. Januar 2013) Gestützt auf Art. 35 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG)1) * von der Regierung erlassen am 14. Mai 1996 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1 Diese Richtlinien bezwecken: a) eine möglichst umweltschonende Durchführung von sämtlichen Veranstaltun gen im Wald; b) eine möglichst einheitliche Bewilligungspraxis der zuständigen Gemeinden für organisierte grosse Veranstaltungen im Wald; c) eine Hilfe bei der Bereinigung von Nutzungskonflikten. Art. 2 Geltungsbereich 1 Diese Richtlinien gelten für organisierte Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im Wald stattfinden. 2 Sie sind für den Kanton und die Gemeinden sowie Organisatoren von Veranstaltun gen verbindlich. 3 … * 1) BR 920.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 http://www.gr-lex.gr.ch/data/920.100/de 920.800 2. Veranstaltungen/Verfahren Art. 3 Begriffe 1 Als grosse Veranstaltungen gelten, unabhängig von der Teilnehmer- und Zuschau erzahl, organisierte Anlässe, die den Wald und seine Funktionen wesentlich beein trächtigen können. 2 Bei der Beurteilung, ob eine bewilligungspflichtige grosse Veranstaltung im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 KWaG vorliegt, haben die Gemeinden neben der Art der Veranstaltung, dem Ort, der Jahreszeit und der voraussichtlichen Teilnehmer- und Zuschauerzahl auch die lokalen Besonderheiten zu berücksichtigen. * 3 Anlässe mit mehr als 300 Teilnehmern und Zuschauern gelten in der Regel als grosse Veranstaltungen. Anlässe mit mehr als 1000 Teilnehmern und Zuschauern oder im gleichen Waldgebiet jährlich mehrfach durchgeführte Anlässe mit über 500 Teilnehmern und Zuschauern gelten in jedem Fall als grosse Veranstaltungen. 4 Zu den grossen Veranstaltungen zählen, unabhängig von der Teilnehmer- und Zuschauerzahl, organisierte Variantenskifahrten, Ski-OL, Mountainbike-Rennen und dergleichen abseits von dafür vorgesehenen Pisten, Loipen, Routen, Wegen und Strassen. 5 Nicht als grosse Veranstaltungen gelten OL-Anlässe mit weniger als 500 Teilneh mern und Zuschauern sowie organisierte Touren. Art. 4 Beurteilungskriterien 1 Die Gemeinden haben Ort, Jahreszeit und Folgeerscheinungen (z.B. Zuschauer) ei ner grossen Veranstaltung zu prüfen. 2 In den Wintermonaten ist das Wild besonders auf Ruhe angewiesen, weshalb in dieser Jahreszeit keine grossen Veranstaltungen abseits von Erschliessungseinrich tungen (Skipisten, Langlaufloipen, Strassen etc.) durchgeführt werden sollten. So dann ist während der Brutzeit der Vögel und der Setzzeit des Wildes eine sorgfältige Evaluation des Durchführungsortes vorzunehmen. 3 Während der Bündner Hochjagd sollte auf die Durchführung von grossen Veran staltungen im Wald verzichtet werden. Art. 5 * Beizug von Sachverständigen 1 Damit die grossen Veranstaltungen möglichst umweltschonend durchgeführt wer den, ist vorgängig das Amt für Wald und Naturgefahren anzuhören. Art. 6 * … 2 920.800 Art. 7 Verweigerungsgründe 1 Gesuche sind abzulehnen, wenn Ort oder Jahreszeit der Veranstaltung ungeeignet sind und die voraussehbare wesentliche Beeinträchtigung des Waldes und seiner Funktion auch nicht mittels Bedingungen und Auflagen vermieden werden kann. 2 Konfliktstandorte sind insbesondere Naturschutzgebiete, Moorlandschaften, Wil druhegebiete, Quellschutzgebiete, Waldreservate, Absperrungen von Holzschlägen und Einzäunungen zum Schutz von Jungwald. * Art. 8 * Bewilligungsverfahren 1 Die Bewilligung der Gemeinde wird in der Regel sechs Wochen nach Eingabe des Gesuches erteilt. Sie ist dem Amt für Wald und Naturgefahren vor der Durchführung der Veranstaltung ebenfalls mitzuteilen. Art. 9 * … 3. Schlussbestimmungen Art. 10 Inkraftsetzung 1 Diese Richtlinien treten am 1. Juni 1996 in Kraft. 3 920.800 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 14.05.1996 01.06.1996 Erlass Erstfassung 12.09.2000 01.01.2001 Art. 2 Abs. 3 aufgehoben 12.09.2000 01.01.2001 Art. 6 aufgehoben 12.09.2000 01.01.2001 Art. 9 aufgehoben 06.11.2012 01.01.2013 Ingress geändert 06.11.2012 01.01.2013 Art. 3 Abs. 2 geändert 06.11.2012 01.01.2013 Art. 5 totalrevidiert 06.11.2012 01.01.2013 Art. 7 Abs. 2 geändert 06.11.2012 01.01.2013 Art. 8 totalrevidiert 4 920.800 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 14.05.1996 01.06.1996 Erstfassung Ingress 06.11.2012 01.01.2013 geändert Art. 2 Abs. 3 12.09.2000 01.01.2001 aufgehoben Art. 3 Abs. 2 06.11.2012 01.01.2013 geändert Art. 5 06.11.2012 01.01.2013 totalrevidiert Art. 6 12.09.2000 01.01.2001 aufgehoben Art. 7 Abs. 2 06.11.2012 01.01.2013 geändert Art. 8 06.11.2012 01.01.2013 totalrevidiert Art. 9 12.09.2000 01.01.2001 aufgehoben 5

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