Great Council Decision concerning Agreement of fusion of Rhine Waterway Directorate Basel and the Rhine Harbours of the Canton Basel-Landschaft
颁布于 2007-01-17 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Grossratsbeschluss betreffend Staatsvertrag Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft (Rheinhafen-Vertrag).
- 语言
- German
- 类型
- 其他
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Basel-Landschaft; Basel-Stadt
- 主题
- Water
- 关键词
- inland waters, navigation, institution, financing, enforcement/compliance, governance
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1. 1. 2008 78 1 Grossratsbeschluss betreffend Staatsvertrag Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft (Rheinhafen-Vertrag) Vom 17. Januar 2007 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Bericht des Regierungsrates 02.1534.01 vom 20. Juni 2006 sowie in den Bericht der Wirtschafts- und Abgabekommission Nr. 02.1534.02 vom 11. Dezember 2006, beschliesst: I. Genehmigung des Staatsvertrages 1. Der Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel Landschaft betreffend die Zusammenlegung der Rheinschifffahrts direktion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlich keit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhé nans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) vom 13./20. Juni 2006 wird genehmigt. 2. Der Regierungsrat wird ersucht, sich für eine möglichst effiziente, d.h. flächenoptimierende Bewirtschaftung der Hafenareale der Ver tragskantone einzusetzen. Bei Arealen, die längerfristig nicht mehr für Hafen- und Logistikbedürfnisse benötigt werden, verständigt sich der Regierungsrat mit dem Regierungsrat des Vertragskantons über eine allfällige Ausgliederung aus dem Hafenperimeter. II. Aufhebung bisherigen Rechts Das Gesetz betreffend Verwaltung der baselstädtischen Rheinhafen anlagen vom 13. November 1919 wird aufgehoben. III. Schlussbestimmungen Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft des Grossratsbeschlusses und nach Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses durch den Landrat des Kantons Basel-Landschaft wird Ziff. I des Grossrats beschlusses wirksam und es bestimmt der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt den Zeitpunkt der Wirksamkeit der in Ziff. II ausgeführten Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts. Rheinhafen-Vertrag 955.400 2 955.400 Schifffahrt / Rheinhäfen Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizer Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) Vom 20./13. Juni 2006 Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft schliessen den folgenden Vertrag: erstes kapitel: allgemeine bestimmungen Zweck, Rechtspersönlichkeit und Sitz § 1. Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft (nachfolgend Vertragskantone) gründen zum Zweck der Förderung der Grossschiff fahrt als ökologischem Verkehrsträger von nationaler Bedeutung und des verkehrsträgerübergreifenden Betriebs von Hafenanlagen ein pari tätisch und nach unternehmerischen Grundsätzen geführtes Unterneh men unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports», nachfolgend SRH). 2 Die SRH sind eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechts persönlichkeit. 3 Der juristische Sitz der SRH ist Birsfelden; der Sitz der Direktion be findet sich in Basel. Eigentumsverhältnisse § 2. Das Grundeigentum an den kantonalen Hafengebieten verbleibt bei den Vertragskantonen. 2 Die Vertragskantone überlassen den SRH die Hafengebiete mit Aus nahme der Infrastruktur gemäss Abs. 3, zur Nutzung. 3 Die Vertragskantone übertragen die in ihrem Eigentum stehende In frastruktur wie Hafenbecken, Quais, nicht öffentliche Strassen, Versor gungs- und Entsorgungseinrichtungen, Hochbauten sowie sämtliche Anlagen der Konzessionierten Hafenbahnen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft als selbständiges und dauerndes Baurecht unent geltlich an die SRH. 1. 1. 2008 78 3 Geltungsbereich § 3. Das Hafengebiet im Kanton Basel-Stadt bestimmt sich nach dem im Anhang zu diesem Vertrag befindlichen und integrierenden Be standteil des Vertrags bildenden Plan Nr. 3151/254 Rheinhafen-Anla gen Basel-Stadt» und umfasst den Rheinhafen Kleinhüningen mit der Konzessionierten Hafenbahn bis zum Rangierbahnhof des Bad. Bahn hofes; er erstreckt sich rechtsrheinisch von oberhalb der Dreirosen brücke (Rhein-km 167,7) bzw. Ende Auszugsgleis Konzessionierte Ha fenbahn bis zur Landesgrenze zu Deutschland (Rhein-km 170,0) und wird landseits durch Grenzmarkierungen und wasserseits durch eine 50 m vom Ufer entfernte Linie im Rhein begrenzt. 2 Das Hafengebiet im Kanton Basel-Landschaft umfasst die Gebiete, die in § 4 (Landseite) und § 5 (Wasserseite) des basellandschaftlichen Rheinhafengesetzes in der im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Ver trags geltenden Fassung definiert sind (gemäss Plan Nr. 3151/255). Delegation § 4. Die SRH vertreten die Vertragskantone in Rheinschifffahrts und Hafenangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Regierungen und der Parlamente der Vertragskantone bleiben vorbehalten. 2 Der Kanton Basel-Landschaft überträgt den SRH den Vollzug des basellandschaftlichen Rheinhafengesetzes vorbehältlich nachstehen der Bestimmungen: a) § 7 (Nutzungsplanung); b) § 8 Absätze 2 und 3 (Mitwirkung beim Erlass von Erschliessungs netzplänen durch die Standortgemeinden); c) § 9 Abs. 3, § 13 und § 14 (Gewährung von Investitions-, Unterhalts und Betriebsbeiträgen); d) § 33 und § 34 Abs. 2 (Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs); e) § 40 Abs. 3 (Übertragung der Kompetenz zur Erhebung von Ord nungsbussen gemäss dem Ordnungsbussengesetz); f) § 46 Abs. 1 (Übertragung von Vollzugsaufgaben im Bereich des Umwelt- und des Gewässerschutzes). Rheinhafen-Vertrag 955.400 4 zweites kapitel: hafenbewirtschaftung Allgemeines § 5. Die SRH zeichnen für die Entwicklung, die Bewirtschaftung und die Vermarktung der Hafengebiete verantwortlich. 2 Sie sorgen für den Unterhalt, die Instandsetzung, den Ersatz und die Erweiterung der öffentlichen Anlagen zu Wasser und zu Land (Hafen becken, Umschlagszonen, Steiger- und Abfertigungsanlagen, Areale, Strassen, Konzessionierte Bahnanlagen und Hochbauten), soweit diese nicht im Eigentum der Gemeinden stehen. 3 Die SRH nutzen die ihnen nach § 2 Abs. 2 überlassenen Hafenge biete im Auftrag und in Vertretung der Vertragskantone durch die Ver gabe von Baurechten, den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen oder als Verkehrs- und andere Nebenflächen. 4 Zulässig ist die Nutzung zu industriellen und gewerblichen Zwecken, insbesondere für die gewerbliche Schifffahrt, den Güterumschlag sowie die Logistik. Gestattet sind ferner Wohnungen für Betriebsinha ber, Betriebsinhaberinnen, standortgebundenes Personal und deren Familien. Weitere Ausnahmen kann der Verwaltungsrat in Einzelfällen genehmigen, sofern dadurch die Hafenentwicklung nicht beeinträch tigt wird. 5 Die Regierungen der Vertragskantone können durch übereinstim mende Beschlüsse Vorschriften oder Richtlinien über den Inhalt von Baurechts-, Pacht- und Mietverträgen erlassen. 6 Die SRH können den Bahninfrastrukturbetrieb in den Rheinhäfen rechtlich verselbständigen, einem Dritten übertragen und entspre chende Vereinbarungen abschliessen. Tochterunternehmen und Beteiligungen § 6. Die SRH können Tochterunternehmen gründen und sich an an deren Häfen, insbesondere an den ausländischen Oberrheinhäfen, sowie an Unternehmen der Binnenschifffahrts- und Logistikbranche beteiligen. 2 Sie können Vertreterinnen oder Vertreter in die Gremien von Unter nehmen entsenden, unabhängig davon, ob es sich um Tochterunterneh men, Beteiligungen oder Drittunternehmen handelt. Finanzierung § 7. Die SRH finanzieren ihre Aufwendungen durch a) Erträge auf Grund der Abgabe der in § 3 umschriebenen Hafenge biete im Baurecht, in Pacht, in Miete oder auf andere Weise; b) Einnahmen aus Abgaben und Gebühren; c) Darlehen und Investitionsbeiträge gemäss § 23; d) Fonds, Schenkungen, Spenden und weitere Zuwendungen Dritter; e) Einkünfte aus Beteiligungen; f) Beiträge des Bundes. 955.400 Schifffahrt / Rheinhäfen 1. 1. 2008 78 5 drittes kapitel: hoheitliche aufgaben Rheinschifffahrts- und Hafenpolizeibehörde § 8. Die SRH sind Rheinschifffahrts- und Hafenpolizeibehörde auf dem Gebiet der Vertragskantone in Vollziehung internationalen, eid genössischen und kantonalen Rechts mit Bezug auf die Grossschiff fahrt auf dem Rhein und den Betrieb von Rheinhafenanlagen, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. 2 Die SRH als Rheinschifffahrts- und Hafenpolizeibehörde sind insbe sondere: a) Schifffahrtspolizeibehörde auf Strom und Hafengewässern; b) zuständige Behörde für die Tauglichkeits- und Eignungsprüfung und das Ausstellen und Entziehen von Ausweisen für Rheinschiffe und deren Besatzungen (Patentprüfungs- und Schiffsuntersu chungskommission); c) Schiffseichamt für Rheinschiffe; d) verzeigende Behörde für Übertretungen schifffahrts- und hafen polizeilicher Vorschriften nach Massgabe der Strafverfahrensvor schriften; e) Rheinschifffahrtsbehörde nach Massgabe des Bundesgesetzes über das Schiffsregister; f) Meldestelle im Sinne von Art. 12 der Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen bei Störfällen auf dem Rhein; g) Hafenpolizeibehörde in den Hafengebieten nach § 3. 3 Die SRH erlassen als Rheinschifffahrtsbehörde die in den internatio nalen, eidgenössischen und kantonalen Vorschriften vorgesehenen Verfügungen, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. 4 Sie können für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Rheinschifffahrts und Hafenpolizeibehörde die Mithilfe der Polizei der Kantone Basel Stadt und Basel-Landschaft und anderer kantonaler Fachbehörden in Anspruch nehmen. Erlass und Anfechtung von Verfügungen § 9. Der Erlass von Verfügungen richtet sich, soweit sich diese auf kantonales Recht stützen, nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons Basel-Landschaft. 2 Verfügungen der SRH, die sich auf kantonales Recht stützen, können beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft angefochten wer den. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des baselland schaftlichen Verwaltungsprozessrechts. 3 Der Erlass und die Anfechtung von Verfügungen, die sich auf Bun desrecht stützen, richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmun gen. Rheinhafen-Vertrag 955.400 6 Übertragung weiterer polizeilicher Aufgaben § 10. Die Regierungen der Vertragskantone können bezogen auf das Hafengebiet den SRH die Kompetenz zur Erhebung von Ordnungs bussen gemäss dem Ordnungsbussengesetz übertragen. 2 Die Regierungen der Vertragskantone können die SRH ermächti gen, für bestimmte, in der Hafenordnung bezeichnete geringfügige Übertretungen eine kantonale Ordnungsbusse bis zu CHF 300.00 di rekt zu verhängen und einzukassieren. viertes kapitel: organisation Organe § 11. Die Organe der SRH sind: a) der Verwaltungsrat, b) die Geschäftsleitung, c) die Revisionsstelle. Verwaltungsrat § 12. Der Verwaltungsrat setzt sich aus Persönlichkeiten aus den Be reichen Wirtschaft und Politik zusammen. Er besteht aus fünf Mitglie dern. 2 Jeder Vertragskanton entsendet je ein Mitglied. Die drei übrigen Mit glieder werden durch übereinstimmende Beschlüsse der Regierungen der Vertragskantone gewählt. 3 Die Präsidentin oder der Präsident wird durch übereinstimmende Beschlüsse der Regierungen der Vertragskantone bestimmt. 4 Die Amtsperiode beträgt vier Jahre; die Wiederwahl ist möglich. 5 Jeder Vertragskanton kann das von ihm entsandte Verwaltungsrats mitglied jederzeit abberufen. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungs rates können jederzeit durch übereinstimmende Beschlüsse der Regie rungen der Vertragskantone abberufen werden. Vetorecht § 13. Die von den Vertragskantonen entsandten Mitglieder des Ver waltungsrats haben ein Vetorecht bei der Beschlussfassung bezüglich der folgenden Bereiche: Budget, Jahresrechnung, Investitionen sowie Areal- und Nutzungskonzepte. 955.400 Schifffahrt / Rheinhäfen 1. 1. 2008 78 7 Organisation des Verwaltungsrats § 14. Der Verwaltungsrat wird durch die Präsidentin oder den Präsi denten, die Direktorin oder den Direktor oder auf Antrag von drei Mit gliedern einberufen. Die Direktorin oder der Direktor nimmt mit bera tender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. 2 Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst und ist beschlussfähig, wenn die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sowie die von den Vertragskantonen entsandten Mit glieder anwesend sind. 3 Der Verwaltungsrat entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, bei deren oder dessen Abwesenheit die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. Vorbehalten bleibt die Ausübung des in § 13 er wähnten Vetorechts. Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats § 15. Der Verwaltungsrat ist das oberste Führungsorgan der SRH. Er und seine Mitglieder tragen die oberste unternehmerische Verantwor tung. 2 Der Verwaltungsrat hat unter Vorbehalt der Kompetenzen der Re gierungen der Vertragskantone sowie des Grossen Rates und des Land rates insbesondere folgende Aufgaben: a) Entwicklung der SRH zur multifunktionalen Verkehrsdreh scheibe; b) Erlass der Organisations- und Geschäftsreglemente einschliess lich der Unterschriftenregelung; c) Wahl und Abwahl der Direktorin oder des Direktors sowie der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung; d) Beschluss des Budgets einschliesslich der Investitionen; e) Genehmigung der Mehrjahresplanung; f) Beschluss über Areal- und Nutzungskonzepte; g) Sicherstellung der notwendigen Finanzierung; h) Beschluss über den Jahresbericht und die Jahresrechnung sowie die Verwendung des Jahresergebnisses zu Handen der Regierun gen der Vertragskantone; i) Beschluss über die Gründung von Tochterunternehmen sowie Be teiligungen an anderen Häfen und an anderen Unternehmungen zu Handen der Regierungen der Vertragskantone; j) Genehmigung aller wichtiger Verträge gemäss dem Geschäfts reglement; k) Miteinbezug des Bundes als Partner der SRH; l) Festsetzung der Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone; m) Regelmässiges Controlling der SRH mittels zeitgemässem Repor ting; n) frühzeitige und umfassende Information der Trägerkantone über wichtige Ereignisse und Entwicklungen. Rheinhafen-Vertrag 955.400 8 3 Der Verwaltungsrat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse beson dere Ausschüsse ernennen und Sachverständige beiziehen. Geschäftsleitung § 16. Die Geschäftsleitung ist das geschäftsführende Organ der SRH und besteht aus der Direktorin oder dem Direktor sowie weiteren Per sonen, von denen eine als stellvertretende Direktorin oder stellvertre tender Direktor zeichnet. 2 Die Direktorin oder der Direktor ist gegenüber den weiteren Mit gliedern der Geschäftsleitung weisungsbefugt. Das Geschäftsregle ment regelt die Kompetenzaufteilung zwischen der Direktorin oder dem Direktor und der Geschäftsleitung sowie die Arbeitsteilung inner halb der Geschäftsleitung. Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung § 17. Die Geschäftsleitung fasst die wichtigen hoheitlichen und kom merziellen Beschlüsse. 2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung treffen die erforderlichen Mass nahmen zur Erreichung der Unternehmensziele, zur Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats sowie zur Einhaltung des genehmigten Budgets. 3 Die Direktorin oder der Direktor hat unter Vorbehalt der Kompe tenzen vorgesetzter Instanzen insbesondere folgende Aufgaben: a) Führung der SRH nach unternehmerischen Grundsätzen; b) Einstellung des Personals; c) Vertretung der SRH nach aussen; d) Information des Verwaltungsrates über wichtige geschäftliche An gelegenheiten; e) Abschluss von Baurechtsverträgen unter Beachtung der vom Ver waltungsrat erlassenen Richtlinien; f) Abschluss von Pacht- und Mietverträgen. 4 Die Mitglieder der Geschäftsleitung unterstützen die Direktorin oder den Direktor in ihren oder seinen Aufgaben. Revisionsstelle § 18. Zur Beurteilung der ordentlichen Geschäftsführung sowie der Jahresrechnung und der Bilanz wird jährlich eine Revision durchge führt. 2 Die Revisionsstelle berichtet an den Verwaltungsrat. fünftes kapitel: personal Anstellungsverhältnis § 19. Die SRH begründen mit dem Personal öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse. 2 Die Anstellungsbedingungen richten sich nach den personalrecht lichen Bestimmungen für das basellandschaftliche Staatspersonal. 955.400 Schifffahrt / Rheinhäfen 1. 1. 2008 78 9 Berufliche Vorsorge § 20. Zur Gewährleistung der beruflichen Vorsorge ihres Personals schliessen sich die SRH der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) an. Die Bedingungen für das Personal entsprechen denjeni gen, die für das Personal des Kantons Basel-Landschaft gelten. 2 Die Einzelheiten sind im Anschlussvertrag zwischen den SRH und der BLPK geregelt. Dieser Anschlussvertrag unterliegt der Genehmi gung durch die Regierungen der Vertragskantone. 3 Personen, welche im Zeitpunkt der Zusammenlegung bereits eine Rente beziehen, verbleiben in der angestammten Pensionskasse. sechstes kapitel: finanzen Grundkapital § 21. Die Vertragskantone übertragen den SRH ein Grundkapital in der Höhe und in der Form der nachfolgend genannten Anlagewerte: a) Strassen, Wege, Quaianlagen: CHF 27'236'648.00 (davon BS: 26'427'800.00; davon BL: 808'848.00); b) Kunstbauten: CHF 12'285'936.00 (davon BS: 5'128'835.00; davon BL: 7'157'101.00); c) Ver- und Entsorgung: CHF 25'439'590.00 (davon BS: 12'054'381.00; davon BL: 13'385'209.00); d) Bauten: CHF 2'303'138.00 (davon BS: 2'143'309.00; davon BL: 159'829.00); e) Konzessionierte Hafenbahnen: CHF 31'017'848.00 (davon HBS: 18'809'716.00; davon HBL: 12'208'132). 2 Die auf der Aktivseite der Bilanz der SRH festgehaltenen Anlagen werte nach Abs. 2 Buchstaben a bis d werden auf der Passivseite als Grundkapital geführt. Die Anlagen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu Lasten der Rechnung der SRH abzuschreiben. 3 Für die Anlagewerte nach Abs. 2 Buchstabe e werden separate Bilan zen und Rechnungen geführt. Die Anlagen sind nach betriebswirt schaftlichen Grundsätzen zu Lasten der Rechnungen der HBS und HBL abzuschreiben und zu verzinsen. Die HBS und HBL können zu sammen gelegt und verselbständigt werden. 4 Durch den Kanton Basel-Stadt wird die Beteiligung von 2 Mio. DM an der Hafengesellschaft Weil am Rhein mbH in der Höhe von CHF 1'430'000.00 (aktueller Buchwert – Stand 31. Dezember 2005) zusätz lich eingebracht. 5 Sämtliche im Zeitpunkt der Zusammenlegung vorhandenen Mobi lien wie Büroeinrichtungen, Schiffe und Fahrzeuge werden der SRH übertragen. Weitere Betriebsmittel § 22. Die SRH beschaffen sich die übrigen Betriebsmittel vornehm lich aus ihrer eigenen Liquidität sowie durch Aufnahme von Fremdgel dern in allen banküblichen Formen. Rheinhafen-Vertrag 955.400 10 Investitionen § 23. Die SRH finanzieren die für den Betrieb der Häfen erforderli chen Investitionen aus eigenen Mitteln oder durch Aufnahme von Dar lehen auf dem Kapitalmarkt. 2 Zur Finanzierung grösserer Investitionsvorhaben können die SRH bei den Vertragskantonen separate Investitionsbeiträge beantragen. Rechnungslegung und Controlling § 24. Die SRH führen das Rechnungswesen nach anerkannten kauf männischen Grundsätzen und ermöglichen durch eine systematische und transparente Rechnungslegung ein effizientes Controlling ihrer Geschäftsaktivitäten. Rechnungsabschluss § 25. Der Rechnungsabschluss erfolgt auf Ende des Kalenderjahres. Bei der Aufstellung der Bilanz sind die einschlägigen Vorschriften des schweizerischen Obligationenrechts sowie des vorliegenden Staatsver trags zu beachten; die Bildung von Reserven richtet sich nach § 26 Abs. 1. 2 Der Verwaltungsrat legt den Regierungen der Vertragskantone über das zuständige Departement oder die zuständige Direktion den Jahres bericht und die Jahresrechnung zur Genehmigung vor. Verwendung des Jahresergebnisses § 26. Der Jahresgewinn, der sich nach Verbuchung aller Geschäftser träge und -aufwendungen, nach Vornahme der erforderlichen Ab schreibungen und Rückstellungen sowie nach Zuweisung von fünf Pro zent des Jahresgewinnes an die allgemeine Reserve ergibt, wird zu 60 Prozent an die Staatskasse des Kantons Basel-Landschaft und zu 40 Prozent an die Staatskasse des Kantons Basel-Stadt überwiesen. 2 Ein Jahresverlust ist soweit möglich durch Vortrag auf neue Rech nung oder die Auflösung der allgemeinen Reserven, ansonsten durch die Vertragskantone im Verhältnis des Schlüssels zur Verteilung der Ertragsüberschüsse nach Abs. 1 auszugleichen. 3 Bei Veränderungen des Geltungsbereichs des Staatsvertrags gemäss § 3 ist die Verwendung des Jahresergebnisses unter Berücksichtigung des Substanz- und des Ertragswerts neu festzulegen. Der neue Verteil schlüssel gilt mit Wirksamwerden der jeweiligen Änderung des Gel tungsbereichs. Besteuerung § 27. Die SRH sind von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit. 955.400 Schifffahrt / Rheinhäfen 1. 1. 2008 78 11 siebtes kapitel: abgaben Abgabe § 28. Die SRH erheben eine Abgabe auf dem Güterumschlag und dem Personenverkehr. 2 Die Abgabe wird auf Gütern erhoben, die mit Schiffen zu- oder abge führt werden. Sie wird ferner auf Gütern erhoben, die von der Land seite her in Lager-, Umschlags- oder Fabrikationsbetriebe ins Hafenge biet gelangen und von dort wieder abgeführt werden. 3 Die Abgabe bemisst sich nach Verkehrsträger sowie nach Art und Menge der Güter. Sie wird einmal erhoben, entweder bei der Warenzu fuhr oder bei der Warenabfuhr. 4 Waren können von der Abgabe ganz oder teilweise befreit werden, sofern die vorhandene Hafeninfrastruktur nicht benutzt werden muss. 5 Im Bereich des Personenverkehrs wird eine Abgabe für die Benüt zung der Anlagen zum Ein- und Ausstieg von Reisenden erhoben. Die Abgabe bemisst sich nach Anzahl Passagierbetten und nach der Liege dauer des Schiffs. Abgabepflichtige § 29. Abgabepflichtig sind Lager-, Umschlags- und Fabrikationsbe triebe und Schiffsbetreiber oder andere Unternehmungen, die in den Rheinhäfen Güter umschlagen oder Personen befördern. Abgabetarif § 30. Die SRH erlassen einen Abgabetarif, der zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone bedarf. Die abgabepflichtigen Unternehmungen, die regelmässig in den Ha fengebieten tätig sind, sind anzuhören. Grundsätze der Tarifgestaltung § 31. Bei der Festsetzung der Tarifordnung sind die Aufwendungen, insbesondere für Erstellung, Betrieb und Unterhalt der Anlagen, für Verzinsung und Abschreibungen, der Aufwand für die Hafenverwal tung sowie die Absicherung der Risiken zu berücksichtigen. Allfällige Mehrerträge sind zulässig. Der Tarifrahmen beträgt CHF 0.45 bis CHF 2.90 pro Tonne. Er beruht auf dem Stand des Landesindexes der Konsu mentenpreise von Dezember 2005. 2 Bei Gütern mit geringem Anlieferungswert kann der Tarifrahmen unterschritten werden. 3 Die Tarife können in Abhängigkeit von Umschlagsmenge oder Ab gabenertrag degressiv ausgestaltet werden. In besonderen Fällen kann eine Pauschale vereinbart werden. 4 Für bestimmte Güter können die Abgaben im Interesse der Schiff fahrt nach den Rheinhäfen der Vertragskantone vorübergehend er mässigt werden. Rheinhafen-Vertrag 955.400 12 5 Die Abgabe für Personenschiffe mit Passagier-Kabinenbetten be trägt bei einer Liegezeit bis zu 24 Stunden CHF 3.80 pro Passagierbett, jedoch mindestens CHF 193.70. Für alle weiteren 24 Stunden oder einen Bruchteil davon beträgt die Abgabe für das Anlegen 60% des vorstehenden Ansatzes. Diese Ansätze beruhen auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von Dezember 2005. 6 Die SRH können die in Abs. 1 und Abs. 5 genannten Tarifrahmen und Ansätze alle zwei Jahre der Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise anpassen. Entgelt für Mehrkosten § 32. Mehrkosten der Schifffahrt von Basel nach Birsfelden oder Muttenz können teilweise vergütet werden. 2 Zur Finanzierung dieser Vergütungen kann von den gemäss § 29 ge nannten Abgabepflichtigen ein prozentualer Zuschlag auf der Abgabe von maximal 25% erhoben werden. Die SRH bestimmen den Prozent satz im Rahmen der Tarifordnung. Gebühren § 33. Die SRH erheben in den Hafengebieten Gebühren a) von Unternehmungen, welche die Hafeninfrastruktur benützen, sofern keine Abgabe im Sinne von § 28 geschuldet ist; b) für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen wie Bewilligun gen, Prüfungen, Ausweise und andere besondere Dienste sowie den Energiebezug und die Entsorgung von Schiffsabfällen, bemes sen nach dem Betriebs-, Sach- und Verwaltungsaufwand. Vorbe halten bleibt § 36 des basellandschaftlichen Rheinhafengesetzes; c) für nichtumschlagsbezogene Nutzungen der Hafenanlagen. 2 Die SRH erlassen einen Gebührentarif, der zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone bedarf. Die gebührenpflichtigen Unternehmungen, die regelmässig in den Hafen gebieten tätig sind, sind anzuhören. 3 Für die Gebühren kann eine Vorauszahlung oder deren Sicherstel lung verlangt werden. 4 In besonderen Fällen können im Interesse der Förderung der Rhein schifffahrt bestimmte Gebühren ermässigt werden. 955.400 Schifffahrt / Rheinhäfen 1. 1. 2008 78 13 achtes kapitel: hafenordnung Inhalt, Zuständigkeiten § 34. Die Regierungen der Vertragskantone erlassen durch überein stimmende Beschlüsse die Hafenordnung für die in § 3 umschriebenen Hafengebiete. 2 Die Hafenordnung regelt insbesondere die Ordnung und Sicherheit und den Umweltschutz in den Hafengebieten, den Schiffsverkehr und den Aufenthalt von Schiffen in den Häfen, den Zutritt zu den Hafen anlagen, den Fahrzeug- und Personenverkehr in den Hafengebieten, die zollrechtliche Kontrolle und Behandlung der Schiffe, Schiffsreisen den und Güter sowie den Eisenbahn- und Rangierbetrieb in den Hafenanlagen. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen Zoll- und Ei senbahnvorschriften und die Zuständigkeit der Zoll- und Bahnbehör den. 3 Ferner bezeichnet die Hafenordnung die Übertretungen, die von den SRH mit einer kantonalen Ordnungsbusse bis zu CHF 300.00 geahndet werden können. Strafbestimmungen § 35. Wer den Vorschriften der Hafenordnung oder den Anordnun gen der Rheinschifffahrts- und Hafenpolizeibehörde zuwider handelt, wird mit Haft oder Busse bestraft. neuntes kapitel: aufsichts- und mitwirkungsrechte der vertrags kantone Gemeinsame Aufsicht § 36. Den Regierungen der Vertragskantone stehen im Rahmen der gemeinsamen Aufsicht über die SRH insbesondere folgende Befug nisse zu: a) Genehmigung des Jahresberichts; b) Genehmigung der Jahresrechnung; c) Ernennung der Revisionsstelle; d) Genehmigung der Gründung von Tochtergesellschaften und Be teiligungen; 2 Die Regierungen der Vertragskantone unterbreiten den Jahresbe richt, die Jahresrechnung und die Bilanz nach Genehmigung dem Gros sen Rat bzw. dem Landrat zur Kenntnisnahme. 3 Die SRH erteilen dem zuständigen Departement bzw. der zuständi gen Direktion sowie den Finanzkontrollen der Vertragskantone alle im Rahmen der Aufsicht notwendigen Auskünfte und gewähren, wo erfor derlich, Einsicht in den Betrieb und die finanziellen Verhältnisse, ein schliesslich Budget und Jahresrechnung. Rheinhafen-Vertrag 955.400 14 Oberaufsichtsrecht § 37. Das Oberaufsichtsrecht der Parlamente bleibt gewährleistet. Organ der Oberaufsicht ist die Interparlamentarische Geschäftsprü fungskommission. Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission § 38. Das Parlament jedes Vertragskantons wählt für die Dauer der jeweiligen kantonalen Legislaturperioden 5 Parlamentsmitglieder in die Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission. 2 Die Kommission konstituiert sich selbst. Aufgaben und Befugnisse der Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission § 39. Die Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission hat folgende Aufgaben und Befugnisse: a) Sie überprüft den Vollzug des Staatsvertrags und erstattet den Par lamenten Bericht. b) Sie prüft Geschäftsbericht und Jahresrechnung der Institution und nimmt den Revisionsbericht zur Kenntnis. c) Sie lässt sich von den Leitungs- und Aufsichtsorganen der Institu tion rechtzeitig und umfassend informieren. Sie kann jederzeit Einsicht in die Akten nehmen und Auskünfte von Organen und Mitarbeitenden der Institution einholen. d) Sie kann die Regierungen ersuchen, den Parlamenten der Ver tragskantone Änderungen des Staatsvertrags oder besondere oberaufsichtsrechtliche Massnahmen zu beantragen. 2 Ihr können von jedem Parlament der Vereinbarungskantone im Rah men des Oberaufsichtsrechts weitere Aufgaben und Befugnisse über tragen werden. zehntes kapitel: zusammenarbeit mit dem kanton aargau Grundsätze der Zusammenarbeit § 40. Die SRH konsultieren den Kanton Aargau in allen wichtigen, gemeinsame Interessen berührenden Fragen der Rheinschifffahrt und Hafenwirtschaft, um gegenüber in- und ausländischen Behörden und Wirtschaftsverbänden nach Möglichkeit eine gleiche Stellungnahme zu erreichen. 955.400 Schifffahrt / Rheinhäfen 1. 1. 2008 78 15 Vereinbarungen über die Zusammenarbeit § 41. Die Vertragskantone können mit dem Kanton Aargau Verträge über die Zusammenarbeit in Rheinschifffahrts- und Hafenangelegen heiten abschliessen; vorbehalten bleibt die bundesrechtliche Genehmi gung. 2 Die Regierungen der Vertragskantone können den SRH durch über einstimmenden Beschluss den Vollzug schifffahrtsrechtlicher und ha fenpolizeilicher Vorschriften für den Kanton Aargau und die Erfüllung von Aufgaben der Rheinschifffahrtsbehörde des Kantons Aargau übertragen. elftes kapitel: haftung Haftung gegenüber Dritten § 42. Die Haftung der SRH gegenüber Dritten richtet sich nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsrechts des Kantons Basel Landschaft. Vorbehalten bleibt das Bundesrecht. Altlasten § 43. Für die Erfassung, Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten und Altlasten sowie für die Verteilung der dabei anfallenden Kosten gilt das Umweltrecht des Bundes. 2 Der jeweilige Standortkanton trägt die Kosten für diese Massnah men. 3 Für Belastungen, die nachweislich erst nach dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages entstanden sind, trägt die SRH die Kosten im Umfang, wie sie durch ihr Verhalten dazu beigetragen hat. Haftung des Verwaltungsrats und des Personals § 44. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und das Personal haften der SRH und den Vertragskantonen für Schaden, den sie durch absicht liche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. 2 Die Haftung richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts. 3 Haftungsansprüche der SRH gegen das Personal werden von der Ge schäftsleitung, Haftungsansprüche der SRH gegen Mitglieder der Ge schäftsleitung vom Verwaltungsrat und Haftungsansprüche der SRH gegen Mitglieder des Verwaltungsrats von den Regierungen der Ver tragskantone geltend gemacht. Rheinhafen-Vertrag 955.400 16 zwölftes kapitel: streitigkeiten zwischen den kantonen Verfahren bei Streitigkeiten § 45. Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen aus diesem Ver trag werden womöglich einvernehmlich beigelegt. 2 Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Per sonen bestehendes Schiedsgericht endgültig. 3 Jede Partei bezeichnet im Streitfall eine Richterin oder einen Rich ter, die zusammen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden bestim men. Können sie sich nicht einigen, so wird die Vorsitzende oder der Vorsitzende von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schweizeri schen Bundesgerichts bestimmt. dreizehntes kapitel: übergangs- und schlussbestimmungen Grundkapital und Übernahme der restlichen Aktiven und Passiven § 46. Das Grundkapital per 31. Dezember 2005 beträgt CHF 67'265'312 und wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Zeit wert angepasst. 2 Die in der Jahresrechnung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel sowie der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens enthaltenen restlichen Aktiven und Passiven werden zu Buchwerten übernommen. Amtsperiode des ersten Verwaltungsrates § 47. Die Amtsperiode des ersten Verwaltungsrates endet am 31. März des vierten Jahres seit Inkrafttreten des Staatsvertrags. Lohnbesitzstand § 48. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Übertritts in die SRH bei einem der Vertragskantone angestellt sind, gilt der frankenmässige Lohnbesitzstand. Überführungskosten Pensionskasse § 49. Die Vertragskantone verpflichten sich, eine im Zeitpunkt der Überführung in das neue Vorsorgeverhältnis bestehende Deckungs lücke für die aktiven Versicherten sowie der Deckungslücke der Rent nerinnen und Rentner der ehemaligen Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft gegenüber der bisherigen Pensionskasse auszugleichen. 2 Der Kanton Basel-Stadt trägt dabei die Kosten für die Überführung der aktiven Versicherten sowie der Deckungslücke der Rentnerinnen und Rentner der Rheinschifffahrtsdirektion Basel, der Kanton Basel Landschaft diejenigen für die Überführung der aktiven Versicherten sowie der Deckungslücke der Rentnerinnen und Rentner der Rheinhä fen des Kantons Basel-Landschaft. 955.400 Schifffahrt / Rheinhäfen 1. 1. 2008 78 17 Inkrafttreten und Kündigung § 50. Dieser Vertrag wird nach der Genehmigung durch die Parla mente der Vertragskantone und der Annahme in allfälligen Volksab stimmungen durch übereinstimmende Beschlüsse der Regierungen der Vertragskantone wirksam.1) 2 Er ist unter Einhaltung einer dreijährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Kalenderjahres kündbar, erstmals auf den Zeitpunkt, da der Vertrag zehn Jahre wirksam war. Auflösung der SRH § 51. Im Falle der Kündigung einigen sich die Vertragskantone über die Auflösung der SRH. 2 Immobilien, Mobilien und Ersatzbeschaffungen für nicht mehr vor handene Mobilien sind auf denjenigen Vertragskanton zu übertragen, der diese bzw. die nicht mehr vorhandene Mobilie in die SRH einge bracht hat. 3 Das übrige Vermögen der SRH ist gemäss dem im Zeitpunkt der Auf lösung geltenden Verteilschlüssel gemäss § 26 auf die Vertragskantone aufzuteilen. Basel, den 20. Juni 2006 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Die Präsidentin: Barbara Schneider Der Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss Liestal, den 13. Juni 2006 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Die Präsidentin: Elsbeth Schneider-Kenel Der Landschreiber: Walter Mundschin Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 18. Januar 2007. In der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007 angenommen. 1) Von den Regierungen des Kantons Basel-Stadt und Basel-Landschaft auf den 1. Januar 2008 wirksam erklärt. Rheinhafen-Vertrag 955.400