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瑞士的法律

Geo-Data Law

颁布于 2011-05-01 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Geodatengesetz (GeoDG).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
瑞士 · Appenzell Innerrhoden
主题
Land and soil
关键词
land tenure, survey/mapping, zoning, land-use planning, cadastre/land registration, data collection/reporting, access-to-information, inspection, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance, offences/penalties

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  1. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Juli 2011 1 211.600 Geodatengesetz (GeoDG) vom 1. Mai 2011 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh., in Vollzug der Art. 1 und Art. 46 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Geoinformation vom 5. Oktober 2007 (GeoIG) sowie gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfas sung vom 24. Wintermonat 1872, beschliesst: I. Allgemeines Art. 1 Dieses Gesetz bezweckt, den Behörden auf nationaler und kantonaler Ebene, der Wirtschaft, der Wissenschaft und der Öffentlichkeit Geodaten zur Verfügung zu stellen. Art. 2 1 Dieses Gesetz regelt a) den Vollzug der Bundesgesetzgebung zur Geoinformation; b) die Erhebung, Nachführung, Verwaltung und Verwendung von Geodaten des Kantons und der kommunalen Körperschaften; c) die kantonale Geodaten-Infrastruktur. 2 Es gilt für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und andere Geodaten des Kantons und der kommunalen Körperschaften. 3 Die Bestimmungen für die Geobasisdaten gelten auch für die Geobasisdaten des Bundesrechts, sofern dieses oder das übrige kantonale Recht nichts Abweichendes vorschreibt. Art. 3 Die Begriffsbestimmungen des Bundesgesetzes über Geoinformation vom 5. Okto ber 2007 und der Bundesverordnung über Geoinformation vom 21. Mai 2008 gelten sinngemäss. Art. 4 1 Zuständig für das Erheben, Nachführen und Verwalten von Geodaten ist jene kan tonale Fachstelle, die für den Sachbereich, auf den sich die Geobasisdaten bezie hen, verantwortlich ist. Sie gewährleistet die Verfügbarkeit der Geobasisdaten. 2 Die Standeskommission sorgt für die Koordination unter den Fachstellen und kann Zweck Regelungsum fang Begriffe Zuständige Fachstelle Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Juli 2011 211.600 2 abweichende Zuständigkeiten festlegen. Art. 5 1 Die Standeskommission ist verantwortlich für den Vollzug des Gesetzes. Sie veran lasst die erforderlichen Vorkehrungen und erlässt die notwendigen Ausführungsbe stimmungen, insbesondere betreffend a) die Festlegung geografischer Namen; b) die Geodienste von kantonalem Interesse; c) die Festlegung der Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts sowie die qualitativen und technischen Anforderungen an diese; d) den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 16 GeoIG; sie kann namentlich dem Kataster die Funktion als amtliches Publi kationsorgan zusprechen oder dessen Führung Dritten übertragen; e) die Archivierung und Historisierung der Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts. 2 Sie kann die kommunalen Körperschaften und die Werke verpflichten, an kantona le Stellen Daten zu liefern und kann die Form und den Inhalt der Lieferung näher regeln. II. Zugang und Nutzung Art. 6 1 Geodaten des kantonalen Rechts sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden, sofern dem keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen oder nicht das übrige kantonale Recht anderes vor schreibt. 2 Zugang und Nutzung unterliegen, soweit das Gesetz keine besondere Vorschrift enthält, dem Gesetz über den Datenschutz. Sie können an Bedingungen und Aufla gen geknüpft werden. Art. 7 Die Behörden im Kanton gewähren sich gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu den Geobasisdaten und den übrigen Geodaten. Die Standeskommission kann den Austausch näher regeln. Art. 8 1 Für die Abgabe und Nutzung von Geodaten sowie für die Nutzung von Geodien sten können Gebühren erhoben werden. Standeskommis sion Grundsatz Austausch unter Behörden Gebühren Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Juli 2011 3 211.600 2 Unter Behörden gelangen die Kosten für die Bearbeitung zur Verrechnung, für den Privatgebrauch wird zusätzlich ein Betriebskostenanteil und für den gewerblichen Gebrauch zusätzlich ein Betriebs- und Investitionskostenanteil verrechnet. Es kön nen Pauschalen vorgesehen werden. 3 Die Standeskommission regelt das Nähere. III. Dienste und amtliche Vermessung Art. 9 1 Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten des Bundes rechts und des kantonalen Rechts zuständige Stelle ist für den Aufbau und Betrieb der Geodienste verantwortlich. 2 Die Standeskommission kann abweichende Zuständigkeiten festlegen und den Aufbau oder Betrieb Dritten übertragen. Art. 10 1 Der Kanton kann ein räumliches Managementsystem, das namentlich dazu dient, der Öffentlichkeit Geobasisdaten im Darstellungs- oder Abrufverfahren elektronisch verfügbar zu machen, selber betreiben oder sich an einem solchen beteiligen. 2 Der Betrieb eines räumlichen Managementsystems durch andere Körperschaften oder durch nicht beauftragte Dritte bedarf der Bewilligung der Standeskommission. 3 Die Standeskommission regelt das Nähere und kann die erforderlichen Verträge abschliessen. Art. 11 1 Die Standeskommission kann Stellen des Kantons ermächtigen, Geodaten und Leistungen im Bereich der Geoinformation gewerblich anzubieten. 2 Die ermächtigte Stelle bietet die gewerblichen Leistungen wie ein Privater insge samt mindestens kostendeckend und nach marktwirtschaftlichen Bedingungen an. Die Ansätze sind zu veröffentlichen. Erträge aus dem Grundangebot der Stelle dür fen für diesen Leistungsbereich nicht herangezogen werden. 3 Die Standeskommission kann das Nähere regeln, insbesondere zur Anwendung von Privatrecht. Art. 12 1 Die amtliche Vermessung ist Sache des Kantons. 2 Die Standeskommission gewährleistet die amtliche Vermessung und ist verant wortlich für die Genehmigung der Daten der amtlichen Vermessung und der daraus Geodienste Räumliches Ma nagementsystem Gewerbliche Leistungen Amtliche Ver messung Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Juli 2011 211.600 4 erstellten Auszüge, namentlich der Pläne für das Grundbuch. Sie legt das Pro gramm der Vermessungsvorhaben fest. 3 Sie regelt das Nähere zur amtlichen Vermessung und kann den bundesrechtlichen Mindestinhalt für diese bei Bedarf erweitern oder ergänzende Anforderungen vor schreiben. 4 Sie bestimmt die Organisation und bezeichnet insbesondere a) die kantonale Vermessungsaufsicht nach Art. 42 der Bundesverordnung über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992; b) die zuständige Stelle für die amtliche Vermessung und legt ihre Aufgaben fest; c) die zuständige Stelle für die Festlegung der geografischen Namen der amtli chen Vermessung; d) die Tätigkeiten der amtlichen Vermessung, die Dritten übertragen werden. IV. Weitere Bestimmungen Art. 13 1 An Grund und Boden Berechtigte sind verpflichtet, die Aufnahme von Daten nach diesem Gesetz zu dulden und die Behörden, Amtspersonen und Beauftragten beim Erheben und Nachführen der sie betreffenden Daten zu unterstützen. 2 Sie sind verpflichtet, die Errichtung, die Sicherung und den Unterhalt von Fixpunk ten, Grenzzeichen und ähnlichen Punkten auf ihrem Grund unentgeltlich zu dulden. 3 Wer solche Zeichen oder Punkte widerrechtlich beseitigt, verschiebt oder beschä digt, hat für die Wiederherstellung zu sorgen und haftet für jeden Schaden. Art. 14 1 Ortsnamen werden durch die Standeskommission festgelegt. Die Standeskommis sion sorgt für einen angemessenen Einbezug der betroffenen Bevölkerung und der Behörden. 2 Namen von Strassen und Plätzen des Kantons werden durch die Standeskommis sion festgelegt, Namen von anderen Strassen und Plätzen durch die Bezirke. 3 Flur- und Liegenschaftsnamen werden durch die Nomenklaturkommission festge legt. 4 Über Beanstandungen an den von den Bezirken oder der Nomenklaturkommission festgelegten Namen entscheidet die Standeskommission endgültig. Art. 15 1 Der Kanton legt einen digitalen Kataster für ober- und unterirdische Leitungen an. 2 Die Eigentümer der Hauptleitungen müssen dem Kanton die erforderlichen Lei Mitwirkung Orts- und Stras sennamen Digitaler Lei tungskataster Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Juli 2011 5 211.600 tungsdaten in digitaler Form unentgeltlich zur Verfügung stellen. 3 Sie melden auch die Leitungen ab ihren Hauptleitungen zu den einzelnen Häusern. Die Hauseigentümer sind zur Mitwirkung gegenüber den Hauptleitungseigentümern verpflichtet. 4 Die Standeskommission kann Form und Inhalt der Datenlieferung näher regeln. Art. 16 1 Der Kanton trägt die Kosten für seine Aufgaben und Angebote, unter Vorbehalt der Gebührenpflicht Privater und der Beitragsleistung des Bundes. 2 Die Bezirke und die Feuerschaugemeinde tragen die Kosten für kommunal erho bene Daten, unter Vorbehalt der Gebührenpflicht Privater. 2 Die Kosten der Nachführung der amtlichen Vermessung gehen zu Lasten der na türlichen oder juristischen Person, welche sie verursacht; kann diese nicht festge stellt werden, trägt die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer die Kosten. Art. 17 Mit bis Fr. 5'000.-- wird gebüsst, wer a) sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geodaten verschafft; b) Geodaten oder Geodienste unrechtmässig nutzt; c) Geodaten unrechtmässig weitergibt; Vorschriften über die Nutzung missachtet. V. Schlussbestimmungen Art. 18 Das Vermessungsgesetz vom 24. April 1994 wird aufgehoben. Art. 19 1 Hängige Verfahren richten sich nach neuem Recht. 2 Die Standeskommission legt im gesamten Kantonsgebiet für die amtliche Vermes sung sowie die übrigen Geobasisdaten ein einheitliches Lagebezugssystem mit Lagebezugsrahmen fest. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Einführung im Kantons gebiet. Die Kosten für die Umstellung gehen zu Lasten der für das Erheben, Nach führen und Verwalten der betreffenden Geodaten zuständigen Stellen. 3 Arbeiten, die zur Umsetzung der Bundesvorgaben betreffend die Erneuerung der amtlichen Vermessung ausgeführt werden, werden noch bis Ende 2015 nach der Regelung finanziert, die bis Ende 2010 galt. Gleiches gilt für Beiträge, die das Jahr 2010 oder ein früheres Jahr betreffen. Kosten Strafbestimmung Aufhebung bis herigen Rechts Übergangsbe stimmung Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Juli 2011 211.600 6 Art. 20 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. Inkrafttreten

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