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瑞士的法律

Forest Ordinance

颁布于 1995-11-14 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Waldverordnung (WaVSO).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Solothurn
主题
Forestry
关键词
forestry protection measures, forest service, land clearing, enforcement/compliance, forest management/forest conservation

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  1. 931.12 1 Waldverordnung (WaVSO) RRB vom 14. November 1995 (Stand 1. August 2008) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf das Waldgesetz des Kantons Solothurn vom 29. Januar 1995 1 ) beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1. Zweck und Geltungsbereich Diese Verordnung bezweckt den Schutz des Waldes und die Sicherstellung des Vollzugs des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) 2 ), der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV) 3 ) und des Waldgesetzes des Kantons Solothurn vom 29. Januar 1995 (WaG SO). 4 ) § 2. Zuständigkeiten a) Regierungsrat Der Regierungsrat überwacht den Vollzug der bundesrechtlichen und kantonalen Waldgesetzgebung und ist in all denjenigen Fällen zuständig, wo sich aus der Gesetzgebung keine Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt. § 3. b) Volkswirtschaftsdepartement 5 ) 1 Zuständiges Departement im Sinne des WaG SO und dieser Verordnung ist, sofern nicht ausdrücklich ein anderes Departement bezeichnet wird, das Volkswirtschaftsdepartement 5 ) (im folgenden: Departement). Es leitet das gesamte Forstwesen nach Massgabe der Rechtsgrundlagen, der über geordneten Planungen und der Beschlüsse des Regierungsrates und des Kantonsrates. Es ist verantwortlich für eine vorausschauende Planung und stellt dem Regierungsrat frühzeitig Antrag für den Beschluss von Mass nahmen. 2 Zum Schutz des Waldes vor drohenden Eingriffen oder zwecks Beseiti gung rechtswidriger Zustände kann das Departement Massnahmen verfü gen und sofort in Kraft setzen (Art. 50 Abs. 2 WaG). 1) BGS 931.11. 2) SR 921.0. 3) SR 921.01. 4) BGS 931.11. 5) neue Schreibweise ab 1. Januar 2001. 931.12 2 § 4. ... 1 ) § 5. 2 ) d) Amt für Wald, Jagd und Fischerei Zuständige kantonale Vollzugsbehörde ist das Amt für Wald, Jagd und Fischerei. II. Schutz des Waldes A. Waldbegriff und Waldfeststellung § 6. Wald (Art. 2 WaG) 1 Als Wald im Rechtssinne gilt, unabhängig von Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch unter Berücksichtigung von Artikel 13 WaG, jede mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockte Fläche, wel che a) eine Mindestgrösse von 500 m 2 und b) eine Mindestbreite von 12 m aufweist. 3 ) 2 Bei einwachsenden Flächen muss zudem a) ein Beschirmungsgrad von über 0,3 (inkl. Sträucher) sowie b) ein Alter der Bestockung von mindestens 15 Jahren vorliegen. 3 ... 4 ) § 7. Kleinflächiger isolierter Wald 1 Kleinflächiger isolierter Wald zwischen 500 m 2 und 3600 m 2 gilt als Feld gehölz im Sinne von § 5 litera b der Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand vom 15. Juni 1993 (VWW) 5 ) und stellt Wald im Rechts sinne dar. 2 ... 6 ) § 8. Feststellung des Waldes und der Waldgrenze (§ 2 WaG SO) 7 ) 1 Für das Verfahren zur Feststellung des Waldes und der Waldgrenze und zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen finden die Bestimmungen der Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand vom 15. Juni 1993 Anwendung. 8 ) 2 Die Waldgrenze verläuft 2 m ausserhalb der Verbindungslinie der äusser sten Wurzelstöcke (Stockmitte) der Bestockung mit Waldcharakter. 9 ) 1) § 4 aufgehoben am 20. Mai 2008. 2) § 5 Fassung vom 20. Mai 2008. 3) § 6 Absatz 1 Buchstabe b Fassung vom 23. April 1996. 4) § 6 Absatz 3 aufgehoben am 20. Mai 2008. 5) BGS 931.72. 6) § 7 Absatz 2 aufgehoben am 23. April 1996. 7) § 8 Sachüberschrift Fassung vom 20. Mai 2008. 8) § 8 Absatz 1 Fassung vom 20. Mai 2008. 9) § 8 Absatz 2 Fassung vom 20. Mai 2008. 931.12 3 3 Verläuft innerhalb der 2-m-Zone eine Parzellengrenze oder befindet sich innerhalb dieser Zone eine andere eindeutige Abgrenzung (wie Mauer, Strassenrand oder ähnliches), so gilt diese als Begrenzung der Waldfläche. 4 Für die Waldfeststellung im Rahmen der Abgrenzung von Wald und Bauzonen ist der Kreisförster oder die Kreisförsterin zuständig. 1 ) 5 Die Feststellung von Wald und Waldgrenze regelt das Amt für Wald, Jagd und Fischerei in einer Richtlinie. 2 ) B. Vorübergehende oder dauernde Zweckentfremdung von Wald § 9. Rodung (§ 4 WaG) a) Verfahren 1. Gesuch 1 Für das Rodungsverfahren finden die Bestimmungen der WaV und die Richtlinien des Bundes Anwendung. 2 Das Departement macht den Eingang des Rodungsgesuchs öffentlich bekannt und legt die Akten 30 Tage zur Einsicht auf. In begründeten Aus nahmefällen beträgt die Auflagefrist 10 Tage. 3 Das Gesuch bedarf der Zustimmung der Waldeigentümer, sofern diese mit dem Gesuchsteller nicht identisch sind. 4 Bedingt ein Rodungsvorhaben gleichzeitig ein Nutzungsplanverfahren nach PBG, so finden die Bestimmungen der Verordnung über Verfahrens koordination und Umweltverträglichkeitsprüfung vom 28. September 1993 3 ) Anwendung. § 10. 2. Einsprache Einsprachen gegen das Rodungsvorhaben sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet beim Departement, im Falle eines Nutzungs planverfahrens nach PBG bei der Leitbehörde einzureichen. § 11. 3. Entscheid; Schlagbewilligung 1 Zusammen mit dem Rodungsentscheid befindet das Departement über die Höhe allfälliger Ersatz- und/oder Ausgleichsabgaben. 2 Der Rodungsentscheid ist öffentlich bekannt zu machen und dem Bun desamt zu eröffnen. 3 Die Ausführung der Rodung darf erst nach Vorliegen der Schlagbewilli gung, welche durch das Amt für Wald, Jagd und Fischerei erteilt wird, erfolgen. 4 ) 4 Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei überwacht sämtliche Ersatzmass nahmen und meldet deren Abnahme dem Bundesamt. 5 ) 1) § 8 Absatz 4 Fassung vom 20. Mai 2008. 2) § 8 Absatz 5 angefügt am 20. Mai 2008. 3) BGS 711.15. 4) § 11 Absatz 3 Fassung vom 20. Mai 2008. 5) § 11 Absatz 4 Fassung vom 20. Mai 2008. 931.12 4 § 12. b) Ersatzabgabe (§ 5 WaG SO) 1 Für die Bemessung der Ersatzabgabe gemäss Artikel 8 WaG finden die Bestimmungen des Bundesrechts Anwendung. Die Höhe der Ersatzabgabe entspricht der Differenz zwischen den Kosten eines gleichwertigen Realer satzes und den Kosten der erbrachten Ersatzleistung. 2 Massgebend für die Höhe der Ersatzabgabe sind insbesondere: a) Landerwerbskosten; b) Projektierungskosten; c) Auslagen für die Anlage der Ersatzleistung; d) Kosten für den Schutz und die Pflege der Ersatzmassnahme. § 13. c) Ausgleichsabgabe (§ 5 WaG SO) 1 Die Ausgleichsabgabe bemisst sich nach Massgabe der durch die Ro dungsbewilligung zu erwartenden Vorteile. 2 Als Bemessungskriterien werden insbesondere herangezogen: a) Zweck der Rodung; b) Dauer des Verlustes an Waldareal; c) Wertdifferenz zu vergleichbarem Boden im offenen Land; d) Ausbeutungsmöglichkeiten von Kies, Stein, Ton etc. 3 Die Ausgleichsabgabe ist mit Erteilung der Schlagbewilligung geschuldet. C. Schutz vor anderen Beeinträchtigungen § 14. Einschränkung der Zugänglichkeit (§ 6 WaG SO) 1 Erfordern die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen die Einschränkung der Zugänglichkeit für bestimmte Waldgebiete, so beschliesst der Regierungsrat auf Antrag des Amtes für Wald, Jagd und Fischerei und unter Anhörung der Waldeigentümer und Waldeigentüme rinnen und allfällig betroffener Dritter. 1 ) 2 Öffentliche Interessen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere: a) der Schutz besonders wertvoller Lebensräume; b) der Schutz von Boden, Pflanzen und wildlebenden Tieren; c) der Gewässerschutz; d) der Schutz historischer oder geologischer Objekte bzw. ziviler oder militärischer Anlagen im Wald; e) der Schutz vor Gefahren wie Felssturz, Lawinen oder Erdrutsch. 3 Für sportliche Veranstaltungen im Wald arbeitet das Amt für Wald, Jagd und Fischerei Empfehlungen aus. 2 ) 4 Massnahmen zur Wildschadenverhütung sind durch das Amt für Wald, Jagd und Fischerei zu bewilligen. Bei Einzäunungen sind die Jagdpachtge sellschaften vorgängig anzuhören. 3 ) 1) § 14 Absatz 1 Fassung vom 20. Mai 2008. 2) § 14 Absatz 3 Fassung vom 20. Mai 2008. 3) § 14 Absatz 4 Fassung vom 20. Mai 2008. 931.12 5 § 15. Veranstaltungen im Wald (Art. 14 WaG) a) Definition 1 Unter grossen bewilligungspflichtigen Veranstaltungen im Wald werden Anlässe verstanden, die aufgrund der Teilnehmerzahl oder aufgrund der Benutzung technischer Hilfsmittel geeignet sind, Pflanzen und Tiere übermässig zu beanspruchen. 1 ) 2 Darunter fallen insbesondere: a) nationale und internationale Orientierungsläufe; b) ähnliche Veranstaltungen mit mehr als 250 Teilnehmenden, sofern sie nicht ausschliesslich auf Waldstrassen oder offiziellen Wanderwegen stattfinden; 2 ) c) radsportliche Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden. Vor behalten bleibt die Verordnung über den Strassenverkehr vom 3. März 1978 3 ); 4 ) d) reitsportliche Veranstaltungen mit mehr als 25 Pferden; 5 ) e) Open-air-Veranstaltungen mit Gebrauch technischer Hilfsmittel. § 16. b) Bewilligungsverfahren 1. Gesuch 1 Das Gesuch ist mindestens zwei Monate vor Durchführung beim Amt für Wald, Jagd und Fischerei einzureichen. 6 ) 2 Für das Aufstellen von Einrichtungen und Anlagen (Abschrankungen, Verpflegungsstände und ähnliches) muss die Einwilligung der betroffenen Waldeigentümer dem Gesuch beiliegen. § 17. 2. Mitwirkung Die betroffenen Jagdgesellschaften und Revierförster oder -försterinnen sind anzuhören. § 18. 3. Entscheid 1 Die Bewilligung des Departementes kann mit sichernden Auflagen und Bedingungen sowie allenfalls mit Kautionen für erfahrungsgemäss entste hende Schäden versehen werden. 2 Die Bewilligung kann bei ungeeignetem Zeitpunkt, ungeeignetem Ort, ungeeigneter Routenführung oder bei zu häufiger Abfolge von bewilli gungspflichtigen Veranstaltungen in derselben Gegend verweigert wer den. § 19. c) Meldeverfahren 1 Meldepflichtig sind: a) Orientierungsläufe und ähnliche Veranstaltungen mit 100 bis 250 Teil nehmenden; 1) § 15 Absatz 1 Fassung vom 20. Mai 2008. 2) § 15 Absatz 2 Buchstabe b Fassung vom 20. Mai 2008. 3) BGS 733.11. 4) § 15 Absatz 2 Buchstabe c Fassung vom 20. Mai 2008. 5) § 15 Absatz 2 Buchstabe d Fassung vom 20. Mai 2008. 6) § 16 Absatz 1 Fassung vom 20. Mai 2008. 931.12 6 b) Veranstaltungen ab 250 Teilnehmenden, sofern diese ausschliesslich auf Waldstrassen oder offiziellen Wanderwegen stattfinden. 1 ) 2 Die Meldung muss mindestens zwei Monate vor der Durchführung beim Amt für Wald, Jagd und Fischerei eingereicht werden. § 17 findet sinnge mäss Anwendung. 2 ) 3 Die Durchführung der Veranstaltung kann unter den nach § 18 Absatz 2 genannten Gründen verboten werden. § 20. Motorfahrzeugverkehr (§ 7 WaG SO) a) Berechtigte Zum Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen sind befugt: a) die nach Bundesrecht berechtigten Personen; b) wer forstliche Bauten und Anlagen oder öffentliche Werke im Wald baut und unterhält; c) wer gesetzliche Aufgaben im Interesse der Jagd wahrnimmt oder wer zur Ausübung der Jagd auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist; d) wer landwirtschaftliche Liegenschaften bewirtschaftet, deren zweck mässige Zufahrt über die betreffende Waldstrasse führt; e) wer über eine Ausnahmebewilligung des Departementes verfügt. § 21. b) Signalisation: Verfahren; Einsprache 1 In Fällen, in welchen nicht klar erkennbar ist, dass eine Waldstrasse vor liegt sowie in Fällen, in welchen in der Praxis das Fahrverbot nicht beach tet wird, hat das Amt für Wald, Jagd und Fischerei von Amtes wegen oder auf Antrag der Waldeigentümer und Waldeigentümerinnen die Signalisa tion oder eine andere Massnahme anzuordnen. 3 ) 2 Die Anordnung einer Signalisation wird, nach Rücksprache mit den Waldeigentümern und den Einwohnergemeinden, im Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht. 3 Innert 10 Tagen seit Publikation kann gegen die Anordnung schriftlich und begründet Einsprache beim Departement erhoben werden. § 22. Bauten und Anlagen (§ 8 WaG SO) a) zonenkonform 1 Über die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen im Wald entschei det das Bau- und Justizdepartement unter Anhörung des Amtes für Wald, Jagd und Fischerei. 4 ) 2 Die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen im Wald wird in einer Richtlinie festgelegt. 3 Zonenkonforme Bauten und Anlagen dürfen nicht zweckentfremdet werden. 1) § 19 Absatz 1 Fassung vom 20. Mai 2008. 2) § 19 Absatz 2 Fassung vom 20. Mai 2008. 3) § 21 Absatz 1 Fassung vom 20. Mai 2008. 4) § 22 Absatz 1 Fassung vom 20. Mai 2008. 931.12 7 § 23. Einfache, offene Erholungs- und Jagdeinrichtungen (§ 8 WaG SO) 1 Einfache, offene Erholungs- und Jagdeinrichtungen im Wald sind punk tuelle oder unbedeutende Beanspruchungen von Waldboden, welche die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes nicht beeinträchtigen. 2 Darunter fallen: a) einfache Feuerstellen und bescheidene Rastplätze mit maximal 20 Sitzgelegenheiten; b) Sport- und Lehrpfade; c) Waldfestplätze ohne ständige Einrichtungen; d) offene Unterstände aus Holz von maximal 40 m 2 überdachter Fläche und ohne sanitäre Anlagen. 1 ) 3 Die Zustimmung des Bau- und Justizdepartementes 1 ) zur Erstellung sol cher Erholungs- und Jagdeinrichtungen wird erteilt, wenn dies im öffentli chen Interesse liegt, das Vorhaben keiner zusätzlichen Erschliessung be darf und der Waldeigentümer damit einverstanden ist. § 24. b) nicht zonenkonform Nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen bedürfen der Ausnahmebewil ligung nach Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) 2 ) sowie der Rodungsbewilligung oder der Bewilligung zur nachteiligen Nutzung. § 25. Nachteilige Nutzungen (§ 9 WaG SO) Definition; Ausnahmen 1 Als nachteilige Nutzungen, die im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 WaG unzulässig sind, gelten insbesondere: a) das Niederhalten von Bäumen; b) das Beweiden von Wäldern, mit Ausnahme von landschaftstypischen Weidwäldern; c) dauernde Weihnachtsbaumkulturen; d) Durchleitungsrechte. 2 Ausnahmen vom Verbot werden vom Departement bewilligt, wenn wich tige Gründe nachgewiesen werden, welche das Interesse an der unversehr ten Walderhaltung überwiegen und die Funktion oder die Bewirtschaf tung des Waldes nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. 3 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. § 26. ... 3 ) 1) § 23 Absatz 2 Buchstabe d Fassung vom 29. August 2000. 2) SR 700. 3) § 26 aufgehoben am 20. Mai 2008. 931.12 8 III. Pflege und Nutzung des Waldes A. Bewirtschaftungsgrundsätze § 27. Naturnahe Waldbewirtschaftung (§ 13 WaG SO) Die naturnahe Waldbewirtschaftung erfordert insbesondere: a) die Bevorzugung standortsheimischer Baumarten; b) die Förderung der natürlichen Waldverjüngung; c) eine nachhaltige Alters- und Baumartenstruktur; d) boden- und bestandesschonende Holzerntemethoden; e) den Schutz besonders wertvoller Lebensräume und anderer Naturob jekte. § 28. Sicherstellung minimaler waldbaulicher Massnahmen (§ 13 WaG SO) 1 Wo es die Schutzfunktion gemäss Artikel 20 Absatz 5 WaG erfordert, kann der Regierungsrat die Eigentümer unter Abgeltung gemäss § 26 WaG SO zu minimalen Massnahmen verpflichten. 2 Kommen die Eigentümer der Verpflichtung innert nützlicher Frist nicht nach, führt der Kanton die erforderlichen Massnahmen aus. B. Forstliche Planung § 29. Grundlagen für die forstliche Planung (§ 14 WaG SO) a) Inhalt 1 Die forstliche Planung hat im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 WaG und unter Berücksichtigung der kantonalen Richtplanung zu erfolgen. 2 Die Planungsgrundlagen umfassen mindestens: a) die Standortsverhältnisse; b) den Zustand und die Entwicklung des Waldes; c) die Eigentumsverhältnisse; d) die forstbetrieblichen Verhältnisse sowie e) die schützenswerten Natur- und Kulturobjekte. § 30. b) Zuständigkeit 1 Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei erstellt und beschafft die Pla nungsgrundlagen. Sie stehen für alle Arten von Planungen zur Verfü gung. 1 ) 2 Die Benützung der Grundlagen durch Dritte ist gebührenpflichtig. 1) § 30 Absatz 1 Fassung vom 20. Mai 2008. 931.12 9 § 31. Regionale forstliche Planung (§ 15 WaG SO) (Waldentwicklungsplan) a) Inhalt 1 Die regionale forstliche Planung erstreckt sich über das gesamte Waldge biet eines geographisch und wirtschaftlich zusammenhängenden Raumes. Das Ergebnis wird im Waldentwicklungsplan dargestellt. 2 Der Waldentwicklungsplan gibt Auskunft über die Waldfunktionen und deren Gewichtung und legt die nötigen Massnahmen für die nachhaltige Sicherstellung aller Waldfunktionen fest. Er definiert die Ziele der Walder haltung und Rahmenbedingungen für die Waldbewirtschaftung. § 32. b) Wirkung; Verbindlichkeit 1 Der Waldentwicklungsplan dient der Sicherstellung der öffentlichen Interessen am Wald und ist ein Führungsinstrument des Amtes für Wald, Jagd und Fischerei. 1 ) 2 Der Waldentwicklungsplan informiert die Öffentlichkeit über den Zu stand und die Entwicklung des Waldes und steht jederzeit zur Einsicht offen. Er dient der Koordination aller mit Planungsaufgaben im Wald betrauten Behörden und privaten Organisationen. 3 Der Waldentwicklungsplan ist für Behörden verbindlich. § 33. c) Verfahren 1 Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei erstellt unter Mitwirkung der in teressierten Kreise einen Entwurf des Waldentwicklungsplanes. 2 ) 2 Der Entwurf wird öffentlich aufgelegt. Das Amt für Wald, Jagd und Fi scherei hat zu den Einwendungen Stellung zu nehmen. 3 ) 3 Die Waldeigentümer und Einwohnergemeinden, welche Einwendungen erhoben haben, können gegen eine ablehnende Stellungnahme innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde führen. § 34. d) Genehmigung Der Regierungsrat genehmigt den Waldentwicklungsplan und entscheidet gleichzeitig über die Beschwerden nach § 33. § 35. e) Revision Der Waldentwicklungsplan ist in der Regel alle 10 Jahre gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls zu überarbeiten. § 36. Betriebliche forstliche Planung (§ 16 WaG SO) (Betriebsplan) a) Inhalt 1 Das Ergebnis der betrieblichen forstlichen Planung wird im Betriebsplan zusammengefasst. 2 Der Betriebsplan enthält mindestens Angaben über: a) die Betriebscharakteristik; b) die Betriebsergebnisse der abgelaufenen Planungsperiode; c) die mittel- und langfristigen Betriebsziele; 1) § 32 Absatz 1 Fassung vom 20. Mai 2008. 2) § 33 Absatz 1 Fassung vom 20. Mai 2008. 3) § 33 Absatz 2 Fassung vom 20. Mai 2008. 931.12 10 d) die geplante Waldbehandlung; e) die Finanz- und Investitionsplanung; f) die Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit; g) die vorgesehenen Kontrollgrössen. § 37. b) Wirkung 1 Er gibt Auskunft über die Zielsetzungen eines Forstbetriebes oder einer Forstbetriebsgemeinschaft für die nächste Planungsperiode. 2 Die Vorgaben aus dem Waldentwicklungsplan sind im Betriebsplan um zusetzen. § 38. 1 ) c) Genehmigung Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei genehmigt den Betriebsplan. Gegen den Genehmigungsentscheid kann Beschwerde beim Departement geführt werden. § 39. 2 ) d) Umsetzung und Kontrolle Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei legt in einer Richtlinie fest, welche Angaben und Unterlagen für die Umsetzung und Kontrolle des Be triebsplanes einzureichen sind. § 40. 3 ) e) Revision Der Betriebsplan ist in der Regel alle zehn Jahre zu überarbeiten. § 41. Biologische Vielfalt (§ 17 WaG SO) a) Waldreservate 4 ) 1 Waldreservate haben eine langfristige, jedoch mindestens 50 Jahre ga rantierte Zielsetzung, welche insbesondere der Erhaltung und Verbesse rung der Artenvielfalt von Flora und Fauna dient. 2 Waldreservate werden in Naturwaldreservate ohne jegliche forstliche Massnahmen und in Sonderwaldreservate mit naturschützerisch oder kulturhistorisch begründeten Massnahmen unterteilt. 5 ) 3 Ein blosser Nutzungsverzicht vermag ein Waldreservat nicht zu begrün den. § 42. b) Zuständigkeit; Verfahren; Überwachung 1 Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei ist für die Planung und Durchfüh rung der Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt im Wald zuständig. Es stellt die Koordination mit dem Bund und der kantonalen Fachstelle für Naturschutz sicher. 6 ) 2 Das Verfahren für die Schaffung von Waldreservaten richtet sich nach §§ 119 ff. PBG. 3 Das Erreichen der Ziele ist periodisch zu überprüfen. 1) § 38 Fassung vom 20. Mai 2008. 2) § 39 Fassung vom 20. Mai 2008. 3) § 40 Fassung vom 20. Mai 2008. 4) § 41 Sachüberschrift Fassung vom 20. Mai 2008. 5) § 41 Absatz 2 Fassung vom 20. Mai 2008. 6) § 42 Absatz 1 Fassung vom 20. Mai 2008. 931.12 11 C. Holznutzungen und Kahlschlagverbot § 43. Holznutzungen (§ 18 WaG SO) Bewilligung 1 Bewilligungen zur Holznutzung werden erteilt, wenn diese den Zielen der forstlichen Planung entsprechen. 2 Verjüngungen und Durchlichtungen von Ufergehölzen sind unter Leitung des Kreisförsters oder der Kreisförsterin anzuzeichnen. 1 ) § 44. Kahlschlagverbot (§ 19 WaG SO) Ausnahmen; Wiederbewaldung von Blössen 1 Ausnahmen vom Kahlschlagverbot erteilt das Amt für Wald, Jagd und Fischerei nur, soweit dies zum Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten sowie für die Verjüngung von Lichtbaumarten oder die Erhal tung und Förderung seltener oder bedrohter Arten notwendig ist. 2 ) 2 Falls die natürliche Wiederbewaldung von Blössen mit standortsheimi schen Baumarten infolge fehlender Samenbäume oder anderer Ursachen nicht zu erwarten ist, ist eine Bepflanzung mit standortsgerechten Bäu men und Sträuchern möglich. D. Veräusserung und Teilung § 45. Veräusserung, Teilung (§ 20 WaG SO) 1 Die Bewilligung zur Veräusserung von Wald im öffentlichen Eigentum darf vom Departement nur erteilt werden, wenn dadurch die Waldfunk tionen nicht beeinträchtigt werden und eine Arrondierung stattfindet. 2 Waldteilungen können bewilligt werden, wenn a) dadurch die Waldfunktionen und die Waldbewirtschaftung nicht be einträchtigt werden; b) der Teilung aufgrund der forstlichen Planung nichts entgegensteht. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetz buches 3 ), der bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen über Bo denverbesserungen 4 ) sowie des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bo denrecht 5 ). 1) § 43 Absatz 2 Fassung vom 20. Mai 2008. 2) § 44 Absatz 1 Fassung vom 20. Mai 2008. 3) SR 210. 4) SR 913ff.; BGS 923ff. 5) SR 211.412.11. 931.12 12 IV. Förderungsmassnahmen § 46. Grundsätze für Beiträge (§ 25 WaG SO) 1 Beiträge im Sinne von § 25 WaG SO sind entweder Finanzhilfen oder Abgeltungen. 2 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die gesetzlichen Bestimmungen und die forstlichen Planungen eingehalten werden. 3 ... 1 ) 4 Bei Umgehung von § 40 Absatz 4 WaG SO können die Beiträge entspre chend dem Wert der Bargeldauszahlungen oder anderen unentgeltlichen Vorteilen gekürzt oder gänzlich gestrichen werden. § 47. a) Abgeltungen 1 Abgeltungen sind Beiträge zur Milderung oder zum Ausgleich von finan ziellen Lasten, die sich aus der Erfüllung rechtlich vorgeschriebener oder öffentlich-rechtlicher Aufgaben ergeben und dem Empfänger vom Bund oder Kanton übertragen worden sind. 2 Abgeltungen werden nicht nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Empfänger und Empfängerinnen abgestuft. 2 ) 3 Bei der Bemessung der Abgeltungen sind allfällige Erträge sowie Beiträ ge Dritter, die Nutzniessende oder Schadenverursachende sind, zu berück sichtigen. 3 ) § 48. 4 ) b) Finanzhilfen 1 Finanzhilfen sind Beiträge zur Unterstützung einer selbst gewählten Aufgabe. 2 Finanzhilfen für Bürger-, Einwohner- und Einheitsgemeinden sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Empfänger abzustufen. 3 Nicht abgestuft werden Finanzhilfen mit Abgeltungscharakter für: a) forstliche Massnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit von Menschen und erheblichen Sachwerten oder zur Schadensbehebung nach Naturereignissen dienen und b) Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt im Wald gemäss § 54 dieser Verordnung. § 49. c) Massgebendes Nettoeigenkapital 5 ) 1 ... 6 ) 2 Das Nettoeigenkapital umfasst die Bilanzpositionen Eigenkapital (Konto Nr. 239) und Spezialfinanzierungen (Konto Nr. 228) vermindert um den aktivierten Fehlbetrag (Konto Nr. 139) und die Vorschüsse für Spezialfi nanzierungen (Konto Nr. 128). Vom massgebenden Nettoeigenkapital 1) § 46 Absatz 3 aufgehoben am 20. Mai 2008. 2) § 47 Absatz 2 angefügt am 20. Mai 2008. 3) § 47 Absatz 3 angefügt am 20. Mai 2008. 4) § 48 Fassung vom 20. Mai 2008. 5) § 49 Sachüberschrift Fassung vom 4. März 2003. 6) § 49 Absatz 1 aufgehoben am 4. März 2003. 931.12 13 ausgenommen ist das Nettoeigenkapital der Spezialfinanzierung Wasser versorgung. 1 ) 3 Die Grundlagen für die Berechnung des Nettoeigenkapitals bildet die Gemeinderechnung eines Basisjahres. Das Basisjahr liegt drei Jahre hinter dem Geltungsjahr. 2 ) 4 Das Nettoeigenkapital kann bereinigt werden um: a) Buchungen, die dem geltenden Rechnungsmodell widersprechen; b) Aufwendungen für Aufgaben, die nicht dem eigentlichen Tätigkeitsbe reich der Bürgergemeinden entsprechen, sofern sie das Nettoeigenka pital vermindern. 5 Die Bürgergemeinden sind verpflichtet, alle notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. § 50. Abstufung der Finanzhilfen an die Bürgergemeinden nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Beitragshöhe (§§ 25 und 26 WaG SO) 3 ) 1 Der maximale Beitrag wird ausgerichtet, wenn das Nettoeigenkapital je Hektare bewirtschafteter Waldfläche den Betrag von Null Franken erreicht oder unterschreitet. 1bis Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich bei Finanzhilfen an Bürgergemeinden nach dem Nettoeigenkapital je Hektare bewirtschafte ter Waldfläche. 4 ) 2 Ein minimaler oder kein Beitrag wird ausgerichtet, wenn das Nettoeigen kapital je Hektare bewirtschafteter Waldfläche den Beitrag von 40000 Franken erreicht oder überschreitet. 3 Liegt das Nettoeigenkapital je Hektare bewirtschafteter Waldfläche zwi schen dem minimalen und dem maximalen Beitrag nach den Absätzen 1 und 2, so wird der Beitrag linear abgestuft. § 50 bis . 5 ) Abstufung der Finanzhilfen an die Einheitsgemeinden nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Beitragshöhe (§§ 25 und 26 Abs. 1 WaG SO) 1 Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich bei Finanzhilfen an Einheitsgemeinden nach dem Gemeindesteuerfuss. Es ist jeweils der Ge meindesteuerfuss für natürliche Personen des Vorjahres massgebend. 2 Der maximale Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Einheitsgemeinde einen Gemeindesteuerfuss von 150 Prozent oder mehr aufweist. 3 Ein minimaler oder kein Beitrag wird ausgerichtet, wenn der Gemeinde steuerfuss 100 Prozent oder weniger beträgt. 6 ) 4 Liegt der Gemeindesteuerfuss zwischen den maximalen und dem mini malen Prozentsatz nach den Absätzen 2 und 3, so wird der Beitrag linear abgestuft. 1) § 49 Absatz 2 Fassung vom 4. März 2003. 2) § 49 Absatz 3 Fassung vom 4. März 2003. 3) § 50 Sachüberschrift Fassung vom 20. Mai 2008. 4) § 50 Absatz 1bis eingefügt am 4. März 2003. 5) § 50bis eingefügt am 11. August 1998. 6) § 50bis Absatz 3 Fassung vom 4. März 2003. 931.12 14 § 50 ter . 1 ) Abstufung der Finanzhilfen bei gemeinsamer Bewirtschaftung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§§ 25 und 26 WaG SO) Die Abstufung der Finanzhilfen für einen Forstbetrieb, der von mehreren Waldeigentümern gemeinsam geführt wird, entspricht der Summe der anteilsmässig mit der bewirtschafteten Waldfläche gewichteten Abstufun gen der beteiligten Waldeigentümer. § 51. 2 ) Art und Höhe der Beiträge (§§ 12 und 26 WaG SO) a) Schutz vor Naturgefahren 1 Der Kanton leistet Abgeltungen an die Kosten für: a) die Erstellung und Nachführung von Gefahrenkarten sowie die Erstel lung von Gefahren- und Risikoanalysen; b) die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen sowie den Aufbau von Frühwarnsystemen zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen; c) die Erstellung und periodische Instandhaltung von Schutzbauten und – anlagen sowie den Ersatz von früher bewilligten Schutzbauten und – anlagen; d) die Sicherung von Steinschlag-, Rutsch- und Erosionsgebieten; e) die Pflege des Schutzwaldes; f) die Erstellung und Wiederherstellung von Erschliessungsanlagen soweit sie für den Schutz vor Naturgefahren erforderlich sind. 2 Die Höhe der Abgeltungen für Massnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe a beträgt 60 Prozent und für Massnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben b-f 80 Prozent der beitragsberechtigten Kosten. 3 Dritte, die Nutzniesser oder Schadenverursacher sind, haben für Mass nahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben b-f nach Abzug allfälliger Erträge von den verbleibenden Nettokosten 20 Prozent zu übernehmen. § 52. 3 ) b) Verhütung und Behebung von Waldschäden Der Kanton leistet Abgeltungen an die Kosten für die Verhütung und Behebung von ausserordentlichen Waldschäden durch Feuer, Krankheit, Schädlinge und Schadstoffe, welche die Schutzfunktion des Waldes ge fährden. § 53. 4 ) c) Bewirtschaftung des Waldes Der Kanton kann Finanzhilfen an folgende Massnahmen leisten: a) waldbauliche Massnahmen wie Pflege, Holznutzung und –bringung, wenn die Gesamtkosten nicht gedeckt sind; b) die Erstellung und Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen, soweit sie für die Bewirtschaftung erforderlich sind; c) Förderung gemeinsamer Bewirtschaftung; d) bei aussergewöhnlichem Holzanfall für Lagerung und Absatzförde rung; 1) § 50ter eingefügt am 20. Mai 2008. 2) § 51 Fassung vom 20. Mai 2008. 3) § 52 Fassung vom 20. Mai 2008. 4) § 53 Fassung vom 20. Mai 2008. 931.12 15 e) Förderung der Verwendung des Rohstoffes und Energieträgers Holz, sowie die Unterstützung forstlicher und holzwirtschaftlicher Organisa tionen, die Massnahmen zur Verbesserung des Holzabsatzes und der Holzverwendung ergreifen. § 54. 1 ) d) Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt Der Kanton kann Finanzhilfen an folgende Massnahmen leisten: a) das Errichten und den Unterhalt von Waldreservaten und anderen ökologisch wertvollen Waldlebensräumen: b) die Erhaltung und Förderung standortheimischer und seltener Baum und Straucharten; c) die Erhaltung und Förderung traditioneller Waldbewirtschaftungsfor men; d) die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut aus einheimischen, regionstypischen Provenienzen. § 55. 2 ) e) Aus-, Weiter- und Fortbildung (§ 22 WaG SO) 1 Der Kanton sorgt: a) für die Ausbildung der Förster und Försterinnen an interkantonalen höheren forstlichen Fachschulen; b) für die obligatorische Ausbildung der in öffentlichen Forstbetrieben oder privaten Forstunternehmungen tätigen Waldarbeiter und Wald arbeiterinnen, die mit Holzerntearbeiten oder Arbeiten mit handge führten Motorgeräten beauftragt werden; c) in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden sowie den forstlichen Organisationen und Institutionen für die Weiterbildung der Forstwarte und Forstwartinnen zu Forstwart-Vorarbeiter und Forstwart Vorarbeiterinnen; d) für Ausbildungsplätze für Praktikanten und Praktikantinnen der Studi engänge Forstingenieur und Forstingenieurin FH und Master Umwelt naturwissenschaften, Vertiefung Wald- und Landschaftsmanagement ETH; e) in Zusammenarbeit mit geeigneten Lehrbetrieben für das obligatori sche Vorstudienpraktikum für den Studiengang Forstingenieur FH; 2 Der Kanton leistet Beiträge an: a) die überbetrieblichen Kurse im Rahmen der Ausbildung der Forstwarte und Forstwartinnen; b) an die Fortbildung des Forstpersonals, der Waldeigentümer und Waldeigentümerinnen sowie Landwirte und Landwirtinnen insbeson dere im Bereich der Arbeitssicherheit. 3 Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei regelt die Einzelheiten und die Höhe der Beiträge in speziellen Weisungen. 1) § 54 Fassung vom 20. Mai 2008. 2) § 55 Fassung vom 20. Mai 2008. 931.12 16 § 56. 1 ) f) Darlehen 1 Darlehen (Investitionskredite) werden insbesondere gewährt: a) als Baukredite; b) zur Finanzierung der Restkosten von subventionierten Massnahmen im Rahmen von Programmvereinbarungen und Einzelprojekten; c) zur Anschaffung forstlicher Fahrzeuge, Maschinen und Geräte sowie zur Erstellung von forstbetrieblichen Anlagen. 2 Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei bestimmt in Weisungen die Kriteri en für welche der Kanton für ein Darlehen des Bundes eine Bürgschaft eingeht. 3 Darlehen unter 10'000 Franken werden keine gewährt. § 57. g) Abgeltungen an die in § 30 Absatz 3 WaGSO genannten Aufgaben 2 ) 1 Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei legt die Kriterien für die Bemes sung der Abgeltungen an die in § 30 Absatz 3 WaG SO genannten Aufga ben fest. Als Kriterien gelten insbesondere die Grösse des Forstreviers, der Hiebsatz, die Privatwaldverhältnisse und die Bevölkerungszahl im Forstre vier. 3 ) 2 Die Leistungen und Abgeltungen werden in einer Vereinbarung zwischen den Waldeigentümern und dem Kanton festgehalten. Die Revierförster legen jährlich in einem Bericht Rechenschaft ab über die Erfüllung der in § 30 Absatz 3 WaG so genannten Aufgaben. § 58. 4 ) h) Technische Forstverwaltungen In Forstbetrieben und Forstbetriebsgemeinschaften, die diplomierte For stingenieure oder Forstingenieurinnen mit Wählbarkeitszeugnis als Be triebsleiter oder Betriebsleiterinnen anstellen, übernimmt der Kanton die Kosten für die gesetzlichen Aufgaben, die in der Regel das Amt für Wald, Jagd und Fischerei wahrnimmt. § 58 bis . 5 ) Grundsatz für die Beitragsausrichtung an die Waldpflege Die Abstufung der Finanzhilfen für Massnahmen an die Waldpflege ge mäss § 27 Absatz 2 WaG SO darf 50 Prozent der maximal möglichen Bei tragsleistung nicht unterschreiten. § 58 ter . 6 ) Datengrundlagen 1 Das Basisjahr für die Berechnung der Abgaben und Beiträge an gemein wirtschaftliche Leistungen liegt drei Jahre hinter dem Geltungsjahr. 2 Für die Berechnung ist die Gemeinderechnung sowie die kantonale Forst statistik und die kantonale Bevölkerungsstatistik per 31. Dezember des Basisjahres massgebend. 1) § 56 Fassung vom 20. Mai 2008. 2) § 57 Sachüberschrift Fassung vom 20. Mai 2008. 3) § 57 Absatz 1 Fassung vom 20. Mai 2008. 4) § 58 Fassung vom 20. Mai 2008. 5) § 58bis Fassung vom 20. Mai 2008. 6) § 58ter Fassung vom 4. März 2003. 931.12 17 § 58 quater . ... 1 ) § 58 quinquies . 2 ) Einheitsgemeinden Die Berechnung der Abgaben und Ausgleichszahlungen für gemeinwirt schaftliche Leistungen richtet sich in den ersten drei Jahren nach Vereini gung nach den Bestimmungen für die Bürgergemeinden und in der Folge nach den Bestimmungen für die Einwohnergemeinden. § 58 sexies . 3 ) Verrechnung von Abgaben und Ausgleichszahlungen 1 Beiträge und Abgaben desselben Jahres werden verrechnet. 2 Beiträge und Abgaben werden nach kaufmännischen Grundsätzen auf hundert Franken gerun- det. 3 Abgaben der Einwohnergemeinden sowie Nettobeiträge und Nettoab gaben der Bürgergemeinden unter 500 Franken werden nicht eingefordert oder ausbezahlt. V. Organisation und Vollzug § 59. 4 ) Aufgaben Amt für Wald, Jagd und Fischerei Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei erfüllt insbesondere folgende Auf gaben: a) Sicherstellung des Vollzuges der forstrechtlichen Bestimmungen; b) Erfassung und Koordination der verschiedenen Interessen am Wald über die forstlich Planung; c) Überwachung des Waldzustandes und Umsetzung der in der forstli chen Planung definierten Ziele, damit die Nachhaltigkeit aller Funktio nen garantiert ist; d) Gewährleistung, dass der Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft geschützt wird und die Pflege und Nutzung des Waldes naturnah und wirtschaftlich erfolgt; e) Beratung der Waldeigentümer, fachliche Anleitung der Revierförster und Förderung der Aus- Weiter- und Fortbildung des Forstpersonals; f) Sicherstellung einer angemessenen Information der Bevölkerung über den Zustand des Waldes, die Ziele der Waldbewirtschaftung und die angestrebte Waldentwicklung. § 60. Staatswaldbetrieb 1 Der Regierungsrat legt die Ziele der Staatswaldbewirtschaftung fest. 2 Leiter des Staatswaldbetriebes ist der Kantonsoberförster oder die Kan tonsoberförsterin. 1) § 58quater aufgehoben am 4. März 2003. 2) § 58quinquies Fassung vom 4. März 2003. 3) § 58sexies Fassung vom 4. März 2003. 4) § 59 Fassung vom 20. Mai 2008. 931.12 18 § 61. Forstreviere 1 Die Bildung der Forstreviere richtet sich nach den forstbetrieblichen Ge gebenheiten. 2 Der Regierungsrat stellt sicher, dass sämtliche Waldungen einem Forstre vier zugeteilt sind. VI. Schlussbestimmungen § 62. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1 Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Forstwesen vom 23. April 1954 1 ) ist aufgehoben. 2 Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Ausscheidung und Abtre tung der Wälder und Allmenden an die Gemeinden vom 25. Mai 1965 2 ) ist aufgehoben. 3 Das Muster-Forstreglement für die Bürgergemeinden vom 27. Januar 1971 3 ) ist aufgehoben. 4 Die Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand vom 15. Juni 1993 4 ) wird wie folgt geändert: § 7. Absatz 2 lautet neu: Wo sich der Waldabstand nicht aus dem Zonenplan ergibt (Waldbaulinie) wird er gemäss § 8 der Waldverordnung vom 14. November 1995 gemes sen. § 8. Absatz 3 wird aufgehoben. 5 Die Verordnung betreffend das Verfahren bei Holzverkäufen in den Staatswaldungen vom 16. August 1932 5 ) ist aufgehoben. 6 Die Verordnung über die Obliegenheiten des Forstpersonals des Staates und der Gemeinden vom 23. April 1954 6 ) ist aufgehoben. 7 Die Verordnung über Saatgut-, Pflanzenbeschaffung und Pflanzenschutz im Forstwesen vom 8. Mai 1958 7 ) ist aufgehoben. 8 Der Regierungsratsbeschluss vom 6. September 1988 betreffend den Verfahren und Zuständigkeiten für die Bewilligung von Bauten im Wald; Richtlinien zum Begriff der forstlichen Baute 8 ) ist aufgehoben. 1) GS 79, 187 (BGS 931.12). 2) GS 83, 218 (BGS 931.132). 3) GS 85, 381 (BGS 931.22 ). 4) GS 92, 782 (BGS 931.72 ). 5) GS 72, 359 (BGS 931.532 ). 6) GS 79, 190 (BGS 931.32 ). 7) GS 81, 50 (BGS 931.62 ). 8) BGS 931.73. 931.12 19 § 63. Anpassungen alter Bestimmungen an neues Recht 1 Reglemente öffentlich-rechtlicher Waldeigentümer sind innert fünf Jah ren seit Inkrafttreten dieser Verordnung dem neuen Recht anzupassen. 2 Betriebspläne öffentlich-rechtlicher Waldeigentümer sind innert fünf Jahren seit Inkrafttretung dieser Verordnung nach neuem Recht auszuge stalten. § 64. Inkrafttreten Diese Verordnung trifft am 1. Januar 1996 in Kraft. 1 ) Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates sowie die Genehmigung der §§ 24 und 28-34 der vorliegenden Verordnung durch den Bund. Die gegen diese Verordnung erhobenen Einsprüche wurden vom Kantons rat am 3. April 1996 abgewiesen. Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 6. Juni 1996. Publiziert im Amtsblatt vom 19. April 1996. 1) Inkrafttreten der Änderungen vom: 23. April 1996 am 12. Juli 1996; 11. August 1998 am 1. Dezember 1998; 6. September 1999 am 1. Januar 2000; 29. August 2000 am 1. Januar 2001; 4. März 2003 am 1. Januar 2003; 6. Juni 2006 am 1. August 2006; 20. Mai 2008 am 1. August 2008.

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