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瑞士的法律

Fishery Ordinance

颁布于 2008-12-02 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Fischereiverordnung.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · St. Gallen
主题
Fisheries and aquaculture
关键词
inland fisheries, freshwater fishes, fishing authorization, fishing gear/fishing method, inspection, protection of species, fishery management and conservation, authorization/permit, aquatic animals, biodiversity

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  1. Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 854.11 Fischereiverordnung vom 2. Dezember 2008 (Stand 20. Dezember 2011) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung des Gesetzes über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) vom 10. Juni 20081 als Verordnung:2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) Art. 1 Aufsicht 1 Das Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug der Fische reigesetzgebung aus. Art. 2 Zuständige Stelle 1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei vollzieht die Fischereigesetzgebung, so weit nichts anderes bestimmt ist. II. Schutz und Förderung (2.) Art. 3 Schonung a) Grundsatz 1 Fische und Krebse, die während der Schonzeit gefangen werden oder das Fang mass nicht erreichen, sind unverzüglich und sorgfältig in das Herkunftsgewässer zurückzusetzen. 1 sGS 854.1. 2 Abgekürzt FV. Im Amtsblatt veröffentlicht am 15. Dezember 2008, ABl 2008, 3879 ff.; in Vollzug ab 1. Januar 2009. nGS 44–32 http://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/854.1/de 854.11 Art. 4 b) Fangverbot 1 Fische und Krebse, die gemäss Verordnung zum Bundesgesetz über die Fische rei3 nicht gefangen werden dürfen, sind ganzjährig geschont. 2 Zusätzlich ganzjährig geschont sind: a) Schneider, Moderlieschen und Strömer; b) Stein- und Dohlenkrebs; c) Bach- und Teichmuschel. Art. 5 c) Schonzeiten 1 Die Schonzeiten richten sich nach Anhang 1 dieses Erlasses. 2 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann für einzelne Gewässer die Schonzei ten ändern und zusätzliche Schonzeiten einführen. Art. 6 d) Fangmasse 1 Fische und Krebse, die das Fangmass nach Anhang 2 dieses Erlasses nicht errei chen, sind zu schonen. 2 Das Fangmass wird gemessen: a) bei Fischen von der Kopfspitze bis zu den Enden der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse; b) bei Krebsen vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. 3 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann für einzelne Gewässer das Fangmass ändern und Fangfenster festlegen. Art. 7 e) Schongebiete 1 Schongebiete werden insbesondere für die freie Fischwanderung und die Natur verlaichung ausgeschieden. 2 Sie sind zu kennzeichnen. Art. 8 Fischfang a) Angelrute 1 Der Fischfang wird mit der Angelrute betrieben. 2 Es dürfen verwendet werden: a) in fliessenden Gewässern eine Angelrute; b) in stehenden Gewässern zwei Angelruten; 3 SR 923.01. 2 http://db.clex.ch/link/Bund/923.01/de 854.11 c) je Angelrute höchstens drei einfache Haken oder zwei Mehrfachhaken; d) ein Feumer zur Anlandung der gefangenen Fische. Art. 9 b) Einschränkungen 1 Untersagt ist: a) in fliessenden Gewässern vom 1. Oktober bis 31. Januar Löffel, Spinner, künstliche und natürliche Köderfische zu verwenden; b) in fliessenden Gewässern vom 1. Oktober bis 31. Januar das Setzen auf Grund; c) den Fisch absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul zu fangen; d) ferngesteuerte Geräte zum Ausbringen von Angel oder Köder zu verwenden. Art. 10 c) Widerhaken 1 Das Verwenden von Widerhaken ist verboten. 2 Wer über einen Sachkundenachweis nach der eidgenössischen Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei4 verfügt, darf Widerhaken für die Hegenen- und Schleppangelfischerei verwenden. 3 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann das Verwenden von Widerhaken in einzelnen Gewässern für weitere Angelmethoden zulassen, wenn dies die befisch ten Tiere insgesamt weniger belastet. Art. 11 d) Köderfische 1 Das Verwenden von lebenden Köderfischen ist verboten. Geschonte Fische und standortfremde Fischarten dürfen nicht als Köderfische verwendet werden. 2 Zum Köderfischfang darf eine Köderflasche für den eigenen Bedarf verwendet werden. Wer eine Köderflasche auslegt, hat diese mit dem Namen zu versehen. Reusen dürfen nicht verwendet werden. 3 Der Fang von Köderfischen zu gewerblichen Zwecken ist verboten. Art. 12 e) Fangzahl 1 Die Fangzahl ist auf sechs Edelfische je Angelfischer oder Angelfischerin und Tag beschränkt. 2 Als Edelfische gelten Äschen, Felchen, Forellen und Saiblinge. 4 SR 923.01. 3 http://db.clex.ch/link/Bund/923.01/de 854.11 Art. 13* f) Nachtfangverbot 1 Die Angelfischerei ist untersagt: a) während der Sommerzeit von 23.00 bis 04.00 Uhr; b) während der übrigen Zeit von 19.00 bis 06.00 Uhr. 2 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann Ausnahmen bewilligen. Art. 14 g) Watverbot 1 Das Waten im Rhein ist in der st.gallisch-graubündnerischen Grenzstrecke zwi schen dem Grenzstein Nr. 2 bei Kilometer 24.3 und dem Ende des rechtsseitigen Rheinwuhrs bei Kilometer 33.6 verboten. Art. 15 Krebsfang 1 Der Krebsfang bedarf der Bewilligung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei. 2 Die Bewilligung darf den Krebsbestand am Fangort nicht gefährden. 3 Krebse werden mit der Reuse gefangen. Art. 16 Fischnährtiere und Futterfische 1 Der gewerbsmässige Fang von Fischnährtieren und Futterfischen bedarf der Be willigung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei. 2 Die Bewilligung darf die Bestände am Fangort nicht gefährden. 3 In der Bewilligung werden die zulässigen Fanggeräte bezeichnet. Art. 17 Markierungen 1 Die Markierung von Fischen und Krebsen bedarf der Bewilligung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei. 2 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann Markierungen anordnen. 3 Der Fang markierter Fische und Krebse ist unter Angabe von Länge, Gewicht, Fangort und Fangzeit dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei zu melden. Die Marke ist der Meldung beizulegen. Art. 18 Laichfischfang 1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann den Fang von Fischen und Krebsen während der Schonzeit zur Gewinnung von Laichmaterial bewilligen oder anord nen. Es kann den Fang selbst vornehmen. 4 854.11 Art. 19 Besondere Fangmethoden 1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann für fischereiwirtschaftliche und wis senschaftliche Zwecke besondere Geräte und Fangmethoden bewilligen oder an wenden. 2 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Art. 20 Veranstaltungen a) Grundsatz 1 Nicht der Bewilligungspflicht nach der Fischereigesetzgebung unterliegen: a) Veranstaltungen, die nach der Einführungsgesetzgebung zum eidgenössi schen Waldgesetz5 oder der eidgenössischen Gesetzgebung über die Schiff fahrt6 bewilligungspflichtig sind; b) Veranstaltungen innerhalb von Bauzonen; c) Angelveranstaltungen. Art. 21 b) Bewilligungspflicht 1 In den übrigen Fällen unterliegen der Bewilligungspflicht durch das Amt für Na tur, Jagd und Fischerei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden. III. Patent und Pacht (3.) Art. 22 Berufsfischerei a) Patent 1 Gewässer für die Berufsfischerei sind Bodensee, Walensee, Zürichsee und Ober see. 2 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei erteilt das Berufsfischerpatent für höchs tens acht Kalenderjahre. Art. 23 b) Gehilfenpatent 1 Das Gehilfenpatent berechtigt, als Gehilfe oder Gehilfin eines Berufsfischers oder einer Berufsfischerin tätig zu sein. Es wird an Personen erteilt, die sich in Ausbil dung zum Berufsfischer oder zur Berufsfischerin befinden. 2 Der Gehilfe oder die Gehilfin übt die Fischerei in Begleitung des Berufsfischers oder der Berufsfischerin aus. 5 sGS 651.1 und 651.11. 6 SR 747.201.1 und 747.223.1. 5 http://db.clex.ch/link/Bund/747.223.1/de http://db.clex.ch/link/Bund/747.201.1/de http://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/651.11/de http://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/651.1/de 854.11 3 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei: a) erteilt das Gehilfenpatent; b) bewilligt die zeitlich befristete Stellvertretung des Berufsfischers oder der Be rufsfischerin durch den Gehilfen oder die Gehilfin. Art. 24 Angelfischerei a) Patent- und Pachtgewässer 1 Patentgewässer sind Bodensee, Walensee, Zürichsee und Obersee sowie Linthka nal und Rhein. 2 Die übrigen Gewässer können vom Amt für Natur, Jagd und Fischerei als Pacht kreise für die Vereins- oder Einzelpacht ausgeschieden werden. Art. 25 b) Nachweis fischereilicher Kenntnisse 1 Die Erteilung des Patents setzt genügende fischereiliche Kenntnisse voraus. 2 Über genügende fischereiliche Kenntnisse verfügt, wer den Nachweis nach der eidgenössischen Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei7 erbringt. Art. 26 c) Patent 1. Kategorien 1 Das Patent wird als Ufer- oder als Bootspatent erteilt werden. 2 Das Bootspatent berechtigt auch zur Angelfischerei vom Ufer aus. 3 Wer über das Bootspatent verfügt, kann ein Gastpatent erwerben. Das Gastpa tent berechtigt den Bootsfischer dazu, unter seiner Aufsicht einen Gast vom Boot aus, ohne zusätzliches Gerät und bei gleich bleibender Tagesfangzahl mitfischen zu lassen. Art. 27 2. Gültigkeitsdauer 1 Das Patent wird für höchstens ein Kalenderjahr erteilt. Art. 28 3. Ausgabestellen 1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei bezeichnet die für die Ausgabe der Pa tente zuständigen Stellen. 7 Art. 5a Verordnung zum Bundeesgesetz über die Fischerei, SR 923.01. 6 http://db.clex.ch/link/Bund/923.01/de 854.11 Art. 29 d) Pacht 1. Ausschluss der Unterpacht 1 Die Unterpacht ist ausgeschlossen.8 Art. 30 2. Pachtzins 1 Für Rückerstattungen des Pachtzinses an Pächterinnen und Pächter, die für Lebensraum und Lebensgemeinschaft ausserordentliche Leistungen erbracht ha ben, stehen jährlich höchstens fünf Prozent der Gesamtpachtzinseinnahmen des Kantons zur Verfügung. IV. Schlussbestimmungen (4.) Art. 31 9 Art. 32 10 Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Aufgehoben werden: a) Fischereiverordnung vom 11. November 1980;11 b) Fischereiverordnung für den st.gallischen Rhein vom 9. Februar 1982.12 Art. 34 Übergangsbestimmung 1 Als Angelfischer oder Angelfischerin mit Sachkundenachweis nach Art. 25 Abs. 2 dieses Erlasses wird bis 31. Dezember 2010 anerkannt, wer: a) über Grundkenntnisse über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei verfügt, die er oder sie vor dem 1. Januar 2009 im Rahmen einer Fischereiprü fung oder durch Kursbesuch erworben hat; oder b) für das Kalenderjahr 2004, 2005, 2006, 2007 oder 2008 eine Fischereiberechti gung mit einer Gültigkeitsdauer von wenigstens einem Monat bezogen hat. Art. 35 Vollzugsbeginn 1 Dieser Erlasses wird ab 1. Januar 2009 angewendet. 8 Art. 15 Abs. 3 Fischereigesetz, sGS 854.1. 9 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 10 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 11 nGS 30–101 (sGS 854.11). 12 nGS 30–106 (sGS 854.331). 7 http://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/854.1/de http://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/854.1/de 854.11 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 44–32 02.12.2008 01.01.2009 Art. 13 geändert 47–28 20.12.2011 keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 02.12.2008 01.01.2009 Erlass Grunderlass 44–32 20.12.2011 keine Angabe Art. 13 geändert 47–28 8 854.11 Anhang 1 Schonzeiten Bach- und Seeforelle 1. Oktober bis 31. Januar Regenbogenforelle (in den Talgewässern des Rheintals) 1. Oktober bis 31. Januar Seesaibling 1. Oktober bis 31. Dezember Äsche 1. Februar bis 30. April Felchen 1. November bis 15. Dezember Hecht 1. März bis 30. April Edelkrebs 1. Oktober bis 31. Juli 854.11 Anhang 2 Fangmasse Bach- und Seeforelle 25 cm Regenbogenforelle (in den Talgewässern des Rheintals) 25 cm Seesaibling 22 cm Äsche 35 cm Felchen 25 cm Hecht 50 cm Zander 40 cm Aal 50 cm Edelkrebs 12 cm

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