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瑞士的法律

Fishery Ordinance

颁布于 1996-10-28 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Fischereiverordnung (FischV).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Appenzell Innerrhoden
主题
Fisheries and aquaculture
关键词
inland fisheries, freshwater fishes, crustaceans, fishing area, fishing authorization, fishing charge, fees/royalties, court/tribunal, alternative dispute settlement, offences/penalties, fishery management and conservation, aquatic animals, authorization/permit

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  1. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 1 923.010 Fischereiverordnung (FischV) vom 28. Oktober 19961 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872 und Art. 7 des Fischereigesetzes vom 28. April 1996 (FischG),2 beschliesst: l. Allgemeine Bestimmungen Art. 13 1 Dem Kanton steht allein das Recht zu, den Fang von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren in den folgenden Gewässern zu bewilligen: a) öffentliche Gewässer; b) private Gewässer, in die auf natürliche Weise Fische aus öffentlichen Gewäs sern gelangen können. 2 Der Kanton erteilt die entsprechende Bewilligung durch die Ausgabe von Patenten gemäss drittem Abschnitt dieser Verordnung. 3 Das Bau- und Umweltdepartement (nachfolgend Departement genannt) kann Son derbewilligungen erteilen. II. Organisation der Fischereibehörden Art. 24 1 Die Standeskommission erlässt Ausführungsbestimmungen und allgemeine An ordnungen. Sie übt die Oberaufsicht über die Fischerei aus. Insbesondere ist sie zuständig für: a) die Wahl des kantonalen Fischereiverwalters*; b) die Wahl der freiwilligen kantonalen Fischereiaufseher; c) die Wahl der Fischereiprüfungskommission; 1 Mit Revisionen vom 13. September 1999, 25. Juni 2001, 25. Oktober 2004, 23. Oktober 2006 und 3. Februar 2014. 2 Titel und Ingress abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 3 Abgeändert (Abs. 3) durch GrRB vom 13. September 1999 (Inkrafttreten: 1. Januar 2000). 4 Abgeändert (Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Abgeändert durch GrRB vom 23. Oktober 2006. Abgeändert (Abs. 3 lit. f) durch GrRB vom 3. Februar 2014 (Inkrafttre ten: 1. März 2014). * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Fischerei berechtigung Zuständigkeiten Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 923.010 2 d) den Erlass von Bestimmungen über den Fischereifonds; e) den Erlass eines Reglements über den Erwerb des kantonalen Fähigkeitsaus weises; f) den Abschluss interkantonaler Vereinbarungen über die Fischerei in den Grenzgewässern; g) die Einführung des Pachtsystems für die Grenzgewässer; h) den Erlass von zusätzlichen Bestimmungen und Schutzvorschriften über die Fischerei in dringenden Fällen; i) die Bezeichnung von Schongewässern und Fliegenstrecken; k) den Erlass der jährlichen Fischereivorschriften. 2 Das Departement ist zuständig für: a) den Erlass von Bestimmungen über die Fischereiaufsicht; b) den administrativen Entzug der Fischereiberechtigung; c) die Erteilung von Betriebsbewilligungen für Fischzuchtanlagen. 3 Die Fischereiverwaltung ist zuständig für: a) den Vollzug der Vorschriften über die Fischerei, soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht ein anderes Organ als zuständig erklärt; b) den Vollzug der kantonalen Fischereivorschriften sowie weiterer Verfügungen der Standeskommission und des Departementes; c) die Instruktion, die Beaufsichtigung und die Weiterbildung der Fischereiauf sichtsorgane; d) die Aufsicht über die kantonalen und die privaten Fischzuchtanlagen; e) die Prüfung von Projekten für Bauten an und in Gewässern zuhanden des De partementes, ausgenommen Uferrodungen; f) die Organisation der Besatzmassnahmen; g) den Erlass von Bestimmungen über die Fangstatistik; h) das Abfischen der Gewässer sowie für die Erteilung von Bewilligungen für den Laichfischfang und die Elektrofischerei; i) die Abgrenzung zwischen der See- und Bachfischerei; j) die Erteilung der Bewilligung von Sonderfängen; k) die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer. Art. 3 Zur Ausübung der Fischereiaufsicht sind verpflichtet: a) der kantonale Fischereiverwalter; b) der Wildhüter; c) die Polizeiorgane; d) die freiwilligen kantonalen Fischereiaufseher. Fischereiaufsicht Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 3 923.010 Art. 4 1 Jeder Fischer hat während der Ausübung der Fischerei das Patent sowie die Fangstatistik auf sich zu tragen und sich auf Verlangen den Fischereiaufsichtsorga nen entsprechend auszuweisen. 2 Jeder Fischer hat sich den Kontrollmassnahmen der Organe der Fischereiaufsicht zu unterziehen. 3 Die Organe der Fischereiaufsicht haben sich auszuweisen. Sie sind berechtigt, Behälter, Taschen, Geräte, Motorfahrzeuge usw. der Fischer zu kontrollieren sowie widerrechtlich verwendete Fischereigerätschaften zu beschlagnahmen. Art. 51 Aufsichtsorgane und Inhaber von Fischereipatenten sind verpflichtet, Übertretungen der Fischereibestimmungen sofort bei der Fischereiverwaltung anzuzeigen. III. Fischereipatent Art. 6 1 Wer in den Gewässern des Kantons Appenzell I. Rh. fischen will, bedarf einer kan tonalen Bewilligung. 2 Das Fischerpatent berechtigt die betreffende Person zur Ausübung der Fischerei in den dafür zugelassenen Gewässern. Das Patent ist nicht übertragbar. Art. 72 Es werden folgende Fischereipatente erteilt: a) Saisonpatent; b) Wochenpatent; c) Tagespatent Bergseen (Seealpsee, Sämtisersee, Fählensee). Art. 8 Die Ausgabestellen für die Patente werden von der Standeskommission bestimmt. 1 Abgeändert durch GrRB vom 13. September 1999 (Inkrafttreten: 1. Januar 2000). 2 Abgeändert (lit. c) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Abgeändert durch GrRB vom 23. Oktober 2006. Fischerei kontrollen Anzeige Patentpflicht Patentarten Ausgabestellen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 923.010 4 Art. 91 1 Die Patente können nur auf den Namen einer bestimmten, natürlichen Person lau ten und sind nicht übertragbar. 2 Personen im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels müssen das 18. Altersjahr vollendet haben und im Besitz eines Fähigkeitsausweises eines Kantons oder des Schweize rischen Sportfischerbrevets oder eines gleichwertigen ausländischen Ausweises sein. Hievon ausgenommen sind Personen, die zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2006 mindestens ein Patent erworben haben. 3 Jugendliche sind zum Bezug eines Patentes berechtigt, wenn sie das 12. Altersjahr vollendet haben oder während des Bezugsjahres vollenden und den kantonalen Fähigkeitsausweis besitzen. Für den Bezug von Wochen- und Tagespatenten wird neben dem kantonalen Fähigkeitsausweis auch der Besitz des Schweizer Sportfi scherbrevets anerkannt. 4 Jugendliche Patentinhaber dürfen nur in Begleitung eines Patentinhabers, welcher das 15. Altersjahr im Bezugsjahr vollendet oder älter ist, oder einer patentberechtig ten volljährigen Person fischen, es sei denn, sie vollenden selber das 15. Altersjahr im Bezugsjahr oder sind älter. 5 Saisonpatente werden nur an Kantonseinwohner abgegeben, die wenigstens drei Monate vor dessen Erwerb den Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. begründet ha ben. 6 Ausserkantonale Fischer werden nur im Rahmen der Patentlösungen von 1968 zugelassen; wer das Saisonpatent im Jahre 1968 nicht löste, aber nachweisbar während fünf Jahren vorher gelöst hatte, wird zum Bezug des Saisonpatents zuge lassen. 7 An Ausländer werden Saisonpatente nur abgegeben, wenn diese zusätzlich zu den übrigen persönlichen Voraussetzungen die Niederlassungsbewilligung "C" besitzen. Art. 10 Die Verweigerung und der Entzug der Patente liegt in der Kompetenz des Depar tementes und ist gegeben bzw. anzuordnen: a) wenn die Voraussetzungen der Patenterteilungen nicht erfüllt bzw. dahingefal len sind; b) bei fischereistrafrechtlichem Rückfall innerhalb von fünf Jahren oder bei gravie renden Übertretungen der Fischereivorschriften; c) wenn Pflichten, die durch diese Verordnung auferlegt sind, trotz Mahnung nicht erfüllt werden; 1 Abgeändert (Abs. 5) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Abgeändert durch GrRB vom 23. Oktober 2006. Abgeändert (Abs. 4) durch GrRB vom 3. Februar 2014 (Inkrafttreten: 1. März 2014). Persönliche Vo raussetzungen Verweigerung und Entzug des Patentes Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 5 923.010 d) wenn in einem anderen Kanton begangene Straftaten dort zum Entzug der Fi schereiberechtigung geführt haben. Art. 111 1 Sämtliche Patentinhaber sind zur Führung einer Fangstatistik verpflichtet. Die er forderlichen Formulare werden zusammen mit dem Fischereipatent abgegeben. 2 Das Fischereipatent und die Fischfangstatistik sind innerhalb einer Woche nach Beendigung der Fischereiberechtigung der Fischereiverwaltung abzugeben oder dieser mit eingeschriebener Post zuzustellen. 3 Patentinhaber, die den Vorschriften dieses Artikels nicht nachkommen, werden für die Dauer von zwei Jahren von der Erteilung jedes Patentes ausgeschlossen. IV. Fanggeräte und Fangmethoden Art. 122 1 Das Fischereipatent berechtigt den Inhaber, mit einer Angelrute zu fischen. Diese ist dauernd zu überwachen. 2 Personen, welche nicht über ein eigenes Patent verfügen, dürfen unter Aufsicht eines volljährigen Patentinhabers mit dessen Angelrute den Fischfang ausüben. 3 Das Fischen von Booten oder Flossen aus ist verboten. 4 Das Fischen in den Bergseen ist nur vom Ufer aus gestattet. Art. 133 1 Das Fischen ist zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr gestattet. 2 Die Fischereisaison beginnt frühestens am 1. April und endet spätestens am 30. September. Die genauen Daten werden in den jährlichen Fischereivorschriften festgelegt. 3 Für die Wochen- und Tagespatente beginnt die Fischereisaison frühestens am 1. Mai und endet spätestens am 15. September. 1 Geändert (Abs. 3) durch GrRB vom 13. September 1999 (Inkrafttreten: 1. Januar 2000). Abgeändert (Abs. 4) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Abs. 2 aufgehoben durch GrRB vom 23. Oktober 2006. 2 Abgeändert (Abs. 4) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 23. Oktober 2006. 3 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 25. Juni 2001 (Inkrafttreten: 1. Januar 2002). Fangstatistik Fangarten Fangzeiten Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 923.010 6 Art. 141 1 Die Netzfischerei ist verboten. 2 In den Fliessgewässern und den Bergseen ist das Verwenden und Mitführen von lebenden Köderfischen, unter Vorbehalt von Art. 15, verboten. Tote oder künstliche Köder sind nur im Rahmen der Bundesvorschriften erlaubt. Das Fischen mit Wider haken ist verboten. 3 In den Fliessgewässern sind nur einfache Angeln oder höchstens zwei künstliche Fliegen erlaubt. 4 In den Fliegenstrecken darf mit höchstens zwei künstlichen Fliegen gefischt wer den. Andere Köder sind in diesen Strecken verboten. 5 In den Bergseen darf mit höchstens einer Drillingsangel, einer einfachen Angel oder zwei künstlichen Fliegen gefischt werden. 6 Die Zuflüsse in die Bergseen sowie der Abfluss des Seealpsees vom Überlauf beim Berggasthaus Seealpsee bis zum Wasserfall oberhalb des Chobels gelten als Fliessgewässer. V. Schutzvorschriften Art. 152 1 Elritzen dürfen für das Fischen im betreffenden Bergsee mittels Flasche, Reusen oder Feumer gefangen werden. Nicht benutzte Elritzen sind wieder in den betref fenden Bergsee zurückzuversetzen. 2 Das Mitbringen und Mitnehmen von Elritzen ist verboten. Lebende Elritzen dürfen in geeigneten Behältnissen mitgeführt werden, wenn sie unmittelbar danach am gleichen See als tote Köder verwendet werden. Art. 16 Groppen und Krebse dürfen weder gefangen noch als Köder verwendet werden. Art. 17 Wer an den Ufern von Fischereigewässern Vorkehren trifft, die das Uferbegehungs recht beeinträchtigen, bedarf einer Bewilligung des Departementes, soweit nicht das Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist. 1 Abgeändert (Abs. 2 und 3) durch GrRB vom 25. Juni 2001 (Inkrafttreten: 1. Januar 2002). Abgeän dert (Abs. 2 und 5) durch GrRB vom 3. Februar 2014 (Inkrafttreten: 1. März 2014). 2 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 3. Februar 2014 (Inkrafttreten: 1. März 2014). Fanggeräte, Köder Elritzen Groppen / Krebse Beeinträchtigung des Uferbege hungsrechts Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 7 923.010 Art. 18 Während der Schonzeit sind technische Eingriffe in Gewässern untersagt. In aus serordentlichen und begründeten Fällen kann die Fischereiverwaltung eine Aus nahmebewilligung erteilen. Art. 19 1 Die Fische müssen, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, eine gewisse Länge aufweisen. Die entsprechenden Längen werden in den jährlichen Fischereivorschriften festgelegt. 2 Es sind geeignete Messvorrichtungen mitzuführen. Art. 20 Fische, die das festgesetzte Fangmindestmass im Sinne von Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung nicht erreichen, sind sofort und mit aller Sorgfalt wieder ins Gewässer zurückzuversetzen. Art. 21 Der Angelplatz ist so zu wählen, dass Fische im Sinne von Art. 20 dieser Verord nung unter Einhaltung der dort stipulierten Sorgfaltspflicht wieder ins Wasser zu rückversetzt werden können. Art. 221 1 Die Zeit vom 1. November bis 1. März gilt in allen Gewässern des Kantons als Schonzeit. 2 Öffentliche Ruhetage im Sinne von Art. 2 des Gesetzes über die öffentlichen Ruhe tage sowie der Bundesfeiertag sind Schontage. 3 Die Standeskommission kann, sofern dies fischereibiologisch oder für die nachhal tige Nutzung der Fischbestände erforderlich ist, für bestimmte Zeiten und bestimm te Gewässer zusätzliche Schontage festlegen. Art. 232 In den Schongewässern ist der Fischfang verboten. 1 Abgeändert (Abs. 2 und 3 geändert; Abs. 4 aufgehoben) durch GrRB vom 3. Februar 2014 (Inkraft treten: 1. März 2014). 2 Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Neue Fassung durch GrRB vom 23. Oktober 2006. Wasserbauten Mindestmasse Sorgfaltspflicht Angelplatz Schonzeiten Schongewässer Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 923.010 8 Art. 23a1 1 Errichtung und Betrieb von Fischzuchtanlagen sind bewilligungspflichtig. Die Bewil ligung ist zu befristen und kann mit Auflagen versehen werden. 2 Die Anlagen können jederzeit kontrolliert werden. VI. Spezielle Gewässer Art. 242 In den ausgeschiedenen Fliegenstrecken darf nur mit der Fliege gefischt werden. VII. Gebühren Art. 253 Die jährlichen Patentgebühren werden von der Standeskommission festgelegt und liegen im Rahmen von: a) Fr. 100.— bis Fr. 400.— für das Saisonpatent für Einheimische; b) Fr. 500.— bis Fr. 700.— für das Saisonpatent für Ausserkantonale im Sinne von Art. 9 Abs. 6 dieser Verordnung; c) Fr. 20.— bis Fr. 150.— für das Wochenpatent; d) Fr. 10.— bis Fr. 40.— für das Tagespatent Bergseen. Art. 26 Nebst der Patenttaxe wird zusätzlich eine Kanzleigebühr erhoben. Art. 274 1 Die Hälfte des Erlöses der Fischereipatente sowie allfällige weitere Einnahmen wie zum Beispiel Schadenersatz bei Fischereischäden fallen in einen Spezialfonds mit der Bezeichnung Fischereifonds. 2 Die Aufwendungen der zuständigen Fischereiorgane zu Gunsten Dritter sind nach dem Verursacherprinzip weiterzuverrechnen. Diese Einnahmen fallen in den Fische reifonds. 1 Eingefügt durch GrRB vom 23. Oktober 2006. 2 Abgeändert (lit. b) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Neue Fassung durch GrRB vom 23. Oktober 2006. 3 Abgeändert durch GrRB vom 23. Oktober 2006. 4 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Fischzuchtanla gen Fliegenstrecken Patentgebühren Zuschläge Fischereifonds Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 9 923.010 3 Der Fischereifonds dient ausschliesslich der Fischerei. Das Departement bestimmt über die Verwendung der diesbezüglichen Mittel. VIII. Förderung der Fischerei Art. 281 1 Eine nachhaltige Nutzung der Fischbestände ist durch geeignete Vorkehren zur Förderung der natürlichen Verjüngung der Bestände zu gewährleisten. Reichen die Vorkehren nicht aus, können Besatzmassnahmen getroffen werden. 2 Die Hege und Pflege des Fischbestandes sowie die Förderung der Fischzucht in Gewässern gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei ist Sache des Kantons. 3 Wenn durch öffentliche Massnahmen ein Fischgewässer beeinträchtigt wird, ist ein Ausgleichsbeitrag in sinngemässer Anwendung von Art. 15 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom betreffenden Gemeinwesen in den kantonalen Fische reifonds einzuzahlen. 4 Private Zuchtanstalten sowie gemeinnützige Bestrebungen zur Hebung des Fisch bestandes in öffentlichen Gewässern können vom Staat unterstützt werden. Art. 292 1 Der Fischbesatz in die öffentlichen Gewässer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Fischerei obliegt der kantonalen Fischereiverwaltung. Sie ist befugt, geeignetes Hilfspersonal beizuziehen. 2 Besatzmaterial darf nur mit Bewilligung der kantonalen Fischereiverwaltung in öf fentliche Gewässer eingesetzt werden. Es dürfen nur gesunde Fische eingesetzt werden. In Fliessgewässer dürfen nur einheimische und genetisch dem Lebens raum angepasste Bachforellen eingesetzt werden. 3 Die kantonale Fischereiverwaltung kann Bestimmungen über die fischereiliche Be wirtschaftung von öffentlichen Gewässern erlassen. IX. Haftpflicht Art. 30 1 Die Haftung für Schäden an Fischen, Krebsen und Fischnährtieren infolge Gewäs serverschmutzung richtet sich nach Art. 15 des Bundesgesetzes über die Fischerei. 1 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 3. Februar 2014 (Inkrafttreten: 1. März 2014). 2 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 23. Oktober 2006 und 3. Februar 2014 (Inkrafttreten: 1. März 2014). Hege und Pflege Fischbesatz Schäden an Be ständen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – März 2014 923.010 10 2 Wer in anderer Weise, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, widerrechtlich der Fischerei Schaden verursacht, ist gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Fischerei zum Ersatz verpflichtet. Art. 31 Wer den Bestand an Fischen, Krebsen und Fischnährtieren gefährdet, hat gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Fischerei die durch die getroffenen Mass nahmen verursachten Kosten zu tragen. X. Beschwerde- und Rekursrecht Art. 321 XI. Ausführungs- und Schlussbestimmungen Art. 33 Die Standeskommission sowie das Departement erlassen die zu dieser Verordnung notwendigen Ausführungsbestimmungen. Art. 342 1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat auf den 1. Januar 1997 unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund in Kraft. 2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Fischereigesetz vom 28. April 1996 (FischG) in Kraft gesetzt. 1 Aufgehoben durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 2 Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Gefährdung von Beständen Ausführungs bestimmungen Inkrafttreten und Aufhebung bis herigen Rechts

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