Fisheries Law
颁布于 1996-04-28 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Fischereigesetz (FischG).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Appenzell Innerrhoden
- 主题
- Fisheries and aquaculture
- 关键词
- inland fisheries, freshwater fishes, crustaceans, fishing area, fishing authorization, fishing charge, offences/penalties, fishery management and conservation, aquatic animals, authorization/permit
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文本
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Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 1 923.000 Fischereigesetz (FischG) vom 28. April 19961 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., in Ausführung des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 und der dazugehörenden Verordnung sowie gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfas sung vom 24. Wintermonat 1872,2 beschliesst: Art. 1 Der Kanton ist Inhaber des Fischereiregals. Als solchem steht ihm das alleinige Recht zum Fang von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren in allen Gewässern des Kantons im Rahmen der Bundesgesetzgebung über die Fischerei zu. Ausgenom men sind die privaten Gewässer und privaten Fischzuchtanlagen, in die Fische und Krebse aus öffentlichen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen können und umgekehrt. Art. 2 Die Fischereiberechtigung wird nach dem Patentsystem an natürliche Personen mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I. Rh. erteilt. Der Grosse Rat kann in bezug auf die berechtigten Personen auf dem Verordnungswege Ausnahmeregelungen erlassen. Art. 3 Die Standeskommission ist ermächtigt, mit anderen Kantonen Vereinbarungen über das Fischereiwesen abzuschliessen. Art. 4 Für die Ausübung der Fischerei ist eine periodische Patenttaxe zu entrichten, wel che im Minimum Fr. 20.— und im Maximum Fr. 1000.— beträgt. Die Patenttaxen werden jährlich von der Standeskommission festgesetzt. Art. 5 Den Fischereiberechtigten ist zur Ausübung der Fischerei das Betreten der Ufer gestattet. 1 Mit Revisionen vom 25. April 2004, 24. April 2005 und 26. April 2009. 2 Titel und Ingress abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004. Fischereiregal Fischerei berechtigung Interkantonale Vereinbarungen Patenttaxen Uferbegehungs recht Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2011 923.000 2 Art. 61 Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes und der dazugehörenden Ausführungsbestimmungen sowie gestützt der darauf erlassenen Verfügungen wer den mit Busse bestraft. Das Strafverfahren richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung. Art. 72 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz sowie der Bundesgesetzgebung über die Fischerei notwendigen Ausführungsbestimmungen, insbesondere bezüglich der Fischereiberechtigung, der zuständigen Behörden, der Fanggeräte und Fangme thoden, der Schutzvorschriften, der Förderung der Fischerei sowie der Haftpflicht. Art. 83 Der Grosse Rat bestimmt unter Vorbehalt der Genehmigung von Art. 1 und 2 durch den Bund das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 11. Juli 1996. Inkrafttreten: 1. Januar 1997 (GrRB vom 28. Oktober 1996). 1 Abgeändert durch LdsgB vom 24. April 2005 (Inkrafttreten: 1. Januar 2007). Abgeändert durch EG StPO vom 26. April 2009 (Inkrafttreten: 1. Januar 2011). 2 Abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004. 3 Abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004. Strafbestim mungen Ausführungs bestimmungen Inkrafttreten