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瑞士的法律

Fees Ordinance relating to the Cantonal Spatial Information Law (Cantonal Spatial Information Law Fees Ordinance)

颁布于 2011-12-20 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gebührenverordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz (GKGeoIG).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Graubünden
主题
Land and soil
关键词
survey/mapping, cadastre/land registration, fees/royalties, inspection, enforcement/compliance, offences/penalties

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 217.330 Gebührenverordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz (GKGeoIG) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung 1) Von der Regierung erlassen am 20. Dezember 2011 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Aufwendungen im Zusam menhang mit der Abgabe von beschränkt öffentlich zugänglichen Geo daten sowie mit der Einsichtnahme in solche. Geltungsbereich 2 Sie regelt ferner die Gebühren im Rahmen der amtlichen Vermessung. Art. 2 Die Mehrwertsteuer wird gemäss der Mehrwertsteuergesetzgebung ver rechnet. Sie wird zusätzlich zu den Gebühren erhoben. Mehrwertsteuer II. Zugang zu Geodaten Art. 3 1 Für den auf maximal ein Jahr befristeten Zugang zu nicht öffentlich zu gänglichen Geodaten wird eine Gebühr erhoben. Befristeter Zugang bis ein Jahr 2 Die Gebühr für den Zugang beträgt mindestens 150 und höchstens 800 Franken. Art. 4 1 Im Rahmen einer Vereinbarung kann einer Person der unbefristete oder der auf über ein Jahr befristete Zugang zu bestimmten beschränkt öffent lichen Geodaten gewährt werden. Unbefristeter und befristeter Zugang über ein Jahr 2 Solche Verträge müssen jährlich kündbar sein. 3 Die Gebühr für den Zugang beträgt pro Jahr 800 Franken. 1) BR 110.100 1.01.2012 1 217.330 Gebührenverordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz Art. 5 1 Besondere Leistungen wie die Erstellung analoger Produkte und die Auswertung oder die Abgabe von Geodaten ausserhalb der Download Dienste werden nach Zeitaufwand verrechnet. Besondere Leistungen 2 Für die Honorierung nach Zeitaufwand gilt maximal der Stundenansatz gemäss Kategorie D der Empfehlungen der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB), min destens jedoch 50 Franken pro Auftrag. III. Amtliche Vermessung Art. 6 1 Die Gebühren im Rahmen der laufenden Nachführung richten sich nach der Vereinbarung über die Honorarordnung für die Nachführung der amtlichen Vermessung vom 20. November 1996 (HO 33). Grundsatz 2 Das Amt erlässt die notwendigen Erläuterungen zur Anwendung der HO 33. Art. 7 1 Im Bereiche der elektronischen Aufbereitung und Abgabe von Geodaten der amtlichen Vermessung (Pos. 3341) gilt Artikel 5. Vorbehalten bleibt die Gebührenerhebung für die Beglaubigung nach eidgenössischem Recht. Ausschluss der Anwendbarkeit der HO 33 2 Die Entschädigung durch die Gemeinde für die Datensicherung (Pos. 3342), die Datenaufbewahrung (Pos. 3343), die Auskunftserteilung (Pos. 3344) sowie die Datenlieferung an den Kanton beziehungsweise an die Geodatendrehscheibe sind zwischen der Gemeinde und der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer im Rahmen des Nachführungsvertrages festzulegen. Das Amt erlässt Richtlinien für die Abgeltungen. Art. 8 Die HO 33 wird angewendet für Aufträge bis 25 000 Franken (exkl. MWST). Bei grösseren Nachführungsarbeiten sind zwischen Auftrag geberin oder Auftraggeber und Nachführungsgeometerin oder Nachfüh rungsgeometer vor Arbeitsbeginn eine Vereinbarung abzuschliessen und der Preis festzulegen. Grossaufträge Art. 9 Die Tarife der HO 33 unterliegen der von der Eidgenössischen Vermes sungsdirektion jährlich bekanntgegebenen Teuerung. Teuerung 2 1.01.2012 Gebührenverordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz 217.330 IV. Schlussbestimmungen Art. 10 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der Amtlichen Vermessung vom 18. April 2006 1) aufgehoben. Aufhebung bisherigen Rechts Art. 11 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Inkraftsetzung 1.01.2012 3 1) AGS 2006, KA 1415, und AGS 2007, KA 4571

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