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瑞士的法律

Fee Schedule in the sphere of animal health

颁布于 2013-09-03 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gebührentarif für Aufgaben im Bereich der Tiergesundheit.
语言
German
类型
其他
组织
European Union
国家
瑞士 · Graubünden
主题
Livestock
关键词
cattle, animal health, pests/diseases, fees/royalties, apiculture/sericulture, inspection, liability/compensation, offences/penalties, enforcement/compliance, animal production

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 914.350 Gebührentarif für Aufgaben im Bereich der Tiergesundheit Vom 3. September 2013 (Stand 1. Oktober 2013) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung1) von der Regierung erlassen am 3. September 2013 Art. 1 Ausrichtung der Entschädigungen 1 Die Entschädigungen werden nur ausgerichtet, wenn die Funktionen in Überein stimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und den Weisungen des Amts aus geübt werden. Art. 2 Einreichung der Rechnungen 1 Die Rechnungen sind von den Tierärztinnen und Tierärzten mit Spezialaufgaben, von der Bienenkommissärin oder vom Bienenkommissär sowie von den Bienenin spektorinnen und Bieneninspektoren in der Regel alle zwei Monate nach Abschluss der Arbeiten dem Amt einzureichen. Art. 3 Tierärztinnen und Tierärzte mit Spezialaufgaben 1. Grundentschädigung 1 Die jährliche Grundentschädigung beträgt: a) 900 Franken für Alleininhabende einer tierärztlichen Praxis; b) 600 Franken für hälftige Teilinhabende einer tierärztlichen Praxis; c) 400 Franken für Inhabende einer tierärztlichen Praxis mit mehr als zwei Inha benden. Art. 4 2. Bestandesuntersuchungen 1 Der Tarif dieser Bestimmung gilt, wenn in einer Gemeinde oder in einer Fraktion der Auftrag zur Gesamt- oder Teiluntersuchung oder einer flächendeckenden Imp fung der Bestände erteilt wird. 1) BR 110.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 http://www.gr-lex.gr.ch/data/110.100/de 914.350 2 Die Grundtaxe inklusive Wegentschädigung für die Erhebung von Bestandsproben zur Untersuchung von anzeigepflichtigen Seuchen oder Krankheiten oder für die Impfung bei Bestandesimpfungen im Rahmen von angeordneten Impfkampagnen beträgt (in Taxpunkten): a) je Bestand: 26 b) je untersuchtes Tier: 7 c) je Blutentnahme: 7 d) je Milchprobe: 5 e) je Sammelmilchprobe von zwei bis fünf Tieren: 7 f) je Ohrstanzprobe: 6 g) je geimpftes Tier: 4 3 In diesen Ansätzen ist die Entschädigung für das Markieren der Tiere, für das Aus fertigen und Zustellen der Untersuchungs- und Impfberichte sowie für das Versen den der Proben an das Untersuchungslabor eingeschlossen, wobei die Portokosten separat verrechnet werden können. Art. 5 3. Einzeluntersuchung bei Seuchen- oder Krankheitsverdacht 1 Der Tarif dieser Bestimmung gilt, wenn die Gefahr oder die Bekämpfung einer Seuche oder Krankheit den sofortigen, nicht aufschiebbaren Besuch erfordert. 2 Die Grundtaxe für den Besuch beträgt 26 Taxpunkte. Weitere Leistungen werden wie folgt entschädigt (in Taxpunkten): a) Blutentnahme: 7 b) Einsenden von Nachgeburtsteilen: 18 c) Milchproben: 5 d) je Sammelmilchprobe von zwei bis fünf Tieren: 7 e) klinische Untersuchungen: 15 f) Tuberkulinisieren, einschliesslich Kontrolle des ersten Tieres und Kontrolle weiterer Tiere: 7 g) Impfung ohne Impfstoff beziehungsweise Injektion: 4 h) Materialentnahme beziehungsweise Tupferproben: 10 i) Kotproben: 7 k) Sammelkotproben, Schlepptupfer: 10 3 Die Wegentschädigung beträgt 2 Taxpunkte pro Kilometer. Fahrten ausserhalb des zugeteilten Gebiets als Kontrolltierärztin oder Kontrolltierarzt werden nicht entschä digt. 4 Weitere Arbeiten im Auftrag des Amts werden nach Zeitaufwand gemäss Artikel 6 entschädigt. 5 Die oben aufgeführten Leistungen schliessen das Zurverfügungstellen des Instru mentariums, das Erstellen des Untersuchungsantrags und das Versenden der Unter suchungsproben ein. Die Portokosten können separat verrechnet werden. 2 914.350 Art. 6 4. Entschädigung nach Zeitaufwand 1 Die Entschädigung beträgt (in Taxpunkten): a) für Arbeiten, welche nicht nach den vorstehenden Bestimmungen abgerechnet werden können, pro Stunde: 120 b) für Einsätze für Bekämpfungsmassnahmen gegen gefährliche Tierseuchen gemäss Aufgebot des Amts, pro Stunde (mit Zuschlag von 50 Prozent bei Einsätzen an Sonn- und Feiertagen): 140 c) für die vom Amt angeordnete Teilnahme an Konferenzen, Fachtagungen oder Kursen, pro Halbtag: 200 2 Die Wegentschädigungen (Dienstfahrten) und die Entschädigung für notwendiges auswärtiges Übernachten richten sich nach der Personalverordnung1). Art. 7 Bienenkommissariat und -inspektorat 1 Die Bienenkommissärin oder der Bienenkommissär wird mit einem jährlichen Grundbetrag von 1000 Franken sowie nach Zeitaufwand mit 50 Taxpunkten pro Stunde entschädigt. Für die Teilnahme an Ausbildungskursen und für Fahr- und Por tospesen gelten die Absätze 2 und 3. 2 Die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren werden wie folgt entschädigt (in Taxpunkten): a) Funktionen bei der Bekämpfung anzeigepflichtiger Bienenkrankheiten, pro Stunde: 27 b) Teilnahme an Ausbildungskursen, pro Halbtag: 80 3 Die Wegentschädigung (Fahrspesen) richtet sich nach der Personalverordnung. Portokosten können separat verrechnet werden. Art. 8 Indexierung 1 Der Wert für die in diesem Erlass aufgeführten Taxpunkte basiert auf dem Landes index der Konsumentenpreise (Basis Mai 1993 = 100 Punkte, entsprechend 1 Fran ken je Taxpunkt) und wird jeweils auf den 1. Januar entsprechend dem Lohnindex der kantonalen Verwaltung neu festgesetzt. Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten 1 Der Gebührentarif für Amtstierärzte, Vieh- und Bieneninspektoren vom 2. Juli 1996 wird aufgehoben. 2 Dieser Gebührentarif tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft. 1) BR 170.410 3 http://www.gr-lex.gr.ch/data/170.410/de 914.350 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 03.09.2013 01.10.2013 Erlass Erstfassung 4 914.350 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 03.09.2013 01.10.2013 Erstfassung 5

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