Executive Board Decision on the use of the trade mark “Appenzeller milk”
颁布于 2002-01-08 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Standeskommissionsbeschluss über die Benutzung der Marke Appenzeller Milch.
- 语言
- German
- 类型
- 其他
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Appenzell Innerrhoden
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- milk/dairy products, packaging/labelling, internal trade, authorization/permit, food safety and quality, enforcement/compliance
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Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – September 2014 1 916.351 Standeskommissionsbeschluss über die Benutzung der Marke "Appenzeller Milch" vom 8. Januar 20021 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, beschliesst: Art. 12 Dieser Beschluss legt die Bedingungen fest, unter welchen die Marke (Name und Signet) "Appenzeller Milch" (nachfolgend Marke genannt) Dritten überlassen wird. Art. 2 Träger der Marke ist der Kanton Appenzell I.Rh. (nachfolgend Markengeber ge nannt). Art. 3 Der Vollzug dieses Beschlusses liegt im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen bei der Standeskommission sowie beim Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement genannt). Art. 43 1 Zur Benutzung der Marke sind natürliche und juristische Personen berechtigt, so fern sie: a) dem Milchproduzenten* für die Milch einen Mehrpreis von 7 % gegenüber den nicht markenberechtigten Abnehmern bezahlen (berechnet auf der Preisbasis der regionalen Abnehmer); b) Gewähr für eine qualitativ hochwertige Produktions- und Vermarktungskette der Milch bieten; c) Produkte herstellen und vermarkten, welche dem Image des Kantons Appenzell I.Rh. förderlich sind; d) über eine entsprechende Bewilligung verfügen. 1 Mit Revisionen vom 18. März 2003, 30. August 2005 und 16. September 2014. 2 Abgeändert (Klammerbemerkung) durch StKB vom 30. August 2005. 3 Abgeändert (Abs. 1 lit. c und Abs. 2) durch StKB vom 30. August 2005. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Gegenstand Träger Zuständigkeiten Nutzungs berechtigte Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – September 2014 916.351 2 2 Zur Benutzung sind auch Milchproduzenten berechtigt, welche ihre eigene Milch verarbeiten und/oder vermarkten und die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. b - d dieses Artikels. Art. 51 1 Gesuche zur Benutzung der Marke sind beim Departement einzureichen. 2 Über das Gesuch entscheidet die Standeskommission auf Antrag des Departe ments. 3 Die Lizenz wird befristet erteilt. Art. 6 Die Benutzungsberechtigten haben die Marke nach den Vorgaben der Bewilligung und dieses Beschlusses zu verwenden. Untersagt ist insbesondere die Weitergabe an Dritte. Art. 7 Die Marke darf nur von Benutzungsberechtigten und vom Markengeber speziell bezeichneten Dritten für Marketingaktivitäten genutzt werden. Signete dürfen weder gestalterisch noch farblich verändert werden. Art. 8 Die Benutzungsberechtigten dürfen während der Vertragsdauer nur mit Bewilligung des Departementes andere Marken mit der Ursprungsbezeichnung "Appenzeller Milch" oder ähnliche Marken verwenden. Art. 9 1 Die Marke bietet dem Konsumenten Gewähr dafür, dass sie nur für Produkte ver wendet wird, deren Milch von in den Kantonen Appenzell I.Rh. und Appenzell A.Rh. gehaltenen Kühen stammt. 2 Der Benutzungsberechtigte ist dafür verantwortlich, dass die Milch im veredelten Produkt bis zum Produzenten zurückverfolgt werden kann. Art. 102 1 Die Marke garantiert qualitativ hochwertige Milch, welche bestimmte Werte (Fett, Eiweiss etc.) einhält und in definierten Verfahren bearbeitet wird. 2 Die Milch muss Gehaltswerte an Fett und Eiweiss von mindestens 7,3 % aufwei sen. 1 Abgeändert (Abs. 3) durch StKB vom 30. August 2005. 2 Abgeändert (Abs. 6) durch StKB vom 18. März 2003. Abgeändert (Abs. 1, 6 und 7) durch StKB vom 30. August 2005. Abgeändert (Abs. 6) durch StKB vom 16. September 2014. Gesuchseinrei chung / Ent scheid Verwendung Marketing Konkurrenz bewilligung Herkunft / Rück verfolgbarkeit Qualität Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – September 2014 3 916.351 3 Die produzierenden Kühe sind art- und tierschutzgerecht zu halten. Die Tiere müs sen mindestens 150 Tage pro Jahr geweidet und zusätzlich ausserhalb der Weide zeit jeden zweiten Tag ins Freie gelassen werden. 4 Futtermittel dürfen keine genveränderten Organismen enthalten. 5 Alle Behandlungen der Tiere dürfen nur auf tierärztliche Anordnung getätigt wer den und sind im Medikamentenjournal einzutragen. 6 Die einschlägigen Hygienebestimmungen der Verordnung über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP) sind einzuhalten. Bei den Keimzahlen gilt ein um 50 % und bei den Zellzahlen ein um 15 % tieferer Grenzwert als der vom MIBD vorge schriebene. 7 Der Benutzungsberechtigte hat gegenüber dem Departement eine umfassende Auskunftspflicht. Er ist insbesondere verpflichtet, dem Departement jederzeit Zu gang zu den Warenvorräten, Produktionsräumen, Büchern etc. zu gewähren. Art. 111 Gegenüber Benutzungsberechtigten, welche Bestimmungen dieses Beschlusses und der gestützt darauf erteilten Bewilligungen nicht einhalten, sind folgende Sank tionen möglich: – schriftlicher Verweis; – Konventionalstrafen bis Fr. 5'000.—, bei groben Verstössen oder im Wiederho lungsfall bis Fr. 10'000.—; – Entzug der Marke. Art. 122 Zur Deckung der mit diesem Beschluss verbundenen Kosten können bei den Be nutzungsberechtigten jährliche Gebühren in der Höhe von Fr. 200.— bis Fr. 5'000.— erhoben werden. Art. 13 Für Streitigkeiten, welche sich aus der Handhabung dieses Beschlusses ergeben, sind ausschliesslich die Gerichte des Kantons Appenzell I.Rh. zuständig. Art. 143 Art. 15 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft. 1 Abgeändert durch StKB vom 30. August 2005. 2 Abgeändert durch StKB vom 30. August 2005. 3 Aufgehoben durch StKB vom 30. August 2005. Sanktionen Gebühren Gerichtsstand Inkrafttreten