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瑞士的法律

Executive Board Decision on the inspection of public bathing facilities

颁布于 2000-03-17 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Standeskommissionsbeschluss über die Bäderkontrolle
语言
German
类型
其他
组织
European Union
国家
瑞士 · Appenzell Innerrhoden
主题
Water
关键词
pollution control, freshwater pollution, monitoring, recreational water use, water resources management, classification/declassification, data collection/reporting, inspection, offences/penalties

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 1 818.301 Standeskommissionsbeschluss über die Bäderkontrolle vom 17. März 20001 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 8 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz vom 27. März 2000, beschliesst: Art. 12 Die Bestimmungen über die Bäderkontrolle umfassen: Geltungsbereich a. öffentliche Bäder mit künstlichen Becken, wie Freiluftbäder und Hallenbäder; b. Bäder mit beschränktem öffentlichen Zutritt in Schulen, Hotels, Heimen, Heilan stalten und ähnlichen Institutionen; c. öffentliche Naturbäder. Art. 2 Öffentliche Bäder sind der Allgemeinheit zugänglich. Der Begriff Bäder umfasst die dazugehörenden Einrichtungen wie Duschen, Toiletten und Betriebsräume. Begriffe Art. 33 Bäder gemäss Art. 1 dieses Beschlusses sind so anzulegen, dass die Gesundheit der Badegäste nicht gefährdet wird. Grundsatz Art. 4 Die für den Betrieb des Bades verantwortliche Person ist zur Selbstkontrolle ver pflichtet. Diese umfasst eine Dokumentation über den Badebetrieb und dessen Or ganisation, eine Gefahrenanalyse, Weisungen für das Personal, Protokollierung von Tätigkeiten und besonderen Ereignissen sowie die Überprüfung der Einhaltung von vorgeschriebenen Höchstwerten. Selbstkontrolle Art. 5 Besondere Vorkommnisse sind dem Kantonschemiker* zu melden. Meldepflicht 1 Mit Revision vom 16. August 2004. 2 Abgeändert (lit. b) durch StKB vom 16. August 2004. 3 Abgeändert durch StKB vom 16. August 2004. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 2 818.301 Art. 6 1Das Gesundheits- und Sozialdepartement legt die technischen und hygienischen Anforderungen an Bäder sowie die betrieblichen Vorschriften fest. Technische und betriebliche Vor schriften Bauliche Richtli nien 2Massgebend für bauliche Belange der Bäder ist die jeweils aktuelle Ausgabe der massgeblichen SIA-Norm des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins. Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer und kantonaler Erlasse, insbesondere in den Bereichen Gift, Umweltschutz, Arbeitnehmerschutz, Unfallverhütung und Bau. Art. 71 1Für die stichprobenweise Kontrolle der Bäder gemäss Art. 1 dieses Beschlusses ist der Kantonschemiker zuständig. Er lässt Kontrolle a. Bäder inspizieren; b. Proben für Laboruntersuchungen entnehmen; c. Ergebnisse der Inspektionen und Laboruntersuchungen der verantwortlichen Person, dem Betreiber des Bades und der zuständigen Gemeindebehörde mit teilen; d. Massnahmen verfügen und Strafanzeige erstatten. 2 Er kann Dritte zu Inspektionen und Probenahmen beiziehen. Er kann die Öffent lichkeit über die Qualität des Badewassers informieren. Die amtlichen Kontrollen entbinden den Verantwortlichen nicht von der Selbstkontrolle. Art. 8 Laboruntersuchungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Für Inspektionen wer den Gebühren erhoben, wenn sie zu Beanstandungen geführt haben. Gebühren Art. 9 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am 27. März 2000 in Kraft. Inkrafttreten 1 Abgeändert (Abs. 1) durch StKB vom 16. August 2004.

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