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瑞士的法律

Executive Board Decision on the Agriculture Promotion Fund

颁布于 2013-01-15 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Standeskommissionsbeschluss über den Fonds Wirtschaftsförderung Landwirtschaft.
语言
German
类型
其他
组织
European Union
国家
瑞士 · Appenzell Innerrhoden
主题
Agricultural and rural development
关键词
agricultural development, farming, agricultural commodities, special fund, internal trade, enforcement/compliance

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2013 1 900.011 Standeskommissionsbeschluss über den Fonds Wirtschaftsförderung Landwirtschaft vom 15. Januar 2013 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, das Gesetz über die Förderung der Wirtschaft (Wirtschaftsförderungsgesetz, WFG) vom 26. April 1981 sowie Art. 9 des Landwirtschaftsgesetzes (LaG) vom 30. April 2000, beschliesst: Art. 1 Der "Fonds Wirtschaftsförderung Landwirtschaft" ist ein zweckgebundenes Vermö gen des Kantons Appenzell I.Rh., das gemäss den Bestimmungen dieses Be schlusses zu verwalten und zu verwenden ist. Art. 2 1 Der Fonds bezweckt die Förderung der Selbsthilfe und die Unterstützung von Insti tutionen, welche die Qualitäts- und Absatzförderung landwirtschaftlicher Produkte zum Ziel haben. 2 Insbesondere können Herstellung, Kennzeichnung und Vermarktung regionaler Spezialitäten und innovativer Produkte nach den Kriterien der Gesetzgebung über die Wirtschaftsförderung unterstützt werden. Art. 3 In den Fonds werden bei Bedarf Beiträge zulasten der Staatsrechnung sowie die Zinserträge aus dem Fonds eingelegt. Art. 4 1 Gesuche um Gewährung von Förderungsbeiträgen sind beim Volkswirtschaftsde partement einzureichen. 2 Dem Gesuch sind beizulegen: a) Angaben zum Betrieb oder zum Projektträger; b) Unternehmenskonzept und Projektbeschrieb; c) Jahresabschlüsse; d) Finanzwirtschaftliche Planung. Name und Trä gerschaft Zweck Fondsvermögen Anträge Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2013 900.011 2 3 Das Volkswirtschaftsdepartement kann den Gesuchsteller im Einzelfall von der Einreichung einzelner Unterlagen befreien, wenn deren Bereitstellung unverhältnis mässig wäre oder einzelne Unterlagen zur Beurteilung des Gesuches nicht mass gebend sind. Art. 5 1 Das Volkswirtschaftsdepartement stellt unter Beizug des Land- und Forstwirt schaftsdepartements Antrag für Förderungsbeiträge sowie über allfällige Bedingun gen oder Auflagen. 2 Die Wirtschaftsförderungskommission entscheidet unter Beizug des Vorstehers des Land- und Forstwirtschaftsdepartements abschliessend über die ihr unterbreiteten Anträge. Die Beiträge können an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden. 3 Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus. Die Wirtschafts förderungskommission erstattet ihr jährlich Bericht. 4 Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen, legt die Mittel nach Mög lichkeit zinsbringend an und veranlasst die Auszahlungen. Art. 6 Dieser Beschluss tritt mit Annahme durch die Standeskommission in Kraft. Zuständigkeiten Inkrafttreten

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