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瑞士的法律

Executive Board Decision on Fishery Fund

颁布于 2001-01-23 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Standeskommissionsbeschluss über den Fischereifonds.
语言
German
类型
其他
组织
European Union
国家
瑞士 · Appenzell Innerrhoden
主题
Fisheries and aquaculture
关键词
inland fisheries, special fund, stock enhancement/repopulation, freshwater fishes, fishing area, enforcement/compliance, fishery management and conservation, aquatic animals

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 1 923.011 Standeskommissionsbeschluss über den Fischereifonds vom 23. Januar 20011 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. c der Fischereiverordnung vom 28. Oktober 1996 (FischV),2 beschliesst: Art. 13 1Der Fischereifonds wird durch Beiträge im Sinne von Art. 27 Abs. 1 und 2 FischV geäufnet, dessen Vermögen ausschliesslich für die Fischerei bzw. der Erhaltung des Fischbestandes und dessen Lebensräume zu verwenden ist. Für bauliche Massnahmen, Untersuchungen, Expertisen, Aufzucht und Besatzförderung etc. können in angemessenem Rahmen Mittel aus dem Fonds verwendet werden. Zweck 2Der ordentliche Verwaltungsaufwand der kantonalen Fischereiverwaltung darf nicht aus Mitteln des Fischereifonds bestritten werden. Art. 2 Das Fondsvermögen soll im Normalfall den Betrag von Fr. 50'000.— nicht unter schreiten. Fondsvermögen Art. 3 1Der Fonds wird vom Bau- und Umweltdepartement verwaltet, welches auch über die Verwendung der diesbezüglichen Mittel beschliesst. Verwaltung 2Im Hinblick auf die Verwendung der Fondsmittel ist eine Arbeitsgruppe bestehend aus drei Vertreter der Verwaltung (Fischereiverwaltung, Landesbauamt und Raum planungsamt) und zwei Vertreter* des Fischereivereins einzusetzen, welcher bera tende Funktion bzw. ein Antragsrecht zusteht. 1 Mit Revision vom 16. August 2004. 2 Ingress abgeändert durch StKB vom 16. August 2004. 3 Abgeändert (Abs. 1) durch StKB vom 16. August 2004. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 2 923.011 Art. 4 Aus dem Fischereifonds können, soweit Mittel vorhanden sind, auch zweckgebun dene Beiträge ohne entsprechenden Rechtsanspruch an natürliche Personen, Ver eine und öffentlich-rechtliche Körperschaften gewährt werden. Beiträge an Private Art. 51 Zur Geltendmachung von Beiträgen im Sinne von Art. 4 dieses Beschlusses ist beim Bau- und Umweltdepartement ein schriftliches und begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Verfahren Art. 6 1Die Beitragsempfänger im Sinne von Art. 4 dieses Beschluss haben dem Bau- und Umweltdepartement Rechenschaft über die Verwendung der gewährten Mittel abzu legen. Missbrauch 2Missbräuchlich verwendete Beiträge sind zurückzuerstatten. Art. 7 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft. Inkrafttreten 1 Abgeändert durch StKB vom 16. August 2004.

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