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瑞士的法律

Executive Board Decision on fees for geo-data and geo-services

颁布于 2011-06-21 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Standeskommissionsbeschluss über die Gebühren für Geodaten und Geodienste.
语言
German
类型
其他
组织
European Union
国家
瑞士 · Appenzell Innerrhoden
主题
Land and soil
关键词
land tenure, fees/royalties, survey/mapping, enforcement/compliance

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Juli 2011 1 211.610 Standeskommissionsbeschluss über die Gebühren für Geodaten und Geodienste vom 21. Juni 2011 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 8 Abs. 3 des Geodatengesetzes vom 1. Mai 2011 (GeoDG), beschliesst: Art. 1 Der Investitionskostenanteil für Datenabgaben der amtlichen Vermessung beträgt: Für das Baugebiet Fr. 85.00 pro ha Für das Landwirtschaftsgebiet Fr. 5.00 pro ha Für das Berggebiet Fr. 0.50 pro ha Art. 2 Die Betriebskostenentschädigung für Datenabgaben der amtlichen Vermessung beträgt: Für das Baugebiet Fr. 5.00 pro ha Für das Landwirtschaftsgebiet Fr. 0.50 pro ha Für das Berggebiet Fr. 0.10 pro ha Art. 3 1 Für Datenabgaben in graphischer, nichtdigitaler Form werden folgende Gebühren erhoben: Kopie des Grundbuchplanes Fr. 3.00 pro dm 2 Graphischer Plan mit beliebigem Inhalt und Massstab Fr. 10.00 pro dm 2 Pro Abgabe werden mindestens 5 dm 2 Planfläche berechnet. Zudem kann der Da tensatz nicht aufgesplittet werden. 2 Für die Abgabe von digitalen GIS-Daten (Sachdaten) bis zu 1 km 2 wird eine Ge bühr von Fr. 50.– erhoben, welche sich für jede weitere ha jeweils um Fr. 0.05 er höht. Art. 4 Für Datenabgaben wird eine Bearbeitungsgebühr nach dem effektiven Aufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt Fr. 50. – bis Fr. 100. –. Investitionsko stenanteil Betriebskosten anteil Gebühren für Sachdatenpläne Bearbeitungsge bühr Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Juli 2011 211.610 2 Art. 5 1 Werden anstelle eines ganzen Datensatzes nur Teile davon bezogen, wird die Ge bühr herabgesetzt. Sie beträgt für die Fixpunkte 20 % Bodenbedeckung, Einzelobjekte und Linienelemente 20 % Gebäude 20 % Höhen 10 % Liegenschaften mit Nomenklatur 30 % 2 Im Bezug ist die administrative und technische Einteilung enthalten. Beim Bezug einzelner Teile des Datensatzes wird ein Anteil von mindestens 20 % verrechnet. Art. 6 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 2011 in Kraft. Herabsetzung der Gebühr Inkrafttreten

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