Executive Board Decision on compensation relating to the Animal Disease Ordinance
颁布于 2007-05-29 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Standeskommissionsbeschluss über Entschädigungen zur Tierseuchenverordnung.
- 语言
- German
- 类型
- 其他
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Appenzell Innerrhoden
- 主题
- Livestock
- 关键词
- animal production, pests/diseases, fees/royalties, enforcement/compliance, animal health
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Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – September 2014 1 916.411 Standeskommissionsbeschluss über Entschädigungen zur Tierseuchenverordnung vom 29. Mai 20071 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 2 der Tierseuchenverordnung vom 9. Februar 2009,2 beschliesst: Art. 1 1 Beauftragte des Veterinäramtes werden nach Aufwand (Art. 2) oder pauschal (Art. 3 und 4) entschädigt. 2 Das Veterinäramt kann in besonderen Fällen anstelle der Pauschalentschädigung die Entschädigung nach Aufwand anordnen. Art. 2 1 Der Stundenansatz beinhaltet die Zeit der Arbeitsverrichtung am Einsatz- oder Kursort. Die Abrechnung erfolgt in Schritten von 0.1 Std. (6 Minuten). Die Wegent schädigung erfolgt je Kilometer ab Wohnort und zurück. Sie enthält die Autospesen und die Zeitentschädigung. 2 Mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Tierärzten* wird eine Entschädigung ausbezahlt für: a) Tierärztliche Verrichtungen – an Werktagen von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr, je Stunde 130.— – an Werktagen von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, wenn die Arbeit vom Veteri näramt angeordnet worden ist oder in Seuchenfällen, je Stunde 195.— b) Administration und Fortbildungskurse, je Stunde 90.— – für Kurse pro Tag maximal 450.— c) Wegentschädigung, mit Auto, je Kilometer 2.— 3 Beauftragten Bieneninspektoren, Schätzexperten und anderen nicht tierärztlichen Beauftragten wird eine Entschädigung ausgerichtet für: a) Amtliche Verrichtungen und Administration – an Werktagen von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr, je Stunde 45.— 1 Mit Revision vom 16. September 2014. 2 Ingress abgeändert durch StKB vom 16. September 2014. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Grundsatz Entschädigung nach Aufwand Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – September 2014 916.411 2 – an Werktagen von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, wenn die Arbeit vom Veteri näramt angeordnet worden ist oder in Seuchenfällen, je Stunde 68.— – für Kurse pro Tag maximal 200.— b) Wegentschädigung, mit Auto, je Kilometer 1.50 Art. 3 Die Pauschalentschädigung setzt sich zusammen aus: a) Grundtaxe, je Bestand und Besuch 40.— Die Grundtaxe beinhaltet die Organisation der Probenahme, die Wegentschädigung innerhalb des ganzen Kantonsgebie tes, das Verbrauchsmaterial, die Berichterstattung, die Be gleitberichte oder Zeugnisabgabe sowie das Verpacken und Einsenden der Proben. b) Einzeltaxe je Tier – Blutprobe bei Rind, Schaf, Ziege 8.50 – Blutprobe bei Schweinen und Stieren über 2 Jahre 17.— – Blutprobe bei Geflügel 3.— – Nasentupferprobe bei Schweinen 10.— – Milch- und Kotprobe 7.— – Sammelmilch- und Sammelkotprobe 14.— – Entnahme von Nachgeburtsmaterial und/oder fötalem Gewebe 14.— – Ohrstanzprobe 3.— – Hautbiopsie 8.— – Tuberkulinisierung (inkl. Beurteilung der Injektionsstelle) 8.— – Hirnprobe für Prionicstest (wenn nicht im Rahmen einer Schlachtung) 20.— – Schutzimpfung 2.— bis 4.50 – Behandlungen (z.B. Eingeben, Aufgiessen) 2.— bis 4.50 – Sektion zur Entnahme von Organproben 25.— Art. 4 1 Für Massenuntersuchungen oder regelmässige Tätigkeiten, welche nicht bereits mit Pauschalansätzen geregelt sind, kann das Veterinäramt Pauschalansätze fest legen. 2 Massgebend für die Festlegung dieser Pauschalansätze ist der durchschnittliche Aufwand. Pauschalent schädigung an beauftragte Tier ärzte Massenuntersu chungen oder regelmässige Tätigkeiten Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – September 2014 3 916.411 Art. 5 1 In den Ansätzen nach Art. 2 - 4 dieses Beschlusses sind enthalten: a) die Mehrwertsteuer; b) eine Entschädigung für die notwendige Aus- und Weiterbildung; c) eine Entschädigung für die Bereitstellung und Nutzung des Internets, Telefons und anderer notwendiger Bürogeräte. 2 Sämtliche Sozialversicherungsbeiträge, wie AHV/IV/ALV-Beiträge, gehen zu Las ten der beauftragten Person. 3 Auslagen für Porto, Verbrauchsmaterial und andere Spesen werden nach Vorlage der Belege entschädigt. Nicht entschädigt werden insbesondere der Besuch von freiwilligen Informationsveranstaltungen des Veterinäramtes. 4 Die obligatorische Fortbildung der beauftragten Tierärzte wird vom Veterinäramt übernommen. Werden die vorgeschriebenen Fortbildungskurse nicht besucht, kann das Veterinäramt die Aufträge entziehen. 5 Vorbehalten bleibt der Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung von Behördenmitgliedern. Art. 6 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission rückwirkend auf den 1. Mai 2007 in Kraft. Weitere Einzel heiten Inkrafttreten